4 StR 414/01 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 414/01 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 414/01 vom 20. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2001 in den Au s - sprüchen über die für die Beihilfe zum Raub (Fall II 4 der Urteilsgründe) verhängte Einzelstrafe und die Gesamt s - trafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen, Urkundenfälschung und Beihilfe zum Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafau s - spruch teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Der Strafausspruch hinsichtlich der Beihilfe zum Raub hat keinen B e - stand. Das Landgericht hat die fr diese Tat verhngte Einzelstrafe von drei Jahren dem nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafra h - men des § 249 Abs. 1 StGB entnommen. Es hat insoweit jedoch nicht geprft, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, fr den § 249 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fnf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht; im Rahmen seiner Strafzumessungserwgungen hat es lediglich ausgefhrt, daß "die Raubstraftat der Haupttter nicht als minder schwerer Fall einzuordnen" sei (UA 32). Dies ist rechtsfehlerhaft. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist au f - grund einer eigenen Gesamtwrdigung fr jeden Tatbeteiligten gesondert zu untersuchen. Bei einem Gehilfen hngt das Ergebnis dieser Prfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haup t - tat mitzubercksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Trön d - le/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.). Im brigen kann ein minder schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der vertypte Mi l - derungsgrund des § 27 StGB vorliegt (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Strafrahmenwahl 3; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 50 Rdn. 2 m.w.N.). Auch dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Höhe der Einzelstrafe von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt ist und hebt diese auf. Dies be- - 4 - dingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die brigen Einzelstrafen knnen b e - stehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berhrt werden. Tepperwien Maatz Kuckein S olin-Stojanoviæ Ernemann

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