4 StR 279/01 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 279/01 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 279/01 vom 15. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des versuchten Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 2001, a n der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, die Richterin am Bundesgeri chtshof Solin-Stojanoviæ als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte in Person, Rechtsanwalt als Verteidiger, die Nebenklägerin in Person, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der N e - benklgerin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 1. September 2000 mit den Feststellungen aufg e - hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zustndige Strafkammer des Landg e - richts Stralsund zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht Schwerin hatte den Angeklagten mit Urteil vom 30. Jan uar 1998 aus tatschlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten N. und D. aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen versucht zu haben, seine von ihm g e - schiedene Ehefrau Gabriela Sch. zu töten. Auf die Revision der Staatsa n - waltschaft hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 432/98 - samt den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Rostock zurück. Dieses hat den Angeklagten erneut freigesprochen; ferner hat es bestimmt, daß der Angeklagte für die erlittene Polizei-, Untersuchungs- und Auslief e - rungshaft zu entschdigen sei. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklgerin - 4 - gegen dieses Urteil haben mit den Sachrgen Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht. 1. Nach den Feststellungen kam es im Anschluß an die am 4. Mrz 1993 erfolgte Scheidung des Angeklagten von Frau Sch. zu "erbitterten Ausei n - andersetzungen" zwischen den ehemaligen Ehepartnern, die mehrere G e - richtsverfahren zur Folge hatten, in denen es um das Umgangsrecht des Ang e - klagten mit dem gemeinsamen, im Januar 1989 geborenen Sohn Sebastian und um Vermögensansprche von Frau Sch. aus der Ehe ging. Gegen eine aus Angst vor dem zur Gewaltttigkeit neigenden Angeklagten am 1. August 1992 von Frau Sch. unterschriebene "Scheidungsvereinbarung", in der sie auf den Zugewinnanspruch verzichtete, konnte sie mit Erfolg vorgehen; das Oberlandesgericht Rostock sprach ihr im Mrz 1995 Ausgleichs- und Ersta t - tungsansprche gegen den Angeklagten dem Grunde nach zu. Ihre Forderung bezifferte sie auf fast 400.000 DM. Da sie durch einstweilige Verfgungen zu Lasten des Angeklagten Widersprche gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eintragen ließ, war es dem Angeklagten nicht möglich, ein von ihm fr ein b e - rufliches Vorhaben benötigtes Darlehen durch Grundpfandrechte abzusichern. In einem Verfahren betreffend das Umgangsrecht mit dem Sohn Sebastian scheiterte der Angeklagte im Oktober 1995 mit seinem Antrag, daß Frau Sch. ihm den Umgang zu gestatten habe. "Möglicherweise" in dieser Zeit berichtete der Angeklagte seinem lan g - jhrigen Bekannten K. , der, wie der Angeklagte wußte, Verbindungen in das "kriminelle Milieu" hatte, von seinen Streitigkeiten mit Frau Sch. . Er beau f - tragte K. , "dafr zu sorgen, daß Frau Sch. keine Ansprche mehr gegen ihn stelle" (UA 7); den genaue n Inhalt des Auftrags konnte das Landgericht - 5 - nicht feststellen. Fr dessen "erfolgreiche Erledigung" sagte der Angeklagte die Zahlung von 20.000 DM zu. K. wandte sich an D. und bot ihm an , "den Auftrag zu erledigen". Er machte D. gegenber vage Angaben ber die Hi n - tergrnde des Auftrags, beschrieb das Aussehen des Opfers, gab dessen Adresse an und teilte D. mit, daû "die betreffende Frau" allein mit ihren Ki n - dern in dem Haus leben wrde. D. meinte, "der Auftrag ziele auf die Ttung des Opfers". Er gewann fr den Auftrag den frheren Mitangeklagten N. , von dem er wuûte, daû dieser bereit war, fr Geld zu tten. Am 3. Mrz 1996 gegen 19.00 Uhr kam es zur Tatausfhrung: D. und N. klopften - maskiert - an die Eingangstr des Hauses, in dem Gabriela Sch. wohnte. Als diese ffnete, trat N. in den Flur und schoû ihr aus geringer Entfernung in die Mitte der Stirn, um sie zu tten. Whrend die G e - schdigte schwer verletzt zusammensackte, gab N. noch einen zweiten Schuû ab, der aber sein Ziel verfehlte. Anschlieûend flchteten N. und D. . Sie waren davon berzeugt, Frau Sch. gettet zu haben. Deren Leben konnte jedoch durch Notoperationen gerettet werden. Wenige Tage nach der Tat erhielt D. 10.000 DM, die ihm - "naheliegend" aus Mitteln des Angekla g - ten (UA 37) - vermutlich von K. bergeben wurden. Die beiden ehemaligen Mitangeklagten D. und N. haben ihre Tatbeteiligung eingerumt; das U r - teil gegen sie ist rechtskrftig. 2. Das Landgericht hat eine sichere Überzeugung von der Tatbeteil i - gung des - bestreitenden - Angeklagten nicht gewinnen knnen. Es geht zwar davon aus, "daû der Angeklagte einen von K. weitergeleiteten Auftrag erteilt (habe), gegen die Geschdigte vorzugehen, um sie zum Verzicht auf die Ge l - tendmachung ihrer Ansprche zu veranlassen", es sei jedoch mglich, daû es - 6 - ber den ”feindseligen” Inhalt des Auftrags zu einem "Miûverstndnis" geko m - men sei und der Angeklagte nicht die Ttung seiner von ihm geschiedenen Ehefrau, sondern nur deren ”Einschchterung” habe veranlassen wollen (UA 14, 21, 39). Diese Wrdigung hlt rechtlicher Überprfung nicht stand, weil wesentl i - che zu Gunsten des Angeklagten bercksichtigte Gesichtspunkte nicht tragen und die Beweiserwgungen insgesamt besorgen lassen, daû das Schwurg e - richt berspannte Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Überze u - gungsbildung 22, 25). a) Das Landgericht hat zum einen zu Gunsten des Angeklagten gewe r - tet, daû es seiner Interessenlage eher entsprochen habe, einen Auftrag zur Einschchterung der Geschdigten als einen Mordauftrag zu erteilen (UA 21), und zum anderen, daû die Hhe der den Ttern in Aussicht gestellten Beza h - lung von (nur) 20.000 DM nicht dafr spreche, daû der erteilte Auftrag auf die Ttung der Geschdigten abgezielt habe (UA 36). Beide Erwgungen tragen nicht: aa) Aus der Sicht des Angeklagten wren beim Tod seiner geschied e - nen Ehefrau die eingeklagten Ausgleichsansprche aus der geschiedenen Ehe nicht weiter verfolgt worden. Damit wre der Auftrag ”erfolgreich” erledigt g e - wesen. Inwieweit die Ansprche durch die Erben der Frau Sch. geltend gemacht worden wren, war vllig offen. Durch eine Einschchterung war das Ziel, die Ausgleichsansprche abzuwenden, offensichtlich nicht zu erreichen; - 7 - denn Frau Sch. hatte gezeigt, daû sie alles daran setzte, ihre Ansprche trotz der ihr bekannten Neigung des Angeklagten zu gewaltttigem Vorgehen (UA 5, 32 ff.) durchzusetzen. Mit diesem Gesi chtspunkt hat sich das Landg e - richt nicht auseinandergesetzt. Die Beweiswrdigung leidet insoweit an einem durchgreifenden Errterungsmangel. bb) Das Landgericht hat festgestellt, daû es sich bei dem Angeklagten um einen ºsehr materiell eingestellten Menschen (handelt), fr den das Streben nach Geld das Wichtigste ist" (UA 21, 33). Daû er als Belohnung allein fr e i - nen "Einschchterungsauftrag" - der ihn als sofort ermittelbaren Auftraggeber htte ausweisen mssen, weil ja Forderungen gegen ihn htten abgewehrt werden sollen, dessen Inhalt unklar und dessen Erfolg hchst zweifelhaft war - 20.000 DM angeboten hat, steht dem ersichtlich entgegen. Im brigen zeigt das Tatgeschehen, daû der in Aussicht gestellte Betrag eher fr einen Mo r - dauftrag spricht: denn D. und N. waren ohne weiteres bereit, fr 20.000 DM Frau Sch. zu tten. Auch damit hat sich das Schwurgericht nicht auseinandergesetzt. b) Nach den Feststellungen kommt allein der Angeklagte als ºAuftraggeberº und Urheber des Angriffs auf seine geschiedene Ehefrau in B e - tracht (UA 14); er war gewaltbereit (UA 5), hat vor der Tat im Zusammenhang mit der vermgensrechtlichen Auseinandersetzung Todesdrohungen gegen Frau Sch. ausgesprochen (UA 5, 32 ff.) und den Tatausfhrenden eine Belohnung von 20.000 DM versprechen lassen (UA 7); ein Mordanschlag wu r - de begangen und nach der (gescheiterten) Tat wurden 10.000 DM gezahlt (UA 14, 37). - 8 - Wenn bei diesem Beweisergebnis das Landgericht dennoch zu der berzeugung gekommen ist, daû dem Angeklagten berhaupt kein strafrech t - lich relevantes Verhalten nachzuweisen sei, so besteht die Befrchtung, daû das Schwurgericht berspannte Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche berzeugungsbildung gestellt hat. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Mit der Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwal t - schaft gegen die Entscheidung ber die Haftentschdigung gegenstandslos. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ

Full & Egal Universal Law Academy