4. Senat - Umgruppierung eines Fahrers von Flugzeugschleppern
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Umgruppierung eines Fahrers von Flugzeugschleppern
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 903/08 6/17 Sa 1885/07 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2010 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Görgens und Hess für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 903/08 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1885/07 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Umgruppierung des Klägers von der Entgeltordnung des Vergütungs-Rahmentarifvertrages Bodenpersonal vom 29. April 1989 (VRTV 1989) in die des Tarifvertrages Vergütungssystem Lufthansa Technik (LHT) / Informationstechnologie (IT) vom 9. Juli 2006 (TV VS Technik/IT 2006). Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Lufthansa Technik AG, ist ein Servicedienstleister für die Bodenabfertigung und Wartung von Flugzeugen. Der Kläger hat eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker absolviert und ist seit dem 15. Juni 1989 bei verschiedenen Lufthansa-Konzerngesellschaften beschäftigt. Ab 15. August 1994 ist er als sog. Berufsschlepperfahrer tätig. Die Tätigkeit beinhaltet den Transport von Flugzeugen am Frankfurter Flughafen mit Schleppfahrzeugen, beispielsweise das Bereitstellen auf Gate- oder Vor-feldpositionen, das Umschleppen innerhalb verschiedener Positionen oder das sog. Eindocken auf Parkpositionen oder Wartungsdocks. Der TV VS Technik/IT 2006 findet wie der Vorgängertarifvertrag jedenfalls aufgrund arbeitsvertrag-licher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Tätigkeit des Klägers war bisher in der Arbeitsplatzbeschreibung „Berufsschlepperfahrer“ der Beklagten vom 7. Juni 2000 enthalten. Die Be-klagte hat die Arbeitsplatzbeschreibung inzwischen geändert. Die streitgegen-ständliche Tätigkeit wird darin nun unter der Benennung „Schlepperfahrer/-in“ geführt und das Anforderungsprofil ist verändert. Laut der Arbeitsplatzbe-schreibung „Berufsschlepperfahrer“ setzte die Beklagte ua. eine „ab-1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 903/08 - 4 - geschlossene Berufsausbildung, vorzugsweise als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf“, voraus. Nach der neuen Arbeitsplatzbe-schreibung genügt ua. eine abgeschlossene Schulausbildung. Zwischen den Parteien ist dabei unstreitig, dass sich die Tätigkeit des Klägers mit Einführung der neuen Arbeitsplatzbeschreibung und seiner Umgruppierung in den TV VS Technik/IT 2006 nicht verändert hat. Die Beklagte zahlte dem Kläger bis Dezember 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 des VRTV 1989, der 17 Vergütungsgruppen vorsah, darunter die Gruppen 5, 6 und 7, die jeweils als Tätigkeitsbeispiel „Kraftfahrer, die als Fahrer von Flugzeugschleppern eingesetzt sind“ in unterschiedlicher Ausprägung enthielten, sowie die Gruppe 8 für Mitarbeiter der Gruppe 7, denen aufgrund der erworbenen Erfahrung in ihrem Aufgabengebiet ua. schwierige Aufgaben übertragen worden sind, die in begrenztem Umfang Entscheidungs-befugnis über die Aufgabendurchführung im eigenen Arbeitsbereich umfassen. Der Tarifeinigung über den TV VS Technik/IT 2006 am 9. Juli 2006 war ein Schlichtungsabkommen der Tarifvertragsparteien vom 11. April 2006 und ein Schlichtungsverfahren vorangegangen. Nach § 7 Abs. 1 des Schlichtungs-abkommens wird die Schlichtungsverhandlung mit der Schlichtungsschluss-empfehlung beendet. Diese gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Schlichtungs-abkommens als angenommen, wenn beide Tarifpartner ihre Zustimmung erklären. In der Schlichtungsschlussempfehlung vom 8. Juli 2006 empfahl der Schlichter „die Zuordnung der Busfahrer und Schlepperfahrer in die Ver-gütungsgruppe 1B, wobei den Schlepperfahrern die Möglichkeit der Ent-wicklung in die Vergütungsgruppe 2A ermöglicht werden soll“. Beide Tarifver-tragsparteien stimmten der Empfehlung zu. Der dann am 9. Juli 2006 abgeschlossene TV VS Technik/IT 2006 ent-hält 14 Vergütungsgruppen (1A bis 4D), darunter die Gruppen 1B und 2A mit auf die Tätigkeit als „Schlepperfahrer“ bezogenen Tätigkeitsbeispielen. Die ebenfalls am 9. Juli 2006 vereinbarte und zum 30. Dezember 2006 in Kraft getretene „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT“ regelt in Nr. I 1 und 2: 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 903/08 - 5 - „I. Überleitungsregelungen zum 30.12.2006 1. Überleitung in die neuen Vergütungs-gruppen Die Mitarbeiter werden mit ihrer bisherigen Grund-vergütung der für ihre Tätigkeit zutreffenden Ver-gütungsgruppe des Tarifvertrages Vergütungssystem Technik/IT (TV VS Technik/IT) zugeordnet. Die Tarif-partner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe des TV VS Technik/IT abschließend vorgenommen. Die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingrup-pierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix. Ab dem Zeitpunkt der Überleitung richtet sich die zukünftige Vergütungsentwicklung ausschließlich nach den Regelungen des TV VS Technik/IT und des VTV Technik/IT Nr. 1. Liegt die bisherige Grundvergütung unter dem Eingangswert der zutreffenden Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT, so wird die Grundvergütung auf deren Eingangswert gemäß VTV Technik/IT Nr. 1 angepasst. 2. Überleitungszulage Übersteigt die bisherige Grundvergütung die Endver-gütung der neuen Vergütungsgruppe, wird von der bisherigen Grundvergütung die neue Endvergütung subtrahiert und der Differenzbetrag in Form einer Überleitungszulage zur neuen Grundvergütung gezahlt. Die Überleitungszulage ist für folgende Tatbestände vergütungsrelevant: Sie ist schichtzu-lagen-, zeitzuschlags- und versorgungsfähig und wird auch bei der Berechnung des Urlaubs- und Weih-nachtsgeldes voll berücksichtigt. Dies gilt auch für die Altersteilzeitberechnung. Die Überleitungszulage wird gegen Umgruppierungen aufgerechnet (Ver-fahren entsprechend § 7 Abs. 1 Tarifvertrag Schutz-abkommen). Im Falle einer Rückgruppierung (ausgenommen Fälle, die nach TV Schutzabkommen zu behandeln sind) entfällt die Überleitungszulage.“ Die von den Tarifvertragsparteien paraphierte sog. Zuordnungsmatrix 9 - 5 - 4 AZR 903/08 - 6 - enthält auszugsweise folgende Tabellen: „LEOS Hilfskräfte LN Position/ Aufgabenfeld Planstellen (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt HB VRTV Planstellenbezeichung Neu (Hilfskraft …) VG NVBT Anzahl Mitarbeiter (circa) 1 76000000 KFZ-Fahrer Fahrer/Crewbusfahrer 7 Fahrer/Busfahrer 1B 61 2 76490000 Schlepper-fahrer Berufsschlepper-fahrer/Schlepperfahrer 8 Schlepperfahrer 1B 81 142“ „LEOS Fachkräfte LN Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt VRTV Ist VG VRTV HB Bezeichnung neu TV VS Technik/IT VG VS Tech-nik/IT HB VS Tech-nik/IT Anzahl Mitarbeiter (circa) LEOS Laufbahnen 1 FA Gerätewart/Schlepperfahrer 8 9 Fahrzeug- und Gerätemechaniker 2B 2C 2 FA Gerätewart/Schlepperfahrer 9 9 Fahrzeug- und Gerätemechaniker 2C 2C 10 3 FA Gerätewart 9 9 Fahrzeug- und Gerätemechaniker 2C 2C 4 4 FA Gerätewart 10 10 Fahrzeug- und Gerätemechaniker 2C 2C 6 5 Kfz-Lackierer 7 9 Kfz-Lackierer 2B 2C 1“ Der Name des Klägers befindet sich auf einer undatierten und nicht unterzeichneten oder paraphierten „Transferliste“. Darin ist als neue Ver-gütungsgruppe des Klägers die Gruppe 2A angegeben. Entsprechend wurde er in den TV VS Technik/IT 2006 übergeleitet. Mit seiner Klage strebt der Kläger eine Vergütung nach der Ver-gütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006, hilfsweise der Vergütungsgruppe 2B TV VS Technik/IT 2006 an. Die in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 enthaltenen Tätigkeitsbeispiele des Schlepperfahrers erfassten seine Tätigkeit als Berufsschlepperfahrer nicht. Diese Tätigkeit sei nach den Oberbegriffen zu bewerten und von derjenigen des Schlepperfahrers zu unterscheiden. Die Zuordnungsmatrix der Tarifvertragsparteien führe schon vom Wortlaut her nicht zu einer Umgruppierung in die Vergütungsgruppe 2A. Sie entspreche außerdem nicht der Schriftform und sei nicht verbindlich, weil erst die Transferliste die konkrete Zuordnung der Mitarbeiter regeln solle. Die von der Beklagten vorgelegte Transferliste sei zwischen den Tarifvertrags- 10 11 - 6 - 4 AZR 903/08 - 7 - parteien jedoch nicht vereinbart worden und als Einzelfallregelung nicht wirk-sam. Die Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Beklagte stelle einen unzulässigen Eingriff in den Arbeitsvertrag dar. Nicht die Tarifvertrags-parteien, sondern die Beklagte habe damit die Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers verändert. Erst aufgrund dieser Herabsetzung des Anforderungsprofils sei es zu einer Neubewertung der Tätigkeit des Klägers gekommen. Der Kläger werde damit vom qualifizierten Berufsschlepperfahrer zum einfachen Schlepperfahrer „degradiert“ und sein Berufsbild damit geändert. Hierin liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 2C des TV Vergütungssystem Lufthansa Technik (LHT) / Informationstechnologie (IT) ab dem 30. De- zember 2006 zu zahlen, hilfsweise 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 2B des TV Vergütungssystem Lufthansa Technik (LHT) / Informationstechnologie (IT) ab dem 30. De- zember 2006 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Umgruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 2A sei zutreffend. Der TV VS Technik/IT 2006 sehe den Schlepperfahrer nur in den Tätigkeitsbei-spielen der Vergütungsgruppen 1B und 2A vor. Die Oberbegriffe seien nur dann maßgeblich, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht von einem Tätigkeitsbeispiel erfasst werde. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Voraussetzungen an die Tätigkeit seien nicht entscheidend, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Die eines Berufsschlepperfahrers unterscheide sich nicht von der-jenigen des Schlepperfahrers. Die Tarifvertragsparteien hätten die Zuordnung der Tätigkeit in der Zuordnungsmatrix wirksam geregelt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren 12 13 14 - 7 - 4 AZR 903/08 - 8 - weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. I. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers ist un-begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung rechtsfehlerfrei zurück-gewiesen. 1. Gegen die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage be-stehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich keine Bedenken (ua. 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: System-gastronomie Nr. 2). Vorliegend fehlt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht deshalb, weil die Beklagte eine Überleitungszulage gemäß Nr. I 2 der Überleitungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 9. Juli 2006 zahlt. Die Überleitungszulage gleicht zwar die Differenz der bisherigen Grundver-gütung nach Gruppe 8 des VRTV 1989 und der Endvergütung nach Ver-gütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 aus. Die Frage der zutreffenden Eingruppierung des Klägers bleibt jedoch für künftige Tariferhöhungen maßgeb-lich, weil sich im Fall der Erhöhung der Vergütung nach den Vergütungs-gruppen 2A und 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006 der absolute Unter-schiedsbetrag zwischen den beiden Vergütungsgruppen verändert, was durch die als Festbetrag geschuldete Überleitungszulage nicht ausgeglichen wird. 2. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C oder nach der Vergütungsgruppe 2B TV VS Technik/IT 2006 zu zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 15 16 17 18 19 - 8 - 4 AZR 903/08 - 9 - a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Kläger - unabhängig von der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der Zuordnungsmatrix - nach Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 eingruppiert ist und keinen Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungs-gruppen 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006 hat. b) Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des TV VS Technik/IT 2006 lauten: „§ 2 Eingruppierung, Oberbegriffe und Tätigkeitsbei-spiele (1) Die nach dem MTV Nr. 14 (§ 14) bzw. dem MTV NBL (§ 16) für die Berechnung des Arbeitseinkommens maßgeblichen Vergütungsgruppen sind in Ober-begriffen bzw. zugeordneten Tätigkeitsbeispielen definiert und festgelegt (§ 4 dieses Tarifvertrages). Die Oberbegriffe beschreiben allgemein die Wertig-keit der Vergütungsgruppen. Bei den Tätigkeitsbei-spielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten handelt es sich um die konkretisierende Inter-pretation des jeweiligen Oberbegriffs der be-treffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Die Höhe des Arbeitseinkommens bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifver-trag. (2) Für die Eingruppierung eines Mitarbeiters maß-gebend ist die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie der darin abgeforderten Qualifikation. Dabei geben für die Bewertung diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtauf-gabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zu-treffende Vergütungsgruppe gemäß § 4 dieses Tarifvertrages. Die Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. … § 4 Vergütungsgruppen Gemäß den Vorgaben nach § 2 gelten folgende Ein-gruppierungen: 20 21 - 9 - 4 AZR 903/08 - 10 - … Gruppe 1B Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Aus-führung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vor-tätigkeit oder durch betriebsinterne bzw. externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden, z.B. … (3) Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (LEOS). Gruppe 2A Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Aus-führung eine abgeschlossene Ausbildung in einem an-erkannten Berufsbild oder gleichwertige durch ein-schlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, mit überwiegend standardisierten Aufgabenstellungen, z.B. … (3) Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforder-lichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie lang-jähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (LEOS), … Gruppe 2B Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Aus-führung im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2A deutlich höhere Anforderungen an selbständiges und eigenver-antwortliches Arbeiten stellt sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch ein-schlägige, betriebliche oder berufliche Erfahrungen er-worben wurden, z.B. … (2) Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Instandhaltung von Bodengeräten in einem erweiterten Aufgabengebiet, … Gruppe 2C - 10 - 4 AZR 903/08 - 11 - Mitarbeiter, denen im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2B umfangreichere, schwierigere und vielfältigere Aufgaben und Tätigkeiten übertragen wurden, deren Ausführung erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch längere, einschlägige betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden, z.B. … (6) Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 2B, die in ihrem Aufgabengebiet aufgrund umfassender bzw. vertiefter Kenntnisse und Fertigkeiten universell eingesetzt werden, … Protokollnotiz III Die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Ver-gütungsgruppen nach diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der wahr-genommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrizes. Zuordnungsmatrizes wurden (getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesell-schaften) Seite für Seite von den Tarifpartnern unter-zeichnet. Die Zuordnungsmatrizes enthalten jeweils folgende Daten: - bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - bisherige Höchstbewertungs- bzw. Ist-Vergütungsgruppe, - künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT in die übergeleitet wird. Die vereinbarten Zuordnungsmatrizes sind Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis. Die Transferlisten werden vor In-Kraft-Setzung des TV VS Technik/IT erstellt und bestimmen die konkrete Zuordnung des Mitarbeiters nach diesem Tarifvertrag. Die Transferlisten enthalten jeweils folgende Daten des Mitarbeiters: - Name und Vorname, - PK-Nummer, - 11 - 4 AZR 903/08 - 12 - - Organisationseinheit, - bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - bisherige Ist-Vergütungsgruppe, - künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT in die übergeleitet wird.“ c) Damit ist nach § 2 Abs. 2 TV VS Technik/IT 2006 für die Eingruppierung eines Mitarbeiters die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahr-genommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die darin abgeforderte Quali-fikation maßgebend. Für die Bewertung sollen diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag geben, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeits-platzes überwiegen. Hieraus ergibt sich für den Kläger nur ein Vergütungs-anspruch nach Vergütungsgruppe 2A, nicht nach den Vergütungsgruppen 2B oder 2C TV VS Technik/IT 2006. Die Tätigkeit des Klägers entspricht der eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B TV VS Technik/IT 2006 (als Grundeingruppierung) und 2A TV VS Technik/IT 2006 (als „Vergütungs-entwicklung“, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 TV VS Technik/IT 2006 zu diesem Begriff). aa) Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für die Ein-gruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeit-nehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - zu II 2 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzel-handel Nr. 88; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - zu II 4 c der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Die Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch die Voraus-setzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Groß-handel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2). Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarif- 22 23 - 12 - 4 AZR 903/08 - 13 - normen im Allgemeinen gerecht werden wollen (BAG 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - zu II 2 der Gründe, aaO). bb) Der Kläger übt die Tätigkeit eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 aus. (1) Mit der tarifvertraglichen Regelung wird nicht zwischen „Schlepper-fahrern“ und „Berufsschlepperfahrern“ unterschieden. Sog. Berufsschlepper-fahrer fallen unter den tariflichen Begriff des Schlepperfahrers. (a) Der Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 erfasst in der Vergütungs-gruppe 1B „Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (LEOS)“ und in der Vergütungsgruppe 2A „Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforder-lichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgaben-durchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (LEOS)“. Hingegen ist der Begriff des „Berufsschlepperfahrers“ im Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 weder ausdrücklich noch implizit enthalten. (b) Auch im Vorgängertarifvertrag VRTV 1989 fand der Begriff „Berufs-schlepperfahrer“ - worauf auch das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist - keine Erwähnung. In den (Vergütungs-)Gruppen 5 Nr. 31, 6 Nr. 36 und 7 Nr. 36 VRTV 1989 wurde jeweils die Formulierung des „Fahrers von Flugzeug-schleppern“ verwendet. (c) Die Beklagte - nicht aber die Tarifvertragsparteien - verwendete, ins-besondere mit ihrer früheren Arbeitsplatzbeschreibung, den Begriff „Berufs-schlepperfahrer“. Was genau in diesem Zusammenhang mit dem Wortelement „Berufs-“ gemeint war, ist zwischen den Parteien streitig, bleibt für die Ein-gruppierung jedoch ohne Bedeutung. Für die tarifliche Eingruppierung war damals und ist auch heute allein die Funktionsbezeichnung durch die Tarifver-tragsparteien entscheidend. Diesen war die frühere Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten mit der Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“ offenkundig be-kannt. So haben sie in der sog. Zuordnungsmatrix beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstelle (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“ den 24 25 26 27 28 - 13 - 4 AZR 903/08 - 14 - Begriff des „Berufsschlepperfahrers“ durchaus verwendet („Berufsschlepper-fahrer/Schlepperfahrer“) und diesen sodann in der Spalte „Planstellen-bezeichnung Neu“ auf „Schlepperfahrer“ reduziert. Letzteres spricht dafür, dass aus Sicht der Tarifvertragsparteien die von der Beklagten früher sog. Berufs-schlepperfahrer mit gemeint sind, wenn bei ihnen von Schlepperfahrern die Rede ist. Ablesbar ist aus diesem Zusammenhang zudem, dass, obwohl die Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“ den Tarifvertragsparteien ersichtlich bekannt war, diese keinen Eingang in den früheren oder aktuellen Tariftext gefunden hat. Kein Anhaltspunkt spricht dafür, dass dies nicht bewusst ge-schehen wäre. (d) Auch die Systematik unterstreicht, dass tarifvertraglich nicht zwischen „Berufsschlepperfahrern“ und „Schlepperfahrern“ zu unterscheiden ist. Nach der Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 ist im Unterschied zur Ver-gütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 ua. vorausgesetzt, dass der Arbeit-nehmer über „alle im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Be-rechtigungen“ verfügt. Bereits dieser muss über den Führerschein Klasse B hinaus alle, also „sämtliche“ Berechtigungen besitzen. Zu diesen Be-rechtigungen gehört deshalb auch die Schleppberechtigung und die Be-rechtigung zum sog. funkkontrollierten Schleppen ohne Leitfahrzeug. Zudem ist sowohl in Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 als auch in Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 dem Tätigkeitsbeispiel des „Schlepperfahrers“ der Zusatz „LEOS“, also die Abkürzung der Firma der Beklagten, hinzugefügt worden. Der TV VS Technik/IT 2006 ist ein auf mehrere Firmen bezogener Verbandstarifvertrag, jedoch ist das Tätigkeitsbeispiel des Schlepperfahrers - wie der Klammerzusatz „LEOS“ zeigt - allein auf Tätigkeiten bei der Beklagten zugeschnitten. Den Tarifvertragsparteien war offenkundig bekannt, dass zum typischen Tätigkeitsbereich der Beklagten die Durchführung von Schleppvorgängen von Flugzeugen gehört. Es ist daher davon auszu-gehen, dass unter den Begriff „Schlepperfahrer“ zumindest auch die Fahrer von Flugzeugschleppern fallen. 29 30 - 14 - 4 AZR 903/08 - 15 - (2) Die Tätigkeit des Schlepperfahrers ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 abschließend beschrieben. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen 2B und 2C TV VS Technik/IT 2006 ist damit ausgeschlossen. (a) Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeits-beispiel einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der be-gehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Groß-handel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2; 21. Oktober 1987 - 4 AZR 49/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 19 = EzA TVG § 4 Druck-industrie Nr. 13). Funktionsbezeichnungen zeigen einerseits an, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können. Sie besagen andererseits aber auch, dass eine Eingruppierung dieser Arbeitnehmer außer-halb der Vergütungsgruppen, in denen sie mit ihrer Funktionsbezeichnung aufgeführt sind, nicht in Betracht kommt (BAG 29. April 1981 - 4 AZR 1007/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 11). (b) In § 2 TV VS Technik/IT 2006 sind die vorgenannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze enthalten. Nach dessen Abs. 1 Satz 3 handelt es sich bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und ab-schließend sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 TV VS Technik/IT 2006 erfolgt die Eingruppierung über Oberbegriffe nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. Dies wird für die Tätigkeit von Schlepperfahrern durch die Hinzufügung der Abkürzung LEOS nur zu den Tätigkeitsbeispielen in den Vergütungsgruppen 1B und 2A unterstrichen, was den Willen der Tarifvertragsparteien deutlich macht, mit diesen beiden Entgelt-gruppen die Vergütung aller bei der Beklagten gebräuchlichen Arten der Tätig-keit von Schlepperfahrern abschließend zu regeln. 31 32 33 - 15 - 4 AZR 903/08 - 16 - d) Nach dem dargelegten Inhalt der Eingruppierungsregelungen des TV VS Technik/IT 2006 kommt es nicht mehr auf den Inhalt der Überleitungs-vereinbarung vom 9. Juli 2006 und der sog. Zuordnungsmatrix an. Aus diesen Regelungen ergibt sich im Übrigen nichts anderes als aus der Auslegung des TV VS Technik/IT 2006. Auch danach ist der Kläger zutreffend nach der Ver-gütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 eingruppiert und hat keinen An-spruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006. aa) Die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und die sog. Zu-ordnungsmatrix findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeits-verhältnis des Klägers Anwendung. Zwar verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel regelmäßig nur auf den normativen, nicht auch auf den schuldrechtlichen Teil eines Tarif-vertrages. Die Überleitungsvereinbarung einschließlich Zuordnungsmatrix ist indes nicht nur als rein schuldrechtliche Vereinbarung oder gar unverbindliche Absprache zwischen den Tarifvertragsparteien angelegt, sondern als - auch formgerechter - „gültiger Tarifvertrag“ im Sinne der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages. (1) Die Tarifvertragsparteien haben die „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT“ vom 9. Juli 2006 zwar nicht ausdrücklich als „Tarifvertrag“ bezeichnet. Dies ist aber nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob sie ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben (BAG 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 106, 374). Der Wortlaut der Bestimmungen der Vereinbarung spricht für eine normative Wirkung. Die Überschrift der Nr. I lautet „Überleitungsregelungen“. Laut Nr. III tritt die Verein-barung zum 30. Dezember 2006 in Kraft und endet mit Zweckerreichung. Mit Begriffen wie „Regelung“ und „Inkrafttreten“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig einen Willen zur unmittelbaren und eigenständigen Normsetzung zum Ausdruck und verweisen nicht auf einen anderenorts formulierten Rege-lungswillen (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 35, BAGE 118, 141). 34 35 36 37 - 16 - 4 AZR 903/08 - 17 - (2) Der normative Charakter der Überleitungsregelungen und der Zu-ordnungsmatrix ergibt sich auch aus ihrem Sinn und Zweck. Sie sollen die möglichst reibungslose Einführung der neuen Entgeltstruktur gewährleisten. Sie enthalten zudem Regelungen, die darauf gerichtet sind, bei finanziellen Ein-bußen den Besitzstand der Arbeitnehmer zu wahren. Dazu haben die Tarifvertragsparteien die bereits vorhandenen Stellen nach Maßgabe der Zuordnungsmatrix dem neuen Vergütungsschema zu-geordnet. Ihren Zweck, die Einzelheiten der Überleitung in das neue Ver-gütungsschema zu regeln und damit Konflikte über eine korrekte Anwendung des neuen Vergütungsschemas möglichst zu vermeiden, können die Über-leitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix nur erfüllen, wenn sie bindende, dh. die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmende, normative Regelungen darstellen (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 36, BAGE 118, 141). Für die normative Wirkung der Überleitungsvereinbarung spricht schließlich auch die in Nr. I 2 geregelte Überleitungszulage. Sie soll den Besitzstand des Arbeitnehmers bei aufgrund der Einführung der neuen Entgeltstruktur drohenden Vergütungseinbußen wahren. Dieser Zweck der Besitzstandswahrung wird nur erreicht, wenn die Regelung der Überleitungszulage einen Anspruch des Arbeitnehmers be-gründet. Für die Arbeitnehmer ist die Vereinbarung jedoch nur dann anspruchs-begründend, wenn sie Teil eines normativ geltenden Tarifvertrages ist. (3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zuordnungsmatrix nicht deshalb unverbindlich, weil erst die Transferliste die Zuordnung der Mitarbeiter regeln soll. Nr. I 1 der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 weist darauf hin, dass die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix erfolgte. Auch in der Protokollnotiz III des TV VS Technik/IT 2006 wird geregelt, dass „die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen … auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungs-matrizes“ erfolgt. Mit dieser Protokollnotiz wird zwar auch bestimmt, dass „die 38 39 40 - 17 - 4 AZR 903/08 - 18 - vereinbarten Zuordnungsmatrizes … Grundlage für die Erstellung der Transfer-listen auf Namensbasis“ sind. Diese Transferlisten betreffen jedoch ausdrück-lich die „konkrete“ Zuordnung des Mitarbeiters. Die zusätzliche Vereinbarung der konkreten Transferliste lässt die normative Wirkung der Zuordnungsmatrix nicht entfallen (vgl. im Ergebnis ebenso BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 37 und 44, BAGE 118, 141). (4) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Über-leitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix die Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG wahren. (a) Nach § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform gemäß § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis dient der Klarstellung des Vertrags-inhalts und damit dem Gebot der Normenklarheit (BAG 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42). Anlagen zur Haupturkunde nehmen an der Schriftform des § 126 BGB selbst dann teil, wenn sie nicht körperlich mit der Haupturkunde verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet sind (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 30, BAGE 118, 141). Für die Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 30, aaO; BGH 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - zu 3 a aa [1] der Gründe, NJW 2000, 354). Dies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wort-laut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 30, aaO). (b) Die von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnete Überleitungsver-einbarung vom 9. Juli 2006 verweist in Nr. I 1 Abs. 1 Satz 3 eindeutig auf die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung am 9. Juli 2006 bereits erstellte Zuordnungsmatrix. Die Zuordnungsmatrix trägt das Datum 8. Juli 2006. Sie ist in der Fußzeile mit „Zuordnungsmatrix Geschäftsfeld Technik IT.xls“ be-zeichnet. Die sachliche Zusammengehörigkeit zwischen Haupturkunde und Anlage haben die Tarifvertragsparteien außerdem sichergestellt, indem sie die Zuordnungsmatrix auf jeder Seite paraphiert haben. 41 42 43 - 18 - 4 AZR 903/08 - 19 - Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei eine durch die Tarifvertrags-parteien geschaffene gewillkürte Schriftform für die Zuordnungsmatrix verneint. Dies folgt bereits aus der zeitlichen Abfolge. Die Überleitungsvereinbarung und der TV VS Technik/IT 2006 wurden erst am 9. Juli 2006 und damit nach Paraphierung der Zuordnungsmatrix unterzeichnet. Die Vereinbarung einer Schriftform für eine bereits in der Vergangenheit erstellte - und paraphierte - Anlage ergibt keinen Sinn. Dementsprechend verweist die Protokollnotiz III zum TV VS Technik/IT 2006 darauf, dass die Zuordnungsmatrizes Seite für Seite von den Tarifpartnern „unterzeichnet“ wurden. bb) Die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und die sog. Zu-ordnungsmatrix ordnen ua. bestimmte Stellen für alle potentiellen Stellen-inhaber bestimmten Vergütungsgruppen des TV VS Technik/IT 2006 zu. Dabei zeigt bereits der Wortlaut der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 mit konkreten und abstrakten Regelungen zur Überleitung und zur Überleitungs-zulage unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“, die regelmäßig einen unmittelbaren, eigenständigen Regelungswillen zum Ausdruck bringt (vgl. auch BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 35, BAGE 118, 141), dass damit keine nur auf den Einzelfall beschränkten Regelungen getroffen wurden. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob in Tarifverträgen auch Einzelfallregelungen oder nur abstrakt-generelle Regelungen zulässig sind (ebenso auch BAG 8. Juni 1983 - 4 AZR 593/80 -). cc) Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvereinbarung und der Zu-ordnungsmatrix sollen diese abschließend sein und die Zuordnung sämtlicher Mitarbeiter regeln. Nr. I 1 Abs. 1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung verwendet die For-mulierung „Die Mitarbeiter werden … zugeordnet“. Eine Einschränkung enthält die Regelung nicht. Nach Nr. I 1 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungsvereinbarung haben die Tarifpartner die Eingruppierung abschließend vorgenommen. Die Auslegung als umfassende und abschließende Zuordnung wird bestätigt durch die Schlichtungsschlussempfehlung, in welcher der Schlichter D auf Seite 6 feststellt, dass sich die Tarifpartner über die Zuordnung „sämtlicher Tätigkeiten 44 45 46 47 - 19 - 4 AZR 903/08 - 20 - ausweislich der … Zuordnungsmatrices verständigt“ haben. Die Tätigkeit des Klägers muss demnach entweder unter die Zuordnung „Berufsschlepper-fahrer/Schlepperfahrer“ und „Schlepperfahrer“ einerseits (Tabelle „LEOS Hilfs-kräfte“) oder „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ und „Fahrzeug- und Geräte-mechaniker“ andererseits (Tabelle „LEOS Fachkräfte“) fallen. dd) Das Landesarbeitsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die sog. Zuordnungsmatrix die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ in der mit „LEOS Hilfskräfte“ überschriebenen Tabelle mit der bisherigen Planstelle „Berufsschlepper-fahrer/Schlepperfahrer“ und der neuen Planstellenbezeichnung „Schlepper-fahrer“ erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers fällt seine Tätigkeit danach nicht unter die mit der Überschrift „LEOS Fachkräfte“ überschriebene Zuordnung der bisherigen Planstelle „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ zu der neuen Stellenbezeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“. (1) Die Auffassung des Klägers, der Wortlaut der Bezeichnung „LEOS Hilfskräfte“ umfasse nur die als Schlepperfahrer tätigen studentischen Hilfs-kräfte, wohingegen seine Tätigkeit unter „LEOS Fachkräfte“ falle, und zwar unter die frühere Planstelle (in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ISA Be-zeichnung alt“) „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“, die in „Fahrzeug- und Geräte-mechaniker“ übergegangen sei, findet keine Stütze in der sog. Zuordnungs-matrix. Dabei kann es dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers früher unter die Planstelle „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ fiel, die im Übrigen entgegen der vom Kläger behaupteten Unterscheidung zwischen Schlepperfahrern und sog. Berufsschlepperfahrern nur „Schlepperfahrer“ ausweist. Jedenfalls fällt sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Zuordnungsmatrix nicht unter die neue Be-zeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“. Mit dieser neuen Planstellen-bezeichnung wird weder ein Schlepperfahrer noch ein „Berufsschlepperfahrer“ im Verständnis des Klägers erfasst. Hingegen sind beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“ sowohl „Berufsschlepperfahrer“ als auch „Schlepperfahrer“ erfasst, wobei in den neuen Planstellenbezeichnungen der Begriff „Berufsschlepperfahrer“ weder hier noch an anderer Stelle verwendet wird. 48 49 - 20 - 4 AZR 903/08 - 21 - (2) Die vorstehende Auslegung wird durch die von den Tarifvertrags-parteien vor Tarifabschluss angenommene Schlichtungsschlussempfehlung bestätigt, welche insgesamt eine „Zuordnung der … Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B“ mit der „Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungs-gruppe 2A“ empfiehlt. (3) Gegen diese Zuordnung spricht nicht, dass in der sog. Zuordnungs-matrix die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ unter der Überschrift „LEOS Hilfskräfte“ statt „LEOS Fachkräfte“ aufgeführt ist. In dieser Zuordnung mag eine Ver-schlechterung zur vorherigen tariflichen Zuordnung liegen. Eine solche Ver-schlechterung wäre jedoch in dem von den Tarifvertragsparteien autonom geschaffenen neuen Entgeltsystem des TV VS Technik/IT 2006 angelegt und nicht der Beklagten zuzurechnen. Die Revision geht deshalb zu Unrecht von einem „Eingriff“ der Beklagten in das Arbeitsverhältnis aus. (a) Der Vergütungstarifvertrag selbst, der TV VS Technik/IT 2006, hat eine Klassifizierung nach Hilfs- und Fachkräften nicht ausdrücklich vorgenommen. (b) Gleichwohl zeigen verschiedene Regelungen des TV VS Technik/IT 2006, dass dort eine Grenze zwischen ungelernter/angelernter Tätigkeit und Facharbeit gezogen wird, die zwischen den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 liegt. Mit der Vergütungsgruppe 1B werden Aufgaben und Tätigkeiten bewertet, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätig-keit oder durch betriebsinterne oder externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden. Erst ab der Vergütungsgruppe 2A geht es um die Bewertung von Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleich-wertige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wobei in einigen der Tätigkeits-beispiele ausdrücklich das Wort „Facharbeiter“ genannt wird. (c) Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Verknüpfung von „Fachkraft“ und „abgeschlossene Ausbildung“ ist eine allgemein übliche, nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch im allgemeinen Sprachgebrauch. Als 50 51 52 53 54 - 21 - 4 AZR 903/08 - 22 - „Fachkraft“ wird eine „in einem bestimmten Fachgebiet ausgebildete und er-fahrene Arbeitskraft“ bezeichnet (Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl.; ebenso Der große Brockhaus 18. Aufl. Bd. 16). Verwandt damit wird als „Fach-arbeiter“ ein „Arbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem be-stimmten Beruf“ angesehen (Duden Das Bedeutungswörterbuch Bd. 10 3. Aufl.). (d) Die Tätigkeit des Klägers war selbst nach der früheren Arbeitsplatzbe-schreibung „Berufsschlepperfahrer“ der Beklagten vom 7. Juni 2000 keine Tätigkeit, für die eine „in einem bestimmten Fachgebiet“ ausgebildete Arbeits-kraft vorausgesetzt wurde. Denn damals setzte die Beklagte zwar eine „ab-geschlossene Berufsausbildung“ voraus, jedoch keine bestimmte. Lediglich „vorzugsweise“, aber nicht notwendig, war eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf gewünscht. Es ging also bereits damals nicht um eine ausbildungsentsprechende Fachtätigkeit, sondern um eine absolvierte Ausbildung als förderliche und nützliche Vorerfahrung. Daran zeigt sich auch, dass die Beklagte, wenn sie nunmehr statt einer „ab-geschlossenen Berufsausbildung“ eine „abgeschlossene Schulausbildung“ verlangt, zwar die Anforderung gesenkt hat. Sie hat damit jedoch nicht eine Einordnung der Tätigkeit des „Berufsschlepperfahrers“ als „Facharbeit“ auf-gegeben. Eine solche Einordnung hatte sie von vornherein nicht vorgenommen. (4) Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, die Beklagte habe „in den durch § 2 KSchG gewährleisteten Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses eingegriffen“. Die Änderung des Anforderungsprofils sei nur durch eine Ände-rungskündigung möglich. Die Revision übersieht, dass die neue Arbeitsplatzbe-schreibung „Schlepperfahrer“ durch die Beklagte für die Umgruppierung nicht ursächlich ist. Die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers ergibt sich allein aus dem neuen Vergütungssystems TV VS Technik/IT 2006 einschließlich der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der sog. Zuordnungsmatrix. (a) Das Argument der Revision, nicht die Tarifvertragsparteien, sondern der Arbeitgeber habe die Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers verändert, läuft ins Leere. Weder der VRTV 1989 noch der TV VS Technik/IT 2006 setzen 55 56 57 - 22 - 4 AZR 903/08 - 23 - zwingend für die Tätigkeit des Klägers eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Die Gruppe 5 des VRTV 1989 verlangte entweder „eine ab-geschlossene Ausbildung“ oder „Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten …, die entweder durch betriebsinterne Ausbildung oder durch praktisch-theoretisch erworbene Erfahrung in einer Vortätigkeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt werden können“. Auch die Gruppen 6 bis 8 des VRTV 1989 enthielten nicht die zwingende Anforderung einer abgeschlossenen Ausbildung. Die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 setzt ua. „eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleich-wertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten“ voraus. Beide Tarifverträge verwenden auch nicht die Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“. Die Änderung der Arbeitsplatzbe-schreibung und des Anforderungsprofils für Schlepperfahrer durch die Beklagte führt mithin nicht zu einer niedrigeren Eingruppierung des Klägers, dessen Tätigkeit sich im Zusammenhang mit der neuen Arbeitsplatzbeschreibung auch unstreitig nicht geändert hat. (b) Die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, das Anforderungsprofil des früheren „Berufsschlepperfahrers“ zu ändern und ein neues Anforderungsprofil des „Schlepperfahres“ aufzustellen, wäre nur dann für den vorliegenden Streit-gegenstand der Eingruppierungsfeststellungsklage erheblich, wenn die Ände-rung des Anforderungsprofils Auswirkungen auf die Eingruppierung des Klägers hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Selbst wenn die Beklagte die Tätigkeit des Klägers weiterhin als „Berufsschlepperfahrer“ bezeichnen und hierfür eine abgeschlossene Berufsausbildung erwarten würde, würde sich die Ein-gruppierung dieser Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 nicht ändern. e) Die streitgegenständliche Umgruppierung des Klägers von Gruppe 8 des VRTV 1989 in die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Unabhängig von der Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkung von Art. 12 GG ist die Berufsfreiheit des Klägers schon im Ansatz nicht berührt. 58 59 60 - 23 - 4 AZR 903/08 - 24 - Die Tarifvertragsparteien haben entgegen der Auffassung des Klägers weder seinen Beruf noch das Berufsbild des „Berufsschlepperfahrers“ geändert oder gar „degradiert“. Die dort vorgenommene Neubewertung seiner Tätigkeit würde im Übrigen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. aa) Die Tarifvertragsparteien haben die personenbezogenen An-forderungen an die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen durch die Einführung des neuen TV VS Technik/IT 2006 nicht abgesenkt. Weder dieser noch der VRTV 1989 setzen zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Tätigkeit eines Schlepperfahrers von Flugzeugen voraus. Die Gruppe 5 des VRTV 1989 verlangte entweder „eine abgeschlossene Ausbildung“ oder „Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten …, die entweder durch betriebs-interne Ausbildung oder durch praktisch-theoretisch erworbene Erfahrung in einer Vortätigkeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt werden können“. Auch die Gruppen 6 bis 8 des VRTV 1989 enthielten nicht die zwingende Anforderung einer abgeschlossenen Ausbildung. Die Vergütungs-gruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 setzt ua. „eine abgeschlossene Aus-bildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten“ voraus. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob - wofür viel spricht - die Ta-rifvertragsparteien nicht auch ohne weiteres befugt sind, die vergütungs-relevanten Anforderungen an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abzu-senken. bb) Die Tarifvertragsparteien haben durch Abschluss des TV VS Technik/IT 2006 zwar die Vergütungsstruktur verändert und die Tätigkeit des Schlepper-fahrers im Vergleich zum VRTV 1989 vergütungsmäßig niedriger bewertet. Die Vergütung des Schlepperfahrers nach der Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 ist - sieht man von der Überleitungszulage ab - niedriger als nach Gruppe 8 des VRTV 1989. Die Tarifvertragsparteien beschränken den Kläger hierdurch aber nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. 61 62 63 - 24 - 4 AZR 903/08 cc) Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt nicht vor, den der Kläger möglicherweise mit seinem Hinweis auf die Grundrechte mit ansprechen will. Ein Vertrauen darauf, dass die tariflichen Regelungen zur Bewertung einer bestimmten Berufstätigkeit stets auf dem Stand bei Abschluss des Arbeitsvertrages verbleiben, konnte der Kläger jedoch schon deshalb nicht haben, weil er arbeitsvertraglich die Anwendbarkeit der jeweils gültigen Tarifver-träge vereinbart hatte. Damit hat er bei Vertragsabschluss nicht nur einer Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen durch Änderung des Tarifwerks zugestimmt. Seine Zustimmung zum Arbeitsvertragsschluss umfasste grund-sätzlich auch die den Tarifvertragsparteien stets offenstehende tarifautonome Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, solange sie damit nicht andere Verfassungsgrundsätze, zB den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Ver-trauensschutz, verletzen (vgl. BAG 14. Juni 1995 - 4 AZR 225/94 - zu II 7 der Gründe, AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 13). Als Vertrauensschutzverletzung kommt etwa eine rückwirkende Ände-rung tarifvertraglicher Regelungen in Betracht (st. Rspr., vgl. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 18 mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien jedoch keine Rückwirkung des von ihnen Geregelten vereinbart, sondern sogar Überleitungsregelungen zur Besitzstandswahrung geschaffen. II. Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bepler Treber Winter Görgens Th. Hess 64 65 66 67

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