4. Senat - Rücknahme der Revision - Eingruppierung eines Kassenleiters - Umfang der Rüge in der Revisionsbegründung
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Rücknahme der Revision - Eingruppierung eines Kassenleiters - Umfang der Rüge in der Revisionsbegründung
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 171/11 5 Sa 673/09 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2012 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutz-feldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtliche Richterin Kleinke und den ehrenamtlichen Richter Ratayczak für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 171/11 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2011 - 5 Sa 673/09 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Gehaltsdifferenzen. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1979 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 25 Stunden als Leiter der Gemeindekasse beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand auf-grund einer dynamischen Verweisungsklausel im schriftlichen Arbeitsvertrag bis zum 30. September 2005 der BAT und findet seither der TVöD/VKA Anwen-dung. Nach der Überleitung aus der Vergütungsgruppe Vc BAT in den TVöD/VKA vergütet die Beklagte den Kläger nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD/VKA. Von März 1994 bis zum 31. Oktober 2000 erhielt der Kläger zu der ihm gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT eine „freiwillige, jederzeit widerrufbare“ Zulage in Höhe von 180,00 DM monatlich. Diese Zulage widerrief die Beklagte im Oktober 2000 mit der Begründung, dass „... die tarifrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Gewährung der Zulage … nicht gegeben (sind).“ Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 seine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe Vb BAT als Kassenleiter und zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle. 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 171/11 - 4 - Die Beklagte lehnte die Höhergruppierung des Klägers mit der Begrün-dung ab, ein vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erstelltes Gut-achten habe ergeben, dass die Stelle des Kassenverwalters bei der Beklagten lediglich mit Vergütungsgruppe VIb BAT zu bewerten sei. Auch sei der Kläger nicht Leiter der Vollstreckungsstelle. Nach weiterem erfolglosen Antrag auf Höhergruppierung im Februar 2005 hat der Kläger mit seiner der Beklagten am 5. April 2006 zugestellten Klage sein Begehren auf Höhergruppierung und Zahlung der Vergütungsdiffe-renz für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2006 weiterverfolgt. Er hat die Auffas-sung vertreten, er sei zutreffend in der Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert gewesen. Daraus folge eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9 TVöD. Er leite nicht nur die Kasse, sondern sei auch Leiter der Vollstreckungsstelle. Dass der Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzende nach der Dienstanweisung die Vollstre-ckungsklausel und die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids bzw. Vollstre-ckungsbescheids unterzeichne, stehe dem nicht entgegen. Die Unterzeichnung sei ein rein formaler Akt. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte, widerrufene Zulage in Höhe von 92,03 Euro monatlich. Der Widerruf sei unwirksam. Diesen Anspruch habe er rechtzeitig geltend gemacht. Er sei auch nicht verwirkt. In Gesprächen der Jahre 2002 und 2005 habe er zum Ausdruck gebracht, dass er wenigstens an einem Ausgleich durch die Zulage festhalte. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. festzustellen, dass er als Leiter der Kasse, der zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle ist, gemäß TVöD Entgeltgruppe 9 einzugruppieren und zu vergüten ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.709,07 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 6. April 2006 für den Zeitraum vom 14. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2006 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.: 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.558,04 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent-5 6 7 - 4 - 4 AZR 171/11 - 5 - punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 6. April 2006 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages an-geführt, der Kläger sei nicht Leiter der Vollstreckungsstelle. Die sich aus der Dienstanweisung ergebende Zuständigkeit des Verwaltungsgemeinschaftsvor-sitzenden für die Unterzeichnung von Vollstreckungsklauseln hindere eine solche Annahme. Die Geltendmachung der bereits im Jahre 2000 eingestellten Zulage sei verwirkt. Der Kläger habe eine Weiterzahlung der Zulage vor der Klageerhebung nicht verlangt, auch nicht gesprächsweise in den Jahren 2002 und 2005. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Hauptanträge durch das Landesarbeitsgericht wendet. Hinsichtlich des Hilfsantrages ist sie unzulässig. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zu-rückgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA und entsprechender Vergütungsdifferenzen noch auf Zahlung der freiwilligen Zulage. I. Der Senat war an einer Sachentscheidung durch die vom Kläger erklär-te Rücknahme der Revision nicht gehindert. Die Rücknahme ist unwirksam. Eine Rücknahme der Revision ist nur bis zur Verkündung des Revisionsurteils zulässig (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 74 Rn. 21; zu § 516 ZPO BGH 30. März 2006 - III ZB 123/05 -). Der entsprechende Schriftsatz des Klägers ist per Telefax beim Bundesarbeitsgericht am 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 171/11 - 6 - 12. Dezember 2012 erst um 14.34 Uhr eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil bereits verkündet worden, nämlich gegen 14.00 Uhr. II. Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Hauptanträge zu 1. und 2. durch das Landesarbeitsgericht richtet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgrup-pe 9 TVöD/VKA. Deshalb bestehen auch die geltend gemachten Entgeltdiffe-renzen für den Zeitraum vom 14. Juni 2000 bis 30. Juni 2006 nicht. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der TVöD/VKA Anwendung. Hinsichtlich der Eingruppierung ver-weist der TVöD/VKA iVm. dem TVÜ-VKA ua. auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT. Dabei entspricht nach der Überleitungstabelle die vom Kläger begehrte Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA der Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT. 2. Der Kläger erfüllt die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungs-gruppe Vb BAT nicht. Es kann dahinstehen, ob er - wie die Parteien überein-stimmend meinen - Leiter einer Kasse im tariflichen Sinne ist. Er ist jedenfalls nicht zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle. a) In der Vergütungsgruppe Vb BAT sind ua. eingruppiert: „Leiter von Kassen, die zugleich Leiter der Vollstreckungs-stelle sind, soweit nicht in Vergütungsgruppe IV b oder IV a eingereiht. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)“ Die entsprechende Protokollerklärung Nr. 1 lautet: „Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerk-mals sind nur die in der Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswe-sen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.“ b) Leiter der Vollstreckungsstelle im tariflichen Sinne ist nach der Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts, wer verantwortlich zu prüfen hat, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegeben sind, dem 12 13 14 15 16 17 - 6 - 4 AZR 171/11 - 7 - die Ausfertigung der Vollstreckungsklausel obliegt und der die Vollstreckungs-maßnahmen zu veranlassen hat, ohne dass er sie selbst im Einzelnen ausfüh-ren muss (BAG 16. April 1975 - 4 AZR 294/74 - mwN; Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese Ergänzungsband zum TVöD VergO VKA Anm. 16a). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen, kann eine Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfolgen (Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau Eingruppierung und Tätigkeits-merkmale Anl. 1a zum BAT(VKA) VergGr. Vb Erl. 7 Hinweis 3). c) Diese Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Er fertigt die Vollstre-ckungsklausel nicht aus. aa) Vorliegend gelten für die Vollstreckung gemeindlicher Forderungen die nachfolgend aufgeführten Regelungen. (1) In Art. 23 ff. des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstre-ckungsgesetzes (BayVwZVG) ist die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldforderung begründet wird, wie folgt geregelt: „Art. 24 Vollstreckungsanordnung (1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie 1. … 2. in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausferti-gung des Leistungsbescheids oder eines Ausstands-verzeichnisses die Klausel setzt: ‚Diese Ausfertigung ist vollstreckbar’. (2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind. … Art. 26 Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (1) Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände 18 19 20 - 7 - 4 AZR 171/11 - 8 - sind berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen. (2) Für die Vollstreckung sind die ordentlichen Gerichte zuständig. … (5) Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände können Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einzie-hen, wenn Schuldner und der Drittschuldner ihren ge-wöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. … (7) Die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßord-nung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 sind entspre chend anzuwenden. … Rechtsbehelfe gegen die Pfändung und Verwer tung beweglicher Sachen durch eigene Vollstreckungsbediens-tete der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckver-bände und gegen die Pfändung und Einziehung von Geldforderungen und andere Vermögensrechte durch Gemeinden, Landkreise und Bezirke … unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.“ (2) Die Aufgaben der Gemeindekasse werden in der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (KommHV-Kameralistik) in Kraft getreten am 1. Januar 1977 (BayRS II S. 443), zuletzt geändert am 3. Januar 2011, wie folgt bestimmt: „§ 42 Aufgaben der Kasse (1) Zu den Kassengeschäften gehören 1. die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen, 2. die Verwaltung der Kassenmittel, 3. die Verwahrung von Wertgegenständen, 4. die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht eine andere Stelle damit beauf-tragt ist. (2) Der Kasse obliegen außerdem die Mahnung, die Vollstreckung und die Festsetzung, Stundung, Nieder- 21 - 8 - 4 AZR 171/11 - 9 - schlagung und der Erlaß von Mahngebühren, Vollstre-ckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säum-niszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. (3) Der Kasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird. (4) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlaß von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen sollen nur Beschäftigte der Kasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen anneh-men oder Auszahlungen leisten.“ (3) Die Beklagte hat die Zuständigkeit für die Vornahme von Vollstre-ckungsaufgaben ihrer Kasse sowohl für die Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen als auch für die Vollstreckung zivilrechtlicher Ansprüche in einer Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen, in Kraft seit dem 1. März 1996 (Dienstanweisung), geregelt. Dort heißt es in „§ 8 Aufgaben der Kasse (§ 42 Abs. 1 - 3,47,70 und 81 KommHV) … (5) Verfahren bei zwangsweiser Einziehung (§ 25 KommHV) Die zwangsweise Einziehung öffentlich-rechtlicher Forde-rungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 18 - 28 VwZVG und des achten Buches der ZPO. Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft erstellt die Ausstandsverzeichnisse. Die Vollstreckbarkeitserklärung (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 VwZVG) wird vom 1. Bürgermeister unterzeichnet. Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft leitet das Aus-standsverzeichnis an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter und erledigt den damit verbundenen Schriftverkehr. Für die Zwangsvollstreckung der privat-rechtlichen Forde-rungen sind ausschließlich die Gerichte und die Gerichts-vollzieher zuständig. 22 - 9 - 4 AZR 171/11 - 10 - Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft beantragt beim Amtsgericht den Erlaß eines Mahnbescheides (§§ 688 ff ZPO). Nach Ablauf der Zahlungsfrist des gerichtlichen Mahnbe-scheides ist von der Kasse der Verwaltungsgemeinschaft nach Prüfung der Rechtslage die Zwangsvollstreckung zu beantragen. Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides und auf Einleitung der Zwangsbeitreibung (Vollstreckungsbe-scheid) ist vom 1. Bürgermeister oder Vertreter i.A. zu unterschreiben.“ bb) Nach den vorstehenden Regelungen erteilt der Verwaltungsgemein-schaftsvorsitzende (1. Bürgermeister) die Vollstreckungsklausel und nicht der Kläger. (1) Für die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen der Gemeinde sind der Gemeindekasse nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Dienstanweisung lediglich Teile der Maßnahmen zur Erlangung eines vollstreckungsfähigen Titels zuge-wiesen, nämlich die Stellung eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Amtsgericht (§ 8 Abs. 5 Satz 6 Dienstanweisung) und - bei Ausbleiben eines Widerspruchs - der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbe-scheides (§ 8 Abs. 5 Satz 7 Dienstanweisung). Im Wesentlichen obliegt aber die Zwangsvollstreckung den Gerichten und den Gerichtsvollziehern. Dabei sind die Mahn- und Vollstreckungsbescheidsanträge nicht vom Kassenleiter, sondern vom 1. Bürgermeister zu unterzeichnen (§ 8 Abs. 5 Satz 8 Dienstan-weisung). (2) Soweit die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Wege der zwangsweisen Einziehung nach den Maßgaben des BayVwZVG erfolgt, sieht § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 Dienstanweisung vor, dass die Kasse zwar die Ausstandsverzeichnisse erstellt; die hierauf als Voraussetzung für die Durchführung der zwangsweisen Einziehung zu setzende Vollstreckungsklausel - „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ - wird jedoch vom 1. Bürgermeister unterzeichnet. 23 24 25 - 10 - 4 AZR 171/11 - 11 - cc) Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände der Revision greifen nicht durch. (1) Ihr Hinweis, ein „Verwaltungsakt“ bzw. ein „Vollstreckungsbescheid“ entfalte auch dann volle Rechtswirkung gegenüber dem Betroffenen, wenn er allein vom Kläger als Kassenleiter unterzeichnet wäre, weshalb die Unterzeich-nung durch den 1. Bürgermeister „reiner Formalismus“ sei, ist nicht folgerichtig. Eine Vollstreckung setzt einen Vollstreckungstitel voraus, der mit einer Vollstre-ckungsklausel versehen sein muss. Dass der Kläger als Kassenleiter die Vollstreckungsklausel nicht erteilen darf, bestreitet er nicht. Soweit er sich darauf berufen will, ein von ihm unrechtmäßigerweise unterzeichneter „Vollstre-ckungsbescheid“ über privatrechtliche Forderungen erzeuge ebenfalls rechtli-che Wirkung, übersieht er, dass er einen solchen gar nicht unterzeichnen kann, da dieser allein von dem dafür zuständigen Amtsgericht erlassen wird. In Frage steht deshalb allein die - wirksame - Stellung eines Antrages auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides, was aber zur Erfüllung des tariflichen Tätigkeits-merkmales nicht ausreichend wäre. (2) Soweit der Kläger meint, ihm obliege die entscheidende Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen, die ihn dadurch als Leiter der Vollstreckungs-stelle qualifiziere, verkennt er die genannten tarifvertraglichen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Prüfung der rechtli-chen Voraussetzungen für eine Vollstreckung reicht hiernach nicht aus. Kumu-lativ hinzukommen muss die Befugnis zum Ausfertigen der Vollstreckungsklau-sel, die ihm vorliegend nicht übertragen wurde. (3) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die alleinige Zeich-nungsbefugnis des 1. Bürgermeisters in den genannten Vollstreckungsangele-genheiten nicht gegen das höherrangige Recht aus Art. 100 BayGO. Dieser lautet: „Art. 100 Gemeindekasse (1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. (2) Die Gemeinde hat einen Kassenverwalter und 26 27 28 29 - 11 - 4 AZR 171/11 - 12 - einen Stellvertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sie ihre Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen läßt. Die Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und Bedienstete, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kas-senverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.“ Hienach ergibt sich die Funktion eines Leiters einer Vollstreckungsstelle gerade nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem übertragenen Aufgabenkreis. Wird dem 1. Bürgermeister die Aufgabe übertragen, die Vollstreckungsklauseln zu erteilen, widerspricht dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht der gesetzlich vorgesehenen Trennung von Anordnungsbefugnis und Kassenver-waltung, sondern vollzieht sie. (4) Im Übrigen wäre selbst bei einer Unwirksamkeit von § 8 Abs. 5 Dienst-anweisung lediglich die Befugnis zur Klauselerteilung durch den 1. Bürgermeister unwirksam. Dass diese Befugnis dann dem Kläger als Kas-senleiter zwingend zuwachsen würde, lässt sich den rechtlichen Regelungen nicht entnehmen. Dies behauptet auch der Kläger nicht. III. Der in der Revisionsinstanz angefallene Hilfsantrag ist unzulässig. Die Revisionsbegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. 1. Soweit die Revision auf Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts gestützt wird, muss sie die Tatsachen, aus denen sich der Rechtsfehler ergibt bezeichnen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Beruft sie sich - wie hier - auf die Unterlassung einer gebotenen Beweisaufnahme durch das Lan-desarbeitsgericht, so ist diese Rüge nur zulässig, wenn die Revisionsbegrün-dung das Beweisthema wiedergibt, die Angabe der Schriftsatz- oder Protokoll-stellen enthält, mit der der Beweis in der Berufungsinstanz angetreten worden ist, und darlegt, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 722/05 -). 30 31 32 33 - 12 - 4 AZR 171/11 - 13 - 2. Soweit die Revision materiell-rechtliche Fehler des Landesarbeitsge-richts rügt, muss ihre Begründung gem. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO den behaupteten Rechtsfehler des Berufungsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthal-ten. Das erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das ange-fochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 12, BAGE 134, 130). 3. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers nicht gerecht. a) Soweit die Revision Verfahrensfehler rügt, fehlt es an einer ordnungs-gemäßen Begründung. Die Revisionsbegründung enthält weder die Angabe eines konkreten Beweisthemas noch die Nennung eines Schriftsatzes oder des Protokolls, in dem der nach Auffassung der Revision zu Unrecht übergangene Beweisantritt erfolgt ist. b) Soweit die Revision die Abweisung des Hilfsantrages mit der Begrün-dung angreift, es liege keine Verwirkung vor, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen des Berufungs-urteils und damit an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung. Das Landesarbeitsgericht hat - wie bereits das Arbeitsgericht - den Vor-trag des Klägers zum Widerruf der Zulage als zu pauschal und unsubstanziiert angesehen. Die Revision hat sich mit dieser Argumentation des Landesarbeits-gerichts nicht auseinandergesetzt, sondern hat den als zu unbestimmt gerüg-ten Vortrag nahezu wörtlich in derselben pauschalen Weise wiederholt, der im Übrigen bereits nicht zwischen dem Höhergruppierungsbegehren und einer Stellungnahme zum Widerruf der Zulage unterscheidet. Soweit sich der Kläger auf sein Schreiben vom 14. Dezember 2000 be-ruft, mit dem er zum Ausdruck gebracht haben will, „dass er die Streichung der Zulage eben nicht auf sich beruhen und hinnehmen wollte“, ist dies bereits angesichts des Wortlauts des Schreibens erkennbar unrichtig. Auf die Ausfüh-34 35 36 37 38 39 - 13 - 4 AZR 171/11 rungen des Landesarbeitsgerichts, der Vortrag sei insoweit zu unbestimmt und daher unschlüssig, geht die Revisionsbegründung mit keinem Wort ein. IV. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eylert Winter Creutzfeldt G. Kleinke J. Ratayczak 40

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