4 StR 233/01 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 233/01 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 233/01 vom 15. November 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 2001, an der teil genommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, di e Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2001 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß 1. der Angeklagte des versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Ei n - griff in den Straßenverkehr, der Gefährdung des Straßenverkehrs sowie der Sachbeschädigung in drei Fällen schuldig ist, 2. hinsichtlich des früheren Mitangeklagten L. die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort entfällt. II. Die weiter gehende Revision wird verworfen. III. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenve r - kehr, eines weiteren Falles des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, eines Falles der Gefährdung des Straßenverkehrs sowie jeweils zwei Fällen der Sachbeschädigung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" - 4 - zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und g e - gen ihn Maûregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Den Mitangeklagten L. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat es unter Freisprechung im br i - gen wegen "Beihilfe zum versuchten Mord in einem Fall sowie in zwei Fllen der Sachbeschdigung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte G. mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rgt. Das Rechtsmittel fhrt ledi g - lich zu einer Schuldspruchnderung; im brigen bleibt es ohne Erfolg. 1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte eine rechtsfehle r - hafte Behandlung zweier Beweisantrge rgt, dringt, wie der Generalbu n - desanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 2001 nher ausgefhrt hat, nicht durch. Lediglich ergnzend dazu bemerkt der Senat: Die Entscheidung ber beide die Umstnde des Transports des Plastikfasses zum Tatort im Fall 3 der Urteilsgrnde betreffenden Beweisantrge hing maûgeb lich von der (behaupteten) Fllmenge der in dem Faû befindlichen leeren Glasflaschen und Getrnkedosen ab. Soweit die Revision vortrgt, der Mitangeklagte L. habe dazu ausgesagt, das Plastikfaû sei "zur Hlfte" gefllt gewesen, war dies mit den Beweisantrgen nicht behauptet worden; vielmehr wurde darin lediglich pauschal auf den Transport "in der von dem Mitangeklagten L. beschrieb e - nen Weise" Bezug genommen. Im Gegensatz zum Revisionsvorbringen hat das Landgericht - was die Revision vorzutragen unterlût - in seinem die B e - weisantrge zurckweisenden Beschluû auf die "nicht bekannte Fllmenge" abgestellt (SA Bd. IV Bl. 803). Ersichtlich hat der Mitangeklagte L. genau e - re Angaben, als daû das Faû "teilweise" gefllt war, nicht zu machen vermocht. - 5 - Unter diesen Umstnden hat das Landgericht die Beweisantrge zu Recht w e - gen Ungeeignetheit der angebotenen Beweismittel abgelehnt. Soweit der Beschwerdefhrer darber hinaus im Rahmen der Sachrge die Verwertung seiner polizeilichen Aussage vom 30. Ma i 2000, bei der er se i - ne Beteiligung in den Fllen des versuchten Mordes (Flle 3 und 4 der Urteil s - grnde) zunchst eingerumt hatte, beanstandet, fehlt es fr eine zulssige Verfahrensrge an dem dazu erforderlichen vollstndigen Sachvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Überprfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat ebenfalls nur geringen Erfolg. Soweit sich der Beschwerdefhrer gegen die Beweiswrdigung insbesondere im Hinblick auf die ihn belastende Aussage des Mitangeklagten L. wend et, unternimmt er lediglich den Versuch, die dem Tatrichter obliegende Wrdigung der Beweise durch eine eigene Wertung zu ersetzen. Damit kann er im Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden. Dagegen hlt der Schuldspruch der rechtlichen Prfung nicht stand, s o - weit das Landgericht in den Fllen 1 und 2 der Urteilsgrnde beide Angekla g - ten tateinheitlich zur Sachbeschdigung auch jeweils des unerlaubten Entfe r - nens vom Unfallort und - insoweit nur den Beschwerdefhrer - im Fall 6 der Urteilsgrnde des gefhrlichen Eingriffs in den Straûenverkehr (§ 315 b StGB) fr schuldig befunden hat. a) Nach den zu den Fllen 1 und 2 der Urteilsgrnde getroffenen Fes t - stellungen hatten beide Angeklagten beschlossen, "zum Zeitvertreib und Spaû auszuprobieren, ob es möglich sei, Mlltonnen aus dem fahrenden Auto heraus - 6 - zu greifen und nach einer gewissen Strecke loszulassen". Diesen Entschluû setzten sie bei nchtlichen Fahrten um, wobei jeweils der Angeklagte seinen Pkw fhrte, whrend der frhere Mitangeklagte vom Beifahrersitz aus die Mlltonnen ergriff und wieder loslieû. Im ersten Fall prallte eine der Mlltonnen gegen einen abgestellten Pkw, an dem ein Reparaturschaden in Hhe von 2.700 DM entstand; im zweiten Fall wurden zwei geparkte Pkw getroffen, wobei an einem ein Schaden von ca. 2.000 DM verursacht wurde. In Kenntnis der von ihnen angerichteten Schden fuhren die Angeklagten jeweils sogleich davon. Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Verurteilung der beiden A n - geklagten wegen - bedingt vorstzlich begangener - Sachbeschdigung, nicht aber auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Entgegen der Auffa s - sung des Landgerichts handelt es sich bei der Beschdigung der geparkten Pkw nicht um einen "Unfall im Straûenverkehr", wie ihn § 142 Abs. 1 StGB vo r - aussetzt. Nach stndiger Rechtsprechung ist ein Unfall in diesem Sinne jedes schdigende Ereignis, das mit dem Straûenverkehr und seinen Gefahren u r - schlich zusammenhngt. Unter dieser Voraussetzung hat es die Rechtspr e - chung stets als unbeachtlich angesehen, daû ein daran Beteiligter das Sch a - densereignis vorstzlich herbeigefhrt hat, wenn nur einem anderen ein von diesem ungewollter Schaden entstanden ist, weil es sich dann zumindest fr diesen anderen um ein ungewolltes, ihn pltzlich von auûen her treffendes E r - eignis handelt (BGHSt 12, 253, 256; 24, 382, 383). Doch gengt nicht jedwede urschliche Verknpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsg e - schehen. Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein “Unfall im Straûenverkehr” im Sinne des § 142 StGB, weil er sich im ffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr setzt die Annahme eines “Verkehrsunfalls” nach dem Schutzzweck der Norm des § 142 StGB einen straûenverkehrsspezifischen Gefahrenz u - - 7 - sammenhang voraus (vgl. BayObLG VRS 71, 277, 278). Die Rechtsprechung ist deshalb dahin zu verstehen, daû sich in dem ªVerkehrsunfallº gerade die typischen Gefahren des Straûenverkehrs verwirklicht haben mssen (OLG Hamm NJW 1982, 2456; zust. Lackner/Khl StGB 24. Aufl. § 142 Rdn. 8). Daû sich in dem Schadensereignis ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat, kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn ein Verhalten schon nach seinem uûeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist (Rth in LK-StGB 10. Aufl. § 142 Rdn. 19 m.w.N.; krit. gegenber der Einbeziehung von Vo r - satztaten allgemein Roxin NJW 1969, 2038 f.; Hartmann-Hilter NZV 1995, 340 f. m.w.N.). Allein der Umstand, daû der Tter, wie hier die Angeklagten, dabei aus einem fahrenden Fahrzeug heraus handelt, vermag den notwendigen Z u - sammenhang mit den typischen Gefahren des Straûenverkehrs nicht herz u - stellen. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm zu Recht den Fahrer eines Lkw, aus dem heraus ein Pkw mit Flaschen beworfen und d a - durch beschdigt worden war, vom Vorwurf des § 142 StGB freigesprochen (NJW 1982, 2456; zust. Hentschel Straûenverkehrsrecht 36. Aufl. § 142 StGB Rdn. 25; Janiszewski NStZ 1982, 369, 370; Cramer/Sternberg-Lieben in Schnke/Schrder StGB 26. Aufl. § 142 Rdn. 18; Trnd le/Fischer StGB 50. Aufl. § 142 Rdn. 12; Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. 46. Lieferung § 142 Rdn. 15; a.A. Jger in HK-StVG 2. Aufl. 6. Erg.-Lfg. § 142 StGB, Rdn. 30). Das Interesse des Geschdigten an der Ermittlung des Schadensverursachers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn das Feststellungsinteresse besteht unabhngig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden entstanden ist (Hartmann-Hilter NZV aaO S. 341), taugt aber fr sich nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des "Unfalls im Straûenverkehr". - 8 - Hiernach hat das Landgericht die Beschdigung der abgestellten Pkw zu Unrecht als ªVerkehrsunflleº gewertet. Denn der Schaden, den die Angekla g - ten durch das Abwerfen der Mlltonnen an den fremden Pkw vorstzlich ang e - richtet haben, beruht – ersichtlich – nicht auf einer besonderen Gefahr, die dem Straûenverkehr eigen ist. Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom U n - fallort muû deshalb entfallen. Der Senat ndert - insoweit gemû § 357 StPO auch zu Gunsten des nicht revidierenden frheren Mitangeklagten L. - die Schuldsprche dahin, daû die Angeklagten in diesen Fllen jeweils nur der Sachbeschdigung schuldig sind. b) Auch die Verurteilung des Beschwerdefhrers im Fall 6 der Urteil s - grnde wegen gefhrlichen Eingriffs in den Straûenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) hlt der rechtlichen Prfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit festgestellt: Der Angeklagte war mit se i - nem Pkw unterwegs. Mit in dem Fahrzeug befand sich ein Mdchen, das sich mit seinem Freund zerstritten hatte. Es machte den Vorschlag, den Pkw dieses Freundes zu beschdigen. Der Angeklagte erklrte sich sofort hierzu bereit und fuhr zum Wohnanwesen des Freundes, vor dem dessen Pkw abgestellt war. Dort fuhr der Angeklagte "langsam gegen die Fahrertr des Honda, die hierdurch groûflchig eingedrckt wurde". Das Landgericht sieht den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB als erfllt an, weil der Angeklagte "sein Fahrzeug zweckentfremdet 'als Werkzeug' dazu benutzt hat, den parkenden Pkw ... zu beschdigen", wodurch sich - 9 - "gleichzeitig die konkrete Gefahr fr das fremde Fahrzeug verwirklicht" habe. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht in dem Vorgehen des A n - geklagten zu Recht die Vornahme eines "hnlichen, ebenso gefhrlichen Ei n - griffs" im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen hat. Zwar kommt nach stndiger Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift grundstzlich in B e - tracht, wenn der Tter das von ihm gesteuerte Fahrzeug bewuût zweckwidrig als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" miûbraucht (st. Rspr.; BGHSt 28, 87, 88; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3). Jedoch setzt ein ªg e - fhrlicher Eingriffº im Sinne dieser Vorschrift nach stndiger Rechtsprechung weiter eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178; 41, 231, 237; BGH, NJW 1983, 1624 f. = JZ 1983, 811 m.abl.Anm. Cramer). Ob dies hier der Fall ist, knnte zweifelhaft sein, zumal das Urteil die Geschwindigkeit des Pkw des Angeklagten lediglich pauschal als ªlangsamº beschreibt, die Hhe des Fremdschadens nicht mitteilt und im Rahmen der rechtlichen Wrdigung die ªIntensittº des ªEingriffsº selbst als ªgering ... am unteren Ende des Straftatbestandesº wertet. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, weil die Strafvorschrift schon nach ihrer Tatbestandsstruktur und ihrem Strafgrund nicht zur Anwendung gelangt. Denn danach gengt nicht j e - der Eingriff im Straûenverkehr. § 315 b StGB ist vielmehr nur dann erfllt, wenn die darin vorausgesetzte konkrete Gefahr die Folge des tatbestandsmûigen "Eingriffs" ist, durch den die Sicherheit des Straûenverkehrs beeintrchtigt wird. Erschpft sich dagegen der "Eingriff" in der konkreten Gefhrdung bzw. Schdigung, scheidet der Tatbestand des § 315 b StGB aus (BGH NZV 1990, 77 = BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 3 ; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 4 = NZV 1998, 36;. Hentschel - 10 - aaO § 315b Rdn. 2). In diesen Fllen fehlt es an der Beeintrchtigung der ªS i - cherheit des Straûenverkehrsº. So verhlt es sich hier. Die Verurteilung wegen gefhrlichen Eingriffs in den Straûenverkehr in diesem Fall kann danach nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat sich aber wegen Sachbeschdigung (§ 303 StGB) strafbar gemacht. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ndern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer htte verteidigen knnen. Soweit in Betracht kommt, daû der Angeklagte auch den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht hat, indem er nach der Beschdigung des Pkw Honda weiterfuhr, hat der Senat diesen Vorwurf mit Zustimmung des Generalbundesanwalts g e - mû § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. 3. Die Änderung der Schuldsprche lût die Strafaussprche unberhrt. Der Senat schlieût aus, daû die Jugendkammer auf der Grundlage der ge n - derten Schuldsprche die im wesentlichen von der Beteiligung an den ve r - suchten Mordtaten bestimmten Jugendstrafen niedriger bemessen htte. Auch der allein den Beschwerdefhrer betreffende Maûregelausspruch ber die Entziehung der Fahrerlaubnis kann bestehen bleiben. Zwar ist durch die Schuldspruchnderung in den Fllen 1 und 2 der Urteilsgrnde der Rege l - fall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entfallen. Es bleibt aber als Regelfall gemû § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Verurteilung wegen Gefhrdung des Straûenve r - kehrs im Fall 5 der Urteilsgrnde. Im brigen hat das Landgericht die chara k - terliche Ungeeignetheit des Angeklagten auch daraus hergeleitet, daû er "sein Fahrzeug ... dazu benutzt (habe), zu den Tatorten der Verbrechen des ve r - suchten Mordes zu gelangenº. Das gengt zwar fr sich allein grundstzlich - 11 - nicht (BGH StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8). Jedenfalls im Fall 3 der Urteil s - grnde hat der Angeklagte aber zustzlich das Tatwerkzeug, nmlich das Pl a - stikfaû, das er anschlieûend von der Autobahnbrcke hinunterstieû, mit dem Pkw an den Tatort transportiert. Dies stellt den notwendigen Zusammenhang der Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem Fhren eines Kraftfahrzeugs", wie ihn § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB vor aussetzt, dar. Tepperwien Maatz Athing Solin-St ojanoviæ Ernemann Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja, nur zu 2 a) Verffentlichung: ja StGB § 142 Abs. 1 Ein ªU nfall im Straûenverkehr º ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein ve r - kehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht ang e - nommen werden, wenn das Schadensereignis im Straûenverkehr schon nach seinem uûeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsr i - sikos, sondern einer deliktischen Planung ist. BGH, Urteil vom 15. November 2001 ± 4 StR 233/01 ± Landgericht Saarbr k - ken

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