4 StR 271/00 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 271/00 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 271/00 vom 13. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Ulm vom 5. April 2000 in den Aussprüchen über die die Verurteilung wegen Untreue (Fälle II 1 bis 3 der Urteilsgrü n - de) betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht s - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u - rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in drei Fällen und (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs M o - naten verurteilt; ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet und einen gegen den Angeklagten ergangenen Bußgeldbescheid der Stadt Ulm gemäß § 86 Abs. 1 OWiG aufgehoben. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und - 3 - die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revisionsbegründung läßt ung e - achtet des vorletzten Satzes auf RB 21 nicht zweifelsfrei erkennen, ob die R e - vision auf den Strafausspruch beschränkt sein soll. Das vom Senat deshalb als unbeschränkt behandelte Rechtsmittel (vgl. Kuckein in KK/StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 3 m.N.) hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg. Im übrigen ist es unb e - gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - ben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesa n - walts in der Antragsschrift vom 26. Juni 2000, denen gegenüber auch die we i - teren Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Juni 2000 nicht durchgreifen. Der mit den auf die Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 261 StPO gestützten Verfahrensrügen geltend gemachte Widerspruch zwischen den - was die Revision nicht mitteilt: auf Anregung der Verteidigung (SA Bl. IV, Bl. 847) - verlesenen polizeilichen Aussagen des Zeugen W. und deren B e - handlung im Urteil besteht nicht. Anders verhielte es sich, wenn der Zeuge g e - sehen hätte, daß der Angeklagte nicht angeschnallt war, bevor es zu dem U n - fall kam. Daß das Landgericht aus den Aussagen nicht den von der Revision gewünschten Schluß gezogen hat, deckt einen Rechtsfehler nicht auf, zumal es seine Überzeugung, daß der Angeklagte im Unfallzeitpunkt angeschnallt war, auf weitere objektive Umstände gestützt hat. Im übrigen hat das Landg e - richt die "Selbstmordversion" des Angeklagten mit einer Vielzahl anderer Gründe widerlegt, die auch von der Revision nicht angegriffen werden. 2. Dagegen können die in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe jeweils wegen Untreue verhängten Einzelfreiheitsstrafen nicht bestehenbleiben. - 4 - a) Das Landgericht hat in diesen Fällen jeweils das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB als erfüllt angesehen und die Einzelstrafen (acht Monate, zehn Monate und ein Jahr drei Monate) dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen. Dies weist für sich g e - nommen keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere teilt der Senat nicht die auf Stimmen in der Literatur gestützte Auffassung der Revision, die durch das 6. StRG eingeführte Verweisung in § 266 Abs. 2 StGB auf § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB laufe letztlich auf eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots hinaus, weil die Stellung als Amtsträger in der Regel überhaupt erst die in § 266 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Täterqualifikation (kraft "behördlichen Au f - trags") begründe (so Schünemann in LK-StGB 11. Aufl. § 266 Rdn. 176; krit. auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 266 Rdn. 31; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 266 Rdn. 22). Für eine korrigierende Auslegung, die im Ergebnis die das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB betreffende Verweisung in § 266 Abs. 2 StGB leerlaufen ließe, sieht der Senat keinen Anlaß. Dahing e - stellt bleiben kann, ob die Verletzung der die Täterschaft wegen Untreue b e - gründenden Vermögensfürsorgepflicht kraft "behördlichen Auftrags” in der R e - gel oder gar stets den Mißbrauch der Befugnisse oder der Stellung "als Amt s - träger" (§ 11 Nr. 2 StGB) als tauglichem Täter voraussetzt. Jedenfalls bleibt es – wie § 28 StGB ausweist – dem Gesetzgeber unter Beachtung des Willkürve r - bots unbenommen, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums besondere pe r - sönliche Merkmale sowohl zur Strafbegründung als auch zur Strafschärfung heranzuziehen. Deshalb hätte die “Amtsträger-Untreue” gegenüber dem “J e - dermann-Delikt” des § 266 Abs. 1 StGB auch als selbständiger qualifizierter Tatbestand ausgestaltet werden können. Daß der Gesetzgeber statt dessen den Weg über die Regelbeispielstechnik für besonders schwere Fälle gewählt - 5 - hat, macht die gesetzliche Regelung weder widersprüchlich noch aus sonstigen Gründen unbeachtlich. b) Zur Aufhebung der in den Fällen II 1 bis 3 wegen Untreue verhängten Einzelstrafen führt indes, daß das Landgericht § 46 a StGB nicht berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "aufgrund eines Erbve r - zichtsvertrags ... von seinen Eltern Geld erhalten, was ihn in die Lage verset z - te, bis auf einen Restbetrag von rund 7.000 DM den zum Nachteil des Landes Baden-Württemberg entstandenen Schaden wiedergutzumachen" (UA 11). Dies hat das Landgericht dem Angeklagten auch ausdrücklich strafmildernd zugute gehalten (UA 20). Auf die Vorschrift des § 46 a StGB ist es dagegen nicht eingegangen, obwohl hierzu Anlaß bestand. Nach der hier allein in B e - tracht zu ziehenden Nr. 2 der Vorschrift bildet die Schadenswiedergutmachung, die vom Täter "erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht" erfordert und zu einer Entschädigung des Opfers "ganz oder zum überwiege n - den Teil" geführt hat, einen fakultativen "vertypten" Strafmilderungsgrund. Zwar genügt dafür die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein nicht. Vie l - mehr müssen die Bestrebungen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (st.Rspr.; BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1, 5, jew.m.w.N.). Daß diese Voraussetzungen von dem Angeklagten erfüllt sind, liegt angesichts der von ihm zur Schadenswiedergutmachung geleisteten Zahlung in Höhe von ca. 100.000 DM und des hierfür von ihm erklärten Erbverzichts nahe. Daß das Opfer im vorliegenden Fall eine juristische Person, nämlich das Land Baden- Württemberg, war, steht der Anwendung des § 46 a StGB nicht entgegen (BGHR aaO Wiedergutmachung 4). Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 bis 3 auch; denn der Senat kann nicht ausschließen, daß das - 6 - Landgericht bei Beachtung des § 46 a StGB auf niedrigere Einzelstrafen e r - kannt hätte. c) Die dem Strafrahmen für minderschwere Fälle des gefährlichen Ei n - griffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 2. Halbsatz i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b StGB im Fall II 4 der Urteilsgründe entnommene Einzelstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe weist für sich keinen Rechtsfehler auf; sie wird auch von der Aufhebung der übrigen Einzelstrafen nicht berührt und bleibt deshalb bestehen. d) Die Aufhebung der wegen Untreue verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Vorliegen "vertypter" Strafmilderungsgründe bei der Strafrahmenwahl A n - laß geben kann, jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmi l - derungsgründen (wenn diese hierfür allein nicht ausreichen) trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen und die Strafe dem Regelstrafrahmen zu entnehmen (std. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 43 b m.N.). Meyer-Goßner Maatz Kuckein nrnn

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