4 StR 208/01 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 208/01 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 208/01 vom 25. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, die Richterin am Bundesgerichts hof Solin-Stojanoviæ als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin und Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Januar 2001 a) im Schuldspruch dahin gendert, daß der Ang e - klagte des Betruges, der Urkundenflschung und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betubung s - mittelimitaten schuldig ist, b) im Ausspruch über die in den Fllen II 1 bis 6 der Urteilsgründe verhngten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ”Handeltreibens mit B e - tubungsmittelimitaten in 6 Fllen sowie wegen Betruges und Urkundenf l - schung” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und sichergestellte Gegenstnde eingezogen. Mit seiner wirksam auf die Verurteilung nach dem Betubungsmittelgesetz (Flle II 1 bis 6 der Urteil s - - 4 - grnde) beschrnkten Revision rgt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. 1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen verkaufte der Ang e - klagte in der Zeit von November 1997 bis Mai 1998 mit erheblichem Gewinn von Deutschland aus sechs Lieferungen - insgesamt 330 kg – des Narkos e - mittels Ketamin als Grundstoff fr die Herstellung von Ecstasy-Imitaten an den ºanderweitig verfolgtenº H. nach Großbritannien. H. zahlte jeweils die Hlfte des Kaufpreises im voraus, die weitere Hlfte bei Lieferung. Im Zusa m - menhang mit der letzten Sendung lieferte der Angeklagte – wie von Anfang an vorgesehen - eine Tablettiermaschine mit dem Prgestempelmuster eines g n - gigen Symbols des Ecstasymarktes. Er ging davon aus, daß die mit der Table t - tiermaschine hergestellten Imitate - bestehend aus dem von ihm gelieferten Ketamin sowie Koffein und Ephedrin - eine "ecstasy-hnliche" Wirkung hervo r - rufen wrden und in der britischen Drogenszene als echte Betubungsmittel verußert werden sollten, was auch geschah. 2. In seiner rechtlichen Wrdigung vertritt das Landgericht die Ansicht, der Angeklagte habe den Tatbestand des Handeltreibens mit Betubungs- mittelimitaten in sechs Fllen erfllt, weil er jeweils den Grundstoff fr die He r - stellung von Ecstasy-Imitaten mit dem Bewußtsein geliefert habe, daß diese spter als echte Drogen verkauft werden sollten. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. a) Nach § 29 Abs. 6 BtMG sind die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 auch dann anzuwenden, wenn sich (u.a.) das Handeltreiben auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betubungsmittel sind, aber als solche - 5 - ausgegeben werden. Zwar unterfllt Ketamin nicht dem Betubungsmittelg e - setz (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. AMG Anhang D I Rdn. 95) und der Angeklagte hat damit auch Handel getrieben, aber das Handeltreiben bezog sich nicht auf einen Stoff, der als Betubungsmittel ausgegeben wurde. aa) Die Frage, ob (allein-)tterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 6 BtMG vorliegt, wenn Stoffe geliefert werden, die (noch) keine B e - tubungsmittelimitate sind, sondern ± wie hier ± nur Grundlage fr deren Fert i - gung sein sollen, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen. Sie ist zu verneinen. (1) Der 1. Strafsenat hat in seinem in BGHSt 38, 58 ff. abgedruckten Urteil vom 20. August 1991 - 1 StR 321/91 ± allerdings entschieden, daû § 29 Abs. 6 BtMG im Sinne alleintterschaftlichen Handeltreibens anwendbar ist, wenn die am Handel Beteiligten (Zwischenhndler und Hndler) wissen, daû sich das Geschft auf Betubungsmittelimitate bezieht, die gegenber den E n - dabnehmern als Betubungsmittel ausgegeben werden sollen (vgl. auch BGHR BtMG § 29 Abs. 6 Handeltreiben 1). Zur Begrndung wurde ausgefhrt, der Begriff des ºAusgebensº als Betubungsmittel in § 29 Abs. 6 BtMG sei nicht ausschlieûlich als Beschreibung der Tathandlung zu verstehen, sondern z u - gleich auch eine Beschreibung der Pseudodrogen. Es genge daher, wenn sich die am Handel Beteiligten darber einig seien, daû sich das Geschft auf Imitate beziehe, mit denen der Endabnehmer getuscht werden solle (BGHSt aaO S. 61). Diese Überlegung kann aber auf den Rohstofflieferanten fr B e - tubungsmittelimitate nicht bertragen werden; denn sie wrde den Begriff des Handeltreibens in einer mit dem Wortlaut nicht mehr vereinbaren Weise be r - dehnen. - 6 - (2) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaût das Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1, 6 BtMG zwar jedes eigenntzige Bemhen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betubungsmitteln (bzw. Betubungsmittelimitaten) zu ermöglichen oder zu fördern; erforderlich ist aber, daû Ttigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines b e - stimmten Umsatzgeschftes mit Betubungsmitteln (bzw. Imitaten) zielen (BGH NStZ 1993, 444; 1994, 501; StV 1994, 429 [Beschaffen von Streckmitteln]; BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 ± 1 StR 423/00 = NStZ 2001, 323, 324; zu § 29 Abs. 6 BtMG vgl. BGHSt 38, 58, 62). Umsatzgeschft bei der Lieferung eines Grundstoffes zur Herstellung eines Betubungsmittelimitats ist zunchst allein der Verkauf des Grundstoffs. Mit dem Verkauf des Imitats ist der Grun d - stoff-Hndler ± wie auch der zu entscheidende Fall zeigt ± regelmûig nicht befaût. Sein Geschft ist abgewickelt, wenn er den Grundstoff verkauft und dafr Bezahlung erhalten hat. Selbst wenn man - mit BGHSt 38, 58 - zwischen der Lieferung des ºfertigenº Imitats an den Hndler und dem (beabsichtigten) Verkauf der Pseudodroge durch diesen an den Endverbraucher eine so enge Verbindung sieht, daû das (tuschende) Handeltreiben des Hndlers mit dem Imitat dem Zwischenhndler quasi ºzuzurechnenº ist, ist diese enge Verbi n - dung jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn an dem vom Zwischenhndler gelieferten Stoff weitere Vernderungen vorgenommen werden sollen, um Im i - tate herzustellen (vgl. Weber BtMG § 29 Rdn. 1078; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39: die Belieferung mit Grundsubstanzen zur Herstellung von Betubungsmitteln begrndet noch keinen Verstoû gegen das BtMG). bb) Der Hndler eines Grundstoffes zur Herstellung eines Betubungs- mittelimitats macht sich daher nicht wegen (allein-)tterschaftlichen Handeltre i - bens mit Betubungsmittelimitaten nach § 29 Abs. 6 BtMG (i.V.m. § 29 Abs. 1 - 7 - Satz 1 Nr. 1 BtMG) strafbar. Er kann aber ± je nach Tatinteresse und Tather r - schaft ± etwa Mittter des Hndlers oder Teilnehmer an dessen Tat sein (vgl. Weber aaO Rdn. 1081 f.). b) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte das Handeltreiben des H. mit Betubungsmittelimitaten ± ohne Tterwillen ± vo r - stzlich gefrdert. Die Strafkammer hat die Haupttat des H. , zu der der A n - geklagte Hilfe geleistet hat, zureichend festgestellt (UA 13 f., 21); die Einze l - heiten dieser Tat brauchte der Angeklagte nicht zu kennen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39 [Lieferung von Grundsubstanzen]; BGH, B e - schluû vom 20. Juni 1995 ± 4 StR 273/95 [Transport von Streckmitteln]). Alle r - dings tragen die Feststellungen lediglich die Annahme, daû der Angeklagte mit seinen Beihilfebeitrgen insgesamt eine ± nach Lieferung der Tablettierm a - schine begangene ± Haupttat gefrdert hat (vgl. BGH NStZ 1997, 121; 1999, 451; 513, 514; Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 27 Rdn. 13). Er hat sich daher einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betubungsmittelimitaten schuldig g e - macht. Der Senat ndert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf die Ve r - nderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen wurde und sich der A n - geklagte gegen den genderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen htte verteidigen knnen. Ob in Groûbritannien das Handeltreiben mit Betubungsmittelimitaten strafbar ist, ist fr den Schuldspruch ohne Bedeutung; denn die Geltung des deutschen Strafrechts fr die Beihilfe ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGH StV 1999, 432, 433; BGH, Beschluû vom 18. Januar 1983 ± 3 StR 415/82 (S); Krner aaO § 29 BtMG Rdn. 148). Der Senat hat die Strafverfo l - - 8 - gung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemû § 154a Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Verletzung des Betubungsmittelgesetzes beschrnkt. 3. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fllen II 1 bis 6 der Urteil s - grnde fhrt zur Aufhebung der in diesen Fllen verhngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe fr die Beihilfe zum Handeltreiben mit B e - tubungsmittelimitaten und die Gesamtstrafe mssen daher neu festgesetzt werden. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Verffentlichung: ja BtMG § 29 Abs. 6 Werden Stoffe geliefert, die (noch) keine Betubungsmittelimitate sind, sondern nur Grundlage fr deren Fertigung sein sollen, so liegt darin noch kein (allein-)tterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 6 BtMG (im Anschluû an BGHSt 38, 58). BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 208/01 - (LG Dortmund)

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