4 StR 429/01 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 429/01 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 429/01 vom 8. November 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum – Auswärtige Strafkammer Recklinghausen – vom 22. Mai 2001 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz dahin abgeändert, daß der Verfall von Wertersatz in Höhe von 14.250 DM angeor d - net wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betä u - bungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall siche r - gestellten Geldes in Höhe von 3.600 DM sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von 17.750 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich zur Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unb e - gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Das Landgericht hat bei der Berechnung der Hhe des Wertersatzve r - falls - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen z u - treffend ausgefhrt hat ± eine zu groûe Rauschgiftmenge zugrunde gelegt. Es hat nmlich nicht bedacht, daû das im Fall II. 3 der Urteilsgrnde vom Ang e - klagten in den Niederlanden erworbene Rauschgift (91,85 g Heroin und 19,86 g Kokain) vor de m Weiterverkauf von der Polizei sichergestellt worden ist, so daû der Angeklagte insoweit aus der Tat nicht “etwas” im Sinne der §§ 73, 73 a StGB erlangt hat. Werden beim Tter Betubungsmittel sicherg e - stellt, so unterliegen diese als sogenannte “Beziehungsgegenstnde” der Ei n - ziehung gemû § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG i.V.m. §§ 74 ff StGB (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1; Weber BtMG § 33 Rdnr. 150) und nicht dem Verfall. Bei der Ermittlung der Hhe des Wertersatzverfalls durfte das Landgericht daher nur den Erls aus dem Weiterverkauf des in den Fllen II. 1 und 2 der Urteilsgrnde eingefhrten Heroins zugrundelegen, das nach den getroffenen Feststellungen ein Gesamtgewicht von 210 g und nicht ± wie vom Landgericht “zugunsten des Angeklagten” angenommen ± von 220 g aufwies. Ausgehend von einem - nicht zu beanstandenden - geschtzten Durchschnitt s - verkaufspreis von 75 DM/g und unter Bercksichtigung des vom Landgericht angenommenen Sicherheitsabschlags von 1.500 DM errechnet sich somit ein fr verfallen zu erklrender Verkaufserls von 14.250 DM. Der Senat ndert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch ber den Verfall des Wertersatzes auf diesen Betrag ab. - 4 - Aufgrund des nur geringfgigen Teilerfolgs der Revision hlt es der S e - nat nicht fr unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

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