4. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.09.2014, 4 AZR 558/12.
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.09.2014, 4 AZR 558/12.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2014 Vierter Senat - 4 AZR 559/12 I. Arbeitsgericht Chemnitz - 11 Ca 276/10 - II. Urteil vom 12. April 2012 - 6 Sa 477/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Eingruppierung einer Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse - s- Bestimmungen: BAT/AOK - Neu § 16 Abs. 1, Anlage 1 a zu § 16 VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 558/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 55 9 /12 6 Sa 4 77 /1 1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24 . September 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrun d der mündlichen Ve r- handlung vom 24 . September 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie de n ehrenamtlichen Richter Pieper u nd die ehrenamtliche Richterin Dierßen für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 55 9 /12 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 6 Sa 4 77 /11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist Sozialversicherungsfachangestellte und seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT/AOK - Neu aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. - UB Versicherung, GB Leistungen, Bereich Ersatz - /Erstattungsansprüche, FB . Bis zur Umstrukturierung im November 2011 war die Bearbeitung der - e- n- sprüchen aus Schlägereien, Tierhalterhaftpflicht sowie Schadenersatzfällen in Alten - u n- n- sprüchen aus Verkehrsunfällen und gegen Haus - und Grundstück s besitzer. Seither ist die Aufteilung entfallen und werden von d er Klägerin Ersatzanspr ü- che für sämtliche Schadensfälle bearbeitet. Zu 15 vH ihrer Tätigkeit prüft die Klägerin Schäden und meldet sie an, zu 50 vH rechnet sie die Schadensfälle ab und setzt die Forderungen durch. Sie erhielt zulet zt ein Entgelt nach der V ergGr. 6 BAT/AOK - Neu. Mit Schreiben vom 27 . Februar 2009 hat die Klägerin eine Vergütung nach der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu geltend gemacht . N ach Zurückweisung ihr es 1 2 3 4 5 - 3 - 4 AZR 55 9 /12 - 4 - Begehrens hat sie Klage erhoben und ausgeführt, ihre Tätigkeit erfülle die Merkmale der Verg G r . 7 BAT/AOK - Neu. Sie verrichte zu mehr als der Hälfte ihrer Tätigkeit Aufgaben, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfo r- derten. Im Übrigen übe sie alle für einen Sachbearbeiter Ersatz - und Ersta t- tungsansprüche in Betracht kommenden Tätigkeiten aus und sei deshalb mit 2 zu VergGr. 7 BAT/AOK - Neu betraut. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 gem. Anlage 1a zu § 20 [nunmehr § 16] BAT/AOK - Neu ab dem 1. Februar 2009 zu zahlen und die jeweils ab dem 15. des laufenden Monats fälligen Bruttodifferenzbeträge zur derzeitigen Vergütu ngsgruppe 6 gem. Anlage 1a zu § 20 [nunmehr § 16] BAT/AOK - Neu mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin beinhalte nicht im tariflich erforderl i- chen Umfang Arbeitsvorgänge, d ie gründliche und umfassende Fachkenntnisse sie ebenfalls nicht wahr. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Die Revision ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet worden. 6 7 8 9 10 - 4 - 4 AZR 55 9 /12 - 5 - 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Sie muss dazu eine Ause i- nandersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils en t- halten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das U r- teil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12) . 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Revisionsbegründung diesen Anforderungen gerecht. Die Klägerin hat sich mit der vom Landesa r- beitsgericht vorgenommenen Auslegung des T ätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK - Neu hinreichend ause i- nandergesetzt. Insbesondere hat sie auch - bezogen auf die weitere Argume n- tation des Landesarbeitsgerichts - dargetan, weshalb der ihr zugewiesene Au f- gabenbereich gemessen an ihrer Tätigkeit ein Spektrum abdecke, welches dem II. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr., BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 493/12 - Rn. 11 mwN) ist unbegründet. Die Kläg e- rin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu ab dem 1. Februar 20 09 . Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie eine Tätigkeit ausübt, die den Anforderungen der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu entspricht. 1. Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung, die sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Lan desarbeitsgerichts aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem BAT/AOK - Neu richtet, ist es, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkma l der Entgeltgruppe der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu erfüllt (§ 16 Abs. 1 [vormals § 20 Abs. 1] BAT/A OK - Neu) . Nach § 16 Abs. 2 Unterabs. 1 ( vormals § 20 Abs. 2 U n- terabs. 1 ) BAT/AOK - p- 11 12 13 14 - 5 - 4 AZR 55 9 /12 - 6 - piert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorüberg e- hend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesam te auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die A n- forderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale di e- ser Vergü (§ 16 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 [vormals § 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1] BAT/AOK - Neu) . Dabei sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine den in der betreffenden Verg ü- t ungsgruppe genannten Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr. , vgl. BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 13 mwN ; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238 ) . 2. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen des BAT/AOK - Neu maßgebend: Vergütungsgruppe 5 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte im Leistungs - oder Versicherungs - oder Beitrags - oder Vertragsbereich, die - Sachverhalte bearbeiten oder - Abrechnungen sachlich prüfen oder - Zahlungen sachlich feststellen Vergütungsgruppe 6 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbs t- ständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte im Leistungs - oder Versicherungs - oder Beitrags - oder Vertragsbereich, die - Sachverhalte bearbeiten oder 15 16 - 6 - 4 AZR 55 9 /12 - 7 - - Abrechnungen sachlich prüfen oder - Zahlungen sachlich feststellen, wenn sie sich durch ihre Leistungen aus der Verg ü- tungsgruppe 5 herausheben (Protokollnotiz) Protokollnotiz zu Ziff. 1: Die tarifschließenden Parteien sind sich einig, dass dieses Merkmal in der Regel nach zweij ähriger Tätigkeit erfüllt ist. Vergütungsgruppe 7 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfa s- sende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen e r- fordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte, die im Leistungs - und Versicherungs - und Beitragsbereich Kunden/Kundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten 2. Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit z u- sätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfa s- senden Aufgaben Protokollnotiz zu Ziff. 2: Zusätzliche Aufgaben sind u.a. - die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen (§ 18 BAT/AOK - Neu bleibt unberührt), - Unterstützung von Führungskräften bei Sonderau f- gaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäfti g- 3. Die für das Vorliegen eines Tätigkeitsmerkmals darlegungs - und b e- weispflichtige Klägerin hat weder die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels noch die des abstrakten Vergütungsgr uppenmerkmals der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu schlüssig dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegungs - und B e- wei s last im Eingruppierungsrechtsstreit zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 17 - 7 - 4 AZR 55 9 /12 - 8 - 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/0 3 - zu I 1 e der Gründe) . Sie hat nicht die notwendigen Tatsachen vorg e- tragen, die für einen Schluss auf das Vorliegen der Anforderungen der bea n- spruchten Vergütungsgruppe erforderlich sind. a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. wie die Tätigkeit der Kläger in zu A r- beitsvorgängen zusammenzufassen ist oder es sich nur um einen großen A r- beitsvorgang handelt. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Tätigkeit steht ihr die geltend gemachte Eingruppierung in die VergGr. 7 BAT/AOK - Neu nicht zu. b) Die Tätigkeit der Kläg erin entspricht zwar den Anforderungen der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK - Neu. Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 der Verg ü- tungsgruppe ist davon auszugehen, dass das Qualifizierungsmerkmal zur VergGr. 5 BAT/AOK - Neu - - in der Regel nac h zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Davon gehen auch die Parteien im Streitfall übereinstimmend aus. c) Die Klägerin hat aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu ergibt. Sie übt als Beschäftigte der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK - a- Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 1 iVm. der Protokollnotiz zu Ziff. 2 aus , Tätigkeitsbeispiels der Nr. 2 Alt. 2 zur VergGr . 7 BAT/AOK - Neu wahr. aa) Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 2 der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu sind z u- Unterstützung von Führungskräften bei Sonderauf gaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung . Solche zusätzlichen Aufgaben nimmt die Klägerin nicht wahr. Auf diese Anforderungen stützt sie ihr Eingruppierungsbegehren auch nicht. bb) i- spiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK - Neu. 18 19 20 21 22 - 8 - 4 AZR 55 9 /12 - 9 - (1) f- gabenbereiche einer Krankenkassenverwaltung an. Das ergibt sich aus der T a- rifsystematik. (a) Die VergGr . 5 Nr. 1 und die VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK - Neu erfordern e- rung, Beitrag oder Vertrag . Für das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 7 Nr. 2 BAT/AOK - Neu gilt nichts anderes, da es ausdrüc klich auf die VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK - Neu Bezug nimmt und dementsprechend nicht - wie beim Tätigkeit s- beispiel der Nr. 1 der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu - eine Tätigkeit in mehreren zusätzlic 7 Nr. 2 Alt. 1 BAT/AOK - Neu eine Tätigkeit in nur einem der genannten Bereiche ausreichend ist, wenn über die Ausfüllung des eigenen Arbeitsplatzes hinaus weitergehende Aufgaben hinzukommen. Das verdeutlicht, dass die von den Tari fvertragsparteien angenommene Werti g- keit der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu nicht nur dann erfüllt ist, wenn die Aufgaben der Sachbearbeiterin sämtliche Bereiche der Krankenkassenverwaltung betre f- fen. Diese müssen aber gleichwohl in Bezug auf einen der genannten Be reiche im Vergleich zu denen des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK - (b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt das Täti g- keitsbeispiel danach nicht voraus, dass die Beschäftigten in allen in Betracht komm enden Bereichen einer Krankenkasse tätig sein müssen. Der vom Bu n- Maßstab (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe mwN ) , wonach solche für einen Aufgabenkre is jedenfalls dann nicht benötigt werden , wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt , lässt sich auf das vorliegende Tätigkeitsbeispiel nicht übertragen. 23 24 25 - 9 - 4 AZR 55 9 /12 - 10 - (2) Für die Frage, ob einer s- e- bend. (a) nahezu vol l- fast (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch 10 . Aufl. ) . Bezogen auf die Tätigkeit einer Sozialversicherung s- fachangestellten bedeutet dies, dass der Aufgabenkreis so groß sein muss, dass eine nennenswerte Steigerung nicht mehr möglich erscheint. Danach wenn die Sachbearbeiterin auf nahezu allen in Betracht kommenden Aufgabe n- gebieten innerhalb eines Bereichs (Leistungs - , Versicherungs - , Beitrags - oder Vertragsbereich) einer Krankenkasse tätig ist ( vgl. schon BAG 17. Jan uar 1996 - 4 AZR 494/94 - zu II 4 a der Gründe ) . Nicht ausreichend ist demgege n- über die Wahrnehmung nur eines oder einzelner Aufgabengebiete eines B e- 6 Nr. 1 und VergGr. 5 Nr. 1 BAT/AOK - Neu erfasst. (b) Das vorstehende Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit dem Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 1 BAT/AOK - 2 si nd z u- sätzliche Aufgaben in diesem Sinne zB die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen oder die Unterstützung von Führung s- kräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbild ung. Auch hier ist eine Verbreiterung des Täti g- keitsspektrums über ein einzelnes Teilgebiet hinaus für die Erfüllung des Täti g- keitsbeispiels erforderlich. Im anderen Fall handelt es sich um die von den VergGr. 6 Nr. 1 und VergGr. 5 Nr. 1 BAT/AOK - Neu erfass (3) In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es bereits an der notwendigen Darlegung d er Klägerin (zu den Anforderungen etwa BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 14) , dass ihr Aufgabengebiet den erforderlichen tariflichen Umfang aufweis i- 26 27 28 29 - 10 - 4 AZR 55 9 /12 - 11 - chen Qualifizierungsmerkmals der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK - Neu wah r- nimmt. Die von der Beklagten vorgenommenen Umstrukturierungen - insbeson dere die zum 1. Dezember 2011 - mögen zu e iner Erweiterung der Aufgaben der Klägerin und zu einem Anstieg des Schwierigkeitsgrades ihrer Tätigkeit geführt haben. Allein dies rechtfertigt aber noch nicht den rechtlichen nach wie vor ausschließlich Ersatz - und Erstattungsansprüche der Krankenka s- se gegenüber verschiedenen Schädigern und Versicherungsträgern zu bearbe i- ten. Dabei handelt es sich lediglich um ein einzelnes Aufgaben - oder Teilgebiet, wie sich im Übrigen auch aus ihr er Stell enbeschreibung ergibt. Dort ist e- reich Ersatz - /Erstattungsansprüche konkret darzulegen, zu welchem Bereich iSd. Tätigkeitsbe ispiels sie gehört und welche Aufgaben - und Teilgebiete zu diesem zählen, sondern auch, ob und ggf. welche weiteren Aufgaben - s- - l- chem Umfang betreut hat. Nur wenn sie über ihr konkretes Arbeitsgebiet der Ersatz - und Erstattungsansprüche hinaus noch weitere Arbeits - oder Teilgebi e- g- Da die T a- rifregelung der VergGr. 7 bzw. 6 BAT/AOK - - und Erstattungsansprüche nicht kennt, ist es tariflich ohne Bedeutung, dass die Au f- gaben der Klägerin in diesem Teilgebiet möglicherweise nun sind. cc) Die Klägerin erfüllt schließlich auch nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 7 BAT/AOK - Neu. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kläg e- rin habe nicht dargelegt, dass und warum ihre Tätigkeit eine Steigerung nach Qualität ( vgl. zu diesem Tätigkeitsmerkmal die Rechtspr e- chung des Senats zum BAT: BAG 12. Juni 199 6 - 4 AZR 1025/94 - zu II 4 c d er Gründe; 8. November 1967 - 4 AZR 9/67 - ) erfordere, zumal sie mit der Bea r- 30 - 11 - 4 AZR 55 9 /12 beitung von Ersatz - und Erstattungsansprüchen nur mit einem vergleichsweise kleinen Bereich der beschäftigenden Verwaltung befasst sei, ist revisionsrech t- lich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rügen erhoben. III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen . Eylert Treber Rinck Pieper Dierßen 31

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