4 StR 313/00 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 313/00 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 313/00 vom 5. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Dezember 1999 1. dahin geändert, daß a) der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit ve r - suchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist, b) die Einstellung wegen des Vorwurfs der Kö r - perverletzung zu Punkt 1. a) der Anklag e - schrift entfällt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeh o - ben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen g e - fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hinsichtlich des weit e - ren Vorwurfs der Körperverletzung (Punkt 1. a) der Anklageschrift) hat es das Verfahren wegen Rücknahme des Strafantrages eingestellt. Die auf die Verle t - zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise E r - folg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die vom Landgericht nicht weiter begründete Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Raub und den anschließend tateinheitlich begangenen Straft a - ten der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten schweren räuber i - schen Erpressung hält, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte gemeinsam mit dem früheren Mitbeschuldigten M. den Frank B. in seiner Wohnung auf, um ihn wegen einer Aussage bei der Polizei ”zur Rede zu stellen”. Nachdem sie B. gemeinsam mit Schlägen und Tritten körperlich mißhandelt und ihm unter Ausnutzung fortwirkender Gewalt einen Walkman weggenommen hatten, li e - ßen sie ”zunächst” von ihm ab. B. suchte daraufhin die Toilette auf. Als er in den Wohnbereich zurückkehrte, kam es unmittelbar danach zu weiteren kö r - perlichen Übergriffen sowie zu dem Tatgeschehen, das die Strafkammer rechtsfehlerfrei als versuchte schwere räuberische Erpressung gewertet hat. - 4 - Angesichts des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zw i - schen den beiden Handlungsabschnitten und des diese verbindenden gemei n - samen subjektiven Elements, den Geschädigten ”zur Rede zu stellen”, stellt sich das Verhalten des Angeklagten insgesamt als eine natürliche Handlung s - einheit und damit als eine Handlung im Rechtssinne dar (vgl. BGHSt 41, 368; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. vor § 52 Rdnr. 2). Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausg e - schlossen werden kann, daß der Angeklagte sich wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Keinen Bestand kann ferner die Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der Körperverletzung haben. Dies folgt bereits daraus, daß – w o - von auch Anklage und Eröffnungsbeschluß ausgehen – zwischen der Körpe r - verletzung und dem anschließend verübten Raub Tateinheit besteht, mithin für eine gesonderte förmliche Einstellung kein Raum ist (vgl. BGHSt 7, 305; Klei n - knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. Einl. Rdnr. 154). Hinzu kommt, daß nach den getroffenen Feststellungen das Verhalten des Angeklagten schon in di e - sem Handlungsabschnitt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in Form der gemeinschaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfüllt (vgl. hierzu Tröndle/Fischer a.a.O. § 224 Rdnr. 11), für dessen Ahndung ein Stra f - antrag nach § 230 Abs. 1 StGB nicht erforderlich ist. Wegen des engen räuml i - chen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen den einzelnen Körperverle t - zungshandlungen liegt jedoch nur eine Tat nach § 224 StGB vor (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. vor § 52 Rdnr. 17). 3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des gesamten Stra f - ausspruchs. Bei der Strafzumessung wird der neue Tatrichter zu beachten h a - - 5 - ben, daß das Verschlechterungsverbot der Erhöhung der bisherigen Einsat z - strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe nicht entgegensteht (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3 und 4). Allerdings darf weder die nunmehr festzusetzende Einzelstrafe die Summe der beiden früheren Einzelstrafen übersteigen noch die unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Demmin vom 1. Oktober 1998 und vom 28. April 1999 gemäß § 55 StGB neu zu bilde n - de Gesamtstrafe höher ausfallen als bisher. Maatz Kuckein Athing nrnn

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