4. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 13.11.2013, 4 AZR 16/12.
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 13.11.2013, 4 AZR 16/12.
Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Urteil vom 13. November 2013 - 4 AZR 17/12 - I. Arbeitsgericht Senftenberg Urteil vom 7. Dezember 2010 - 1 Ca 198/10 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 13. Oktober 2011 - 14 Sa 583/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Anspruch auf eine sog. ERA - Strukturkomponente - Auslegung einer tariflichen Verweisungsregelung Gesetz e : Tarifvertrag ERA - Anpassungsfonds für die Metall - und Elektroindustrie in Brandenburg und Berlin (vom 19. Dezember 2003 idF vom 15. September 2004, TV ERA - APF) Ziff. 3 , 4 ; Gehaltstarifvertrag für Berlin/Brandenburg Tarifgebiet II (vom 20. Februar 2004, GTV 2004) ; Anerkennungstarifvertrag zwischen der Kjellberg Elektroden & Maschinen GmbH und der IG Metall (vom 12. Mai 1998) Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 16/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 17/12 14 Sa 583/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündl ichen Ve r- handlung vom 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Rupprecht und Hess für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 17/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 13. Oktober 2011 - 14 Sa 583/11 - aufgehoben und die Berufung de s Kläger s gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Sen f- tenberg vom 7. Dezember 2010 - 1 Ca 198/10 - zurüc k- gewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Einma l- zahlung ( - . Der Kläger , Mitglied der Gewerkschaft IG Metall, ist seit dem 10. Mai 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Die se hatte zum 1. Januar 2007 im Wege eines Betriebsübergang s iSd. § 613a BGB mehrere Betriebsteile von der Kjel l- berg Elektroden & Maschinen GmbH Finster walde (nachfolgend : KEM) übe r- nommen. Die KEM hatte schon am 12. Ane r- kennungstarifvertrag (nachfolgend: ATV) geschlossen , der ua. folgenden Inhalt hat: § 2 Präambel Die IG Metall und die Geschäftsführung der Kjellberg Elektroden & Maschinen GmbH sind sich darüber einig, daß über die Anpassung dieses Tarifvertrages an das N i- veau des Flächentarifvertrages spätestens mit dem Ablauf von 2 Jahren verhandelt werden wird. § 3 Geltung von Tarifverträgen Soweit in diesem Tari fvertrag nichts Abweichendes ve r- einbart ist, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens di e- ses Tarifvertrages geltenden Tarifverträge für Arbeiter, 1 2 3 - 3 - 4 AZR 17/12 - 4 - Angestellte und Auszubildende der Metall - und Elektroi n- dustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, abg e- schlossen zwischen der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Berlin (seit 1.4.1995 Bezirksleitung Berlin, Bezirk Brande n- burg - Sachsen) und dem Verband der Metall - und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V., Bestandteil dieses Tarifvertrages und gelten für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Beschäfti g- ten. Die zur Zeit geltenden Tarifverträge sind in der Anlage b e- zeichnet, die Teil dieses Tarifvertrages ist. § 4 Rechtsstatus der Tarifverträge Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten in der j e- weils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus (s. Anlage 1). Werden diese Tarifverträge oder Teile von ihnen gekü n- digt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Ane r- kennungstarifvertrages als gekündigt. Zwischen den Parteien finden alle Abkommen, Zusatza b- kommen, Vertragsänderungen und - ergänzungen Anwe n- dung, die zwischen den Parteien der mit diesem Vertrag in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Inkrafttre tens neuer Tarifb e- stimmungen, die an die Stelle der in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. Tarifbestimmungen treten. § 5 Tariflöhne und Gehälter sowie Ausbildungsverg ü- tungen Die derzeit nach Tarifvertrag gültigen Lohn - und G e- haltstabellen sowie Ausbildungs vergütungen werden ab 01.05.1998 wirksam (Anlagen 2a - c). Sie behalten ihre Gü l tigkeit bis zum 31.12.1999. Entsprechend § 2 dieses Anerkennungstarifvertrages werden spätestens im N o- vember 1999 Verhandlungen über die Anpassung ab 01.01.2000 vorgenommen. Die tariflichen Leistungszul a- gen entfallen. Statt dessen werden am Umsatz orientierte Zulagen gezahlt (Anlage - 4 - 4 AZR 17/12 - 5 - a- Juli 2001 regelt ua.: trag wird bis zum 31.12.2001 verlängert. Bei Aufrechterhaltung der dort festgelegten Inhalte wird nachstehendes abgeändert und ergänzt: 1. Jeder Arbeitnehmer erhält eine nicht anreche n- bare monatliche Lohn/Gehaltserhöhung von DM 200, -- ab 1. Mai 2001. 2. Di e bestehenden tariflichen Regelungen aus §§ 2, 3, 4, 5, 6 u. 7 gelten bis zum 31.12.2001 weiter. 3. Die Tarifparteien werden unverzüglich die Ve r- handlungen zur Anpassung an das Niveau des Januar 2002 vereinba r- ten dieselben Tarifvertragsparteien ua.: 31.12.2002 verlängert. Bei Aufrechterhaltung der dort festgelegten Inhalte wird nachstehendes abgeändert und ergänzt. 1. Die L ohn - und Gehaltstabellen sowie die Auszubi l- dendenvergütung mit Stand 1. 5.2001 werden verei n- bart. 2. Die bestehenden tariflichen Regelungen aus §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gelten bis zum 31.12.2002 weiter. 3. Das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld und die tarifl i- che Sonderzahlung entfällt. 4. Die Tariferhöhungen, die für den genannten Lohn - / Gehaltstarif für das Jahr 2002 abgeschlossen we r- den, werden bis zu einer Höhe von 4 % des Brutt o- entgeltes vom Unternehmen übernommen. 5. Dieser Tarifvertrag gilt ab 1.1.2002. Er kann frühe s- tens gekündigt werden zum 31.12.2002 mit einer Frist von 4 Wochen. 4 5 - 5 - 4 AZR 17/12 - 6 - 6. Die IG Metall erklärt ihre Verhandlungsbereitschaft In einem nachfolgenden Tarifvertrag vom 8. Dezember 2003 heißt es: § 1 Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass durch den Sanierungstarifvertrag vom 31.1.2002 der Anerkennung s- tarifvertrag vom 12.5.1998 teilweise außer Kraft gesetzt ist. § 2 In Anerkennung der Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen Kjellberg erhalten diese im Jahr 2003 eine Einmalzahlung gemäß § 4 dieses Vertr a- ges. § 7 Geltungsdauer Diese tariflichen Einmalzahlungen gelten nur für das Jahr 2003 und entfalten keine Nachwirkung. Die Verlängerung des Sanierungstarifvertrages gilt bis 31.12.2005 und en t- faltet ebenfalls keine Nachwirkung , d anach gilt der Ane r- kennungstarifvertrag vom 12.5.1998 ohne Einschränkung weiter. Am 15. Oktober 200 8 schlossen die Parteien einen weiteren, unbefri s- t e ten Ar beitsvertrag für die Zeit ab 1. Januar 2 009 , in dem es ua . heißt : § 16 Tarifverträge Im Übrigen gelten die Bestimmungen des für das Unte r- nehmen gültigen Anerkennungstarifvertrags vom 12.05.1998 sowie die zwischen Arbeitgeber und Betrieb s- rat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c des Tarifvertrags ERA - Anpassungsfonds (vom 19. Dezember 2003 idF vom 15. September 2004, nachfolgend: TV ERA - APF) für die Metall - und Elektroindustrie in Brandenburg und Berlin. Er ist der Auffassung, der ATV ve r- weise nicht nur auf die in seiner Anlage 1 genannten, sondern dynamisch auf 6 7 8 - 6 - 4 AZR 17/12 - 7 - nachfolgende Tarifverträge und damit auch auf die sog. ERA - Tarifverträge. Die Beklagte sei aus der KEM hervorgegangen und in die Stellung als Tari fve r- tragspartei eingetreten. Da die Beklagte den Entgeltrahmen - Tarifvertrag nicht eingeführt habe, könne er für das Jahr 2009 die sog. Strukturkomponente b e- anspruchen. Auch habe der von der Beklagten mit der IG Metall vereinbarte und am 1. Januar 2011 in K raft getretene Haustarifvertrag wesentlich e Teile des sog. ERA - Tarifwerks wörtlich übernommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 894,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, es b e- stehe schon keine Gebundenheit an den ATV. Dieser verweise zudem nicht auf das ERA - Tarifwerk. Bereits die Präambel des ATV sowie dessen § 5 machten deutlich, dass die jeweilige Entgelthöhe zwischen den Parteien des ATV ve r- handelt werden müsse. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung de s Kläger s hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vo m La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revi sion verfolgt die Beklagte die Wiederhe r- stellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht statt ge geben. Der Kläger kann keine Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA - APF ERA - verlangen. Dabei kann es dahinstehen, ob - wie der K läger meint - die Beklagte tatsächlich info l- ge des Teilbetriebsübergangs an die von der KEM geschlos senen Tarifverträge gebunden ist ( die tarifrechtliche Gebundenheit eines Erwerbers aufgrund eines Betriebsübergangs ablehnend BAG 26. August 2009 - 4 AZR 280/08 - Rn. 28 ff. 9 10 11 12 - 7 - 4 AZR 17/12 - 8 - mwN ) . Selbst wenn man dies zugunsten de s Kläger s unterstellt , werden durch die von der KEM und der IG Metall geschlossenen Haustarifverträge nicht di e- jenigen Verbandstarifverträge erfasst, deren Geltung Ziff. 4 Buchst. c TV ERA - APF voraussetzt. In der Folge ist die Klage auch unter der Annahme, die ve r- tragliche Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 20 08 erfasse den ATV in seiner jeweils aktuellen Fassung , unbegründet. I. Der TV ERA - APF enthält zur von de m Kläger begehrten Einmalzahlung - ua. folgende Regelungen: 3 Aufbau und Verwendung des ERA - Anpassungs - fonds In den Tarifverträgen Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Metall - und Elek - troindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet II vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004, Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall - und Elektro industrie in Berlin und Brandenburg Tari f- gebiet II vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004 , (im f olgenden: Entgeltabkommen vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004) wurden die Erhöhungen des T a- rifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Ko m- ponente dient d er dauerhaften Erhöhung der Tabelle n- werte der jeweiligen Entgelte (Löhne, Gehälter und Ausbil lineares Volumen ). Die a n- de restliches Erhöhungsvolumen ) fließt in ERA - Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden. Das je weilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9%, 0 , 5% , 0,7% und weiteren 0 , 7% fließt in ERA - Strukturkomponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals entstanden sin d, zunächst ebenfalls ausgezahlt (s . Ziffer 4 a ) ); für die Verwendung der Folgebeträge gelten die in Ziffer 4 b) getroffenen Ve r- einbarungen. 13 - 8 - 4 AZR 17/12 - 9 - 4 ERA - Strukturkomponente und ERA - Anpassungs - fonds Die in den Entgeltabkommen vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 200 4 vereinbarten ERA - Struktur - komponenten werden wie folgt ermittelt und verwendet: a) Erstmalige Auszahlung von ERA - Strukturkomponen - ten In der Tarifperiode, in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen ERA - Strukturkomponenten i n- dividuell nach den Grundsätzen der Entgeltabko m- men vom 18. Mai 2002 bzw. 20. Februar 2004 (s . Zi f- fer 3 LTV, Ziffer 5 GTV und Ziffer 3 Ausbildungsve r- gütungen) als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genannten Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten fällig . c) Wird der ERA - TV im Betrieb nach Ablauf der Tarifp e- riode, in der die letzte ERA - Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), nicht eing e- führt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Ei n- malzahlung von 2,79% bis zur betrieblichen Einfü h- rung des ERA - II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Vorau s- s etzungen nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA - APF nicht erfüllt. Die einschlägigen Tarifverträge (vgl. auch Ziff. 3 TV ERA - APF) , die die Voraussetzungen bes ti m- - Strukturkomponente wirksam wurde (zur in § 5 ATV noch von den nachfolgenden Haustarifverträgen erfasst. Sie gelten schon deshalb weder kraft Tarifgebu ndenheit für das mit de m Kläger bestehe n- de Arbe itsverhältnis noch sind sie aufg rund der vertraglichen Bezugnahmereg e- lung in dem am 15. Oktober 2008 geschlossenen Arbeitsvertrag anzuwenden. 1. Für die von de m Kläger beanspruchte Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA - der die letzte ERA - , der Entgeltrahmen - Tarifvertrag (ERA - TV) nicht eingeführt wurde. 14 15 - 9 - 4 AZR 17/12 - 10 - Durch den Klammerzusatz wird deut lich, dass unter Wirksamwerden der letzten ERA - Strukturkomponente deren Auszahlung als Einmalzahlung zu verstehen ist. Damit knüpft die Tarifbestimmung nicht an einen bestimmten Auszahlungszeitpunkt, sondern an den Ablauf einer Tarifperiode an, in der die letzte ERA - (s. auch BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 15) . t- sprechenden tariflichen Regelungen kraft Tarifgebundenheit oder - im Falle e i- ner vertraglichen Bezugnahmeregelung - zumindest deren Anwendbarkeit v o- raus, die die Voraussetzungen für die Auszahlung der ERA - Strukturkomponenten festlegen (s. auch BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 15) . Das zeigt auch die Bestimmung in Ziff. 4 Buchst. a Abs. 1 TV ERA - APF, die sich auf diese Entgelttarifverträge der Jahre 2002 und 2004 s o- wie die dort geregelten Modalitäten über die Einmalzahlung ( - ) bezieht. 2. Für d en Kläger wurde ERA - 28. 4 Buchst. c TV ERA - APF (s. auch BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 17) . Die von der KEM geschloss e- nen Haustarifverträge verweisen weder auf den zwischen der IG Meta ll und dem Verband der Metall - und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. für das Jahr 2004 vereinbarten Gehaltstarifvertrag für Berlin/Brandenburg Tari f- gebiet II (vom 20. Februar 2004 , GTV 2004) noch auf den am gleichen Tag g e- schlossene n Lohntar ifvertrag (LTV 2004 ) . Das ergibt die Auslegung des ATV (zu den Maßstäben s. nur BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240 ) . Ob durch die dynamische Verweisung in § 4 ATV andere T a- rifverträge oder einzelne Tarifbestimmung en des sog. ERA - T arifwerks für Be r- lin/Brandenburg Tarifgebiet II in Bezug genommen wurden, kann dahinstehen. a) Der GTV 2004 regelt die Einmalzahlungen der einzelnen ERA - Strukturkomponenten ua. wie folgt: 16 17 18 19 - 10 - 4 AZR 17/12 - 11 - 4 Tarifgehälter Mit Wirkung ab dem 1. März 2004 erhöht sich das Tarifv o- lumen um in sgesamt 2,2%, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,7%. Diese Erhöhungen werden jeweils w i e folgt auf zwei Komponenten verteilt: Mit Wirkung ab 1. März 2004 werden die Tarifgehälter um 1 , 5% erhöht, mit Wirkung ab 1 . März 2005 um weiter e 2 , 0%. Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,7% und nochmals 0,7% fließt in ERA - Strukturkomponenten. 5 ERA - Strukturkomponenten 5.1 Die Beschäftigten erhalten: a) für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 mit der Abrechnung vom März 2004 die zweite und dritte ERA - Strukturkomponente als Einmal za hlung in Höhe von 4,2% des Tarifeinkommens. b) für die Zeit vom 01.07.2004 bis 31.12.2004 mit der Abrechnung vom Oktober 2004 die dritte ERA - Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 4,5% des Tarifeinkommens . c) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 mit der Abrechnung vom März 2005 die dritte und vierte ERA - Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 4,6% des Tarifeinkommens. d) für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 mit der Abrechnung vom Oktob er 2005 die vierte ERA - Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 4,5% des Tarifeinkommens. e) für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 mit der Abrechnung vom Februar 2006 die vierte ERA - Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 1,4% des Tar ifeinkommens. - 11 - 4 AZR 17/12 - 12 - 8 In - Kraft - Treten und Geltungsdauer Der Gehaltstarifvertrag tritt am 01. Januar 2004 in Kraft, er kann mit einmonatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 28. Februar 2 0 Der LTV 2004 enthält inhaltlich entsprechende Regelungen über die Verteilung des Tarifvolumens (Ziff. 2 Abs. 1 bis Abs. 3 LTV 2004) , die Ausza h- lung der ERA - Strukturkomponenten als Einmalzahlung (Ziff. 3.1 LTV 2004) s o- wie das In - Kraft - Treten und die Geltungsdauer (Ziff. 4 Abs . 1 LTV 2004 ) . b) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Satz 1 ATV werden lediglich Lohn - Mai D er Kläger verkennt, dass damit abweichend von der dynamischen Verweisung in § 4 Abs. des § 5 ATV gilt, mit der keine dynamische tarifliche Verweisung an die En t- wic k lung der j eweiligen Lohntari fverträge für Arbeiter und die Gehaltstarifvertr ä- Lohn - und Gehaltstabellen ) vereinbart, wie sie in den in der Anlage 1 zum ATV aufgeführten Tarifverträgen, dem Lohntarifver trag für die Arbeiter der M e- tall - und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg , Tarifgebiet II (vom 6. Februar 1997) und dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall - und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg , Tarifgebiet II (vom 6. Februar 1997) , geregelt und in die Anlagen 2 a bis c des ATV aufgenommen worden sind. D a s wird durch die in § 5 Satz 3 ATV vereinbarte Verhandlungspflicht über Anpassungen ab dem 1. Januar 2000 bestätigt, die bei einer dynamischen tari f- lichen Verweisung überflüssig wäre. Dies entspricht auch der Grundregel in § 3 Abs. 1 ATV. Auch nach dem 31. Dezember 1999 sollte nicht die Dynamik des § 4 Abs. 1 ATV gelten. Verdeutlich t wird dieses Ergebnis durch § 2 Abs. 1 ATV, n das Niveau des Flächentari f- n- barungen erforderlich. Wie die nachfolgend geschlossenen Tarifverträge ze i- gen, sind davon auch die Tarifvertragsparteien des ATV ausgegangen. 20 21 - 12 - 4 AZR 17/12 - 13 - c) Auch die nachfolgenden zwischen der KEM und der IG Metall verei n- barten Haustarifverträge erfassen die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 und - Strukturkomponente (Ziff. 5 GTV 2004, Ziff. 3. 1 LTV 2004) nicht. aa ) Das gilt zunächst für den Sanierungsta r ifvertrag vom 5. Juli 2001, der neben der Verlängerung des ATV bis Jahresende 2001 lediglich eine Lohn/Gehaltserhöhung von DM 200, -- ab 1. r. 2 die we i- tere Geltung ua. v on § 5 ATV bis zum 31. Dezember 2001 vorsieht. Zudem wird die Auffassung der Tarifvertragsparteien über die Notwendigkeit weiterer Ve r- . 3 des Tarifvertrags bestätigt. bb ) Eine Verwe isung auf die hier maßgebenden Entgelttarifverträge erfolgte ebenfalls nicht durch den we i teren Sanierungsta r ifvertrag vom 31. Januar 2002. (1) Nac h dessen N r . 1 werden ausschließlich die Loh n - u nd Ge h altstabe l- len mi t dem Stand vom 1. Mai 200 1 ve r e i nbart, die Anpassungsverhandlung s- pflicht bleibt au fr ech t erhal t e n und ua. § 5 ATV bis zum 31. Dezember 2002 verlängert. (2) Eine Verweisung auf die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 ergibt sich weiterhin nicht aus Nr. 4 dieses Sanierungstarifvertrags. Die Entgeltb e- stimmungen der Entgelttarifverträge des Jahres 2002 werden nicht (vgl. Ziff. 4 Buchst. a TV ERA - APF) in Bezug genommen. Der Sanierungstarifvertrag übe r- (noch a b- zuschließenden) E ntgelttarifverträge für das Jahr 2002 bis zu einer Höhe von 4 vH, nicht aber einzelne Entgeltregelungen. Damit fehlt es an einem Verweis auf die Einmalzahlungen - als Teil der Vergütung, die auch im Lohntarifvertrag und im Gehaltst arifvertrag für Berlin/Brandenburg T a- rifgebiet II (beide vom 18. Mai 2002) enthalten sind. Es erfolgt auch keine A u f- tei l u ng d es Ta r i fvol u me n s i n ei n e t a b e l le n wi r ksa m e Entge l te rh öh ung un d ei n Zuf l u ss des r e s t l i c h e n E r h öhu ng s v o l u m e n s , welc h es in E R A - S trukturk om p o - n e n t e n ei nfl ieß en soll (vgl. Ziff. 3 Abs. 1 TV ERA - APF) . 22 23 24 25 26 - 13 - 4 AZR 17/12 cc) Schließlich ergibt sich auch nicht s anderes aus dem zwischen der KEM und der IG Metall am 8. Dezember 2003 geschlossenen Tarifvertrag. Dieser regelt in §§ 4, 5 Einmalzahlungen und verlängert den Sanierungstarifvertrag vom 31. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005. Die Entgelttarifverträge d es Jahres 2004 werden hingegen nicht zum Inhalt dieses Tarifvertrags. Vielmehr gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrags der ATV ohne Einschrän kung und damit neben dem von dem Kläger angeführten § 4 ATV auch die speziell e- re Bestimmung des § 5 ATV we iter. In der Folge sind für die Geltung etwaiger Verbandsentgelttarifverträge nach § 5 ATV (iVm. der Präambel des § 2 ATV) gesonderte tarifliche Vereinbarungen erforderlich. Dass nach dem Jahre 2005 in Haustarifverträgen zwischen der IG Metall und der KEM die Geltung der En t- gelttarifverträge 2004 vereinbart worden ist, macht aber selbst d er Kläger nicht geltend. 3. Aus dem am 1. Januar 20 1 1 in Kraft getretenen Haus tarifvertrag zw i- schen der IG Metall und der Beklagten folgt entgegen der Auffassung de s Kl ä- ge r s auch kein anderes Ergebnis. Selbst wenn die dort geregelten Entgelttabe l- len, Eingruppierungsgrundsätze und Entgeltgruppenbeschreibungen denen des - die Anspruchsvorauss etzunge n nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA - APF (oben unter II 2) in seiner Person als erfüllt anzusehen. Die Tarifvertragsparteien des Hau s- tarifvertrags haben schon nach dem eigenen Vortrag de s Kläger s nicht eine - h- men - Abkommens (ERA) , sondern eine davon unabhängige Tarifregelung ve r- einbart. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eylert Winter Treber Rupprecht Th. Hess 27 28 29

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