4 StR 379/01 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 379/01 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 379/01 vom 20. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 26. April 2001 aufgeh o - ben, soweit die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Stra f - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revis i - on des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen diese Anordnung richtet. Sie führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung der Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewä h - rung auszusetzen. - 3 - Das Landgericht hat besondere Umstnde, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Maûregel nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB rechtfertigen könnten, verneint. Zur Begrndung hat es ausgefhrt, es sei aufgrund der e r - heblichen Intelligenzminderung des Angeklagten derzeit nicht vorstellbar, daû er sich freiwillig Weisungen, rztlichen Ratschlgen und Regelungen bezglich seiner Lebensfhrung und der Aufenthaltsbestimmung fgen wird. Selbst wenn man dies unterstelle, so stehe der Angeklagte unter dem Einfluû seines dom i - nanten Vaters, der auf seiner Anwesenheit im Elternhause bestehe und die Notwendigkeit einer Betreuung und Behandlung des Angeklagten nicht akze p - tiere. Diese Ausfhrungen unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen steht der zwischenzeitlich 32-jhrige Ang e - klagte unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB); ihm wurde etwa sechs Monate nach der Tat ein Betreuer unter anderem fr die Aufgabenkreise Sorge fr die G e - sundheit, Aufenthaltsbestimmung einschlieûlich der Entscheidung ber die Unterbringung und unterbringungshnliche Maûnahmen bestellt. Danach b e - stand zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits rechtlich die Möglichkeit, im Rahmen der angeordneten Betreuung Maûnahmen in B e - zug auf die rztliche Behandlung und Aufenthaltsbestimmung bis hin zur U n - terbringung (§ 1906 BGB) des “gutmtigen” (UA 10) und nach Angaben seines damaligen Betreuers auch leitbaren Angeklagten zu treffen. Es htte daher hier nherer Erörterung bedurft, ob die vom Angeklagten ausgehende Gefahr sich nicht durch entsprechende Betreuungsmaûnahmen abwenden oder jedenfalls so stark abschwchen lût, daû ein Verzicht des Vollzugs der Maûregel g e - wagt werden kann (vgl. auch BGH NStZ-RR 1997, 290). Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstandes, daû sich der Angeklagte trotz seiner Erkrankung - 4 - bis zur Begehung der verfahrensgegenstndlichen Tat straffrei gefhrt hat und danach ohne weitere relevante Aufflligkeiten auf freiem Fuû verblieben ist. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter ist hierdurch an ergnzenden Feststellungen nicht nur zur weiteren Entwic k - lung des Angeklagten, sondern auch zu seinem frheren Verhalten, nicht g e - hindert. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

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