4 StR 347/01 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 347/01 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 347/01 vom 18. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2001 mit den Fes t - stellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Raubes (Fall II 1 der Urteilsgründe) sowie versuchten schw e - ren Raubes (Fall II 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel e r - sichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mittäter eines Rau b - berfalls auf die Zweigstelle M. der Sparkasse P. am 9. März 1998 und eines versuchten Raubberfalls auf die Zweigstelle der Sparkasse in S. - V. am 17. Dezember 1999. Wegen eines dritten, ihm vorgewor-fenen Ban k - berfalls (am 15. Februar 1999) wurde er freigesprochen. Alle drei Überfälle wurden in im wesentlichen gleicher Begehungsweise durchgefhrt. Seine B e - teiligung an der Tat vom 17. Dezember 1999 hat der Angeklagte eingeräumt, die an den beiden anderen Überfällen hat er bestritten. 2. Die Verurteilung im Fall II 1 (Überfall in M. ) hat keinen Bestand, weil die Beweiswrdigung rechtlicher Überprfung nicht standhält. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten u.a. auf folgende Erwägung gesttzt: Zwar sei der Angeklagte von einer Beteiligung an dem Bankberfall vom 15. Februar 1999 freizusprechen, weil seine Einlassung nicht zu widerlegen sei, daû die damals in der Nähe des Tatorts gefundene, mit DNA-Material des Angeklagten versehene Wollmtze, die von einem der Täter bei dem Bankberfall getragen wurde, ihm einmal von "einem Trken" zum Wärmen zur Verfgung gestellt und von ihm zur Tatzeit nicht benutzt worden sei (UA 13, 21, 23); seiner Einlassung könne jedoch en t - nommen werden, "daû er auch auûerhalb der Tat in S. vom 17.12.1999 in Kontakt zu Personen stand, die Bankräubereien nach dem auch in S. ve r - wirklichten Plan begangen haben" (UA 13). Diese Begrndung trägt nicht; denn es steht nicht fest, wie die Wollm t - ze in die Hand des Täters gelangt ist, und es ist nicht erwiesen, daû zwischen dem Angeklagten und dem Täter, der die Mtze bei der Tat trug, eine Verbi n - - 4 - dung bestand. Die Erwgung der Strafkammer stellt sich somit nur als Verm u - tung dar, auf die der Schuldspruch nicht gesttzt werden kann (vgl. BGH NStZ 1981, 33; 1987, 473 f.). Da das Landgericht in seiner Beweiswrdigung zum Fall II 1 zum Nac h - teil des Angeklagten mehrfach auf die so begrndete "Einbindung des Ang e - klagten in die Personengruppe, aus der heraus die Bankrubereien begangen worden sind", abgestellt hat (UA 13, 14), kann der Senat - trotz der verbleibe n - den gewichtigen Indizien, die fr eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat sprechen - nicht ausschlieûen, daû es zu einem fr den Angeklagten gnstig e - ren Ergebnis gelangt wre, wenn es den genannten Gesichtspunkt nicht b e - rcksichtigt htte. Die Verurteilung im Fall II 1 muû daher aufgehoben werden. 3. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum Fall II 2 der Urteil s - grnde zu Lasten des Angeklagten gewertet, daû es sich bei dieser Tat um eine Wiederholungstat gehandelt habe (UA 20). Da die Verurteilung im Fall II 1 keinen Bestand hat, muû auch die Einzelstrafe im Fall II 2 und damit der g e - samte Strafausspruch aufgehoben werden. 4. Fr die neu zu treffenden Feststellungen im Hinblick auf die angeblich von einem unbekannten Trken dem Angeklagten nur zum Wrmen zur Verf - gung gestellte (mit Sehschlitzen versehene) Wollmtze weist der Senat darauf hin, daû Angaben eines Angeklagten, fr deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind; - 5 - ihre Zurckweisung erfordert auch nicht, daû sich ihr Gegenteil positiv fes t - stellen lût (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH, Beschluû vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01 jeweils m.w.N.). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Erneman n

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