4. Senat - Tarifliche Sonderzahlung - Stichtagsregelung bezüglich der Gewerkschaftszugehörigkeit
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Tarifliche Sonderzahlung - Stichtagsregelung bezüglich der Gewerkschaftszugehörigkeit
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 861/11 1 Sa 507 e/10 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. August 2013 URTEIL Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Ratayczak und Dr. Kriegelsteiner für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 861/11 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 4. Oktober 2011 - 1 Sa 507 e/10 - wird zurückgewiesen. 2. D ie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe von Sonderzahlung en für die Jah re 2007 bis 2009 . Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist seit 1994 bei der Beklagten als Krankenschwester gegen ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt durchschnittlich 2.930,00 Euro beschäftigt. In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrag s der Parteien vom 28. September 1993 heißt es ua. : sich nach dem zwischen der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Ve r- kehr und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Tarifvertrag vom 1. 7. 1976 in der jeweils gültigen Fassung i n Verbi n- dung mit dem Bundes - A ngestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. 02. 1961 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen . Die i m August 1998 gegründete Konzernobergesellschaft der Bekla g- ten, die D amp Holding AG, schloss am 15. Dezember 1998 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 mit der damaligen Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) einen Manteltarifvertrag sowie in den folgenden Jahre n mehrere Tarifverträge , in denen Sonderzahlungen geregelt waren. Bis zum Ja h- r e 2006 erhielt die Klägerin Jahressonderzahlung en, zuletzt iHv. 100 % ihres Bruttomonatsgehalt s . 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 861/11 - 4 - D ie D amp Holding AG schloss a m 27. März 2007 mit den Gewerkscha f- ten ver.di und NGG den Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen So n- derzahlung (TV - Sonderzahlung Damp 20 07 ) , der am 1. Januar 2007 in Kraft trat und eine Sonderzahlung vor sah , deren Höhe zum einen von der Entwic k- lung des Konzern ergebnisses im betreffenden Kalenderjahr und der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie zum anderen von der Zugehörigkeit zu einer der Gewerkschaft en ver.di oder NGG zu einem bestimmten Stichtag abhängig war. Die Beklagte zahlte der Klägerin hiernach für das Jahr 2007 eine Sonderza h- lung iHv . 795,40 Euro . Am 31. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsve r- trag, in dem ua. geregelt ist: 5. Vergütung (1) Gilt für die Arbeitgeberin ein Tarifvertrag, der das En t- gelt regelt, richtet sich die Vergütung nach dem für die A r- beitgeberin jeweils gültigen Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung. 8. Tarifverträge, Betriebsverein barung, allgemeine A r- beitsbedingungen (1) Ist die Mitarbeiterin an bei der Arbeitgeberin geltende Tarifverträge normativ gebunden (§ 3 Abs. 1 TVG), finden auf das Arbeitsverhältnis ausschließlich diese Tarifvertr ä- ge Anwendung. (2) Ist keine Tarifbindung der Mitarbeiterin an einen bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrag gegeben, finden auf das Arbeitsverhältnis die jeweils für eine relative Mehrheit der im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb tätigen tarifgebundenen Arbeitnehmer geltenden Tar ifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Das sind nach Kenntnis der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses: - der Manteltarifvertrag Damp Holding AG, - der Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung, die die Damp Holding AG und die Vereinigte Dienstlei s- 5 6 - 4 - 4 AZR 861/11 - 5 - Für das Jahr 2008 erhielt die Klägerin eine Sonderzahlung iHv . 466,41 Euro und für das Jahr 2009 keine Sonderzahlung. Gegen die aus ihrer Sicht unzulässig e Differenzierung der Sonderzahlung nach Gewerkschaftsz u- gehörigkeit zu einem bestimmten Stichtag erhob die Klägerin Klage auf Nac h- zahlung von Differenz beträgen für die Jahre 2007 und 2008, die vom Senat mit Urteil vom 18. November 2009 ( - 4 AZR 491/08 - BAGE 132, 268) ab gewiesen wurde, da der TV - Sonderzahlung Damp 2007 mangels wirksamer Vertretung der abhängigen Konzernu nternehmen - wie der Beklagten - durch die Konzer n- obergesellschaft nicht für jene galt . Am 2. März 2010 schlossen die D amp Holding AG u nd die Konzerng e- sellschaften - darunter die Beklagte - einerseits und die Gewerkschaften ver.di und NGG andererseits einen neuen Tarifvertrag über die Gewährung einer jäh r- lichen Sonderzahlung (TV - Sonderzahlung Damp 20 10 ) mit Wirkung ab dem Jahre 2007, dess en Re gelungen weitgehend denen im TV - Sonderzahlung D amp 2007 entsprachen. Mit ihrer erneuten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stünden für die Jahre 2007 bis 2009 weitere Sonderzahlungen nach dem TV - Sonderzahlung Damp 2010 zu. Sie hätte für das Jahr 2007 2.274,58 Euro, für das Jahr 2008 2.332,03 Euro und für das Jahr 2009 2.240,40 Euro, in dem gar keine Sonderzahlung geleistet worden sei, erhalten müssen. Sie habe einen Anspruch auf dieselben Sonderzahlungsb etr ä g e w ie vergleichbare Gewer k- schaftsmitglieder , da die Differenzierung sklausel und die Stichtagsregelung en unwirksam seien. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die B eklagte zu verurteilen, Jahressonderzahlungen für 2007, 2008, 2009 iHv . insgesamt 5.583, 25 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.028,03 Euro seit dem 1. Dezember 2007, au s 449,1 5 Euro seit dem 1. Mai 2008, aus 1.579,86 Euro s eit dem 1. Dezember 2008 und aus 285,76 Euro ab dem 1. Mai 2009 und aus weitere n 2.240,45 Euro ab dem 1. Dezemb er 2009 an sie zu zahlen. 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 861/11 - 6 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe für die Jahre 2007 bis 2009 die ihr zustehenden Sonderzahlungen nach dem TV - Sonderzahlung Damp 2010 erhalten. Das Arbeitsgericht hat d er Klage - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - stattgegeben . Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Ber u- fung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelass e- nen Revision erstrebt d ie Kläger in die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsch eidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen . Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend g e- machten Differenzbetr äge . I. D ie von der Klägerin erhobene Klage ist insgesamt - soweit in der Rev i- sionsinstanz noch von Bedeutung - zulässig. Einem Anspruch auf Leistung der Sonderzahlungen für die Jahre 2007 und 2008 steht nicht die Rechtskraft des Urteils vom 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - nach § 322 ZPO entgegen. Der TV - Sonderzahlung Damp 2010 ist erst nach dem Urteil des Senats vom 18. November 2009 und damit nach Schluss der letzten mündlichen Verhan d- lung im Vorprozess der Parteien abgeschlossen worden ( zur Rechtskraft bei veränderten Rechtsgrundlagen: BAG 14. Juni 1995 - 4 AZR 250/94 - zu II 2 b der Gründe; vgl. auch 17. April 2002 - 5 AZR 400/00 - zu II 1 der Gründe; näher zur Rechtskraftwirkung etwa BGH 23. Feb ruar 2006 - I ZR 272/02 - Rn. 23 , BGHZ 166, 253 ; 2. März 2000 - IX ZR 285/99 - Rn. 9 f. mwN) . II. Die Klage ist un begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich eine Anwendung des TV - Sonderzahlung Damp 2010 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auf grund der Bezugnahmeklausel in Nr. 5 Abs. 1 und Nr. 8 des A r- beitsvertrags vom 31. Oktober 2008 für den Zeitraum ab dem 1. November 2009 und aufgrund von § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrag s vom 28. September 11 12 13 14 15 - 6 - 4 AZR 861/11 - 7 - 1993 für den vorangegangenen Zeitraum ergibt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin hiervon ausginge, ist die Klage schon deshalb insgesamt unb e- gründet, weil die Klägerin nicht die V oraussetzung en für die Zahlung eine r h ö- here n Sonderzahlung in den Jahre n 2007 bis 2009 nach § 5 Ziffer n 5, 8 und 12 jeweils iVm. § 5 Ziff. 13 des in Bezug genommenen TV - Sonderzahlung Damp 2010 erfüllt. Sie war zum Zeitpunkt der tari flich geregelten Stichtage nicht Mi t- glied einer der Gewerkschaften ver.di oder NGG. 1. Der TV - Sonderzahlung Damp 2010 regelt in § 5 für die Wirtschaftsjahre 2007 bis 2009 ua . Folgendes: Basis zur Berechnung der Sonderzahlung für das Wirtschaf tsjahr 2007 und folgende ist das Konzer n- ergebnis vor Zinsen, Abschreibung, Steuern (EBITDA). 4. In der folgenden Tabelle ist dem EBITDA der jeweil i- ge Faktor für die Sonderzahlung 2007 zugeordnet: 5. In der folgenden Tabelle ist dem EBITDA der jeweil i- ge Faktor für die Sonderzahlung 2007 für Mitglieder der Gewerkschaft ver.di bzw. NGG zugeordnet. 7. In der folgenden Tabelle ist dem EBITDA der jeweil i- ge Faktor für die Sonderzahlung 2008 zugeordnet: 8. In der folgenden Tabelle ist dem EBITDA der jeweil i- ge Faktor für die Sonderzahlung 2008 für Mitglieder der Gewerkschaft ver.di bzw. NGG zugeordnet. 9. In der folgenden Tabelle ist dem EBITDA der jeweil i- ge Faktor für die Sonderzahlung 2009 zugeordnet. 16 - 7 - 4 AZR 861/11 - 8 - 12. Unabhängig von einer möglichen höheren Zahlung nach den Regelungen der Ziffern 4 bis 9 erhalten Mitglieder der Gewerkschaften ver.di sowie NGG in den Jahren 2007 bis 2009 mindestens eine gara n- tie r te Jahresso n derzahlung in Abhängigkeit zu der am 31.12.2 006 jeweils gültigen tariflichen Regelung nach folgender Tabelle: 13. Als Gewerkschaftsmitglied gilt, wer spätestens am 06.03.2007 in die Gewerkschaft eingetreten ist und dessen Mitgliedschaft am 30.11. des jeweiligen Wir t- schaftsjahres noch besteht und im Anspruchsjahr die Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht gekündigt wurde. Für die Jahre 2008 und folgende gilt jeweils der 01.01. des Jahres als spätestes Eintrittsdatum 2. Der am 2. März 2010 geschlossen e TV - Sonderzahlung Damp 2010 konnte von den Tarifvertragsparteien rückwirkend für das Jahr 2007 in Kraft gesetzt werden. Dieser Neuabschluss diente der Korrektur von Fehlern beim Abschluss des TV - Sonderzahlung Damp 2007 für die abhängigen Unternehmen des Konzerns (zu den Fehlern beim Abschluss diese s Tarifvertrags vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - BAGE 132, 268) , sollte aber am Inhalt der Regelungen grundsätzlich nichts ändern, insbesondere nichts an der Möglic h- keit der Erfüllung der Voraussetzungen bezogen auf das jeweilige Bezugsjahr der Zahlung ( vgl. auch bereits BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 33) . 3. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zahlung einer j e- weils höheren Sonderzahlung für die Jahre 2007 bis 2009. Sie war nicht an den tariflich geregelten Stichta gen nach § 5 Ziff. 13 TV - Sonderzahlung Damp 2010 Mitglied einer der genannten Gewerkschaften ver.di oder NGG . a) Mit den Regelungen in § 5 Ziffern 5, 8 und 12 TV - Sonderzahlung Damp 2010 , nach denen Mitglieder der Gewerkschaften ver.di und NGG , die über e ine durch Stichtage bestimmte Dauer der Mitgliedschaft verfügen , eine höhere Sonderzahlung erhalten, wiederholen die Tarifnormen nicht nur deklar a- torisch die Voraussetzungen der normativen Wirk ung des Tarifvertrags nach § 4 17 18 19 - 8 - 4 AZR 861/11 - 9 - Abs. 1 TVG, sondern legen eine z usätzliche Anspruchsvoraussetzung fest ( so schon BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff. ) . Für Gewer k- schaftsmitglieder , die zu den geregelten Stichtagen noch nicht einer der g e- nannten Gewerkschaften beigetreten waren , besteht lediglich ein geringere r Sonderzahlungsanspruch für die Jahre 2007 und 2008. Für die Sonderzahlung 2009 ergibt sich zwar durch § 5 Ziff . 9 ein nach EBITDA gleichmäßiger A n- spruch unabhängig von einem Stichtag der Gewerkschaftszugehörigkeit. J e- doch bezieht sich auch für . 12 ausdrücklich nur auf die Mitglieder der Gewerk schaften ver .di und NGG iSv. Ziff . 13 des § 5 TV - Sonderzahlung Damp 2010 . b) § 5 TV - Sonderzahlung Damp 2010 differenziert bei den Faktoren für die Sonderzahlu ngen der Wirtschaftsjahre 2007 bis 2009 in den Ziffern 4, 5, 7 und 8 sowie für eine garantierte Sonderzahlung in der Ziff . 12 jeweils iVm . Ziff. 13 zulässigerweise zwischen zwei Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern, je nachdem, ob sie vor dem jeweiligen St ichtag - 6. März 2007 für die Sonde r- zahlung 2007, 1. Januar 2008 bzw. 2009 für die Sonderzahlungen 2008 und 2009 - oder erst danach in einer der beiden Gewerkschaften Mitglied waren oder geworden sind . aa) Die tariflichen Regelungen unterscheiden entgege n der Auffassung der Klägerin nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits r- r- schiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaften ver.di und NGG ( vgl. dazu auch BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 27, 30 ) und damit a l- lein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denen, denen ein Tarifve r- trag ohnehin nur einen Anspruch verschaffen kann ( BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28; 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - Rn. 23; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 25, BAGE 130, 43 ) . bb) Diese Differenzierung zwischen verschiedenen Gewerkschaftsmitgli e- dern ist wirksam. D ie Tarifvertragspar teien sind innerhalb der Grenzen ihrer Regelungsmacht bei der Bestimmun g der Voraussetzungen und der Festlegung der Höhe einer jährlichen Sonderzahlung weitgehend frei ( BAG 5. September 20 21 22 - 9 - 4 AZR 861/11 - 10 - 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 31; vgl. zur Entgelthöhe ua. 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 34 mwN; 24. Juni 2010 - 6 AZR 18/09 - Rn. 25) . Sie k önnen de s- halb ohne w eiteres eine bestimmte vorherige Dauer der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft als Anspruchsvoraussetzung formulieren und als zulässiges Di f- ferenzierungskriterium v ereinbaren (BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 31; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 46 ff., BAGE 130, 43; zur zulässigen Berücksichtigung koalitionsspezifischer Interessen 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8) . Tarifvertragliche Ansprüche differenzierend zu regeln, entspricht ihrer Reg e- lungsmacht. Dies gilt umso mehr, wenn ein vereinbarter Stichtag nicht willkü r- lich gewählt wurde, sondern für ihn - wie im Entscheidungsfall - ein sachlicher Grund besteht, nämlich das Datum des ursprünglich abg e schlossenen TV - Sonderzahlung Damp 2007 für das Jahr 2007 und für die folgenden beiden Ja h- re jeweils den Jahresbeginn ( s. bereits BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 31 ) . O b etwas anderes für die Zulässigkeit der weiter gehenden Stichtagsregelung in § 5 Ziff . 13 TV - Sonderzahlung Damp 2010 (Beendigung und/oder Kündigung der Gewerkschaftsmitgliedschaft) gilt, kann hier dahing e- stellt bleiben . Selbst wenn eine solche tarifliche Regelung unzulässig wäre, w ä- re der Eintrittss tichtag hiervon nicht betroffen und würde s ich daraus auch kein Rechtsanspruch der Klägerin für die von ihr geltend gemachten Forderungen ergeben. c) Die Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen der Klägerin können zwar die Anwendbarkeit des TV - Sonderzahlung Damp 2010 bewirken, sie su b- stituieren aber nicht die für eine höhere Sonderzahlung formulierte weitere A n- spruchsvoraussetzung einer Mitgliedschaft einer Arbeitnehmerin in einer der genannten Gewerkschaften zu einem bestimmten Stichtag. Rechtsfolge solcher Verweisungsklauseln ist allein, die Anwendbarkeit der Tarifnormen im Arbeitsverhältnis herbeizuführen und nicht etwa, dem A r- beitnehmer einen bestimmten Status zu verschaffen oder diesen zu fingieren. Die Beklagte wird, da arbeitsvertraglich nicht s anderes festgelegt wird, nicht verpflichtet , die Klägerin so zu behandeln, als wäre sie bereits zu einem b e- 23 24 - 10 - 4 AZR 861/11 - 11 - stimmten Stichtag einer Gewerkschaft beigetreten ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 27, BAGE 130, 43 ) . Es verbleibt bei der Anwendung der tariflichen Bestimmungen, die auch für diejenigen M itglieder der tarifschließenden G e- werkschaften gelten, die die besonderen Voraussetzungen nach § 5 Ziff. 13 TV - Sonderzahlung Damp 2010 nicht erfüllen. Denn ebenso wie die Klägerin haben nicht alle Mitglieder der Gewer k- schaften ver .di und NGG , sondern nur die Mitglieder iSv. Ziff . 13 des § 5 TV - Sonderzahlung Damp 2010 , die eine bestimmte Dauer der Mitgliedschaft als zusätzliche Voraussetzung erfüllen, Anspruch auf die jeweils erhöhte Sonde r- zahlung oder den Garantiebetrag . Den Gewerkschaftsmitgliedern i- chen Verweisungsklausel Anspruch auf die Höhe der Sonderzahlung, die auch Mitglieder der Gewerk schaften ver .di und NGG erhalten, die nicht die weiteren Voraussetzungen der Ziff . 13 des § 5 TV - Sonderzahlung Damp 2010 erfüllen. Diese sind - mit den Worten der Klägerin - vergleichbaren Gewerkschaft s- mitglieder die Klägerin hat ihn erha lten. Weshalb darüber hinaus - mit der zwischen den gewerkschaftlich organisierten Mitarbeitern zulässigen tariflichen Untersche i- dung (siehe oben) - r- g der Klägerin nicht. Mit der differenzierenden Höhe der Sonderzahlung wird entgegen ihrer Auffassung kein f- lichen Regelungen ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt einer Koaliti on ist unerheblich ( BVerfG 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 66, BVerfGE 116, 202 ) und lässt sich auch ohne weiteres durch die Gestaltung der Verweisungsklausel gänzlich minimieren. 4 . Die weitere, von der Klägerin im Revisionsverfahren erhobene Rüge, das Landesarbeitsgericht habe seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, weil es überraschend die begehrte Sonderzahlungsdifferenz mit der Höhe des u- er ihre negative Koalitionsfreiheit verletze, ist 25 26 - 11 - 4 AZR 861/11 unbeachtlich . Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es weder auf die Höhe der Differenz der Sonderzahlung en noch auf eine Gegenüberstellung mit der Höhe von Gewerkschaftsbeiträgen an. III. D ie Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Eylert Treber Winter J. Ratayczak Kriegelsteiner 27

Full & Egal Universal Law Academy