4 StR 387/00 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 387/00 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 387/00 vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Paderborn vom 23. Mai 2000 wird als unzulässig ve r - worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach e i - ner Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums a n - gefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Klei n - - 3 - knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung. Während der gesamten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin a n - wesend. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Ang e - klagte oder sein Verteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit der Übersetzerin sei nicht möglich. Zwar verhält sich das Protokoll nicht ausdrüc k - lich dazu, ob die Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verzicht von der a n - wesenden Dolmetscherin übersetzt wurden. Jedoch macht der Angeklagte nach dem Inhalt seines in verständlichem Deutsch abgefaßten Schreibens ke i - ne Verständigungsprobleme geltend. Er trägt auch im übrigen keine Umstände vor, die die Wirksamkeit seiner Erklärung infrage stellen. Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine He r - kunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht e r - sichtlich. - 4 - Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unz u - lässig und muß verworfen werden. Maatz Kuckein Athing nrn Ernemann

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