4. Senat - Eingruppierung von Arbeitnehmern im Service-Center eines Zeitungsverlags - Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Eingruppierung von Arbeitnehmern im Service-Center eines Zeitungsverlags - Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 ABR 115/09 7 TaBV 28/09 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Juni 2011 BESCHLUSS Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1 Antragstellerin, 2. Beschwerdeführer, Widerantragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 15. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am - 2 - 4 ABR 115/09 - 3 - Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtliche Richterin Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Görgens für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Be-schluss des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Juli 2009 - 7 TaBV 28/09 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2.) zur Eingruppierung von elf Arbeitnehmerinnen im Service-Center des Betriebes der Arbeitgeberin anlässlich der Überleitung in den Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern vom 3. Juli 2007 (GTV). Die Arbeitgeberin, ein Zeitungsverlag, ist tarifgebunden und wendet auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Angestellten den GTV in seiner jeweiligen Fassung an. Die Tarifvertragsparteien des GTV hatten im Juni 2005 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 die Struktur der Gehaltsgruppen verändert. Unter anderem hatten sie zwischen die zuvor bestehenden Gehaltsgruppen 3 und 4 GTV, deren Voraussetzungen unverändert geblieben sind, eine weitere Gehaltsgrup-pe eingeführt. Die eingeschobene Gehaltsgruppe trägt nunmehr die Nummer 4, die Tätigkeitsmerkmale der folgenden Gehaltsgruppen sind jeweils eine Num-mer weitergerückt. Bis zum Inkrafttreten der neuen Gehaltsstruktur wurden die vorliegend betroffenen Arbeitnehmerinnen sämtlich mit Zustimmung des Be-triebsrats nach der Gehaltsgruppe 3 GTV vergütet. 123 - 3 - 4 ABR 115/09 - 4 - Die elf Arbeitnehmerinnen, deren Eingruppierung zwischen den Betei-ligten noch streitig ist, sind im Service-Center mit der Betreuung von Anzeigen-kunden und Abonnenten der Zeitungen „M M“ und „t“ beschäftigt. Ihre Tätigkeit besteht im Wesentlichen aus: - Entgegennahme von Abonnentenanrufen - Entgegennahme und Bearbeitung telefonischer und schriftlicher Anzeigenaufträge - Erfassung von Online-Anzeigenaufträgen - Aushilfs- bzw. Vertretungstätigkeit in der Schalterhal-le. Für diese Tätigkeiten im Call-Center der Arbeitgeberin ist eine Berufs-ausbildung weder vorgesehen noch erforderlich. Die Aufgaben können nach einer Einarbeitung ausgeübt werden, ua. unter Verwendung eines Leitfadens „Call-Center/lnbound“, der 101 Seiten und 32 Anlagen umfasst. Für die einzelnen Beschäftigten ergeben sich aus der folgenden Auf-stellung die jeweiligen Zeitanteile der Haupttätigkeiten sowie der jeweilige Berufsabschluss: C B (Groß- und Außenhandelskauffrau) Entgegennahme von Abonnentenanrufen 66 % Entgegennahme von Anzeigenaufträgen 33 % L E (Einzelhandelskauffrau) Entgegennahme von Abonnentenanrufen 66 % Entgegennahme von Anzeigenaufträgen 33 % M K (Bürokauffrau) Entgegennahme von Abonnentenanrufen 66 % Entgegennahme von Anzeigenaufträgen 33 % Gelegentlich Mittagsvertretung in der Schalterhalle R Ki (Bürokauffrau, Weiterbildung Fachkraft Buchführung) Entgegennahme von Abonnentenanrufen 66 % Entgegennahme von Anzeigenaufträgen 33 % Gelegentlich Mittagsvertretung in der Schalterhalle Mo M (Gymnasiallehrerin in Rumänien, Fortbildung Büro-kraft) 456 - 4 - 4 ABR 115/09 - 5 - Erfassung von Online-Anzeigenaufträgen 66 % Entgegennahme von Abonnentenanrufen 22 % Entgegennahme von Anzeigenaufträgen 11 % D Mo (Schriftsetzerin) Entgegennahme von Abonnentenanrufen 66 % Entgegennahme von Anzeigenaufträgen 33 % Cl Br (Bürokauffrau) Entgegennahme von Abonnentenanrufen 66 % Entgegennahme von Anzeigenaufträgen 33 % Me R (Steuergehilfin) Entgegennahme von Abonnentenanrufen 66 % Entgegennahme von Anzeigenaufträgen 33 % Mo S (Bürokauffrau) Entgegennahme von Abonnentenanrufen 66 % Entgegennahme von Anzeigenaufträgen 33 % Gelegentlich Mittagsvertretung in der Schalterhalle Cl H (Altenpflegerin und Industriekauffrau) Entgegennahme von Abonnentenanrufen 53 % Entgegennahme von Anzeigenaufträgen 27 % Urlaubs-/Krankheitsvertretung in der Schalterhalle 20 % E Z (Bürokauffrau) Entgegennahme von Abonnentenanrufen 66 % Entgegennahme von Anzeigenaufträgen 33 %. Mit im Wesentlichen denselben Aufgaben sind drei weitere Angestellte betraut, deren Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 GTV zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist. Zwei dieser Arbeitnehmerinnen verfügen nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine weitere hat eine Ausbildung als Friseurin abgeschlossen. 7 - 5 - 4 ABR 115/09 - 6 - Die Arbeitgeberin hat nach Inkrafttreten der veränderten Gehaltsstruktur für die betroffenen elf Arbeitnehmerinnen unverändert die Gehaltsgruppe 3 GTV angenommen und sie dementsprechend vergütet. Nach Beilegung eines Streits mit dem Betriebsrat über die Frage, ob es sich hierbei wegen der Veränderun-gen in der Entgeltstruktur um eine Umgruppierung und damit um eine mitbe-stimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG handelt, hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 9. Mai 2006 den Betriebsrat unter Vorlage von Tätigkeitsbeschreibungen zu ihrer Absicht angehört, die betroffenen Arbeitnehmerinnen unverändert nach Gehaltsgruppe 3 GTV zu vergüten. Der Betriebsrat hat innerhalb der von den Tarifvertragsparteien mit der ersten Protokollnotiz zum Protokoll über die Sitzung der Tarifvertragsparteien am 17. Juni 2005 verlängerten Reaktionszeit von acht Wochen mit Schreiben vom 3. Juli 2006 sowie jeweils ergänzenden Einzelschreiben vom selben Tag seine Zustimmung zur Umgruppierung verweigert. Eine Eingruppierung nach Gehaltsgruppe 3 GTV sei fehlerhaft. Zutreffend sei bereits nach den von der Arbeitgeberin in der Anhörung aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen mindestens die Gehaltsgruppe 4 GTV. Aus einer Befragung der betroffenen Arbeitnehme-rinnen und nach eigenen Kenntnissen ergäben sich zudem weitere Anforderun-gen der Tätigkeit, die in der Beschreibung der Tätigkeit durch die Arbeitgeberin fehlten und die ebenfalls einer Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe 3 GTV entgegenstünden. Daraufhin hat die Arbeitgeberin im September 2008 das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet. Sie hat die Ansicht vertreten, für das Tätigkeitsbild der Mitarbeiterinnen des Service-Centers sei eine Eingruppie-rung nach der Gehaltsgruppe 3 GTV zutreffend, hingegen seien die Merkmale der Gehaltsgruppe 4 GTV nicht erfüllt. Eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung sei weder erforderlich noch gebe es sie, es handele sich nicht um einen Ausbildungsberuf. Die Tätigkeit könne nach Einarbeitung unter Verwendung des Leitfadens und mit einem gewissen Geschick im Umgang mit Menschen ausgeführt werden. Auch „weitere Fachkenntnisse“ im Sinne der tariflichen Vorgaben seien nicht notwendig. Die Arbeitnehmerinnen seien 8910 - 6 - 4 ABR 115/09 - 7 - zudem nicht „überwiegend selbständig“ tätig, eigene Abwägungs- und Ent-scheidungsprozesse seien idR nicht erforderlich. Entgegen den Behauptungen des Betriebsrats falle eine Kundenberatung nicht an, es seien lediglich Aufträge und Wünsche von Kunden umzusetzen; weitere Tätigkeiten wie Gestaltung von Anzeigen kämen selten und zeitlich nur in minimalem Umfang vor. Reklamatio-nen seien nur ausnahmsweise bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit selbst zu bearbeiten. Die Arbeitgeberin hat zuletzt noch beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen C B, L E, M K, R Ki, Mo M, D Mo, Cl Br, Me R, Mo S, Cl H, E Z in die Gehaltsgruppe 3 des Ge-haltstarifvertrages für die Angestellten im Zeitungsver-lagsgewerbe in Bayern zu ersetzen. Soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung, hat der Be-triebsrat die Abweisung des Antrages der Arbeitgeberin beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin werte die Arbeit der Arbeitnehmerinnen des Service-Centers tarifwidrig ab. Nach der Gehaltsgruppe 4 GTV müssten sie nur über „entsprechende“ Berufsausbildungen verfügen, nicht über „einschlägi-ge“. Sämtliche betroffenen Arbeitnehmerinnen besäßen eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung. Aus den Ausbildungsordnungen der von den Mitarbeiterinnen erlernten Berufe ergebe sich, dass diese sämtlich - bis auf den Beruf der Schriftsetzerin - die Kommunikation mit Kunden und häufig auch den Umgang mit Beschwerden und Reklamationen zum Inhalt hätten. Bei der Schriftsetzerin Frau Mo sei der Bereich Druckvorlagenherstellung, Satzherstel-lung und Druckformherstellung „entsprechend“. Auch die weiteren Tatbestandsmerkmale der Gehaltsgruppe 4 GTV seien erfüllt, die Tätigkeit erfordere weitere Fachkenntnisse und werde über-wiegend selbständig ausgeführt, wobei Selbständigkeit bei vorwiegend einfa-cher Tätigkeit nicht gleichzusetzen sei mit Selbständigkeit bei qualifizierter Tätigkeit. Dass die in Gehaltsgruppe 4 GTV geforderten „weiteren Fachkennt-nisse“ nach dem Wortlaut der Regelung mit einer abgeschlossenen Berufsaus-bildung verknüpft seien, nicht jedoch für ungelernte Arbeitskräfte mit fünfjähriger 111213 - 7 - 4 ABR 115/09 - 8 - Berufserfahrung anerkannt würden, scheine ein Redaktionsversehen zu sein. Es gebe keinen sachlichen Grund, Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufs-ausbildung nicht zur Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe 4 GTV zuzulas-sen. Vorliegend würden sämtliche Mitarbeiterinnen weitere Fachkenntnisse im Sinne der Gehaltsgruppe 4 GTV aufweisen, die über die jeweils individuelle Ausbildung hinausgingen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin in dem zuletzt ge-stellten Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die Aufhebung der Beschlüs-se der Vorinstanzen, soweit die Zustimmung zur Eingruppierung der im Antrag zuletzt noch genannten Mitarbeiterinnen ersetzt worden ist und damit auch die Zurückweisung des Antrages der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die Vorin-stanzen haben die Zustimmung des Betriebsrats zu den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierungen nach der Gehaltsgruppe 3 GTV zu Recht ersetzt. I. Der Betriebsrat hat frist- und formgerecht seine Zustimmung zu der beabsichtigten Beurteilung verweigert. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Eingruppie-rung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung (so auch BAG 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - zu B II 1 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppie-rung Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 138). Nach erfolgter Veränderung im Entgeltschema steht dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht über die zutref-fende Einreihung der Tätigkeiten zu. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den beabsichtigten Umgrup-pierungen der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach Unterrichtung durch die Arbeitgeberin, die - soweit nach den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ersichtlich - ordnungsgemäß war, unter Angabe von Gründen in der vorgesehe-1415161718 - 8 - 4 ABR 115/09 - 9 - nen Form und innerhalb der durch Protokollnotiz zum Protokoll über die Sitzung der Tarifvertragsparteien am 17. Juni 2005 auf acht Wochen verlängerten Frist verweigert. Die Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag ist rechtlich möglich (BAG 22. Oktober 1985 - 1 ABR 42/84 - BAGE 50, 55). Nichts anderes gilt bei der hier vorliegenden Vereinbarung der Tarifver-tragsparteien in Form einer Protokollnotiz. II. Der nach § 99 Abs. 4 BetrVG gestellte Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ist begründet. Dem Betriebsrat steht für seine Zustimmungsverweigerung keiner der in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Gründe zur Seite. Insbesondere liegt kein Zustimmungsverweige-rungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG iVm. den Vorgaben der Gehalts-gruppe 4 GTV vor. 1. Die Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmerinnen richtet sich nach dem GTV, der nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten für die im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Angestellten das maßgebende Entgeltschema ist. 2. Folgende Regelungen des GTV sind dafür von Bedeutung: „§ 3 Allgemeine Gehaltsbestimmungen (1) Für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen ist die Art der Tätigkeit entsprechend den in der Gehaltsta-belle genannten Eingruppierungsmerkmalen maßge-bend. … (5) Übt ein Angestellter innerhalb seines Arbeitsgebietes regelmäßig mehrere Tätigkeiten aus, die auf ver-schiedene Tätigkeitsgruppen zutreffen, so ist er in die Gehaltsgruppe einzureihen, die seiner überwie-genden Tätigkeit entspricht. … (8) Die Eingruppierung in die tariflichen Gruppen 2 bis 6 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: 192021 - 9 - 4 ABR 115/09 - 10 - a) nach abgeschlossener Berufsausbildung b) bei fachlich gleichwertigem Bildungsweg mit Abschluß. Dabei kann der Besuch einer an-erkannten Handels-, Wirtschafts- oder Fach-schule mit Abschluss angerechnet werden. (9) Tätigkeiten in anderen Firmen oder Branchen, die nachweisbar den Merkmalen der anzuwendenden Gruppe entsprechen, sind bei Einstufung in die jeweilige Gruppe angemessen zu berücksichtigen. … § 4 Ungelernte Angestellte Ungelernte Angestellte, die über eine längere einschlägige Berufserfahrung (in der Regel mehr als fünf Jahre) verfü-gen und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die der Ge-haltsgruppe 2 bzw. 3 entsprechen, werden in Gehalts-gruppe 2 bzw. 3 eingruppiert. …“ Die Gehaltstabelle zum GTV weist, soweit hier von Interesse, mit Wir-kung vom 1. Januar 2006 folgende Gruppen aus: „Gehaltsgruppe 2 Angestellte mit entsprechender abgeschlossener Berufs-ausbildung bei vorwiegend einfacher Tätigkeit sowie ungelernte Angestellte gemäß § 4 Gehaltsgruppe 3 Angestellte mit entsprechender abgeschlossener Berufs-ausbildung bei teilweiser Selbständigkeit sowie ungelernte Angestellte gemäß § 4 Gehaltsgruppe 4 Angestellte mit entsprechender abgeschlossener Berufs-ausbildung und Tätigkeiten, die weitere Fachkenntnisse erfordern und überwiegend selbständig ausgeführt werden Gehaltsgruppe 5 Angestellte mit entsprechender abgeschlossener Berufs-ausbildung bei qualifizierter Tätigkeit und größerer Ver-antwortung, d. h. solche, die nur allgemeine Anweisung erhalten und im Rahmen dieser schwierige Arbeiten selbständig und unter eigener Verantwortung ausführen“. 22 - 10 - 4 ABR 115/09 - 11 - 3. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht mit dem Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen nicht die Tatbestandsmerkmale der Gehaltsgruppe 4 GTV erfüllt. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (zu den Kriterien vgl. ua. 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271) und ist - wie auch die Auslegung von Gesetzen selbst - in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., zB BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240). b) Nach § 3 Ziff. 5 GTV kommt es bei der tarifrechtlichen Gehaltsbestim-mung auf die „überwiegende Tätigkeit“ an, falls die von den Arbeitnehmerinnen auszuübenden Tätigkeiten im Hinblick auf die Eingruppierung oder Umgruppie-rung von unterschiedlichem Wert sein sollten, sodass verschiedene Entgelt-gruppen zutreffend wären. Vorliegend sind zehn der elf betroffenen Arbeitneh-merinnen im Service-Center der Arbeitgeberin überwiegend mit der Entgegen-nahme von Abonnentenanrufen befasst. Diese Tätigkeit macht bei zehn Mit-arbeiterinnen 66 vH der Arbeitszeit aus. Auch bei Frau H füllt sie mit 53 vH noch den überwiegenden Teil der Arbeitszeit aus. Nur bei Frau M überwiegt die Erfassung von Online-Anzeigenaufträgen mit 66 vH der Arbeitszeit. Ob für die tarifliche Bewertung von diesen - überwiegenden - Teiltätigkeiten auszugehen ist, oder in zehn der elf Fälle von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätig-keit (vgl. ua. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 40 mwN, ZTR 2011, 165), die in der Entgegennahme von Abonnentenanrufen, der Entgegennahme und Bearbeitung telefonischer und schriftlicher Anzeigenaufträge, der Erfas-sung von Online-Anzeigenaufträgen und der gelegentlichen und nur sehr kurzzeitigen Aushilfs- und Vertretungstätigkeit in der Schalterhalle besteht, kann offenbleiben. Denn bei keinem denkbaren zeitlichen Zuschnitt der Teil- oder Gesamttätigkeit besteht der vom Betriebsrat geltend gemachte Zustimmungs-verweigerungsgrund; die Arbeitgeberin beabsichtigt keine gegen einen Tarifver-232425 - 11 - 4 ABR 115/09 - 12 - trag verstoßende Umgruppierung. Dies gilt ebenso, wenn auch aus teilweise anderen Gründen, für die Umgruppierung von Frau M. c) Die Tätigkeiten sämtlicher betroffener Arbeitnehmerinnen erfüllen nicht die Tatbestandsmerkmale der Gehaltsgruppe 4 GTV. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Arbeitnehmerinnen mit ihren teilweise weit von der aktuell ausgeübten Tätigkeit angesiedelten Berufsausbil-dungen das Erfordernis der „entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbil-dung“ in der Gehaltsgruppe 4 GTV erfüllen. Verneinte man dies, käme man angesichts von § 4 GTV von vornherein als höchstmögliche Bewertung nur zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierung in Gehaltsgruppe 3 GTV. Dies kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Arbeitnehmerinnen ihre Tätigkeiten überwiegend selbständig ausüben. Selbst wenn man unterstellt, diese beiden Tatbestandsmerkmale der Gehaltsgruppe 4 GTV seien erfüllt, scheitert eine Umgruppierung in diese Gehaltsgruppe jedenfalls am Erfordernis der „weiteren“ Fachkenntnisse. aa) Für eine Umgruppierung in die Gehaltsgruppe 4 GTV kommen nach dem Wortlaut dieses Tätigkeitsmerkmales nur Angestellte in Betracht, die neben den eben als erfüllt unterstellten Voraussetzungen eine Tätigkeit aus-üben, die „weitere“, also zusätzliche Fachkenntnisse erfordert. Gemeint sind damit Fachkenntnisse, die über die in einer „entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung“ erworbenen Fachkenntnisse hinausgehen und für die erfolg-reiche Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (1) Das Wort „weitere“ stellt nach der Wortbedeutung einen inhaltlichen Bezug auf etwas „vorheriges“ her, über das es hinausgeht. Nach dem Satzbau ist das direkt Vorherige, an das durch das Wort „und“ angeknüpft wird, das Erfordernis einer „entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung“. Diese ist in den aufeinander aufbauenden Gehaltsgruppen 2 bis 6 GTV das durchge-hend enthaltene Tatbestandsmerkmal, konkretisiert und teilweise erweitert durch die Regelung in § 3 Ziff. 8 Buchst. b GTV. Hinzu kommen für die aufei-nander aufbauenden Gehaltsgruppen jeweils unterschiedliche Heraus-26272829 - 12 - 4 ABR 115/09 - 13 - hebungsmerkmale, darunter das der Erforderlichkeit weiterer Fachkenntnisse für das Ausüben der Tätigkeit in der Gehaltsgruppe 4 GTV. Dieses Heraus-hebungsmerkmal ist durch die Satzstellung und durch das verbindende Wort „und“ so zu verstehen, dass „weitere Fachkenntnisse“ solche sind, die als inhaltliche Steigerung über die in der so beschriebenen Berufsausbildung typischerweise erlangten Fachkenntnisse auch qualitativ hinausgehen, darauf aufbauen. Nach dem Wortlaut müssen diese zusätzlich zur beschriebenen Berufsausbildung vorhandenen Fachkenntnisse „erforderlich“ für das Ausführen der auszuübenden Tätigkeit sein, auf die es nach § 3 Ziff. 1 GTV für die Ein-gruppierung oder auch Umgruppierung ankommt. (2) Auch dann, wenn man den Bezugspunkt für die „weiteren Fachkennt-nisse“ nicht innerhalb der Gehaltsgruppe 4 GTV sähe, sondern auf die Gehalts-gruppe 3 GTV abstellte, ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis. Denn auch dann wäre die „entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung“ der Bezugspunkt der weiteren, zusätzlichen Fachkenntnisse. Dieses Berufsausbil-dungserfordernis wäre dann zwar durch die Regelung in § 4 GTV auch von sog. ungelernten Angestellten erfüllbar, jedoch nur nach Maßgabe längerer ein-schlägiger Berufserfahrung und mit einer überwiegend der Gehaltsgruppe entsprechenden Tätigkeit, sodass auch dann der mit der entsprechenden Berufsausbildung einhergehende Umfang an Fachkenntnissen Maßstab für die Erforderlichkeit weiterer Fachkenntnisse bliebe. (3) Der Betriebsrat bezieht sich, was das Tatbestandsmerkmal der „weite-ren“ Fachkenntnisse angeht, auf die „jeweils individuelle Ausbildung“ der Ar-beitnehmerinnen. Er nimmt damit offenbar den Standpunkt ein, es komme auf die „jeweils individuelle Ausbildung“ unabhängig von den Anforderungen der Tätigkeit an, von dort aus sei festzustellen, ob „weitere Fachkenntnisse“ erfor-derlich seien. Dies steht im Widerspruch zu dem von den Tarifvertragsparteien Gewollten. Das Ausbildungserfordernis der Gehaltsgruppen 2 bis 6 GTV ist weniger personen-, als vielmehr im Schwerpunkt tätigkeitsbezogen zu verste-hen. Dies zeigt sich am Wortlaut der Gehaltsgruppen, die eine „entsprechende“ Berufsausbildung verlangen und damit an § 3 Ziff. 1 GTV anknüpfen, wonach 3031 - 13 - 4 ABR 115/09 - 14 - für die Eingruppierung die Art der Tätigkeit maßgebend ist. Das Tarifvertrags-verständnis des Betriebsrats führte zudem zu einem von den Tarifvertragspar-teien mit Sicherheit nicht gewollten Ergebnis: Je weiter die „entsprechende“ Berufsausbildung von der aktuell ausgeübten Tätigkeit entfernt ist, umso eher wären für sie im Verständnis des Betriebsrats „weitere“ Fachkenntnisse erfor-derlich, die dann zu einer höheren Vergütung führen müssten, die diejenigen nicht erreichen könnten, die bereits innerhalb ihrer Berufsausbildung die für ihre ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben. (4) Um ein derartiges, nach den Vorgaben der Tarifvertragsparteien aus-geschlossenes Ergebnis zu vermeiden, sind die für den Tätigkeitsbereich einschlägigen oder ihm zumindest nahe kommenden Ausbildungsberufe als Maßstab dafür heranzuziehen, welche Fachkenntnisse als „weitere“ im tarifli-chen Sinne anzusehen sind. Ob sich daraus notwendig eine engere Sicht auf das gesondert festzustellende Merkmal der „entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung“ in dem Sinne ergibt, dass nur einschlägige, nicht aber lediglich nützliche oder vorteilhafte Berufsausbildungen das Merkmal erfüllen können, was dem Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats von vornherein die Grundlage entzöge, kann unentschieden bleiben. Als Bezugs-punkt für die „weiteren Fachkenntnisse“ reichen solche Berufsausbildungen jedenfalls nicht aus. Als Maßstab sind vielmehr die Ausbildungen als „Servicefachkraft für Dialogmarketing“, als „Fachkaufmann/-frau für Teleservice“ und ggf. als „Call-Center-Agent/in“ heranzuziehen. Sie stehen den von den Arbeitnehmerinnen überwiegend ausgeübten Tätigkeiten im Call-Center und in der telefonischen und internetbezogenen Kundenbetreuung eines Zeitungsverlags am nächsten, die sich aus der Entgegennahme von Abonnentenanrufen, der Entgegennahme und Bearbeitung telefonischer und schriftlicher Anzeigenaufträge, der Erfas-sung von Online-Anzeigenaufträgen und der nur gelegentlichen und sehr kurzfristigen Aushilfs- und Vertretungstätigkeit in der Schalterhalle zusammen-setzen. 3233 - 14 - 4 ABR 115/09 - 15 - (a) Als weitgehend entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung für diesen Tätigkeitsbereich ist zunächst der seit dem 23. Mai 2006 anerkannte Ausbildungsberuf „Servicefachkraft für Dialogmarketing“ (vgl. zB Bekanntma-chung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Ver-zeichnisses der zuständigen Stellen vom 8. April 2011, BAnz. Nr. 84a vom 1. Juni 2011 S. 134) heranzuziehen. Dieser Ausbildungsberuf erfordert eine zweijährige Ausbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt ist (Bundesagentur für Arbeit Steckbrief „Ser-vicefachkraft für Dialogmarketing“ zB Stand 1. August 2011). Servicefachkräfte für Dialogmarketing kommunizieren und korrespondieren in Call-Centern oder Kunden- und Service-Centern größerer Industrie-, Handels- und Dienstleis-tungsunternehmen mit Auftraggebern und Kunden. Sie verkaufen Produkte oder Dienstleistungen und bearbeiten Anfragen, Aufträge oder Reklamationen. Dabei telefonieren sie, schreiben E-Mails und pflegen die Kundendatenbank. Im Outbound nehmen sie selbst Kontakt zu potenziellen Kunden auf (aaO). (b) Ein Bezugspunkt ist aufgrund der Regelung in § 3 Ziff. 8 Buchst. b GTV auch der Ausbildungsberuf „Fachkaufmann/-frau für Teleservice“ als zweijähri-ger, landesrechtlich geregelter Bildungsgang an Fachoberschulen (Bundes-agentur für Arbeit Steckbrief „Fachkaufmann/-frau für Teleservice“ zB Stand 1. September 2011). Fachkaufleute für Teleser-vice arbeiten hauptsächlich in Tele-Service-Centern oder Call-Centern und sind mithilfe von Telekommunikationsmitteln wie Telefon und Internet beispielsweise in der telefonischen Kundengewinnung und -betreuung, im Telefonmarketing, in der Marktforschung und im Beschwerdemanagement tätig. Sie organisieren zudem den E-Mail-Verkehr, arbeiten mit Textverarbeitungsprogrammen und erstellen bzw. pflegen Kundendatenbanken (aaO). (c) Schließlich kann der schulische Aus-/Weiterbildungsberuf „Call-Center-Agent/in“ Ausgangspunkt für die Frage nach der Erforderlichkeit „weiterer Fachkenntnisse“ sein. Er wird, teilweise nach abgeschlossener Berufsausbil-dung und/oder mehrjähriger Berufserfahrung, in 2 bis 12 monatigen Lehrgän-gen bei privaten Bildungsträgern oder Industrie- und Handelskammern erlernt 343536 - 15 - 4 ABR 115/09 - 16 - (Bundesagentur für Arbeit Steckbrief „Call-Center-Agent/in“ zB Stand 1. September 2011). bb) Die den Arbeitnehmerinnen von der Arbeitgeberin übertragenen Tätig-keiten im Call-Center und in der telefonischen und internetbezogenen Kunden-betreuung, insbesondere die der Entgegennahme von Abonnentenanrufen, der Entgegennahme und Bearbeitung telefonischer und schriftlicher Anzeigenauf-träge und der Erfassung von Online-Anzeigenaufträgen gehen ersichtlich nicht über das hinaus, was für eine Tätigkeit im Rahmen der genannten Ausbildun-gen von zweijähriger Dauer als Servicefachkraft für Dialogmarketing und als Fachkaufmann/-frau für Teleservice prägend ist. Gemeinsam ist ihnen, dass in Call-Centern oder Kunden- und Service-Centern telefonisch oder elektronisch mit Kunden kommuniziert und korrespondiert wird und dass die damit zusam-menhängenden Daten verarbeitet werden. Insoweit ist für die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen nicht ersichtlich, welche weiteren, darüber hinausgehenden Fachkenntnisse erforderlich sein sollten. Ähnliches gilt für die vom Betriebsrat angesprochene Anforderung des Umgangs mit Beschwerden und Reklamatio-nen. Dass die Arbeitnehmerinnen ihre Tätigkeit im Rahmen des Verlagsge-schäftes der Arbeitgeberin auszuüben haben, führt schon deshalb nicht zum Erfordernis „weiterer Fachkenntnisse“, weil es hier nicht um über die angespro-chenen Berufsbilder hinausgehende, auf ihnen aufbauende Fachkenntnisse geht, sondern nur um Konkretisierung der Fachkenntnisse auf den tatsächli-chen Einsatzbereich, der von jedem der in den genannten Bereichen Ausgebil-deten verlangt wird, wenn die Kenntnisse im praktischen Berufsleben, also „vor Ort“, eingesetzt werden. cc) Dafür, dass aufgrund anderer Tätigkeitsaspekte weitere Fachkenntnis-se iSd. Gehaltsgruppe 4 GTV erforderlich wären, ist ebenfalls nichts ersichtlich. 373839 - 16 - 4 ABR 115/09 - 17 - (1) Soweit die Tätigkeit in der Schalterhalle angesprochen wird, ist jeden-falls bei zehn der elf Arbeitnehmerinnen, also mit Ausnahme der Arbeitnehme-rin H, schon nach den mitgeteilten Zeitanteilen, in denen sie anfallen, eine eingruppierungsrechtliche Relevanz ausgeschlossen unabhängig davon, ob man bei diesen Arbeitnehmerinnen von einer zu bewertenden Gesamttätigkeit oder von Teiltätigkeiten ausgeht. (2) Bei Frau H handelt es sich bei der Tätigkeit in der Schalterhalle dem-gegenüber um eine Teiltätigkeit, die gesondert zu bewerten ist, weil sie nicht nur ganz kurzzeitig und in seltenen Aushilfs- und Vertretungszeiten anfällt, sondern mit einem Anteil von 20 % der Gesamtarbeitszeit die gesamte Tätigkeit mitprägt. Sie unterscheidet sich nach der Art der Tätigkeit und den hier erwarte-ten Arbeitsergebnissen von dem, was in einem Call- und Servicecenter zu leisten ist. Für die Tätigkeit in der Schalterhalle mit unmittelbarem Kundenkon-takt ist deshalb auch eine andere „entsprechende Berufsausbildung“ Maßstab gebend, als bei den übrigen Tätigkeiten, die Frau H und ihre Kolleginnen zu verrichten haben. Ist die Tätigkeit von Frau H in der Schalterhalle hiernach eine tariflich gesondert zu bewertende Teiltätigkeit, kommt es auf sie für deren zutreffende Umgruppierung nicht an, weil sie nicht die „überwiegende Tätigkeit“ ist (§ 3 Ziff. 5 GTV). (3) Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Einwände des Betriebs-rats, was die teilweise erforderliche Kundenberatung in Form von Hilfe bei der Anzeigengestaltung angeht. Es kann unterstellt werden, dass es solcher Tätig-keiten auch bedarf. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Umgruppierung in die Gehaltsgruppe 4 GTV nicht tariflich geboten ist. Es steht außer Streit, dass die genannten Tätigkeiten selten sind und nur wenig Arbeitszeit einneh-men. Sie sind deshalb für die tarifliche Bewertung der Tätigkeiten der Arbeit-nehmerinnen ohne rechtliche Bedeutung. 404142 - 17 - 4 ABR 115/09 4. Nach alledem haben die Vorinstanzen die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen in die Gehaltsgruppe 3 GTV zu Recht ersetzt. Da eine Umgruppierung in die Gehaltsgruppe 4 GTV ausscheidet und beide Beteiligte keinen Zweifel haben, dass jedenfalls nicht niedriger als in die Gehaltsgruppe 3 GTV umzugruppieren ist, bedarf dies keiner vertieften Begründung. Eine summarische Prüfung ergibt die Richtigkeit der beabsichtig-ten Umgruppierung. Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Görgens 43

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