4. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 19.05.2010, 4 AZR 903/08.
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 19.05.2010, 4 AZR 903/08.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 124/09 14 Sa 1306/08 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. März 2011 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, - 2 - 4 AZR 124/09 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Görgens für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 27. November 2008 - 14 Sa 1306/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Umgruppierung des Klägers aus der Entgeltordnung des Vergütungs-Rahmentarifvertrages Bodenpersonal vom 29. April 1989/2. Mai 1990 (VRTV 1989) in die des Tarifvertrages Ver-gütungssystem Lufthansa Technik (LHT) / Informationstechnologie (IT) vom 9. Juli 2006 (TV VS Technik/IT 2006). Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Lufthansa Technik AG, ist ein Servicedienstleister für die Bodenabfertigung und Wartung von Flugzeugen. Der Kläger ist seit dem Jahre 1990 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er ist damit betraut, Flugzeuge am Frankfurter Flughafen mit Schleppfahrzeugen zu transportieren, beispielsweise Flugzeuge auf Gate- oder Vorfeldpositionen bereitzustellen, sie innerhalb verschiedener Positionen umzuschleppen oder sie auf Parkpositionen oder Wartungsdocks einzudocken. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist ua. auf die für die Deutsche Lufthansa jeweils geltenden Tarifverträge Bezug genommen. Die Tätigkeit des Klägers war bisher in der Arbeitsplatzbeschreibung „Berufsschlepperfahrer“ der Beklagten vom 7. Juni 2000 näher umschrieben. Die Beklagte hat diese Arbeitsplatzbeschreibung inzwischen geändert. Die streitgegenständliche Tätigkeit wird darin nun unter der Benennung „Schlepper-1234- 3 - 4 AZR 124/09 - 4 - fahrer/-in“ geführt. Ihr Anforderungsprofil ist verändert. Laut der Arbeitsplatzbe-schreibung „Berufsschlepperfahrer“ setzte die Beklagte ua. eine „ab-geschlossene Berufsausbildung, vorzugsweise als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf“, voraus. Nach der neuen Arbeitsplatzbe-schreibung genügt ua. eine abgeschlossene Schulausbildung. Die Tätigkeit des Klägers hat sich allerdings mit Einführung der neuen Arbeitsplatzbeschreibung und seiner Umgruppierung in den TV VS Technik/IT 2006 nicht verändert. Die Beklagte zahlte dem Kläger bis Dezember 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 des VRTV 1989, der 17 Vergütungsgruppen vorsah, darunter die Gruppen 5, 6 und 7, die jeweils als Tätigkeitsbeispiel „Kraftfahrer, die als Fahrer von Flugzeugschleppern eingesetzt sind“ in unterschiedlicher Ausprägung enthielten, sowie die Gruppe 8 für Mitarbeiter der Gruppe 7, denen aufgrund der erworbenen Erfahrung in ihrem Aufgabengebiet ua. schwierige Aufgaben übertragen worden sind, die in begrenztem Umfang Entscheidungs-befugnis über die Aufgabendurchführung im eigenen Arbeitsbereich umfassen. Der Tarifeinigung über den TV VS Technik/IT 2006 am 9. Juli 2006 war ein Schlichtungsabkommen der Tarifvertragsparteien vom 11. April 2006 und ein Schlichtungsverfahren vorangegangen. Nach § 7 Abs. 1 des Schlichtungs-abkommens wird die Schlichtungsverhandlung mit der Schlichtungsschluss-empfehlung beendet. Diese gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Schlichtungs-abkommens als angenommen, wenn beide Tarifpartner ihre Zustimmung erklären. In der Schlichtungsschlussempfehlung vom 8. Juli 2006 empfahl der Schlichter „die Zuordnung der Busfahrer und Schlepperfahrer in die Ver-gütungsgruppe 1B, wobei den Schlepperfahrern die Möglichkeit der Ent-wicklung in die Vergütungsgruppe 2A ermöglicht werden soll“. Beide Tarifver-tragsparteien stimmten der Empfehlung zu. Der dann am 9. Juli 2006 abgeschlossene TV VS Technik/IT 2006 ent-hält 14 Vergütungsgruppen (1A bis 4D), darunter die Gruppen 1B und 2A mit auf die Tätigkeit als „Schlepperfahrer“ bezogenen Tätigkeitsbeispielen. Die ebenfalls am 9. Juli 2006 vereinbarte und zum 30. Dezember 2006 in Kraft getretene „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue 5678- 4 - 4 AZR 124/09 - 5 - Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT“ regelt in Nr. I 1 und 2: „I. Überleitungsregelungen zum 30.12.2006 1. Überleitung in die neuen Vergütungs-gruppen Die Mitarbeiter werden mit ihrer bisherigen Grund-vergütung der für ihre Tätigkeit zutreffenden Ver-gütungsgruppe des Tarifvertrages Vergütungssystem Technik / IT (TV VS Technik / IT) zugeordnet. Die Tarifpartner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe des TV VS Technik / IT abschließend vorgenommen. Die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit / Ein-gruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix. Ab dem Zeitpunkt der Überleitung richtet sich die zukünftige Vergütungsentwicklung ausschließlich nach den Regelungen des TV VS Technik / IT und des VTV Technik / IT Nr. 1. Liegt die bisherige Grundvergütung unter dem Eingangswert der zutreffenden Vergütungsgruppe im TV VS Technik / IT, so wird die Grundvergütung auf deren Eingangswert gemäß VTV Technik / IT Nr. 1 angepasst. 2. Überleitungszulage Übersteigt die bisherige Grundvergütung die Endver-gütung der neuen Vergütungsgruppe, wird von der bisherigen Grundvergütung die neue Endvergütung subtrahiert und der Differenzbetrag in Form einer Überleitungszulage zur neuen Grundvergütung gezahlt. Die Überleitungszulage ist für folgende Tatbestände vergütungsrelevant: Sie ist schichtzulagen-, zeitzuschlags- und versorgungs-fähig und wird auch bei der Berechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes voll berücksichtigt. Dies gilt auch für die Altersteilzeitberechnung. Die Über-leitungszulage wird gegen Umgruppierungen auf-gerechnet (Verfahren entsprechend § 7 Abs. 1 Tarifvertrag Schutzabkommen). Im Falle einer Rückgruppierung (ausgenommen Fälle, die nach TV Schutzabkommen zu behandeln - 5 - 4 AZR 124/09 - 6 - sind) entfällt die Überleitungszulage.“ Die von den Tarifvertragsparteien paraphierte sog. Zuordnungsmatrix enthält auszugsweise folgende Tabellen: „LEOS Hilfskräfte LN Position/ Aufgabenfeld Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt HB VRTVPlanstellenbezeichung Neu (Hilfskraft …) VG NVBT Anzahl Mitarbeiter (circa) 1 76000000 KFZ Fahrer Fahrer/Crewbusfahrer 7 Fahrer / Busfahrer 1B 61 2 76490000 Schlepper-fahrer Berufsschlepper-fahrer/Schlepperfahrer 8 Schlepperfahrer 1B 81 142“ „LEOS Fachkräfte LN Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt VRTV Ist VG VRTV HB Bezeichnung neu TV VS Technik / IT VG VS Technik / IT HB VS Technik / IT Anzahl Mitarbeiter (circa) LEOS Laufbahnen 1 FA Gerätewart/Schlepperfahrer 8 9 Fahrzeug- und Gerätemechaniker 2B 2C 2 FA Gerätewart/Schlepperfahrer 9 9 Fahrzeug- und Gerätemechaniker 2C 2C 10 3 FA Gerätewart 9 9 Fahrzeug- und Gerätemechaniker 2C 2C 4 4 FA Gerätewart 10 10 Fahrzeug- und Gerätemechaniker 2C 2C 6 5 Kfz-Lackierer 7 9 Kfz-Lackierer 2B 2C 1“ Der Kläger wurde in den TV VS Technik/IT 2006 übergeleitet und in die Vergütungsgruppe 2A eingruppiert. Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich eine Fortsetzung seiner Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 des VRTV 1989, hilfsweise Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C TV VS Technik/IT 2006, höchst hilfsweise nach der Vergütungsgruppe 2B TV VS Technik/IT 2006 verlangt. Er hatte sich vor-rangig darauf berufen, die Neuregelung sei gleichheitswidrig und altersdis-kriminierend. Jedenfalls erfassten die in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 enthaltenen Tätigkeitsbeispiele des Schlepperfahrers seine Tätigkeit als Berufsschlepperfahrer nicht. Diese Tätigkeit sei nach den Oberbegriffen zu bewerten und von derjenigen des Schlepperfahrers zu unter-scheiden. Die Zuordnungsmatrix der Tarifvertragsparteien führe schon vom 91011- 6 - 4 AZR 124/09 - 7 - Wortlaut her nicht zu einer Umgruppierung in die Vergütungsgruppe 2A. Sie entspreche außerdem nicht der Schriftform und sei nicht verbindlich. Der Kläger werde mit ihr vom qualifizierten Berufsschlepperfahrer zum einfachen Schlep-perfahrer „degradiert“ und sein Berufsbild damit geändert. Hierin liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Darüber hinaus werde die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung auch weder der großen Verantwortung gerecht, die ein Schlepperfahrer zu übernehmen habe, noch dem sich daraus er-gebenden Haftungsrisiko, das er zu tragen habe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte über den 30. De-zember 2006 verpflichtet bleibt, an den Kläger eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VG 8 des Vergütungstarifvertrages Nr. 40 für das Boden-personal in Verbindung mit dem Vergütungsrahmen-tarifvertrag für das Bodenpersonal, gültig ab 1. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999 - insbesondere einschließlich der jährlichen Steigerungsbeträge bis zu einem Höchstbetrag von 3.001,62 Euro - zu zahlen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1 festzustellen, dass die Beklagte ver-pflichtet ist, dem Kläger ab dem 30. Dezember 2006 eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 2C des TV VS Technik/IT in Verbindung mit dem VTV Technik/IT Nr. 1 zu zahlen; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 und 2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 30. Dezember 2006 eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 2B des TV VS Technik/IT in Verbindung mit dem VTV Technik/IT Nr. 1 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Umgruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 2A sei zutreffend. Der TV VS Technik/IT 2006 sehe den Schlepperfahrer nur in den Tätigkeitsbei-spielen der Vergütungsgruppen 1B und 2A vor. Die Oberbegriffe seien nur dann maßgeblich, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht von einem Tätigkeitsbeispiel erfasst werde. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Anforderungen an die Tätigkeit seien nicht entscheidend, sondern die tatsächlich ausgeübte 1213- 7 - 4 AZR 124/09 - 8 - Tätigkeit. Die eines Berufsschlepperfahrers unterscheide sich nicht von der-jenigen des Schlepperfahrers. Die Tarifvertragsparteien hätten die Zuordnung der Tätigkeit in der Zuordnungsmatrix wirksam geregelt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der Anträge zu 2 und 3 in der Sache weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers, mit der nur noch eine Aufhebung und Ab-änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen angestrebt wird, was die ab-gelehnte Eingruppierung in Vergütungsgruppe 2C, hilfsweise 2B TV VS Technik/IT 2006 angeht, und die deshalb nicht mehr die Einwände gegen die Wirksamkeit der Neuregelung zum Gegenstand hat, ist nicht begründet. Die Klage hatte in den Vorinstanzen zu Recht keinen Erfolg. I. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers ist un-begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klage-abweisende Urteil erster Instanz rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. 1. Gegen die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage be-stehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich keine Bedenken (ua. 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - zu II 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: System-gastronomie Nr. 2). Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt dem Kläger auch nicht deshalb, weil die Beklagte eine Überleitungszulage gemäß Nr. I 2 der Überleitungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 9. Juli 2006 zahlt. Die Überleitungszulage gleicht zwar die Differenz der bisherigen Grundver-gütung nach Vergütungsgruppe 8 des VRTV 1989 und der Endvergütung nach Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT 2006 aus. Die Frage der zu-1415161718- 8 - 4 AZR 124/09 - 9 - treffenden Eingruppierung des Klägers bleibt jedoch für künftige Tarif-erhöhungen maßgeblich, weil sich im Fall der Erhöhung der Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2A und 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006 der ab-solute Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Vergütungsgruppen verändert, was durch die als Festbetrag geschuldete Überleitungszulage nicht aus-geglichen wird. 2. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe 2C oder nach der Vergütungsgruppe 2B TV VS Technik/IT 2006 zu zahlen. Der Kläger ist in Vergütungsgruppe 2A richtig eingruppiert. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. a) Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des TV VS Technik/IT 2006 lauten: „§ 2 Eingruppierung, Oberbegriffe und Tätigkeitsbei-spiele (1) Die nach dem MTV Nr. 14 (§ 14) bzw. dem MTV NBL (§ 16) für die Berechnung des Arbeitseinkommens maßgeblichen Vergütungsgruppen sind in Ober-begriffen bzw. zugeordneten Tätigkeitsbeispielen definiert und festgelegt (§ 4 dieses Tarifvertrages). Die Oberbegriffe beschreiben allgemein die Wertig-keit der Vergütungsgruppen. Bei den Tätigkeitsbei-spielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten handelt es sich um die konkretisierende Inter-pretation des jeweiligen Oberbegriffs der be-treffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Die Höhe des Arbeitseinkommens bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifver-trag. (2) Für die Eingruppierung eines Mitarbeiters maß-gebend ist die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie der darin abgeforderten Qualifikation. Dabei geben für die Bewertung diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtauf-gabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zu-treffende Vergütungsgruppe gemäß § 4 dieses Tarifvertrages. Die Eingruppierung über Oberbegriffe 1920- 9 - 4 AZR 124/09 - 10 - erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. … § 4 Vergütungsgruppen Gemäß den Vorgaben nach § 2 gelten folgende Ein-gruppierungen: … Gruppe 1B Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Aus-führung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vor-tätigkeit oder durch betriebsinterne bzw. externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden, z.B. … (3) Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (LEOS). Gruppe 2A Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Aus-führung eine abgeschlossene Ausbildung in einem an-erkannten Berufsbild oder gleichwertige durch ein-schlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, mit überwiegend standardisierten Aufgabenstellungen, z.B. … (3) Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforder-lichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie lang-jähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (LEOS), … Gruppe 2B Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Aus-führung im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2A deutlich höhere Anforderungen an selbständiges und eigenver-antwortliches Arbeiten stellt sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch ein-schlägige, betriebliche oder berufliche Erfahrungen er-- 10 - 4 AZR 124/09 - 11 - worben wurden, z.B. … (2) Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Instandhaltung von Bodengeräten in einem erweiterten Aufgabengebiet, … Gruppe 2C Mitarbeiter, denen im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2B umfangreichere, schwierigere und vielfältigere Aufgaben und Tätigkeiten übertragen wurden, deren Ausführung erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch längere, einschlägige betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden, z.B. … (6) Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 2B, die in ihrem Aufgabengebiet aufgrund umfassender bzw. vertiefter Kenntnisse und Fertigkeiten universell eingesetzt werden, … Protokollnotiz III Die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Ver-gütungsgruppen nach diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der wahr-genommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrizes. Zuordnungsmatrizes wurden (getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesell-schaften) Seite für Seite von den Tarifpartnern unter-zeichnet. Die Zuordnungsmatrizes enthalten jeweils folgende Daten: - bisherige Bezeichnung der Tätigkeit / Stelle, - bisherige Höchstbewertungs- bzw. Ist-Vergütungsgruppe, - künftige Bezeichnung der Tätigkeit / Stelle, - 11 - 4 AZR 124/09 - 12 - - Vergütungsgruppe im TV VS Technik / IT in die übergeleitet wird. Die vereinbarten Zuordnungsmatrizes sind Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis. Die Transferlisten werden vor In-Kraft-Setzung des TV VS Technik / IT erstellt und bestimmen die konkrete Zu-ordnung des Mitarbeiters nach diesem Tarifvertrag. Die Transferlisten enthalten jeweils folgende Daten des Mitarbeiters: - Name und Vorname, - PK-Nummer, - Organisationseinheit, - bisherige Bezeichnung der Tätigkeit / Stelle, - bisherige Ist-Vergütungsgruppe, - künftige Bezeichnung der Tätigkeit / Stelle, - Vergütungsgruppe im TV VS Technik / IT in die übergeleitet wird.“ b) Damit ist nach § 2 Abs. 2 TV VS Technik/IT 2006 für die Eingruppierung eines Mitarbeiters die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahr-genommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die darin abgeforderte Quali-fikation maßgebend. Für die Bewertung sollen diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag geben, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeits-platzes überwiegen. Hieraus ergibt sich für den Kläger nur ein Vergütungs-anspruch nach Vergütungsgruppe 2A, nicht nach den Vergütungsgruppen 2B oder 2C TV VS Technik/IT 2006. Im Rahmen dieses Tarifvertrages entspricht die Tätigkeit des Klägers der eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Ver-gütungsgruppen 1B (als Grundeingruppierung) und 2A (als „Vergütungsent-wicklung“, vgl. zu diesem Begriff § 2 Abs. 4 Satz 2 TV VS Technik/IT 2006). aa) Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für die Ein-gruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeit-nehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (18. November 2122- 12 - 4 AZR 124/09 - 13 - 2004 - 8 AZR 540/03 - zu II 2 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzel-handel Nr. 88; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - zu II 4 c der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Die Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch die Voraus-setzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Groß-handel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2). Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarif-normen im Allgemeinen gerecht werden wollen (BAG 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - zu II 2 der Gründe, aaO). bb) Der Kläger übt die Tätigkeit eines „Schlepperfahrers“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 aus. (1) Mit der tarifvertraglichen Regelung wird nicht zwischen „Schlepper-fahrern“ und „Berufsschlepperfahrern“ unterschieden. Sog. Berufsschlepper-fahrer fallen unter den tariflichen Begriff des Schlepperfahrers. (a) Der Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 erfasst in der Vergütungs-gruppe 1B „Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (LEOS)“ und in der Vergütungsgruppe 2A „Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforder-lichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgaben-durchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (LEOS)“. Hingegen ist der Begriff des „Berufsschlepperfahrers“ im Wortlaut des TV VS Technik/IT 2006 weder ausdrücklich noch in der Sache enthalten. (b) Auch im Vorgängertarifvertrag VRTV 1989, nach dessen Tätigkeits-merkmalen der Kläger zunächst eingruppiert war, fand der Begriff „Berufs-schlepperfahrer“ keine Erwähnung. In den (Vergütungs-)Gruppen 5 Nr. 31, 6 Nr. 36 und 7 Nr. 36 VRTV 1989 wurde jeweils die Formulierung des „Fahrers von Flugzeugschleppern“ verwendet. Der Kläger beruft sich deshalb zu Unrecht darauf, die Tarifvertragsparteien hätten nur den einfachen Schlepperfahrer, nicht den nach seiner Einschätzung qualifizierteren Berufsschlepperfahrer in ein 23242526- 13 - 4 AZR 124/09 - 14 - die Merkmale des Oberbegriffs verdrängendes Tätigkeitsbeispiel auf-genommen. Die Tätigkeit des von der Beklagten in der Vergangenheit so bezeichneten Berufsschlepperfahrers war und ist kein - heraushebendes - tarifliches Tätigkeitsmerkmal oder Tätigkeitsbeispiel. Die vom Kläger ge-schuldete Tätigkeit war und ist vielmehr stets tariflich nur einheitlich gekenn-zeichnet worden. (c) Was genau im Zusammenhang damit, dass die Beklagte in der Ver-gangenheit anders als die Tarifvertragsparteien den Begriff des Berufs-schlepperfahrers verwendet hat, mit dem Wortelement „Berufs-“ gemeint war, ist für die Eingruppierung ohne Bedeutung. Für die tarifliche Eingruppierung war damals und ist auch heute allein die Tätigkeits- und Funktionsbezeichnung durch die Tarifvertragsparteien entscheidend. Diesen war die frühere Arbeits-platzbeschreibung der Beklagten mit der Bezeichnung „Berufsschlepperfahrer“ offenkundig bekannt. So haben sie in der sog. Zuordnungsmatrix beim Auf-gabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ ISA Be-zeichnung alt“ den im Unternehmen verwendeten Begriff des „Berufsschlepper-fahrers“ aufgegriffen („Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer“) und diesen sodann in der Spalte „Planstellenbezeichnung Neu“ auf den tariflichen Begriff „Schlepperfahrer“ zurückgeführt. Auch Letzteres spricht dafür, dass aus Sicht der Tarifvertragsparteien die von der Beklagten früher sog. Berufsschlepper-fahrer mit gemeint sind, wenn im Tarifvertrag von Schlepperfahrern die Rede ist. Ablesbar ist aus diesem Zusammenhang zudem, dass, obwohl die Be-zeichnung „Berufsschlepperfahrer“ den Tarifvertragsparteien als von der Be-klagten betrieblich praktiziert ersichtlich bekannt war, diese als eigenständiges Tätigkeitsbeispiel - offenbar bewusst - keinen Eingang in den früheren oder aktuellen Tariftext gefunden hat. (d) Auch die Systematik unterstreicht, dass tarifvertraglich nicht zwischen „Berufsschlepperfahrern“ und „Schlepperfahrern“ zu unterscheiden ist. Nach der Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 ist im Unterschied zur Ver-gütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 ua. vorausgesetzt, dass der Arbeit-nehmer über „alle im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Be-2728- 14 - 4 AZR 124/09 - 15 - rechtigungen“ verfügt. Bereits dieser muss über den Führerschein Klasse B hinaus alle, also „sämtliche“ Berechtigungen besitzen. Zu diesen Be-rechtigungen gehören deshalb auch die Schleppberechtigung und die Be-rechtigung zum sog. funkkontrollierten Schleppen ohne Leitfahrzeug, die der Kläger als besondere Qualifikationen nur den früher sog. „Berufsschlepper-fahrern“ zugeordnet hat. Zudem ist sowohl in Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT 2006 als auch in Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 dem Tätigkeitsbeispiel des „Schlepperfahrers“ der Zusatz „LEOS“, also die Abkürzung der Firma der Beklagten, hinzugefügt worden. Der TV VS Technik/IT 2006 ist ein auf mehrere Firmen bezogener Verbandstarifvertrag, jedoch ist das Tätigkeitsbeispiel des Schlepperfahrers - wie der Klammerzusatz „LEOS“ zeigt - allein auf Tätigkeiten bei der Beklagten zugeschnitten. Den Tarifvertragsparteien war offenkundig bekannt, dass zum typischen Tätigkeitsbereich der Beklagten die Durchführung von Schleppvorgängen von Flugzeugen gehört. Es ist daher davon auszu-gehen, dass unter den Begriff „Schlepperfahrer“ zumindest auch die Fahrer von Flugzeugschleppern fallen. Damit war den Tarifvertragsparteien auch bekannt, dass die Schlepperfahrer wie der Kläger die Verantwortung für erhebliche Werte tragen, ohne dass sie darauf in irgendeiner spezifischen Weise reagiert hätten. Aus diesem tatsächlichen Gesichtspunkt sind deshalb auch entgegen der Auffassung des Klägers keine Schlüsse darauf zu ziehen, die Tarifvertrags-parteien hätten seine Tätigkeit nicht speziell im Tätigkeitsbeispiel mitbewertet. (2) Die Tätigkeit des Schlepperfahrers ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 abschließend beschrieben. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen 2B und 2C TV VS Technik/IT 2006 ist damit ausgeschlossen. (a) Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeits-beispiel einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der be-gehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Groß-293031- 15 - 4 AZR 124/09 - 16 - handel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2; 21. Oktober 1987 - 4 AZR 49/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 19 = EzA TVG § 4 Druck-industrie Nr. 13). Funktionsbezeichnungen zeigen einerseits an, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können. Sie besagen andererseits aber auch, dass eine Eingruppierung dieser Arbeitnehmer außer-halb der Vergütungsgruppen, in denen sie mit ihrer Funktionsbezeichnung aufgeführt sind, nicht in Betracht kommt (BAG 29. April 1981 - 4 AZR 1007/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 11). (b) In § 2 TV VS Technik/IT 2006 sind die vorgenannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze enthalten. Nach dessen Abs. 1 Satz 3 handelt es sich bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und ab-schließend sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 TV VS Technik/IT 2006 erfolgt die Eingruppierung über Oberbegriffe nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. Dies wird für die Tätigkeit von Schlepperfahrern durch die Hinzufügung der Abkürzung LEOS nur zu den Tätigkeitsbeispielen in den Vergütungsgruppen 1B und 2A unterstrichen, was den Willen der Tarifvertragsparteien deutlich macht, mit diesen beiden Entgelt-gruppen die Vergütung aller bei der Beklagten gebräuchlichen Arten der Tätig-keit von Schlepperfahrern abschließend zu regeln. c) Nach dem dargelegten, im Wege der Auslegung zweifelsfrei zu er-mittelnden Inhalt der Eingruppierungsregelungen des TV VS Technik/IT 2006 kommt es an sich nicht mehr auf den Inhalt der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der sog. Zuordnungsmatrix an. Aus diesen Regelungen ergibt sich aber auch nichts anderes als aus der Auslegung des TV VS Technik/IT 2006 selbst. Auch danach ist der Kläger zutreffend nach der Vergütungsgruppe 2A TV VS Technik/IT 2006 eingruppiert und hat keinen Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2C oder 2B TV VS Technik/IT 2006. 3233- 16 - 4 AZR 124/09 - 17 - aa) Die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und die sog. Zu-ordnungsmatrix findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeits-verhältnis des Klägers Anwendung. Zwar verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel regelmäßig nur auf den normativen, nicht auch auf den schuldrechtlichen Teil eines Tarif-vertrages. Die Überleitungsvereinbarung einschließlich Zuordnungsmatrix ist indes nicht nur als rein schuldrechtliche Vereinbarung oder gar unverbindliche Absprache zwischen den Tarifvertragsparteien angelegt, sondern als - auch formgerechter - „gültiger Tarifvertrag“ im Sinne der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages. (1) Die Tarifvertragsparteien haben die „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT“ vom 9. Juli 2006 zwar nicht ausdrücklich als „Tarifvertrag“ bezeichnet. Dies ist aber nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob sie ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben (BAG 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 106, 374). Der Wortlaut der Bestimmungen der Vereinbarung spricht für eine normative Wirkung. Die Überschrift der Nr. I lautet „Überleitungsregelungen“. Laut Nr. III tritt die Verein-barung zum 30. Dezember 2006 in Kraft und endet mit Zweckerreichung. Mit Begriffen wie „Regelung“ und „Inkrafttreten“ bringen die Tarifvertragsparteien typischerweise einen Willen zur unmittelbaren und eigenständigen Norm-setzung zum Ausdruck und verweisen nicht auf einen anderenorts formulierten Regelungswillen (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 35, BAGE 118, 141). (2) Der normative Charakter der Überleitungsregelungen und der Zu-ordnungsmatrix ergibt sich auch aus ihrem Sinn und Zweck. Sie sollen die möglichst reibungslose Einführung der neuen Entgeltstruktur gewährleisten. Sie enthalten zudem Regelungen, die darauf gerichtet sind, bei finanziellen Ein-bußen durch die Neuregelung den bisherigen Besitzstand der Arbeitnehmer zu wahren. Dazu haben die Tarifvertragsparteien die bereits vorhandenen Stellen nach Maßgabe der Zuordnungsmatrix dem neuen Vergütungsschema zu-3435363738- 17 - 4 AZR 124/09 - 18 - geordnet. Ihren Zweck, die Einzelheiten der Überleitung in das neue Ver-gütungsschema zu regeln und damit Konflikte über eine korrekte Anwendung des neuen Vergütungsschemas möglichst zu vermeiden, können die Über-leitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix nur erfüllen, wenn sie bindende, dh. die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmende, normative Regelungen darstellen (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 36, BAGE 118, 141). Für die normative Wirkung der Überleitungsvereinbarung spricht schließlich auch die in Nr. I 2 geregelte Überleitungszulage. Sie soll den Besitzstand des Arbeitnehmers bei aufgrund der Einführung der neuen Entgeltstruktur drohenden Vergütungseinbußen wahren. Dieser Zweck der Besitzstandswahrung wird nur erreicht, wenn die Regelung der Überleitungszulage einen Anspruch des Arbeitnehmers be-gründet. Für die Arbeitnehmer ist die Vereinbarung jedoch nur dann anspruchs-begründend, wenn sie Teil eines normativ geltenden Tarifvertrages ist. (3) Die Zuordnungsmatrix ist nicht etwa deshalb unverbindlich, weil erst die Transferliste die Zuordnung der Mitarbeiter regeln soll. Nr. I 1 der Überleitungs-vereinbarung vom 9. Juli 2006 weist darauf hin, dass die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix erfolgte. Auch in der Protokollnotiz III des TV VS Technik/IT 2006 wird geregelt, dass „die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen … auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrizes“ erfolgt. Mit dieser Protokollnotiz wird zwar auch bestimmt, dass „die vereinbarten Zu-ordnungsmatrizes … Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis“ sind. Diese Transferlisten betreffen jedoch ausdrücklich die „konkrete“ Zuordnung des Mitarbeiters, den individuellen Umgruppierungsvor-gang, nicht die Tätigkeitsmerkmale selbst. Die zusätzliche Vereinbarung der konkreten Transferliste lässt die normative Wirkung der Zuordnungsmatrix nicht entfallen (vgl. im Ergebnis ebenso BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 37 und 44, BAGE 118, 141). 39- 18 - 4 AZR 124/09 - 19 - (4) Die Überleitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix wahren auch die Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG. (a) Nach § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform gemäß § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis dient der Klarstellung des Vertrags-inhalts und damit dem Gebot der Normenklarheit (BAG 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42). Anlagen zur Haupturkunde nehmen an der Schriftform des § 126 BGB selbst dann teil, wenn sie nicht körperlich mit der Haupturkunde verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet sind (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 30, BAGE 118, 141). Für die Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - aaO; BGH 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - zu 3 a aa (1) der Gründe, NJW 2000, 354). Dies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittel-bar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - aaO). (b) Die von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnete Überleitungsver-einbarung vom 9. Juli 2006 verweist in Nr. I 1 Abs. 1 Satz 3 eindeutig auf die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung am 9. Juli 2006 bereits erstellte und den Tarifvertragsparteien vorliegende Zuordnungsmatrix. Die Zuordnungs-matrix trägt das Datum 8. Juli 2006. Sie ist in der Fußzeile mit „Zuordnungs-matrix Geschäftsfeld Technik IT.xls“ bezeichnet. Die sachliche Zusammen-gehörigkeit zwischen Haupturkunde und Anlage haben die Tarifvertragsparteien außerdem sichergestellt, indem sie die Zuordnungsmatrix auf jeder Seite paraphiert haben. Dementsprechend verweist die Protokollnotiz III des TV VS Technik/IT 2006 darauf, dass die Zuordnungsmatrizes Seite für Seite von den Tarifpartnern „unterzeichnet“ wurden. bb) Die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und die sog. Zu-ordnungsmatrix ordnen ua. bestimmte Stellen für alle potentiellen Stellen-inhaber bestimmten Vergütungsgruppen des TV VS Technik/IT 2006 zu. Dabei zeigt bereits der Wortlaut der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 mit konkreten und abstrakten Regelungen zur Überleitung und zur Überleitungs-40414243- 19 - 4 AZR 124/09 - 20 - zulage unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“, die regelmäßig einen unmittelbaren, eigenständigen Regelungswillen zum Ausdruck bringt (vgl. auch BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 35, BAGE 118, 141), dass damit keine nur auf den Einzelfall beschränkten Regelungen getroffen wurden. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob in Tarifverträgen auch Einzelfallregelungen oder nur abstrakt-generelle Regelungen zulässig sind (ebenso auch BAG 8. Juni 1983 - 4 AZR 593/80 -). cc) Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvereinbarung und der Zu-ordnungsmatrix sollen diese abschließend sein und die Zuordnung sämtlicher Mitarbeiter regeln. Nr. I 1 Abs. 1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung verwendet die Formulierung „Die Mitarbeiter werden … zugeordnet“. Eine Einschränkung enthält die Regelung nicht. Nach Nr. I 1 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungsverein-barung haben die Tarifpartner die Eingruppierung abschließend vorgenommen. Die Auslegung als umfassende und abschließende Zuordnung wird bestätigt durch die Schlichtungsschlussempfehlung, in welcher der Schlichter D auf Seite 6 feststellt, dass sich die Tarifpartner über die Zuordnung „sämtlicher Tätigkeiten ausweislich der … Zuordnungsmatrices verständigt“ haben. Die Tätigkeit des Klägers muss demnach entweder unter die Zuordnung „Berufs-schlepperfahrer/Schlepperfahrer“ und „Schlepperfahrer“ einerseits (Tabelle „LEOS Hilfskräfte“) oder „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ und „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ andererseits (Tabelle „LEOS Fachkräfte“) fallen. dd) Die Zuordnungsmatrix erfasst die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ in der mit „LEOS Hilfskräfte“ überschriebenen Tabelle mit der bisherigen Planstelle „Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer“ und der neuen Planstellen-bezeichnung „Schlepperfahrer“. Die Tätigkeit des Klägers fällt nicht unter die mit der Überschrift „LEOS Fachkräfte“ überschriebene Zuordnung der bisherigen Planstelle „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ zu der neuen Stellenbezeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“. 444546- 20 - 4 AZR 124/09 - 21 - (1) Der Wortlaut der Bezeichnung „LEOS Hilfskräfte“ umfasst nicht nur die als Schlepperfahrer tätigen studentischen Hilfskräfte, sondern auch die Tätigkeit des früher so bezeichneten „Berufsschlepperfahrers“. Dessen Tätigkeit fällt nicht unter die der „LEOS Fachkräfte“ und dort unter die frühere Planstelle (in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt“) „FA Geräte-wart/Schlepperfahrer“, die in „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ übergegangen ist. Eine dahin gehende Annahme findet keine Stütze in der Zuordnungsmatrix. Dabei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers früher unter die Planstelle „FA Gerätewart/Schlepperfahrer“ fiel. Jedenfalls ist sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Zuordnungsmatrix nicht von der neuen Bezeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ mit umfasst. Mit dieser neuen Planstellenbezeichnung wird weder ein Schlepperfahrer noch ein „Berufsschlepperfahrer“ im Verständ-nis des Klägers bezeichnet. Hingegen sind beim Aufgabenfeld „Schlepper-fahrer“ in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt“ sowohl „Berufsschlepperfahrer“ als auch „Schlepperfahrer“ erfasst, wobei in den neuen Planstellenbezeichnungen der Begriff „Berufsschlepperfahrer“ weder hier noch an anderer Stelle verwendet wird. (2) Die vorstehende Auslegung wird durch die von den Tarifvertrags-parteien vor Tarifabschluss angenommene Schlichtungsschlussempfehlung bestätigt, welche insgesamt eine „Zuordnung der … Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B“ mit der „Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungs-gruppe 2A“ empfiehlt. (3) Gegen diese Zuordnung spricht nicht, dass in der Zuordnungsmatrix die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ unter der Überschrift „LEOS Hilfskräfte“ statt „LEOS Fachkräfte“ aufgeführt ist. In dieser Zuordnung mag eine Verschlechterung zur vorherigen tariflichen Zuordnung liegen. Eine solche Verschlechterung wäre jedoch in dem von den Tarifvertragsparteien autonom geschaffenen neuen Entgeltsystem des TV VS Technik/IT 2006 angelegt und nicht der Beklagten zuzurechnen. Es gibt deshalb keine Veranlassung dafür, im vorliegenden Zusammenhang von einem „Eingriff“ der Beklagten in das Arbeitsverhältnis auszugehen. 474849- 21 - 4 AZR 124/09 - 22 - (a) Der Vergütungstarifvertrag selbst, der TV VS Technik/IT 2006, hat eine Klassifizierung nach Hilfs- und Fachkräften nicht ausdrücklich vorgenommen. (b) Gleichwohl zeigen verschiedene Regelungen des TV VS Technik/IT 2006, dass dort eine Grenze zwischen ungelernter/angelernter Tätigkeit und Facharbeit gezogen wird, die zwischen den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 liegt. Mit der Vergütungsgruppe 1B werden Aufgaben und Tätigkeiten bewertet, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätig-keit oder durch betriebsinterne oder externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden. Erst ab der Vergütungsgruppe 2A geht es um die Bewertung von Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleich-wertige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wobei in einigen der Tätigkeits-beispiele ausdrücklich das Wort „Facharbeiter“ genannt wird. (c) Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Verknüpfung von „Fachkraft“ und „abgeschlossene Ausbildung“ ist eine allgemein übliche, nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch im allgemeinen Sprachgebrauch. Als „Fachkraft“ wird eine „in einem bestimmten Fachgebiet ausgebildete und er-fahrene Arbeitskraft“ bezeichnet (Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl.; ebenso Der große Brockhaus 18. Aufl. Bd. 16). Verwandt damit wird als „Fach-arbeiter“ ein „Arbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem be-stimmten Beruf“ angesehen (Duden Das Bedeutungswörterbuch Bd. 10 3. Aufl.). (d) Die Tätigkeit des Klägers war selbst nach der früheren Arbeitsplatzbe-schreibung „Berufsschlepperfahrer“ der Beklagten vom 7. Juni 2000 keine Tätigkeit, für die eine „in einem bestimmten Fachgebiet“ ausgebildete Arbeits-kraft vorausgesetzt wurde. Denn damals setzte die Beklagte zwar eine „ab-geschlossene Berufsausbildung“ voraus, jedoch keine bestimmte. Lediglich „vorzugsweise“, aber nicht notwendig, war eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf gewünscht. Es ging also bereits damals nicht um eine ausbildungsentsprechende Fachtätigkeit, sondern um 50515253- 22 - 4 AZR 124/09 eine absolvierte Ausbildung als förderliche und nützliche Vorerfahrung. Daran zeigt sich auch, dass die Beklagte, wenn sie nunmehr statt einer „ab-geschlossenen Berufsausbildung“ eine „abgeschlossene Schulausbildung“ verlangt, zwar die Anforderung gesenkt hat. Sie hat damit jedoch nicht eine Einordnung der Tätigkeit des „Berufsschlepperfahrers“ als „Facharbeit“ auf-gegeben. Eine solche Einordnung hatte sie von vornherein nicht vorgenommen. (4) Die Beklagte hat danach nicht in den durch § 2 KSchG gewährleisteten Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Die neue Arbeitsplatzbe-schreibung „Schlepperfahrer“ durch die Beklagte ist für die Umgruppierung nicht ursächlich. Die tarifliche Wertigkeit der - unveränderten - Tätigkeit des Klägers ergibt sich allein aus dem neuen Vergütungssystems TV VS Technik/IT 2006 einschließlich der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der sog. Zuordnungsmatrix. d) Da die Auslegung des am 30. Dezember 2006 ua. bei der Beklagten in Kraft getretenen Tarifwerks nach alledem eine zweifelsfreie tarifliche Bewertung der unverändert gebliebenen Tätigkeit des Klägers als eine solche nach Ver-gütungsgruppe 2A ergibt, ist die auf eine darüber hinausgehende Vergütung gerichtete Klage von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden. II. Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bepler Creutzfeldt Winter Kiefer Görgens 545556

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