4. Senat - Urteil ohne Gründe
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Urteil ohne Gründe
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2013 Vierter Senat - 4 AZR 250/12 - I. Arbeitsgericht Lüneburg Urteil vom 1. Februar 2011 - 5 Ca 17/10 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Teilurteil vom 13. Februar 2012 - 8 Sa 263/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Urteil ohne Gründe Bestimmung: - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 250/12 8 Sa 263/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Bredendiek für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 250/12 - 3 - 1. Auf die Revision de r Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Februar 2012 - 8 Sa 263/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwie sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge und hieraus resultierende Ansprüche des Klägers. Der Kläger - Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (G e- werkschaft ver.di) - ist bei der Be klagten bzw. ihre n Rechtsvorgängerinnen seit Januar 1975 in der en Niederlassung U beschäftigt. Er ist freigestelltes B e trieb s- ratsmitglied. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 30. Januar 1975, der seine r- zeit mit der Deutschen Bundespost geschlosse n wurde, hat auszugswe i se fo l- genden Wortlaut : Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung I m Zuge der so g. Postreform II entstanden aus der Deutschen Bunde s- post ua. die Deutsche Telekom AG (DT AG) , auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. Januar 1995 übergeleitet worden war . Die DT AG vereinbarte in der Folgezeit mit der Deutschen Postgewer k- schaft ( DPG) Tarifverträge, die die zwischen der Deutschen Bundespost und s- DT AG abänderten. Nachdem die DT AG i m Jahre 2007 drei Telekom - Service Gesellschaften, dar unter die Beklagte , gegründet hatte, ging d as Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines Betriebsübergangs 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 250/12 - 4 - mit dem 25. Juni 2007 auf diese über. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die j e- weiligen Tarifverträge der Deutschen Bundespost und später die der DT AG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien angewendet. Die Beklagte schloss ebenfalls am 25. Juni 2007 mit der Gewerkschaft ver.di Haustarifverträge ab, ua. den Manteltarifvertrag (MTV DTTS) und den Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV DTTS) , die von den Tarifverträgen der DT AG jedenfalls bei der Arbeitszeit und beim Entgelt abwichen . Mit einem S chreiben vom 17. Juli 2007 unterrichtete n die Beklagte und die DT AG den Kläger über den Betriebsübergang und seine rechtlichen Folgen. In dem Schre iben heißt es ua. : Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs 38 Stunden , sofern Sie Vollzeitarbeitnehmer sind. Haben Sie bei der DT AG bisher 34 Wochenstunden in Vollzeit gearbeitet, wird Ihre A r- beitszeit ohne Lohnausgleich auf 38 Wochenstunden a n- gehoben . Nachdem der Kläger m it Schreiben vom 6. Januar 2010 erfolglos gün s- tigere Ansprüche nach den vormals bei der DT AG bestehenden Tarifverträgen , insbesondere eine wöchentliche Arbeitszeit von nur 34 Stunden ge ltend g e- macht hatte , hat er mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass auf sein A r- beitsverhältnis die Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungsbestand vom 24. Juni 2007 unter Beachtung des Günstigkeitsvergleichs anzuwenden seien. Die 34 - stündige wöche ntliche Arbeitszeit sei - getrennt vom Ar be itsentgelt und für sich betrachtet - günstiger als eine 38 - Stunden - Woche. Bei der arbeitsve r- traglichen Bezugnahme handele es sich um eine sog. kleine dynamische Ve r- weisungsklausel, die durch die Unternehmensumstru kturierungen und Betrie b- sübergänge jedenfalls bis zum letzten Übergang auf die Beklagte unverändert für das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung der jeweiligen Tarifve r- träge der Arbeitgeber geführt habe. Hieraus folge, dass zumindest aus vertra g- lic her Sicht das Tarifwerk der DT AG mit Stand vom 24. Juni 2007 Anwendung finde. D aran ändere auch der Abschluss der Haustarifverträge der Beklagten nichts. Er sei auch nicht durch die zweieinhalbjährige Weiterarbeit nach dem 5 - 4 - 4 AZR 250/12 - 5 - Betriebsübergang an diese gebunden . Sein Feststellungsbegehren sei auch nicht verwirkt. Es fehle am Umstandsmoment . Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeit s- gericht zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien die Bestimmungen der Tarifwerke der DT AG mit Tarifstand 24. Juni 2007 Anwendung finden, hilfsweise festzustellen, dass sich seine regelmäßige Arbeit s- zeit nach dem Manteltarifvertrag der DT AG mit T a- rifstand 24. Juni 2007 richtet und 34 Wochens tunden beträgt, 2. die Beklagte zu verpflichten, sein em Arbeitszeitkonto für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 90,9 Stunden gutzuschreiben, hilfsweise an ihn einen Betrag in Höhe von 2.239,08 Euro bru t- to zuzüglich von Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, 3. d ie Beklagte zu verpflichten, ihn mit einer wöchentl i- chen Arbeitszeit von 34 Stunden entsprechend dem Manteltarifvertrag der DT AG (Tarifstand 24. Juni 2007) zu beschäftigen, hilfsweise festzustellen, dass seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gem äß § 11 Abs. 1 MTV der DT AG (T a- rifstand 24. Juni 2007) 34 Stunden beträgt. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Klage bereits unzulässig sei . Es fehle das Feststellungsinteresse. Die Klage schaffe keine Klarheit , inwieweit die Tarifverträge der DT AG anwendbar seien. Der Kläger müsse die konkreten Regelungskomplexe bezeichnen, die auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll t en. Darüber hinaus sei ein möglicher Anspruch des Klägers verwirkt. Jedenfalls sei eine arbeitsvertraglich in Bezug genommene wöchentliche Ar beitszeit der DT AG durch eine von beiden Seiten und eine konkludente Vereinbarung auf die im Haust a- 6 7 - 5 - 4 AZR 250/12 - 6 - rifvertrag der Beklagten geltende 38 - stündige Wochenarbeitszeit abgeändert worden. Der Antrag auf Gutschrift der Arbeitszeit sei wegen mangelnder B e- stimmtheit unzulässig. Gleiches gelte für den Beschäftigu ngsantrag, der im Ü b- rigen auch unbegründet sei, da sie den Kläger mit - mindestens - 34 Woche n- stunden beschäftige. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, e t- w a ige Anspr ü ch e des Klägers sei en verwirkt. Das Landesarbeitsgericht hat mit einem Teil u rteil dem Hauptantrag zu 1 . stattgegeben. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist e rfolgreich . Es liegt ein absol u- te r Revisionsgrund (§ 547 Nr. 6 ZPO ) vo r. Die Entscheidung des Landesa r- beitsgerichts ist nicht mit Gründen versehen. I. Die Revision der Beklagten ist zulässig. 1. Die Revisions begründung muss ua. die Angabe der Revisionsgründe enthalten, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und bei der Rüge von Verfahrensfehlern die B e- zeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) . Bei absoluten Revisionsgründen nach § 547 ZPO sind Ausführungen zur Kausalität des Fehlers für den Urteilsinhalt entbehrlich. 2. Nach diesen Maßstäben ist die Revision der Beklagten zulässig. Die Revision sbegründung enthält die hinreichend e Bezeichnung von Tatsachen, auf die sich die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung nach § 547 Nr. 6 ZPO stützt. a) Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbegründung geltend gemacht , das angegriffene Urteil enthalte als Teilurteil keine Gründe. Es nenne weder eine 8 9 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 250/12 - 7 - Anspruchsgrundlage noch einen Grund, auf den der Kläger seinen Festste l- lungsanspruch stützen könne. Es thematisiere lediglich Zulässigkeitsfragen s o- wie die Frage der Verwirkung der Rechte des Klägers. Eine rechtliche Ause i- nande rsetzung mit dem vom Kläger geltend gemachten Feststellungsanspruch zu Ziff. 1 fehle völlig. Die Entscheidungsgründe enthielten auch keine kurze Z u- sammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruh e . b) Diese Begründung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an eine or d- nungsgemäße Rüge eines Verfahrensfehlers nach § 547 Nr. 6 ZPO. Sie bezeichnet nicht nur den Grund der Rüge hinreichend genau , so n- dern weist den Angriff der Revision mit der Bezeichnung des angefochtenen Damit wird das Ber u- fungsurteil dahingehend konkret an gegriffen , dass es sich unter der Überschrift ein er Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers und deren Voraussetzungen mit keinem Wort b e- fasst hat . Dass hierzu aber Anlass bestand , zeigen die Formulierungen des Landesarbeitsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils. Dort ist die Frage der Verwirkung als ein nachrangiges Argument der Beklagten dargestellt. D em entspricht, dass sich diese Frage jedenfalls bei einem Erfolg der Klage begriffslogisch erst stellt, wenn ein Anspruch besteht, der verwirken kann. Sp ä- testens w enn das Landesarbeitsgericht die Verwirkung ausführlich behandelt und verneint und entsprechend den - nicht verwirkten - Anspruch tituliert, ergibt sich die Notwendigkeit der Benennung eines und der Auseinandersetzung mit eine m Anspruchsgrund . W eiter gehender Darlegungen der Beklagten bedarf es insoweit für di e Zulässigkeit der Verfahrensrüge deshalb nicht. II. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil ist en t- gegen den Bestimmungen der ZPO nicht mit Gründen versehen . D amit liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 547 Nr. 6 ZPO) . 1. (§ 547 Nr. 6 ZPO) , wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 250/12 - 8 - und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßg e- bend waren. Dem vollständigen Fehlen v on Entscheidungsgründen stehen die Fälle gleich, in denen es zwar Ausführungen des Berufungsgerichts gibt, die jedoch nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung ma ß- gebend waren. Dies gilt auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf ei n- zelne selbständige Angriffs - und Verteidigungsmittel (zB Klagegründe, Einwe n- dungen und Einreden wie Verjährung, Mitverschulden, Aufrechnung uä., Repl i- ken, Dupliken usw.; nicht dagegen das Übergehen eines Beweisantrags BGH 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 - zu II 1 d er Gr ünde ) überhaupt nicht eingegangen worden ist (grundlegend BGH 21 . Dezember 1962 - I ZB 27/62 - BGHZ 39, 333; hierauf Bezug nehmend ua. BAG 4. September 1972 - 2 AZR 467/71 - AP ZPO § 551 Nr. 9 m it zust. Anm. Schumann; BGH 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96 - zu II 5 a d er Gründe , BGHZ 140, 84 ; 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98 - zu II 1 a d er Gr ünde ; ferner BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 255/98 - ; Mü KoZPO/ Krüger 4 . Aufl. § 547 Rn . 16 ff.; Musielak/Ball ZPO 10. Aufl. § 547 Rn. 14 ff.) . Ein Urteil ist de s- halb auch dann aufzuheben, wenn es zu der im Tatbestand in Bezug geno m- menen Begründung des Hauptantrags keine Gründe enthält, sondern nur Au s- führungen zu den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen (BGH 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - zu II 2 c d er Gründe ) . Erforderlich ist, dass die angefüh r- ten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Tenor zu stützen (Stein/Jonas/Jacobs ZPO 22. Aufl. § 547 Rn. 25) . Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Entscheidung nur sachlich unvollstän dig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft b e- gründet worden ist. Das Gericht hat in seiner Entscheidung die Gründe anz u- geben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind; das erfordert aber k eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesicht s- punkten (BGH 7. Februar 1995 - X ZB 20/93 - BPatGE 35, 284; vgl. auch 27. Februar 2008 - X ZB 16/07 - Rn. 12 ff. ) . Auf die Richtigkeit oder Vertretba r- keit ein er Begründung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (M u- sielak/Ball § 547 Rn. 14) . 18 - 8 - 4 AZR 250/12 - 9 - 2. Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsurteil ein Urteil ohne Gründe. Hinsichtlich der Begründetheit des Klageantrags zu 1 . , die das Landesarbeit s- gericht - anders als die Vorinstanz - angenommen hat, fehlt es an jeglichen E r- wägungen. a) Das Berufungsurteil enthält z unächst Ausführungen zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags . Sodann setzt es sich fünf Seiten lang ausschließlich mit der Begründung des Arbeitsgerichts für die A b- weisung der Klage - die Verwirkung des Feststellungsanspruchs - auseinander und begründet an - und abschließend s- tenentscheidung. Damit gibt es aber über haupt keine Begründung für die vom Kläger beantragte und die im Teil ur teil tenorierte Feststellung des bezeichneten Rechtsverhältnisses. b ) Für diesen Mangel gibt es keine gesetzliche Rechtfertigung. Es liegt weder ein Fall des § 313a ZPO noch des § 313b ZPO oder des § 69 ArbGG vor. aa) § 313a ZPO iVm. § 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG erlaubt es dem Berufung s- gericht, von der Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, wenn die Parteien auf ein Rechtsmittel verzichtet haben oder gegen das Urteil ein Rechtsmit tel unzweifelhaft nicht zulässig ist. Gleiches gilt für den Fall eines Versäumnis - , eines Anerkenntnis - oder eines Verzichtsurteils (§ 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG iVm. § 313b ZPO) . Keine dieser Konstellationen liegt hier vor. Weder haben die Parteien ein en en tsprechenden Verzicht erklärt noch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen. bb) Entscheidungsgründe waren auch nicht nach § 69 Abs. 2 ArbGG en t- behrlich. Das Landesarbeitsgericht hat weder auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgericht s Bezug genommen noch ist es dem Arbeitsgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ge folgt. 19 20 21 22 23 24 - 9 - 4 AZR 250/12 - 10 - cc) Die in § 69 Abs. 3 ArbGG vorgesehene Erleichterungsmöglichkeit für das Landesarbeitsgericht b ezieht sich allein auf den Tatbestand des Ber u- fungsurteils . D iese Regelung soll sicherstellen, dass dem Revisionsgericht au s- reichende tatsächliche Feststellungen zur Verfügung stehen (GMP/Germel - mann ArbGG 8. Aufl. § 69 Rn. 12) . c ) Hinzu kommt , dass der Senat die von Amts wegen zu beantwortende Frage, ob die Entscheidung der Vorinstanz als Teil u rteil nach zivilprozessualen Grundsätzen überhaupt zulässig war und insbesondere den Vorschriften des § 301 ZPO genügt, nicht prüfen kann, weil nicht erkennbar ist , auf welcher Grundlage und mit welchen Erwägungen das Landesarbeitsgericht seine En t- scheidung getroffen hat. Damit ist es dem Revisionsgericht verwehrt, zu übe r- prüfen, inwieweit das Landesarbeitsgericht für seine Entscheidung Begrü n- dungselemente herangezo gen hat, die für die Entscheidung über die noch ve r- bleibenden Anträge zu 2 . und 3 . nebst jeweiligen Hilfsanträgen von Bedeutung sind oder sein können (vgl. hierzu ausführlich BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - ) . 3. Das Berufungsurteil ist wegen des Vorl iegen s eines absoluten Revis i- onsgrundes ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache an das Landesa r- beitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . III. Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Verhandlung und En t- scheidung zur Sache zu beachten haben, dass der Senat in mehreren En t- scheidungsserien zu den hier - nach dem Tatbestand des Berufungsu r- teils - streitigen Fragen umfassend Stellung genommen hat. Dies betrifft insb e- sondere die Zulässigkeit des Feststellungsa ntrags (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 12 ff., BAGE 138, 269; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 18 ff.; 16. November 2011 - 4 AZR 834/09 - Rn. 29 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 1 5 ff.; 22. Februar 2012 - 4 AZR 3/10 - Rn. 12 ff.; 22 . Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 1 5 ff.; 20. Juni 2012 - 4 AZR 657/10 - Rn. 12 ff.) , die - ergänzende - Auslegung der vertragl i- chen Verweisungsklausel, auch unter dem Gesichtspunkt der sog. Gleichste l- 25 26 27 28 - 10 - 4 AZR 250/12 - 11 - lungsabrede (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 16 ff., aaO ; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 33 ff.; 16. November 2011 - 4 AZR 834/09 - Rn. 52 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 20 ff., 28 ff.; 22. Februar 2012 - 4 AZR 3/10 - Rn. 17 ff.; 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 36 ff.; 20. Juni 2012 - 4 AZR 657/10 - Rn. 17 ff.; 21. November 2012 - 4 AZR 231/10 - Rn. 12 ff.) , deren weitere Wirksamkeit über die verschiedenen Unte r- nehmensveränderungen und Betriebsübergänge hinaus (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 20 ff., 25 ff., 36 ff., a aO ; 16. November 2011 - 4 AZR 834/09 - Rn. 62; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 38 ff.) , die Frage des Sachgruppenvergleichs nach dem Günstigkeitsprinzip (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 54 f., aaO ; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 61; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 57) und die behauptete Verwirkung des Anspruchs (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 69 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 64 ff.; 22. Februar 2012 - 4 AZR 3/10 - Rn. 25 ff.; 22. Februar 2012 - 4 AZR 5 79/10 - Rn. 42 ff., zuletzt unter ausdrücklichem Offenlassen der Frage, ob d ies er Anspruch überhaupt verwi r- ken kann) . Zu den in den Anträgen zu 2 . und 3 . enthaltenen Ansprüchen von Arbeitnehmern der Beklagten bzw. vergleichbarer Tochterunternehmen der DT A G hat der Senat ua. in seinen Entscheidungen vom 12. Dezember 2012 ( - 4 AZR 328/11 - Rn. 12 ff. und passim) und vom 22. Februar 2012 ( - 4 AZR 527/10 - Rn. 19 ff.) näher Stellung genommen . IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Gerichtskosten für die Revisionsinstanz werden nach § 21 GKG nicht erhoben. § 21 GKG setzt einen offensichtlichen schweren Fehler des Gerichts voraus und greift nicht schon bei einem leichten Verfahrensverstoß ein (BGH 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - ) . Von einem entsprechend schweren Verfahren s- fehler kann man ausgehen, wenn das Berufungsurteil ausschließlich wegen eines absoluten Revisionsgrund e s aufgehoben werden mu ss . Dann kann die Sache selbst im Revisionsverfahren nicht gefördert werden. Vielmehr dient d i e- ses lediglich dazu, die unrichtige Behandlung der Sache wieder zu beseitigen (vgl. auch BGH 24. September 1962 - VII ZR 20/62 - ) . Deshalb sind in solchen 29 30 - 11 - 4 AZR 250/12 Fällen für das Revisionsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben (BGH 29. Oktober 1986 - I V a ZR 119/85 - ; in de r Sache ebenso BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 255/98 - ; BGH 14. Mai 2013 - VIII ZB 51/12 - ) . Eylert Winter Creutzfeldt Kiefer Bredendiek

Full & Egal Universal Law Academy