4. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.09.2014, 4 AZR 558/12.
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.09.2014, 4 AZR 558/12.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2014 Vierter Senat - 4 AZR 562/12 - I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 15. Juni 2010 - 12 Ca 277/10 - Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 12. April 2012 - 6 Sa 439/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Eingruppierung einer Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse - s- Bestimmungen: BAT/AOK - Neu § 16 Abs. 1, Anlage 1 a zu § 16 VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 558/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 562/12 6 Sa 439/11 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. September 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgr und der mündlichen Ve r- handlung vom 24. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie de n ehrenamtlichen Richter Pieper und die ehrenamtliche Richterin Dierßen für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 562/12 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 6 Sa 439/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 19. August 2011. Die Klägerin ist Sozialversicherungsfachangestellte und seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Par teien findet der BAT/AOK - Neu aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. n- heit - UB Versicherung, GB Leistungen, Bereich Ersatz - /Erstattungsansprüche, FB Schadenersatz, Team Schad . Bis zur Umstrukturierung im November 2011 war die Bearbeitung der - e- n- sprüchen aus Schlägereien, T ierhalterhaftpflicht sowie Schadenersatzfällen in Alten - n- die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen und gegen Haus - und Grundstück s besitzer. Zu 15 vH ihrer Tätigkeit prüfte die Klägerin Schäden und meldete sie an, zu 50 vH rechnete sie die Schadensfälle ab und setzte die Forderungen durch. Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt sie ein Entgelt nach der VergGr. 6 BAT/AOK - Neu. Mit Schreiben vom 9. März 2009 hat die Klägerin eine Vergütung nach der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu geltend gemacht. Nach Zurückweisung ihres B e- gehrens hat sie Klage erhoben und ausgeführt, ihre Tätigkeit habe die Merkm a- 1 2 3 4 5 - 3 - 4 AZR 562/12 - 4 - le der VergGr . 7 BAT/AOK - Neu erfüllt. Sie habe zu mehr als der Hälfte ihrer Tätigkeit Aufgaben verrichtet, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse a- en Tätigkeiten ausgeübt und 2 zu VergGr. 7 BAT/AOK - Neu betraut gewesen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 1 9. August 2011 eine Vergütung nach VergGr. 7 gemäß Anlage 1a zu § 20 [nunmehr § 16] BAT/AOK - Neu zu zahlen und die jeweils ab dem 15. des laufenden Monats fälligen Bruttodifferen z- beträge zur derzeitigen VergGr. 6 gemäß Anla ge 1a zu § 20 [nunmehr § 16] BAT/AOK - Neu mit fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin habe im streitgegenständlichen Zei t- raum nicht im tariflich erforderlichen Umfang Arbeitsvorgänge beinhaltet, die a- mmen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgeric ht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Die Revision ist zulässig. Sie ist or dnungsgemäß begründet worden. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen 6 7 8 9 10 11 - 4 - 4 AZR 562/12 - 5 - Rechtsfehle r des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Sie muss dazu eine Ause i- nandersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils en t- halten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung de r Gründe, aus denen das U r- teil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12) . 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Revisionsbegründung diesen Anforderungen gerecht. Die Kläge rin hat sich mit der vom Landesa r- beitsgericht vorgenommenen Auslegung des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK - Neu hinreichend ause i- nandergesetzt. Insbesondere hat sie auch - bezogen auf die weitere Argume n- tation des Landesarbeitsgerichts - dargetan, weshalb der ihr zugewiesene Au f- gabenbereich gemessen an ihrer Tätigkeit ein Spektrum abdecke, welches dem II. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. D ie als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr., BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 493/12 - Rn. 11 mwN) ist unbegründet. Die Kläg e- rin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 19. August 2011 . Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie eine Tätigkeit ausgeübt hat, die den Anforderu n- gen der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu entsprach. 1. Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung, die sich nach d en nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem BAT/AOK - Neu richtet, ist es, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu erf üllt (§ 16 Abs. 1 [vormals § 20 Abs. 1] BAT/AOK - Neu) . Nach § 16 Abs. 2 Unterabs. 1 ( vormals § 20 Abs. 2 U n- terabs. 1 ) BAT/AOK - p- piert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorüberg e- hen d auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich 12 13 14 - 5 - 4 AZR 562/12 - 6 - mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die A n- forderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale di e- (§ 16 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 [vormals § 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1] BAT/AOK - Neu) . Dabei sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn die Mita rbeiterin eine den in der betreffenden Verg ü- tungsgruppe genannten Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr. , vgl. BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 13 mwN ; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238 ) . 2. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen des BAT/AOK - Neu maßgebend: Vergütungsgruppe 5 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte im Leistungs - oder Versicherungs - oder Beitrags - oder Vertragsbereich, die - Sachverhalte bearbeiten oder - Abrechnungen sachlich prüfen oder - Zahlungen sachlich feststellen Vergütungsgruppe 6 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbs t- ständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte im Leistungs - oder Versicherungs - oder Beitrags - oder Vertragsbereich, die - Sachverhalte bearbeiten oder - Abrechnungen sachlich prüfen oder - Zahlungen sachlich feststellen, wenn sie sich durch ihre Leistungen aus der Verg ü- tungsgruppe 5 herausheben (Protokollnotiz) 15 16 - 6 - 4 AZR 562/12 - 7 - Protokollnotiz zu Ziff. 1: Die tarifschließenden Parteien sind sich einig, dass dieses Merkmal in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Vergütungsgruppe 7 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfa s- sende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen e r- fordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte, die im Leistungs - und Versicherungs - und Beitragsbereich Kunden/Kundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten 2. Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit z u- sätzliche n Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfa s- senden Aufgaben Protokollnotiz zu Ziff. 2: Zusätzliche Aufgaben sind u.a. - die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen (§ 18 BAT/AOK - Neu bleibt unberührt), - Unterstützung von Führungskräften bei Sonderau f- gaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäfti g- 3. Die für das Vorliegen eines Tätigkeitsmerkmals darlegungs - und b e- weispflichtige Klägerin hat weder die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu noch die des abstrakten Vergütungsgruppe n- merkmals schlüssig dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegungs - und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 12 . Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe) . Sie hat nicht die notwendigen Tatsachen vorg e- tragen, die für einen Schluss auf das Vorliegen der Anforderungen der bea n- spruchten Vergütungsgruppe erforderlich sind. 17 - 7 - 4 AZR 562/12 - 8 - a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. wie die Tätigkeit der Klägerin zu A r- beitsvorgängen zusammenzufassen war oder es sich nur um einen großen A r- beitsvorgang handelte. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Tätigkeit stand ihr die geltend gemachte Eingruppierung in die VergGr. 7 BAT/AOK - Neu nicht zu. b) Die Tätigkeit der Klägerin entsprach zwar den Anforderungen der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK - Neu. Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 der Verg ü- tungsgruppe ist davon auszugehen, dass das Qualifizierungsmerkmal zur VergGr. 5 BAT/AOK - Neu - - in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Davon gehen auch die Parteien im Streitfall übereinstimmend aus. c) Die Klägerin hat aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu ergibt. Sie übte als Beschäftigte der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK - a- Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 1 iVm. der Protokollnotiz zu Ziff. Tätigkeitsbeispiels der Nr. 2 Alt. 2 zur VergGr. 7 BAT/AOK - Neu wahr. aa) Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 2 der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu sind z u- Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung . Solche zusätzlichen Aufgaben nahm die Klägerin nicht wahr. Auf diese Anforderungen stützt sie ihr Eingruppierungsbegehren auch nicht. bb) Sie i- spiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK - Neu. (1) f- gabenbereiche einer Krankenkassenverwaltung an. Das ergibt sich aus der T a- ri fsystematik. 18 19 20 21 22 23 - 8 - 4 AZR 562/12 - 9 - (a) Die VergGr. 5 Nr. 1 und die VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK - Neu erfordern e- 7 Nr. 2 BAT/AOK - Neu gilt nichts anderes, da es ausdrücklich auf die VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK - Neu Bezug nimmt und dementsprechend nicht - wie beim Tätigkeit s- beispiel der Nr. 1 der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu - eine Tätigkeit in mehreren der drei 7 Nr. 2 Alt. 1 BAT/AOK - Neu eine Tätigkeit in nur einem der genannten Bereiche ausreichend ist, wenn über die Ausfüllung des eigenen Arbeitsplatzes h inaus weitergehende Aufgaben hinzukommen. Das verdeutlicht, dass die von den Tarifvertragsparteien angenommene Werti g- keit der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu nicht nur dann erfüllt ist, wenn die Aufgaben der Sachbearbeiterin sämtliche Bereiche der Krankenkassenverwa ltung betre f- fen. Diese müssen aber gleichwohl in Bezug auf einen der genannten Bereiche im Vergleich zu denen des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK - (b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt das Täti g- ke itsbeispiel danach nicht voraus, dass die Beschäftigten in allen in Betracht kommenden Bereichen einer Krankenkasse tätig sein müssen. Der vom Bu n- Maßstab (BAG 10. Dezember 1997 - 4 A ZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe mwN ) , wonach solche für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt werden , wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt , lässt sich auf das vorliegende Tätigkeitsbeispiel nicht übertragen. (2) n- 24 25 26 - 9 - 4 AZR 562/12 - 10 - (a) nahezu vol l- fast (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch 10 . Aufl. ) . Bezogen auf die Tätigkeit einer Sozialversicherung s- fachangestellten bedeutet dies, dass der Aufgabenkreis so groß sein muss, dass eine nennenswerte Steigerung nicht mehr möglich erscheint. Danach wenn die Sachbearbeiterin auf nahezu allen in Betracht kommenden Aufgabe n- gebieten innerhalb eines Bereich s (Leistungs - , Versicherungs - , Beitrags - oder Vertragsbereich) einer Krankenkasse tätig ist ( vgl. schon BAG 17. Jan uar 1996 - 4 AZR 494/94 - zu II 4 a der Gründe ) . Nicht ausreichend ist demgege n- über die Wahrnehmung nur eines oder einzelner Aufgabengebiete innerhalb 6 Nr. 1 und VergGr. 5 Nr. 1 BAT/AOK - Neu erfasst. (b) Das vorstehende Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit dem Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 1 BAT/AOK - Neu 2 sind z u- sätzliche Aufgaben in diesem Sinne zB die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen oder die Unterstützung von Führung s- kräften b ei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung. Auch hier ist eine Verbreiterung des Täti g- keitsspektrums über ein einzelnes Teilgebiet hinaus für die Erfüllung des Täti g- keitsbeispiels erforderlich. Im anderen Fall handelt es sich um die von den VergGr. 6 Nr. 1 und VergGr. 5 Nr. 1 BAT/AOK - (3) In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es bereits an der notwendigen Darlegung durch die Klägerin (zu den Anforderungen etwa BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 14) , dass ihr Aufgabengebiet den erforderlichen tariflichen tariflichen Qualifizierungsmerkmals der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK - Neu wahrnahm. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte sie ausschließlich Ersatz - und Erstattungsansprüche der Krankenkasse gegenüber verschiedenen Sch ä- digern und Versicherungsträgern zu bearbeiten. Hierbei handelte es sich ledi g- 27 28 29 - 10 - 4 AZR 562/12 - 11 - lich um ein einzelnes Aufgaben - oder Teilgeb iet, wie sich im Übrigen auch aus - / n- - /Erstattungsansprüche war der Kl ä- gerin nic ht einmal im Ganzen, sondern lediglich für bestimmte Schadensarten übertragen. Es wäre deshalb an ihr gewesen, nicht nur konkret darzulegen, zu - und Teilgebiete zu diesem zählen, so ndern auch, ob und ggf. welche weiteren Aufgaben - - hat. Nur wenn sie über ihr konkretes Arbeitsgebiet der Ersat z - und Erstattung s- ansprüche hinaus noch weitere Arbeits - s- VergGr. 7 bzw. 6 BAT/AOK - - /Erstattungsansprüche oder gar Teilbereiche daraus nicht kennt, ist es tariflich ohne Bedeutung, dass die Aufgaben der Klägerin in dem ihr zugewiesenen Teilgebiet möglicherweise cc) Die Kläger in hat schließlich im fraglichen Zeitraum auch nicht das T ä- tigkeitsmerkmal der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu erfüllt. Die Würdigung des La n- desarbeitsgerichts, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass und warum ihre T ä- tigkeit eine Steigerung nach Qualität und Quanti tät gegenüber dem Tatb e- ( vgl. zu diesem T ä- tigkeitsmerkmal die Rechtsprechung des Senats zum BAT: BAG 12. Juni 199 6 - 4 AZR 1025/94 - zu II 4 c d er Gründe; 8. November 1967 - 4 AZR 9/67 - ) erforderte, zumal sie mit der Bearbeitung von Ersatz - und Erstattungsanspr ü- chen nur mit einem vergleichsweise kleinen Bereich der beschäftigenden Ve r- waltung befasst gewesen sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rügen e rhoben. 30 - 11 - 4 AZR 562/12 III. Die Klägerin hat gem äß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen . Eylert Treber Rinck Pieper Dierßen 31

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