4 StR 381/00 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 381/00 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 381/00 vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Mai 2000 im Maßr e - gelausspruch über die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; der Au s - spruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer K o - sten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerl e - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in T a - teinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es b e - stimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg. - 3 - 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erg e - ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach §§ 69 Abs. 1, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben. a) Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte mit bedingtem T ö - tungsvorsatz einen zuvor bereitgelegten 33 kg schweren Schieferstein von e i - ner ca. 6 m hohen, über einem Tunnel gelegenen Brüstung auf einen aus dem Tunnel herausfahrenden PKW. Der Stein schlug im vorderen linken Dachb e - reich des Fahrzeugs auf; beide Fahrzeuginsassen blieben unverletzt. Weder für den Weg zum Tatort noch zurück hatte der Angeklagte ein Kraftfahrzeug benutzt. b) Das Landgericht hat die Anordnung der Maßregel damit begründet, der Angeklagte habe ”eine schwerwiegende Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen” (UA 22). Diese Erwägung trägt den Maßr e - gelausspruch nicht. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit auch für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 StGB ist, daß der Täter die Tat ”bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfah r - zeugführers begangen hat” (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einen solchen Zusa m - menhang der dem Angeklagten angelasteten Tat mit dem Führen eines Kraf t - fahrzeugs besteht hier jedoch nicht. Weder der Angeklagte selbst noch ein Tatbeteiligter (vgl. BGHSt 10, 333, 336) haben bei, vor oder nach Begehung - 4 - der Tat ein Kraftfahrzeug geführt. Die Tat wurde auch nicht unter Verletzung einer spezifisch einem Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegenden Pflicht b e - gangen. Sie war zwar gegen einen (anderen) Kraftfahrzeugführer gerichtet; dies kann jedoch für sich genommen auch dann nicht die Anordnung von Ma ß - regeln nach §§ 69, 69 a StGB rechtfertigen, wenn die Tat angesichts ihrer Schwere auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters hinweist (vgl. auch OLG Celle NZV 1998, 170). Maatz Kuckein Athing nrnn

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