4 StR 116/00 - 4. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
4 StR 116/00 - 4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 116/00 vom 18. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2000 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Detmold vom 15. Dezember 1999, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine and e - re Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung fo r - mellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der auf die Verletzung des § 67 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 258 Abs. 2 und 3 StPO gestützten Verfahren s - rüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die Revision beanstandet zu Recht, das Landgericht habe den in der Hauptverhandlung anwesenden Eltern des Angeklagten nicht das ihnen zust e - hende letzte Wort gewährt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Dem Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter eines Ang e - klagten steht gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO das letzte Wort neben dem jugendlichen Angeklagten und unabhängig von diesem zu; es ist von Amts wegen zu erteilen (BGH 21, 288, 289), sofern er in der Hauptverhandlung anwesend ist (BGH NStZ 1996, 612). Ausweislich der Sitzungsniederschrift, bestätigt durch die eingeholten dienstlichen Erklärungen, ist erwiesen, dass den Eltern des Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt wurde, obwohl sie nach Schließung der Beweisaufnahme noch in der Hauptverhandlung anwesend waren, als dem Angeklagten nach den Schlussvorträgen das letzte Wort erteilt wurde. Der danach erwiesene Verfahrensverstoß führt jedoch nur zur Aufh e - bung des Strafausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm b e - ruhen kann (vgl. BGH NStZ 1999, 426). Es ist auszuschließen, dass die Nichterteilung des letzten Wortes Einfluss auf die Urteilsfindung zum Schuldspruch gehabt hat. Nicht ausgeschlossen werden kann hingegen, dass sich der Verfahrensverstoß auf die Entscheidung zum Strafau s - spruch ausgewirkt haben kann. Zwar war insbesondere die Mutter des - 4 - Angeklagten im Verlaufe der Hauptverhandlung angehört worden, doch hätten aber möglicherweise die Schlussvorträge, insbesondere der der Staatsanwaltschaft, den Eltern Anlass zu ergänzenden Ausführungen gegeben, wäre ihnen das letzte Wort erteilt worden." Dem schließt sich der Senat an. Maatz Richter am Bundesgerichtshof Athing Dr. Kuckein ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Maatz nrn Ernemann

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