4. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 12.06.2013, 4 AZR 970/11.
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 12.06.2013, 4 AZR 970/11.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 973/11 13 Sa 44/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Juni 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, gegen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winte r sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Kleinke und Pfeil für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 973/11 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 2. November 2011 - 13 Sa 44/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand - Struktur - Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger ist seit Juli 2003 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, einem Unternehmen der baden - württembergischen Metallindustrie, als Maschinenbediener in deren Betrieb in B beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvert rag vom 19. Oktober 2004 heißt es ua.: Entlohnungsgrundsatz ist Zeitlohn. Der Monatslohn setzt sich wie folgt zusammen: Tarifl. Monatsgrundlohn (LG 3) 1.619,43 Tarifl. Zulage (derzeit 1 4 ,90%) 241,30 Zeitzuschlag 265,82 Monatslohn 2.126,55 6. Im übrigen gelten die einschlägigen Tarifverträge und Die Beklagte zahlte dem Kläger das jeweilige Entgelt nach den Lohn - und Gehaltsrahmentarifverträgen der Metallindustrie in Baden - Württemberg (LGRTV) . Im Jahr 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien der Metall - und Elektroindustrie in Baden - Württemberg den Entgeltrahmen - Tarifvertrag vom 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 973/11 - 4 - 16. September 2003 (ERA - TV) sowie weitere, ihn begleitende Tarifverträge. Diese Tarifverträge sahen die E inführung eines neuen Entgeltsystems während einer dreijährigen Einführungsphase vor. Die Tarifvertragsparteien legten in der Tarifrunde 2004 diese Einführungsphase auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 fest. Zur Finanzierung von mit der Umste llung systembedingt verbundenen Kosten sehen die Tarifregelungen vor, dass ein Teil der für den Zeitraum 2002 bis 2005 vereinbarten Entgeltsteigerungen einem betrieblichen Anpassungsfonds - - - zugeführt wird (grundlegend im Tarifve rtrag ERA - Anpassungsfonds vom 18. Dezember 2003 für die Metall - und Elektroindustrie Baden - Württemberg ( TV ERA - APF ) ) . Weiter regeln die spä ter vereinbarten Tarifverträge über die ERA - Strukturkomponente vom 1. Februar 2008 (TV ERA - SK 2008) und über die ERA - Strukturkomponente vom 28. Mai 2009 (TV ERA - SK 2009) einen Anspruch der Beschäftigten auf Einmalzahlungen zu bestimmten Zeitpunkten, wenn das ERA - Entgeltsystem nicht bis zum 29. Februar 2008 bzw. 28. Februar 2009 eingeführt worden ist (vgl. § 2.1 TV ERA - SK 2008; § 2.1 TV ERA - SK 2009) . Die Beklagte nahm zunächst an, zur Einführung des neuen Entgeltsy s- tems verpflichtet zu sein. Sie bildete deshalb einen Anpassungsfonds. Im Jahr 2008 gab sie ihre Einführungsabsicht auf. Nach erfolgloser Geltendmach ung hat der Kläger mit seiner Klage Ei n- malzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) für den Zeitraum März 2008 bis A u- gust 2010 - und zwar für den Zeitraum März bis August 2008 iHv . 651,04 Euro, für September 2008 bis Februar 2009 iHv. 622 , 68 Euro, für März bis A ugust 2009 iHv. 662 , 77 Euro, für September 2009 bis Februar 2010 iHv. 651,97 Euro und für März bis August 2010 iHv. 691 ,0 7 Euro - verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Leistung stehe ihm zu, da die Beklagte das ERA - Entgeltsystem nicht bis zum 29. Februar 2008 eingeführt habe, obwohl sie hierzu auch als nicht tarifgebundenes Unternehmen aufgrund der arbeitsvertraglichen dynam i- schen Bezugnahmeklausel verpflichtet gewesen sei. Die Einführung des ERA - Entgeltsystems sei auch hinsichtlich einzelner Arbei tsverhältnisse möglich. Hilfsweise hat der Kläger die Zahlung weiterer Gehaltserhöhungen iHv. 2,79 vH gegenüber dem Tabellenentgelt nach dem LGRTV für den Zeitraum März 2008 5 6 - 4 - 4 AZR 973/11 - 5 - bis August 2010 geltend gemacht, da d ie Beklagte aufgrund der Nichteinfü h- rung der ERA - Tarifverträge Lohnk osten in dieser Höhe einge spart habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 3.279,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach b e- stimmt er zeitlicher Staffelung zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 2.967,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach b e- stimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Vergütung des Klägers sei individuell und abschließend im A r- beitsvertrag geregelt worden. Die Vergütung der Beschäftigten richte sich au s- schließlich nach dem bisherigen und we iter geltenden LGRTV. Die arbeitsve r- tragliche Bezugnahmeklausel erfasse die ERA - Tarifverträge nicht. Ein A n- spruch auf Zahlung der ERA - Strukturkomponente bestehe schon deshalb nicht, weil sie aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Einführung des ERA - Entge ltsystems verpflichtet sei. Zudem könne sie dieses System auch deshalb nicht einführen, weil es nur für eine betriebseinheitliche Einführung bei tarifg e- bundenen Arbeitgebern geschaffen sei und zahlreiche betriebliche und b e- triebsverfassungsrechtliche Norme n enthalte. Ohne eine tarifliche Einführung s- pflicht gebe es keine Pflicht zur Zahlung der ERA - Strukturkomponente, die eine reine Warte - und Strafzahlung für eine nicht rechtzeitige Einführung sei. Im Ü b- rigen sei weder die Höhe der geltend gemachten Ansprüc he zutreffend noch die tarifliche Ausschlussfrist eingehalten. Schließlich bestehe auch kein individue l- ler Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachten erhöhten Beträge der Tabe l- lenentgelte. Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag erkannt. Auf die Be r u- fung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewi e- sen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä- 7 8 9 - 5 - 4 AZR 973/11 - 6 - ger seine Anträge weiter und begehrt vorrangig die Wiederherstellung der ers t- instanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der b e- gehrten ERA - Strukturkomponenten nach § 2 TV ERA - SK 2008 und § 2 TV ERA - SK 2009. Diese tariflichen Regelungen finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung in Nr. 6 des A r- beitsvertrags Anwendung. Der Senat kann jedoch mangels ausreichender Fes t- stellungen zur Höhe der Klageforde rung und ihrer rechtzeitigen Geltendm a- chung iSd. tariflichen Ausschlussfrist in der Sache nicht abschließend entsche i- den. Dies führt zur Aufhebung des Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurüc k- verweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an d as La n- desarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Der geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde nach gegeben. Er ergibt sich aus § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009, deren Ta t- bestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beklagte ist seit dem 1. März 2 008 arbeitsvertraglich verpflichtet, den Kläger auf der Grundlage der Entgeltreg e- lungen des ERA - TV zu vergüten. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachg e- kommen ist, hat sie die geforderten ERA - Strukturkomponenten zu zahlen. 1. Die Entgeltregelungen der ERA - Tarifverträge einschließlich der TV ERA - SK 2008 und 2009 gelten zwar nicht normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) für das Arbeitsverhältnis der Parteien, finden darin aber aufgrund der ve r- traglichen Bezugnahmeregelung in Nr. 6 des Arbeitsvertrags Anwendung . Das ergibt die Auslegung dieser Bezugnahmeregelung (zu den Maßstäben der Au s- legung einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 18; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) , die vom Revisionsgericht u neingeschränkt überprüft oder selbst vorg e- 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 973/11 - 7 - nommen werden kann ( vgl. nur BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 18; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - zu I 1 b der Gründe mwN, BAGE 95, 296 ) . a) Von der Bezugnahmeklausel in Nr. 6 des Arbeitsvertrags sind die Tari f- verträge der Metallindustrie Baden - Württemberg erfasst. Die Klausel verweist auf die und damit auf die Regelungen, die von ihrem fachlichen oder betrieblichen Geltungsbereich den Betrieb oder das U n- ternehmen, in dem d er Kläger jeweils tätig ist, erfassen. Einer ausdrücklichen - dabei nicht (BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 26 mwN ) . Dass die Bezugnahmeklausel in Nr. 6 des Arbeitsve r- trags dynamisch wirkt und im streitgegenständliche n Zeitraum der Sache nach auf die Tarifverträge der Metallindustrie in Baden - Württemberg verweist, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Dafür spricht iÜ auch die praktische Durc h- führung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Die Parteien haben ihr Arbei tsve r- hältnis entsprechend der Dynamik der vertraglichen Vereinbarungen vollzogen und Änderungen im normativen Bereich ihres Arbeitsverhältnisses jeweils u m- gesetzt. b) Die Dynamik der Bezugnahmeklausel in Nr. 6 des Arbeitsvertrags e r- streckt sich auch auf die Entgeltregelungen des ERA - TV und die der ihn begle i- tenden weiteren Tarifverträge der Metallindustrie Baden - Württemberg, darunter die der TV ERA - SK 2008 und 2009. aa) Von der Bezugnahmeklausel in Nr. 6 des Arbeitsvertrags sind im Strei t- zeitraum alle Ta rifverträge der Metallindustrie in Baden - Württemberg erfasst . Dazu gehören auch die baden - württembergischen ERA - Tarifverträge. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitsvertrag am 19. Oktober 2004, also zu einem Zei t- punkt abgeschlossen wurde, zu dem der ERA - TV v om 16. September 2003 und die ihn ergänzenden Tarifverträge bereits vereinbart worden waren. Gleichwohl haben die Arbeitsvertragsparteien eine einschränkungslos formulierte Verwe i- sungsklausel vereinbart. 14 15 16 - 7 - 4 AZR 973/11 - 8 - bb ) Die Bezugnahmeklausel in Nr. 6 des Arbeitsvertr ags erfasst auch die Entgeltregelungen der ERA - Tarifverträge in Baden - Württemberg. Aus Nr. 3 des Arbeitsvertrags ergibt sich keine Einschränkung der Bezugnahme hinsichtlich des Entgelts. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei Nr. 3 des A rbeitsvertrags nicht um eine eigenständige Vergütungsregelung , der Vo r- rang vor der Bezugnahme in Nr. 6 des Arbeitsvertrags zukäme . Ih re Formuli e- rung Der Monatslohn setzt sich wie folgt zusammen t vorliegend eine in einem Formulararbeitsvertrag durch aus übliche Information für den Arbeitne h- mer zu den bei Vertragsabschluss maßgebenden Entgeltbeträgen - hier noch nach den tariflichen Regelungen des LGRTV - dar, d er aufgrund des übrigen Vertragsinhalts kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt (vgl. ua . BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 19 mwN, BAGE 116, 185; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338) , und deren dynamischer 14,90 % d . 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 sind erfüllt. Die Beklagte ist ihrer arbeitsvertraglichen Ve r- pflichtung, den Kläger auf der Grundlage der Entgeltregelungen des ERA - TV zu vergüten, nicht nachgekommen. a) Der TV ERA - SK 2008 lautet auszugsweise: § 2 ERA - Strukturkomponente 2.1 In Betrieben, die den ERA - TV bis zum 29.02.2008 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 4 c) 2. Absatz TV ERA Anpassungsfonds besteht, erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden für die Periode vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2009 ERA - Strukturkom - ponenten als Einmalzahlung für den Zeitraum vom 1. März bis zum Stichtag der ERA - Einführung a) vom 1. März 2008 bis 31. August 2008 mit der Abrechnung vom August 2008. Diese berec h- net sich wie folgt: 6,66 x 2,79 % = 18,58 % 17 18 19 - 8 - 4 AZR 973/11 - 9 - b) vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 mit der Abrechnung vom Februar 2009. Diese berechnet sich wie folgt: 6,56 x 2,79 % = 18,31 % jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäß i- gen Monatsentgelt (feste sowie leistungs - und zei t- abhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeit s- vergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Au s- zahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erh ö- hung des jeweiligen TV Entgelte und Ausbildung s- vergütungen w ar bzw. ist. Dabei ist die ERA - Struk turkomponente auf die Einmalzahlung nach § 2.6 TV Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 16. Mai 2007 in den Faktoren bereits berücksichtigt. Die Einmalzahlung ist deshalb im individuellen r e- gelmäßigen Monatsentgelt nicht zu berücksichtigen. ... Für die Berechnung der ERA - Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich. Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Ei n- malzahlungen können betrieblich vereinbart werden. Bestehende Ergänzungstarifverträge zur ERA - Strukturkomponente und Bet riebsvereinbarungen über abweichende Auszahlungszeitpunkte bleiben von diesem Tarifvertrag unberührt. Der TV ERA - SK 2009 lautet auszugsweise: § 2 ERA - Strukturkomponente 2.1 In Betrieben, die den ERA - TV bis zum 28.02.2009 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 4 c) 2. Absatz TV ERA Anpassungsfonds oder sonstige abweichende Reg e- lung (s. Punkt 2.2) besteht, erhalten die Beschäfti g- ten und Auszubildenden jeweils für den Zeitraum von März bis Februar des Folgejahres ERA - Strukturkomponenten als Einmalzahlung für den Zei t- raum bis zum Stichtag der ERA - Einführung für 20 - 9 - 4 AZR 973/11 - 10 - a) den Zeitraum vom 1. März bis 31. August mit der Abrechnung vom August 6,69 x 2,79 % = 18,67 % b) den Zeitraum vom 1. September bis 28. Februar mit der Abrechnung vom Februar 6,55 x 2,79 % = 18,27 % jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäß i- gen Monatsentgelt (feste sowie leistungs - und zei t- abhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeit s- vergütung) bzw . der Ausbildungsvergütung des Au s- zahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erh ö- hung des jeweiligen TV Entgelte und Ausbildung s- vergütungen war bzw. ist. Für die Berechnung der ERA - Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich. Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Ei n- malzahlungen können betrieblich vereinbart werden. 2.2 Bestehende Ergänzungstarifverträge und Betrieb s- vereinbarungen zur ERA - Strukturkomponente ble i- ben von diesem Tarifvertrag unberührt. b) Die Voraussetzungen für die begehrten Einmalzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) , die sich - je nach Streitzeitraum - jeweils aus § 2.1 TV ERA - SK 2008 sowie § 2.1 TV ERA - SK 2009 ergeben, sind im streitgege n- ständlichen Zeitraum von März 2008 bis August 2010 dem Grunde nach erfüllt. Die Beklagte war jedenfalls ab dem 1. März 2008 zur Anwendung der Inhalt s- normen des ERA - TV und insbesondere des ERA - Entgeltsystems im Arbeit s- verhältnis der Parteien verpflichtet. Sie ist dem nicht nachgekommen. aa) § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 setzen eine Ve r- pflichtung zur Einführung und Anwendung des ERA - Entgeltsystems voraus. Diese muss nicht unbedingt betriebseinheitlich bestehen. Auch in dem einze l- nen normativ an diese Tarifverträge und deren Entgeltsystem gebu ndenen A r- beitsverhältnis hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die tariflichen Arbeit s- bedingungen (Inhaltsnormen), ua. auf ein tarifgerechtes Entgelt. Das folgt aus einer Auslegung der Entgeltbestimmungen des ERA - TV einschließlich der diese 21 22 - 10 - 4 AZR 973/11 - 11 - ergänzenden R egelungen von § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009. (1) Voraussetzung eines Anspruchs auf Einmalzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) gemäß § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK - TV, die von den Tarifvertragsparteien auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 festgelegt worden ist, sofern der Einführungstermin nicht mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien verschoben worden war. Nur während dieser Einfü h- rungsphase war die Tarif lage in der Metallindustrie Baden - Württemberg durch das grundsätzliche Nebeneinander zweier unterschiedlicher Tarif - und auch Entgeltsysteme - LGRTV und ERA - gekennzeichnet. Diese Übergangszeit der fakultativen Einführung von ERA in den tarifgebundenen Be trieben endete mit Ablauf des 29. Februar 2008 (vgl. auch BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 37 und 42, BAGE 138, 287) . Ab dem 1. März 2008 gilt der ERA - TV verbindlich für alle Betriebe (§ 24.3 ERA - TV; § 2.1.3 ETV ERA (Einführungst a- rifvertrag zum ERA - T V vom 16. September 20 0 3 )) . Auch die bis dahin dem bi s- herigen System angehörigen Betriebe fielen zu diesem Zeitpunkt zwingend u n- ter den tariflichen Geltungsbereich des ERA - TV (vgl. auch BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 42, aaO) . (2) Ein tarifgebunden er Arbeitgeber wäre zur Einführung und Anwendung des ERA - Entgeltsystems auf einzelne tarifgebundene Arbeitsverhältnisse ve r- pflichtet, wenn er keine der tariflich vorgesehenen Ausnahmeregelungen in A n- spruch nehmen kann. (a) § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 setzen eine Pflicht zur Einführung des ERA - Entgeltsystems voraus (vgl. zur Einführungspflicht im Zusammenhang mit § 4 Buchst. c TV ERA - APF: BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 17 für das Tarifgebiet Nordrhein - Westfalen; 14. November 201 2 - 5 AZR 778/11 - Rn. 11 für das Tarifgebiet Saarland; 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 20 für das Tarifgebiet Hessen; 17. Februar 2010 - 5 AZR 192/09 - Rn. 14 und - 5 AZR 191/09 - Rn. 13 für das Tarifgebiet Bayern; 14. Januar 2009 - 5 AZR 174/08 - , - 5 AZR 175/08 - und - 5 AZR 380/08 - j e- 23 24 25 - 11 - 4 AZR 973/11 - 12 - weils Rn. 16 für das Tarifgebiet Berlin und Brandenburg) . Besteht keine solche Verpflichtung, fehlt es an der Grundlage für einen Anspruch auf die ERA - Strukturkomponente. (b) Entgegen der Auffassung des Landesarbei tsgerichts scheidet eine Ve r- pflichtung zur Einführung für einzelne Arbeitsverhältnisse nicht schon deshalb aus, weil das ERA - könnte oder für nur einzelne Arbeitsverhältnisse nicht durchführbar wäre. (aa) Zwar sind einige Regelungen der ERA - Tarifverträge auf eine betrieb s- einheitliche Einführung durch tarifgebundene Arbeitgeber ausgerichtet (bspw. die Regelungen zur paritätisch besetzten Einstufungs - und Reklamationsko m- mission, §§ 7, 10 ERA - TV) . Daraus lässt sich aber kein Zwang zu einer b e- triebseinheitlichen Einführung und Anwendung sämtlicher in diesen Tarifvertr ä- gen vereinbarten Regelungen - insbesondere der Inhaltsnormen des Entgel t- systems - herleiten. Dem steht bereits der Umstand entgegen, d ass es der R e- gelungsmacht der Tarifvertragsparteien - mit Ausnahme der Bestimmungen von § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 TVG - nur entspricht, Regelungen für tarifgebundene A r- beitsverhältnisse zu schaffen, nicht aber für tarifungebundene (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Von einer einheitlichen Tarifgebundenheit aller Beschäftigten der Belegschaften der tarifgebundenen Betriebe konnten die Tarifvertragsparteien nicht ausgehen. Dementsprechend konnten sie auch nicht eine umfassende Regelungsmacht für jedes einzelne Arbeit sverhältnis der tarifgebundenen A r- beitgeber für sich reklamieren, und sie haben dies auch nicht getan. (bb) Im Hinblick auf die Entgeltregelungen ist eine betriebseinheitliche Ei n- führung des ERA - TV zudem nicht zwingend erforderlich, selbst wenn im ERA - TV betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG enthalten und teilweise mit den Entgeltregelungen verbunden sind, deren Durchführung der einzelne - auch tarifgebundene - Arbeitnehmer nicht verlangen kann (für L etztere s ua. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 33, 39, 41) . Ein Tarifvertrag kann stets neben Inhaltsnormen auch betriebl i- che und betriebsverfassungsrechtliche Normen enthalten (ua. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 33; 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 44, BAGE 135, 26 27 28 - 12 - 4 AZR 973/11 - 13 - 80) . Selbst wenn diese durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber nicht umg e- setzt wurden, schließt dies die Anwendung der in demselben Tarifvertrag en t- haltenen Inhaltsnormen iSd. § 1 Abs. 1 TVG nicht aus. Zwar weist das Entgeltsystem de s ERA - TV eine Reihe von betriebl i- chen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG auf, bezüglich derer kein individualrechtlicher Einführungs - und Umse t- zungsanspruch besteht (wie bspw. die Regelungen zur paritätisch besetzten Einstufungs - und Reklamationskommission, §§ 7, 10.3 bis 10.6 ERA - TV) . D a- neben enthält dieses Entgeltsystem aber zahlreiche Inhaltsnormen, bspw. zum Grundentgelt, zum Leistungsentgelt und zur Belastungszulage (§ 2 ERA - TV) , mit denen tarifliche Rechte und Pf lichten der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber iSv. § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG unmittelbar begründet werden. Zu den Inhaltsnormen gehören neben § 9.1 ERA - TV zum Grundent - geltanspruch der Beschäftigten Regelungen im Tarifvertragsabsch nitt zum Grundentgelt (Teil II des ERA - TV) , insbesondere § 4 ERA - TV (Grundsätze der Grundentgeltermittlung) , § 5 ERA - TV (Einstufung der Arbeitsaufgabe) und § 6 ERA - TV (System der Bewertung und Einstufung) sowie die gemäß §§ 6.1.2, 6.1.3 und 6.3 ERA - TV zuge hörigen Anlagen 1 (Stufenwertzahlverfahren zur Bewertung und Einstufung von Arbeitsaufgaben) und 2 (Belastungen) und g e- mäß § 6.2 ERA - TV der Anhang mit den tariflichen Niveaubeispielen. Diese Inhaltsnormen im Entgeltsystem des ERA - TV können grundsät z- lich auch ohne die mit dem Entgeltsystem im Zusammenhang stehenden b e- trieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen angewandt werden. Das ergibt sich aus den weiteren tariflichen Regelungen des ERA - TV, wie bspw. dem sog. vereinfachten Einstufungsverfahre n des § 8 ERA - TV. Danach ist eine ständige Paritätische Kommission ohnehin nur für Betriebe ab einer b e- stimmten Größenordnung vorgesehen (ab 500 Beschäftigte, in konzernabhä n- gigen Betrieben bereits ab 300 Beschäftigte) ; in Betrieben, die unter diesen B e- sch äftigtenzahlen liegen, ist erst im Fall einer Reklamation der Entgeltgruppe eine Paritätische Kommission zu bilden (§§ 7, 8.3, 8.4 ERA - TV) . In solchen Fä l- len obliegt die - verbindliche - Einstufung bestehender, aber noch nicht bewert e- ter Arbeitsaufgaben so wie die Einstufung neu entstehender oder veränderter 29 30 - 13 - 4 AZR 973/11 - 14 - Arbeitsaufgaben dem Arbeitgeber (§ 8.2 ERA - TV) . Ggf. kommen auch die Rechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG zur Geltung, falls ein solcher b e- steht. Für den Fall, dass ein Betriebsrat nicht gebildet i st, spricht nichts im ERA - TV dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine Anwendung des ERA - Entgeltsystems ausschließen wollten. Auch in betriebsratslosen Betrieben ist eine - ggf. reduzierte, auf die für die Entgeltfindung wesentlichen Normen b e- schränkte - Anwendung des Entgeltsystems möglich und von den ERA - Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert eine auf einzelne A r- beitsverhältnisse bezogene Vergütungsfindung zudem nicht daran, dass der E RA - TV nur einen Entgeltrahmen schaffen wollte, das ERA - Entgeltsystem ke i- ne abschließend bestimmten Entgeltgruppen enthält und in der Folge wegen seiner inhaltlichen Anforderungen zwangsläufig nur betriebseinheitlich anwen d- bar wäre (so aber Wisskirchen/Jord an/Bissels BB 2007, 2289) . Die auf die Ei n- stufung von Arbeitsaufgaben bezogenen Methoden der Arbeitsbewertung des ERA - Entgeltsystems als Grundlage für die Ermittlung des Grundentgelta n- spruchs des Beschäftigten können nach den tarifvertraglichen Vorgaben (u a. der §§ 4, 5 und 6 ERA - TV) auch auf einzelne Arbeitsverhältnisse angewandt werden. Dafür stehen jedenfalls das Stufenwertzahlverfahren (§ 5.2 iVm. § 6.1 und § 6.4.1 ERA - TV) und die Vergleichsbewertung anhand tariflicher N i- veaubeispiele (§ 5.2.2 iVm. § 6. 2 und § 6.4.2 ERA - TV sowie dem Katalog tarifl i- cher Niveaubeispiele im Anhang des ERA - TV) zur Verfügung. (cc) Nach allem ergibt sich aus dem System der ERA - Tarifverträge eine Verpflichtung zur Einführung auch für einzelne tarifgebundene Arbeitsverhäl t- niss e. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung begründet einen Anspruch der Beschäftigten auf Leistung von Einmalzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) nach § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009. bb) Entsprechendes trifft auch auf Arbeitsverhältnisse zu , in denen die ERA - Tarifverträge zwar nicht normativ gelten, aber aufgrund arbeitsvertragl i- cher Inbezugnahme so Anwendung finden, als wenn eine Tarifgebundenheit 31 32 33 34 - 14 - 4 AZR 973/11 - 15 - vorläge (offengelassen ua. in BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 21) . Diese Rechtsfolge herbeizuführen ist Sinn und Zweck der vertraglichen Verwe i- sungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien. cc) Dem Grunde nach sind deshalb die Voraussetzungen von § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 hier erfüllt. Wie die Auslegung der vertragliche n Bezugnahmeregelung in Nr. 6 des Arbeitsvertrags ergeben hat, ist das ERA - Entgeltsystem im Arbeitsverhältnis der Parteien umzusetzen und hätte seit dem 1. März 2008 Anwendung finden müssen. Das Entgeltsystem des ERA - TV ersetzt die entsprechenden Bestimmungen der zuvor bestehenden Tarifverträge, darunter die des LGRTV (§ 2.1.2 ETV ERA iVm. § 24 ERA - TV) . Da die Beklagte ihrer arbeitsvertraglich begründeten Umsetzungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Kläg er dem Grunde nach Anspruch auf Za h- lung der geltend gemachten Einmalzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) nach § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009, die die Funktion h a- ben, die tatsächliche Auszahlung des erhöhten Tarifvolumens an die Arbei t- nehmer i nsoweit sicherzustellen, als es aufgrund der unterbliebenen Einführung des neuen Entgeltsystems nicht tabellenwirksam geworden ist (vgl. zu § 4 Buchst. c TV ERA - APF für das Tarifgebiet Hessen BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 22) . Die Zahlungspfl icht ist auch nicht nach § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 entfallen, weil die Betriebsparteien eine freiwillige B e- triebsvereinbarung iSv. § 4 Buchst. c Abs. 2 TV ERA - APF abgeschlossen h a- ben. Eine solche ist weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zusteht, bleibt einer weiteren instanzrichterlichen Überprüfung vorbehalten. Die Beklagte hat die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten und die Einhaltung der anzuwendenden tariflich en Ausschlussfrist ausdrücklich gerügt. Zu beiden 35 36 37 - 15 - 4 AZR 973/11 Gesichtspunkten hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht kons e- quent - keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben. Eylert Creutzfeldt Winter G. Kleinke Pfeil

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