4 StR 369/00 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 369/00 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 369/00 vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Paderborn vom 15. Juni 2000, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ve r - urteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten weg en schweren Raubes in T a - teinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in sechs Fä l - len zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allg e - mein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Während das Landg e - richt gegen den Angeklagten nach dem Urteilstenor eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt hat, wird in den Urteilsgründen eine J u - - 3 - gendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als "erforderlich" genannt (UA 15). Dieser Widerspruch kann durch die Annahme eines offenkundigen Fassungsversehens nicht aufgelöst werden (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Februar 1993 - 3 StR 576/92). Unter den hier gegebenen Umständen nötigt dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Lan d - gericht. Vielmehr kann der Senat, auch um das im Jugendstrafverfahren in b e - sonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren (vgl. S e - natsbeschluß vom 12. September 2000 - 4 StR 358/00), in entsprechender A n - wendung des § 354 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die niedrigere der beiden genannten Strafen als die dem Angeklagten günstigste Rechtsfolge (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354 Rdn. 10, 20 m.w.Nachw.) festsetzen. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständen beschwert. Denn nach den im übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungse r - wägungen kam eine noch niedrigere als die nunmehr festgesetzte Jugen d - strafe nicht in Betracht. Maatz Kuckein Athing nrnn

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