4. Senat - Einmalzahlungen - ERA-Strukturkomponenten
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Einmalzahlungen - ERA-Strukturkomponenten
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 970/11 13 Sa 41/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Juni 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die - 2 - 4 AZR 970/11 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winte r sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Kleinke und Pfeil für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 2. November 2011 - 13 Sa 41/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung der sog. - . Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger ist seit November 2003 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, einem Unternehmen der baden - württembergischen Metallindustrie , als Entwicklungsingenieur in deren Betrieb in B beschäftigt. Im schriftlichen Arbe itsvertrag vom 6. Oktober 2003 heißt es ua.: 1 Vertragsbeginn und Vertragsgrundlage Für das Vertragsverhältnis finden, soweit unten nichts anderes vereinbart, die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. § 4 Vergütung Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält Herr K ein M o- natsgehalt mit folgender Aufgliederung: Tarifgehalt nach Tarifgruppe T 6/1 3.436,01 tarifliche Leistungszulage 343,60 Zeitzuschlag 539,94 Gesamt 4.319,55 1 2 - 3 - 4 AZR 970/11 - 4 - Die Beklagte zahlte dem Kläger das jeweilige Entgelt nach den Lohn - und Gehaltsrahmentarifvertr ägen der Metallindustrie in Baden - Württemberg (LGRTV) . Im Jahr 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien der Metall - und Elektroindustrie in Baden - Württembe rg den Entgeltrahmen - Tarifvertrag vom 16. September 2003 (ERA - TV) sowie weitere, ihn begleitende Tarifverträge . Diese Tarifverträge sahen die Einführung ein es neue n Entgeltsystem s während einer dreijährigen Einführungsphase vor. Die Tarifvertragsparteien legten in der Tarifrunde 2004 diese Einführungsphase auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 fest. Z ur Finanzierung von mit der Umstellung systembedingt verbundenen Kosten sehen die Tarifregelungen vor, dass ein T eil der für den Zeitraum 2002 bis 2005 vereinbarten Entgeltsteigerungen einem betrieblichen Anpassungsfond s - dem - - zu ge führ t w i rd (grundlegend im Tarifvertrag ERA - Anpassungsfonds vom 18. Dezember 2003 für die Metall - und Elektroindus trie Baden - Württemberg ( TV ERA - APF ) ) . Weiter regeln die später vereinbarten Tarifverträge über die ERA - Strukturkomponente vom 1. Februar 2008 ( TV ERA - SK 2008 ) und über die ERA - Strukturkomponente vom 28. Mai 2009 ( TV ERA - SK 2009 ) ein en Anspruch der Beschäftigten auf Einmalzahlungen zu bestimmten Zeitpunkten, wenn das ERA - Entgeltsystem nicht bis zum 29. Februar 2008 bzw. 28. Februar 2009 eingeführt worden ist ( vgl. § 2.1 TV ERA - SK 2008 ; § 2.1 TV ERA - SK 200 9 ) . Die Beklagte nahm zunächst an , zur Einführung des neue n Entgeltsy s- tem s verpflichtet zu sein . Sie bildete deshalb einen Anpassungsfond s. I m Jahr 2008 gab sie ihre Einführungsa bsich t auf . Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage Ei n- malzahlungen (ERA - Strukturko mponenten ) für den Zeitraum März 2008 bis August 2010 - und zwar für den Zeitraum März bis A ugust 2008 i Hv. 1.106,96 Euro , für September 2008 bis Februar 2009 iHv. 1.080,14 Euro , f ür März bis August 2009 iHv. 1. 144,28 Euro , für September 2009 bis Februar 2010 iHv. 1.096,40 Euro und für März bis August 2010 iHv. 1.151,67 Euro - verlangt . Er hat die Auffassung vertreten, d ie Leistung s tehe ihm zu, da die 3 4 5 6 - 4 - 4 AZR 970/11 - 5 - Beklagte das ERA - Entgeltsystem nicht bis zum 29. Februar 2008 eingeführt habe , obwohl sie hi erzu auch als nicht tarifgebundenes Unternehmen aufgrund der arbeitsvertraglichen dynamischen Bezugnahmeklausel verpflichtet gewesen sei . Die Einführung des ERA - Entgeltsystems sei auch hinsichtlich einzelner Arbeitsverhältnis se möglich. Hilfsweise hat der Kläger die Zahlung weiterer Gehaltserhöhungen iHv. 2,79 vH gegenüber dem Tabellenentgelt nach dem LGRTV für den Zeitraum März 2008 bis August 2010 geltend gemacht, da d i e Beklagte aufgrund der Nichteinführung der ERA - Tarifverträge Lohnk osten in dieser Höhe eingespart habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 5 . 579 , 45 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen , hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 5. 0 48,06 E uro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Vergütung des Klägers sei individuell und abschließend im A r- beitsvertrag geregelt worden. Die Vergütung der Beschäftigten richte sich ausschließlich nach dem bisherigen un d weiter geltenden LGRTV . Die arbeit s- vertragliche Bezugnahmeklausel erfasse die ERA - Tarifverträge nicht . Ein Anspruch auf Zahlung der ERA - Strukturkomponente bestehe schon deshalb nicht, weil sie aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Einführung des ERA - E ntgeltsystems verpflichtet sei. Zudem könne sie dieses System auch deshalb nicht einführen, weil es nur für eine betriebseinheitliche Einführung bei tarifg e- bundenen Arbeitgebern geschaffen sei und zahlreiche betriebliche und b e- triebsverfassungsrechtliche N ormen enthalte. Ohne eine tarifliche Einführung s- pflicht gebe es keine Pflicht zur Zahlung der ERA - Strukturkomponente , die eine reine Warte - und Strafzahlung für eine nicht rechtzeitige Einführung sei . Im Übrigen sei weder die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zutreffend noch 7 8 - 5 - 4 AZR 970/11 - 6 - die tarifliche Ausschlussfrist eingehalten . Schließlich bestehe auch kein indiv i- duelle r Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte n erhöhten Beträge der Tabellenentgelte. Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag erkannt. A uf die Ber u- fung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewi e- sen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter und begehrt vorrangig die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der b e- gehrten ERA - Strukturkomponenten nach § 2 TV ERA - SK 2008 und § 2 TV ERA - SK 2009 . Diese tariflichen Regelungen finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung in § 1 des A r- beitsvertrag s Anwendung. Der Senat kann jedoch mangels ausreichender Feststellungen zur Höhe der Klageforderung und ihre r rechtzeitige n Gelten d- machung iSd. tariflichen Ausschlussfrist in der Sache nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I . Der geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde nach gegeben. Er ergibt sich aus § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 , der en Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beklagte ist seit dem 1. März 2008 ar beitsvertraglich verpflichtet, den Kläger auf der Grundlage der Entgel t- regelungen des ERA - TV zu vergüten. Da sie dieser Verpflichtung nicht nach g e- kommen ist , hat sie die g eforderten ERA - Strukturkomponente n zu zahlen . 1 . Die Entgeltregelungen der ERA - Tarifverträge einschließlich der TV ERA - SK 2008 und 2009 gelten zwar nicht normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 9 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 970/11 - 7 - TVG) für das Arbeitsverhältnis der Parteien, finden darin aber aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung in § 1 des Arbeitsvertrags Anwendung . Das ergibt d ie Auslegung dieser Bezugnahmeregelung (zu den Maßstäben der Auslegung einer solchen Allgemeinen Geschäftsbe dingung BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - R n. 18 ; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283 ) , die vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüft oder selbst vorg e- nommen werden kann ( vgl. nur BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 18; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - zu I 1 b der Gründe mwN, BAGE 95, 296 ) . a) Mit der Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags sind nach ihrem Inhalt und typischen Sinn die darin bezeichneten Tarifverträge der M etallindus t- rie dynamisch einbezogen . aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag auf Tarifverträge einer bestimmten Bra n- che, einen bestimmt benannten Tarifvertrag od er einen Teil davon und bei Fehlen anderer eindeutiger Hinweise, die für eine statische Bezugnahme spre chen, regelmäßig anzunehmen, die jeweilige Fassung solle Anwendung finden (BAG 23. März 2011 - 1 0 AZR 831/09 - Rn. 16 ; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 13 ; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14 ; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb de r Gründe, BAGE 103, 338) . So ist eine fehlende Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des i n Bezug genommenen Tarifvertrag s als dynamisch e Vereinbarung zu verstehen (zB BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 25; 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 30 mwN , BAGE 116, 366) . Einer ausdrücklichen - (BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 26 mwN) . bb) M angels ausreichender Anhaltspunkte , die für eine vereinbarte stat i- sche Inbezugnahme sprechen - wie etw a eine konkret nach Datum benannte Tarifvertragsfassung - , ist die in § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vereinba r- te Bezugnahmeregelung als dynamische Verweisung zu verstehen. Dafür spricht iÜ auch di e praktische Durchführung des bisherigen Arbeitsverhältni s- 14 15 16 - 7 - 4 AZR 970/11 - 8 - ses . D ie Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis entspre chend d er Dynamik der vertraglichen Vereinbarungen vollzogen und Änderungen im normativen B e- reich ihres Arbeitsverhältnisses jeweils umgesetzt . b) Die Dynamik der Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags erfasst d ie Entgeltregelungen des ERA - TV und die der ihn begleitenden weiteren Tarifverträge der Metallindustrie Baden - Württemberg , darunter die de r TV ERA - SK 2008 und 2009 . aa) Die Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags verwe ist auf die Tarifverträge der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden. Damit sind bereits nach ihrem Wortlaut alle Tarifverträge erfasst, die von den Tarifve r- tragsparteien für das gesamte Tarifgebiet d er Metallindustrie Baden - W ürttemberg einschließlic h der Region Nordwürttemberg/Nordbaden abg e- schlossen werden. Das stellt die Beklagte nicht in Abrede. bb) Dazu gehören auch die baden - württembergischen ERA - Tarifverträge. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitsvertrag a m 6. Oktober 2003 , also zu einem Zeitpunkt ab geschlossen wurde , zu dem der ERA - TV vom 16. September 2003 und die ihn ergänzenden Tarifverträge bereits vereinbart worden waren . Gleichwohl haben die Arbeitsvertragsparteien eine einschränkungslos formulie r- te Verweisungsklausel vereinbart. c c ) Die Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags erfasst auch die Entgelt regelung en der ERA - Tarifverträge in Baden - Württemberg . Aus § 1 des Arbeitsvertrags und der darin enthaltenen Formulierung - - ergibt sich k eine Einschränkung der Bezugnahme hi n- sichtlich de s Entgelts . E ntgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Regelung des § 4 des Arbeitsvertrags n icht um eine spezielle Verg ü- tungsregelung , d er Vorrang vor der Bezugnahme in § 1 des Arbeitsvertrags zuk äme . Die se vertragliche Regelung schränkt die Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags in keiner Weise ein; ihre Formulierungen - ls Vergütung für seine Tätigkeit erhält Herr K ein Monatsgehalt mit folgender Aufgliederung Tar ifgehalt nach Tarifgruppe T - s tell en vorliegend eine in einem 17 18 19 20 - 8 - 4 AZR 970/11 - 9 - Formulararbeitsvertr ag durchaus übliche Information für den Arbeitnehmer zu den bei Vertragsabschluss maßgebenden Entgeltb eträgen dar, der aufgrund des übrigen Vertragsinhalts kein e igenst ändige r Regelungsgehalt zukommt ( vgl. ua. BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 19 mwN , BAGE 116, 185; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338 ) . 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 sind erfüllt. Die Beklagte ist ihrer arbeitsvertraglichen Ve r- pflichtung, den Kläger auf der Grundlage der Entgeltregelungen des ERA - TV zu vergüten , nicht nachgekommen. a) Der TV ERA - SK 2008 lautet auszugsweise: § 2 ERA - Strukturkomponente 2.1 In Betrieben, die den ERA - TV bis zum 29.02.2008 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 4 c) 2. Absatz TV ERA Anpassungsfonds besteht, erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden für die Periode vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2009 ERA - Strukturkom - ponenten als Einmalzahlung für den Zeitraum vom 1. März bis zum Stichtag der ERA - Einführung a) vom 1. März 2008 bis 31. August 2008 mit der Abrechnung vom August 2008. Diese berec h- net sich wie folgt: 6,66 x 2,79 % = 18,58 % b) vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 mit der Abrechnung vom Februar 2009. Diese berechnet sich wie folgt: 6,56 x 2,79 % = 18,31 % jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäß i- gen Monatsentgelt (feste sowie leistungs - und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehra r- beitsvergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Auszahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erhöhung des jeweiligen TV Entgelte und Ausbi l- dungsvergütungen war bzw. ist. Dabei ist die ERA - Strukturkomponente auf die Einmalzahlung nach § 2.6 TV Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 16. Mai 2007 in den Faktoren bereits berücksichtigt. Die Einmalzahlung ist deshalb im individuellen 21 22 - 9 - 4 AZR 970/11 - 10 - regelmäßigen Monatsentgelt nicht zu berücksicht i- gen. ... Für die Berechnung der ERA - Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich. Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Einmalzahlungen können betrieblich vereinbart werden. Bestehende Ergänzungstarifverträge zur ERA - Strukturkomponente und Betriebsvereinbaru n- gen über abweichende Auszahlungszeitpunkte bleiben von diesem Tarifvertrag unberührt. Der TV ERA - SK 2009 lautet auszugsweise: § 2 ERA - Strukturkomponente 2.1 In Betrieben, die den ERA - TV bis zum 28.02.2009 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 4 c) 2. Absatz TV ERA Anpassungsfonds oder sonstige abweichende Regelung (s. Punkt 2.2) besteht, erhalten die B e- schäftigten und Auszubildenden jeweils für den Zeit raum von März bis Februar des Folgejahres ERA - Strukturkomponenten als Einmalzahlung für den Zeitraum bis zum Stichtag der ERA - Einführung für a) den Zeitraum vom 1. März bis 31. August mit der Abrechnung vom August 6,69 x 2,79 % = 18,67 % b) den Zeitraum vom 1. September bis 28. Februar mit der Abrechnung vom Februar 6,55 x 2,79 % = 18,27 % jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäß i- gen Monatsentgelt (feste sowie leistungs - und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehra r- beitsv ergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Auszahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erhöhung des jeweiligen TV Entgelt e und Ausbi l- dungsvergütungen war bzw. ist. Für die Berechnung der ERA - Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich. 23 - 10 - 4 AZR 970/11 - 11 - Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Einmalzahlungen können betrieblich vereinbart werden. 2.2 Bestehende Ergänzungstarifverträge und Betrieb s- vereinbarungen zur ERA - Strukturkomponente bleiben von diesem Tarifvertrag unberührt. b) Die Voraussetzungen für die begehrte n Einmalzahlungen ( ERA - Strukturkomponenten) , die sich - je nach Streitzeitraum - jeweils aus § 2.1 TV ERA - SK 2008 sowie § 2. 1 TV ERA - SK 2009 ergeben, sind im streitgege n- ständlichen Zeitraum von März 2008 bis August 2010 dem Grunde nach erfüllt. Die Beklagte war jedenfalls ab dem 1. März 2008 zur Anwendung der Inhalt s- normen des ERA - TV und insbesondere des ERA - Entgeltsystems im Arbeit s- verhältnis der Parteien verpflichtet. Sie ist dem nicht nachgekommen. aa ) § 2.1 TV ERA - S K 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 setzen eine Ve r- pflichtung zur Einführung und Anwendung des ERA - Entgeltsystems voraus . D iese muss nicht unbedingt betriebseinheitlich bestehen . Auch in dem einze l- ne n normativ an diese Tarifverträge und deren Entgeltsystem geb undene n Arbeit sverhältnis hat der Arbeit nehmer einen Anspruch auf die tariflichen Arbeitsbedingungen (Inhaltsnormen), ua. auf ein tarifgerechtes Entgelt. Das folgt aus einer Auslegung der Entgeltbestimmungen des ERA - TV einschließlich der diese ergänzende n Regelungen von § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009. (1) Voraussetzung eines Anspruchs auf Einmalzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) gemäß § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 ist r Ablauf der Einführungsphase des ERA - TV, die von den Tarifvertragsparteien auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 festgelegt worden ist , sofern der Einführungstermin nicht mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien verschoben worden war . Nur währe nd dieser Einfü h- rungsphase war die Tariflage in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nord - baden durch das grundsätzliche Nebeneinander zweier unterschiedlicher Tarif - und auch Entgelt systeme - LGRTV und ERA - gekennzeichnet . D ie se Übe r- 24 25 26 - 11 - 4 AZR 970/11 - 12 - gangszeit der fakultat iven Einführung von ERA in den tarifgebundenen Betri e- ben endete mit Ablauf des 29. Februar 2008 (vgl. auch BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 37 und 42 , BAGE 138, 287 ) . A b dem 1. März 200 8 gilt d er ERA - TV verbindlich für alle Betriebe ( § 2 4.3 E RA - TV; § 2 .1.3 ETV ERA (Einfü h- rungstarifvertrag zum ERA - TV vom 16. September 2003 ) ) . A uch die bis dahin dem bisherigen System angehörigen Betriebe fielen zu diesem Zeitpunkt zwingend unter den tariflichen Geltungsbere ich de s ERA - TV ( vgl. auch B AG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 42 , aaO ) . (2) Ein tarifgebundener Arbeitgeber wäre zur Einführung und Anwendung des ERA - Entgeltsystems auf einzelne tarifgebundene Arbeitsverhältnisse verpflichtet, wenn er keine der tariflich vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen kann. (a) § 2.1 TV ERA - S K 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 setzen eine Pflicht zur Einführung des ERA - Entgeltsystems voraus ( vgl. zur Einführungspflicht im Zusammenhang mit § 4 Buchst. c TV ERA - APF: BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 17 für das Tarifgebiet Nordrhein - Westfalen; 14. November 2012 - 5 AZR 778/11 - Rn. 11 für das Tarifgebiet Saarland; 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 20 für das Tarifgebiet Hessen; 17. Februar 2010 - 5 AZR 192/09 - Rn. 14 und - 5 AZR 191/09 - Rn. 13 für das Tarifgebiet Bayern; 14. Januar 2009 - 5 AZR 174/08 - , - 5 AZR 175/08 - und - 5 AZR 380/08 - jeweils Rn. 16 für das Tarifgebiet Berlin und Brandenburg) . Besteht keine solche Verpflichtung, fehlt es an der Grundlage für einen A nspruch auf die ERA - Strukturkomponente . ( b ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts scheidet eine Verpflichtung zur E inführung für einzelne Arbeitsverhältnisse nicht schon deshalb aus , weil d as ERA - Entgeltsystem nur betriebseinheitlich eingeführt werden könnte oder für nur einzelne Arbeitsverhältnisse nicht durchführbar wäre. (a a ) Zwar sind einige Regelungen der ERA - Tarifverträge auf eine betrieb s- einheitliche Einführung durch tarifgebundene Arbeitgeber ausgerichtet (bspw. die Regelungen zur paritätisch besetzte n Einstufungs - und Reklamationsko m- 27 28 29 30 - 12 - 4 AZR 970/11 - 13 - mission, § § 7, 10 ERA - TV) . Daraus lässt sich aber kein Zwang zu einer b e- triebseinheitlichen Einführung und Anwendung sämtlicher in diesen Tarifvertr ä- gen vereinbarten Regelungen - insbesondere der Inhaltsnormen des Entgel t- s ystems - herleiten. Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass es der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien - mit A usnahme der Bestimmungen von § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 TVG - nur entspricht , Regelungen für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse zu schaffen , nicht aber für tarifungebundene ( § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Von einer einheitlichen Tarifgebundenheit aller Beschäftigten der Belegschaften der tarif gebundenen Betriebe konnten die Tarifvertragsparteien nicht ausgehen. Dementsprechend konnten sie auch nicht eine umfassende Regelungsmacht für jedes einzelne Arbeitsverhältnis der tarif gebundenen Arbeitgeber für sich reklamieren , und sie haben dies auch nicht getan . (b b ) Im Hinblick auf die Entgeltregelungen ist eine betriebseinheitliche Einführung des ER A - T V zudem nicht zwingend erforderlich , selbst wenn im ERA - TV betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG enthalten und teilweise mit den Entgeltregelungen verbunden sind , deren Durchführung der einzelne - auch tar ifgebundene - Arbeitnehmer nicht verlang en kann ( für L etzteres ua. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 33, 39, 41 ) . Ein Tarifvertrag kann stets neben Inhaltsnormen auch betriebl i- che und betriebsverfassungsrechtliche Normen enthalten ( ua. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 33; 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 44, BA GE 135, 80) . Selbst wenn diese durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber nicht umg e- setzt wurden, schließt dies die Anwendung der in demselben Tarifvertrag enthaltenen Inhaltsno rmen iSd. § 1 Abs. 1 TVG nicht aus. Zwar weis t das Entgeltsystem des ERA - TV eine Reihe von betriebl i- che n und betriebsverfassungsrechtliche n Normen iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG auf , bezüglich derer kein individual rechtliche r Einführungs - und Umse t- zungs anspruch besteht ( wie bspw. die Regelungen zur paritätisch besetzten Einstufungs - und Reklamationskommission , § § 7, 10 .3 bis 10.6 ERA - TV) . Daneben enthält dieses Entgeltsystem aber zahlreiche Inhaltsnormen, bspw. zum Grundentgelt, zum Leistungsentgelt und zur Belastungszulage (§ 2 ERA - 31 32 - 13 - 4 AZR 970/11 - 14 - TV) , mit denen tarifliche Rechte und Pflichten der tarif gebundenen Arbeitne h- mer und Arbeitgeber iSv. § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG unmittelbar begründe t werden . Zu den Inhaltsnormen gehören neben § 9.1 ERA - TV zum Gru ndentgeltanspruch der Beschäftigten Regelungen im Tarifvertragsabschnitt zum Grundentgelt (Teil II des ERA - TV ) , insbesondere § 4 ERA - TV (Grundsätze der Grundentgeltermittlung) , § 5 ERA - TV (Einstufung der Arbeitsaufgabe) und § 6 ERA - TV (System der Bewertung und Einstufung) sowie die gemäß §§ 6.1.2, 6.1.3 und 6.3 ERA - TV zugehörigen Anlagen 1 (Stufenwertzahlverfahren zur Bewertung und Einstufung von Arbeitsaufgaben) und 2 (Belastungen) und gemäß § 6.2 ERA - TV der Anhang mit den tariflichen Niveaubeispielen. D ie se Inhaltsnormen im Entgeltsystem des ERA - TV können grundsät z- lich auch ohne die mit dem Entgeltsystem im Zusammenhang stehenden betriebliche n und betriebsverfassungsrechtliche n Normen an gewandt werden . D as ergibt sich aus den weiteren tariflichen Regelungen des ERA - TV , wie bspw. dem sog. vereinfachten Einstufungsverfahren des § 8 ERA - TV . Danach ist eine ständige Paritätische Kommission ohnehin nur für Betriebe ab einer bestimmten Größenordnung vorgesehen (ab 500 Beschäftigte, in konzerna b- hängigen B etrieben bereits ab 300 Beschäftigte); in Betrieben, die unter diesen Beschäftigtenzahlen liegen, ist erst im Fall einer Reklamation der Entgeltgruppe eine Paritätische Kommission zu bilden ( § § 7, 8.3, 8.4 ERA - TV) . I n solchen Fällen obliegt die - verbindli che - Einstufung bestehender, aber noch nicht bewerteter Arbeitsaufgaben sowie die Einstufung neu entstehender oder verä n- derter Arbeitsaufgaben dem Arbeitgeber (§ 8.2 ERA - TV) . Ggf. kommen auch die Rechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG zur Geltung, falls ein solcher besteht . Für den Fall, dass ein Betriebsrat nicht gebildet ist, spricht nichts im ERA - TV dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine Anwendung des ERA - Entgeltsystems ausschließen woll t en. Auch in betriebsratslosen Betrieben ist e ine - ggf. reduzierte , auf die für die Entgeltfindung wesentlichen Normen beschränkte - Anwendung des Entgeltsystems möglich und von den ERA - Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht ausgeschlossen . 33 34 - 14 - 4 AZR 970/11 - 15 - Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert eine auf einzelne A r- beitsverhältnisse bezogene Vergütungsfindung zudem nicht daran, dass der ERA - TV nur einen Entgeltrahmen schaffen wollte, das ERA - Entgeltsystem keine abschließend bestimmten Entgelt gruppen enthält und in der Folge wegen seiner inhaltlichen Anforderungen zwangsläufig nur betriebseinheitlich anwen d- bar wäre ( so aber Wisskirchen/Jordan/Bissel s BB 2007, 2289 ) . Die auf die Einstufung von Arbeitsaufgaben bezogenen Methoden der Arbeitsbewertung des ERA - Entgeltsystems als Grundlage für die Ermittlung des Grundentg elta n- spruchs des Beschäftigten können nach den tarifvertraglichen Vorgaben (ua. der §§ 4, 5 und 6 ERA - TV) auch auf einzelne Arbeitsverhältnis se angew a ndt werden. Dafür stehen jedenfalls das Stufenwertzahlverfahren (§ 5.2 iVm. § 6.1 und § 6.4.1 ERA - TV) und die Vergleichsbewertung anhand tarifliche r N i- veaubeispiele (§ 5.2.2 iVm. § 6.2 und § 6.4.2 ERA - TV sowie dem Katalog tariflicher Niveaubeispiele im Anhang des ERA - TV ) zur Verfügung. (cc) Nach allem ergibt sich aus dem System der ERA - Tarifverträge eine Ve rpflichtung zur Einführung auch für einzelne tarifgebundene Arbeitsverhäl t- nisse . Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung begründet einen A nspruch der Beschäftigten auf Leistung von Einmalzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) nach § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 . bb) Entsprechendes trifft auch auf Arbeitsverhältnisse zu, in denen die ERA - Tarifverträge zwar nicht normativ gelten, aber aufgrund arbeitsvertragl i- cher Inbezugnahme so Anwendung finden, als wenn eine Tarifgebundenheit vorläge ( offenge lassen ua. in BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 21 ) . Diese Rechtsfolge herbeizuführe n ist Sinn und Zweck der vertraglichen Verwe i- sungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien . cc) Dem Grunde nach sind deshalb die Voraussetzungen von § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 hier erfüllt. Wie die Auslegung der vertraglichen Bezugnahmeregelung in § 1 des Arbeitsvertrags ergeben hat, ist das ERA - Entgeltsystem im Arbeitsverhältnis der Parteien umzusetzen und hätte seit dem 1. März 200 8 Anwendung finden müssen. Das Entgeltsystem des ERA - TV ersetzt die entsprechenden Bestimmungen der zuvor bestehenden 35 36 37 38 - 15 - 4 AZR 970/11 Tarifverträge, darunter die des LGRTV ( § 2 .1.2 ETV ERA iVm. § 24 ERA - TV ) . Da die Beklagte ihrer arbeitsvertraglich begründeten Umsetzungsver pflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Za h- lung der geltend gemachten Einmalzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) nach § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 , die die Funktion haben, die tatsächlich e Auszahlung d es erhöhten Tarifvolumens an die Arbei t- nehmer insoweit sicherzustellen, als es aufgrund der unterbliebenen Einführung des neuen Entgeltsystems nicht tabellenwirksam geworden ist ( vgl. zu § 4 Buchst. c TV ERA - APF für das Tarifgebiet Hessen BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 22 ) . Die Zahlungspflicht ist auch nicht nach § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 entfallen, weil die Betriebsparteien eine freiw illige Betriebs vereinbarung iSv. § 4 Buchst. c Abs. 2 TV ERA - APF abgeschlossen haben. Eine solche ist weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zusteht, bleibt einer weiteren instanzrichterlichen Überprüfung vorbehalten. Die Beklagte hat die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten und die Einhaltung der anzuwendenden tariflichen Ausschlussfrist ausdrücklich gerügt. Zu beiden Gesichtspunkten hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen getroffen. Dies wird e s nachzuholen haben. Eylert Creutzfeldt Winter G. Kleinke Pfeil 39 40

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