4. Senat - Eingruppierung - kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst - "in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern"
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Eingruppierung - kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst - "in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern"
Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Urteil vom 13. November 2013 - 4 AZR 160/12 - I. Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 4. August 2011 - 1 Ca 277/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 13. Januar 2012 - 6 Sa 1940/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Eingruppierung - kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst - Gesetz e : Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - VKA) Entgeltgruppe 8; Bund es - Angestelltentarifvertrag idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT - O) VergGr. Vc Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 160/12 6 Sa 1940/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 3. November 2013 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Se nat des Bundesarbeitsger ichts aufgrund der Beratung vom 1 3. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Rupprecht und Hess für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 160/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 1 3. Januar 2012 - 6 Sa 1940/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist gelernter Kf z - Mechaniker und seit April 2006 hauptam t- lich als Mitarbeiter im feuerwehrtechnischen Dienst der im Land Brandenburg gelegenen B eklagten, die eine Freiwillige Feuerwehr vorhält, beschäftigt . Er besitzt ke ine Q u alifikation zum Gruppenführer Aufgrund des Besuchs ve r- schiedener Lehrgänge ist er als Maschinist an einem Lösch - oder Sonderfah r- zeug einsetzbar . N ach der Tätigkeitsdarstellung und - bewertung mit Stand vom 3 0. Juni 2011 erfolgt zu 30 vH der Arbeitszeit ein Einsatz im Truppmann, Truppführer oder Maschinist (gem. FwDV 3 - Gliederung der Mannschaft in einer Staffel) und zu 60 vH im ; im Übrigen hat er zu 10 vH zu erfüllen . Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsve r- hältnis der Parteien die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der k ommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) , auf die auch im A r- beitsvertrag der Parteien Bezug genommen worden ist. D er Kläger bezog zunächst ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der ko m- munalen Arbeitgeberverbände (nachfolgend: TVöD - VKA ) . N ach schriftlicher Geltendmachung eine r Vergütung der Entgeltgruppe 8 TVöD - VKA erhielt er 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 160/12 - 4 - rü ckwirkend ab 1. Dezember 2009 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 6 TVöD - VKA . Mit seiner Klage hat er weiterhin ein e Vergütung nach der Entgeltgru p- pe 8 TVöD - VKA gefordert . Er hat die Auffassung vertreten, er übe aufgrund seines überwiegenden Einsatzes als Truppführer und Maschinis t die Tätigkeit eines Oberbrandmeisters aus. Er führe selbständig technische Einheiten der Feuerwehr. Nach dem in den Besoldungsgruppen des Bundesbesoldungsgese t- zes in den Jahren 1990 und 1992 die Ämter Feuerwehrmann ( bis dahin in der BesGr . A 5 ) und Oberfe uerwehrmann ( bis dahin in der BesGr. A 6 ) weggef allen seien, sei das Amt des Brandmeisters in der BesGr . A 7 BBesG nunmehr das Eingangsamt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für Beamte gewo r- den . Dadurch hätten sich d ie bisherigen tariflichen Zuordnungen der Tätigkeiten zu den Funktionsbezeichnungen verschoben und seien anzupassen . Nunmehr üb t e n Truppführer und Maschinist en die Funktion von Oberbrandmeister n aus . D er Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass di e beklagte Stadt verpflichtet ist , ihm ab dem 1. Juni 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD - VKA zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klag e ab zu weis en . Die Forderung des Klägers entbehre jeder Grundlage . E r verfüge weder über eine einschlägig e Ausbildung, noch werde er in der Tätigkeit eines Oberbrandmeisters tätig. D as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klage ziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist un begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die als sog. Eingruppierungsfestste l- lungsklage nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 5 6 7 8 9 - 4 - 4 AZR 160/12 - 5 - 117/07 - Rn. 13 mwN; 1 6. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen A n- spruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TVöD - VKA ab 1. Juni 200 9. Die von ih m aus zu üb ende Tätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen di e- se s Tätigkeitsmerkmals . I . Die Eingruppierung des Klägers richtet sich sowohl kraft normativer Geltung als auch aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach de m TVöD - VKA sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 1 3. September 2005 (TVÜ - VKA) . 1. Nach § 17 Abs. 1 TVÜ - VKA gelten bis zum Inkrafttreten ein er noch zu vereinbarenden Entgeltordnung des TVöD u a. die § § 22, 23 des Bunde s - Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - ( BAT - O ) einschließlich der Vergütungsordnung sowie der entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost über den 3 0. September 2005 hinaus fort . 2. In der Anlage 1 zum TVÜ - VKA, in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs - und Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD - VKA bestimmt wird, sind der vom K läger begehrten Entgeltgruppe 8 TVöD - VKA Tätigkeiten nach de r bish e- rigen VergGr. Vc BAT - O mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. Vb, ohne Aufstieg nach VergGr. Vb oder nach Aufstieg aus VergGr. VIb zugeordnet. 3. Die da nach maßgebenden Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im ko m- munalen feuerwehrtechnischen Dienst lauten: Vergütungsgruppe Vb Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Hauptbrandmeistern. Vergütungsgruppe Vc Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnisc hen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern. 10 11 12 13 - 5 - 4 AZR 160/12 - 6 - Vergütungsgruppe VIb 1. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Brandmeistern. 2. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst nach fünfjähriger Bewährung in Vergütung s- gruppe VII einzige Fallgruppe. Vergütungsgruppe VII Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, 4 . F ür die Besoldung von Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg bestehen zudem die nachfolgenden normative n Regelungen : a) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs - und P rüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst - APO mD - Feu) vom 6. März 2000 (GVBl. II S. 82 , zuletzt geändert durch Art . 24 des Gesetzes zur Anpassung des brandenburgischen Landesrechts an das Lebenspartne r- schaftsrecht des Bundes vom 1 3. März 2012 , GVBl. I Nr. 16 ) bestimmt als Ei n- gangsamt das eines Brand meisters . b) D ieses Amt ist nach der insoweit auch für das Land Brandenburg ge l- tenden Bundesbesoldungsordnung A in der Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG der BesGr . A 7 zugeordnet . Das Amt eines Oberb rand meisters ist der BesGr . A 8 zuge wiesen , die nach § 11 Satz 2 BAT - O der bisherigen VergGr. Vc BAT - O entsprach. c) Zur Gestaltung der Laufbahnen ergibt sich jeweils aus § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnis chen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV) vom 2 4. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 68 ) und zuvor vom 9. September 1997 (GVBl. II S. 773, geändert durch Art . 1 de r Ersten Verordnung zur Änderung der Feue r- wehr laufbahnverordnung vom 2. November 1999, GVBl. I I S. 633 ) , die nach 14 15 16 17 - 6 - 4 AZR 160/12 - 7 - ihrem § 1 - Geltungsbereich - ua. für die Beamten des feuerwehrtechnischen , dass f ür einen höherbewerteten Dienstposten der Beamte se i- ne Eignung in einer Erprobungsz eit nachzuweisen ( hat ) . Für die Eignung ist bei entsprechenden Ämtern insbeso n- dere zu berücksichtigen, ob der Beamte in der Lage ist, Führungsaufgaben wahrzunehmen. Für die Eignung von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für die Funktion ei nes Gruppenführers ist als Nachweis im Sinne von Satz 2 der erfolgreiche Abschluss eines an e i- ner Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungsleh r- gang e s für Gruppenführer anzusehen. d) Aus der Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - T VFF) vom 4. Juli 2008 (GVBl. II S. 241) ergibt sich: § 3 Beförderungen (1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung in einen höheren Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt und gleichzeitig eine en t- sprechende Dienststellung vorhanden ist. Ein Rechts a n- spruch auf Beförderung besteht nicht. (2) Die Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr, für die Dienstgrade verliehen werden können, sind in der A n- lage aufgeführt. (3) Es können befördert werden: 6. ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach erfol g- reichem Abschluss der Zugführerausbildung oder nach zehn Dien Gruppenfü h- , (4) Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerau s- bildung und einer Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung von sieben Jahren kann unmittelba r die Beförderung zum Hauptlöschmeister erfolgen. Nach erfolgreichem A b- schluss der Gruppenführerausbildung und Übernahme der Dienststellung kann unmittelbar die Beförderung zum Brandmeister (siehe Anlage) erfolgen. 18 - 7 - 4 AZR 160/12 - 8 - § 4 Bestellungen (1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfol g- reich den Lehrgang für Gruppenführer und den Ortsweh r- führerlehrgang absolviert hat . Anlage Dienstgrade und Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr Dienstgrad Dienststellung Feuerwehrmann Truppmann Oberfeuerwehrmann Truppmann Hauptfeuerwehrmann Truppmann Löschmeister Truppführer Oberlöschmeister Truppführer Hauptlöschmeister Stellvertretender Gruppenfü h- rer Erster Hauptlöschmeister Stellvertretender Gruppenfü h- rer Brandmeister Gruppenführer Oberbrandmeister Ortswehrführer mit weniger als einem Zug Oberbrandmeister Stellvertretender Zugführer II . In Anwendung der vorstehenden Regelungen besteht kein A nspruch des Klägers auf ein Entgelt der En tgeltgruppe 8 TVöD - VKA . 1. Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen - wogegen sich der Kläger auch nicht wendet - , dass seine Tätigkeit im Einsatzdienst als Trup p- mann, Truppführer und Maschinist sowie die Arbeiten im Innendienst nach We i- sung des Schichtführers während der Bereitschaft zwischen zwei Einsätzen einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. 19 20 - 8 - 4 AZR 160/12 - 9 - 2. Der Kläger hat aber nicht dar getan , dass er die Tätigkeit eines beamt e- ten Oberbrandmeister s auszuüben hat ( zu den Anforderungen an die Darl e- gun gs - und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit vgl. zB BAG 1 2. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe) . Es fehlt bereits an eine m Vortrag, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat und dem der Kl ä- ger insoweit nicht entgegengetret en ist, dass er - auch - feuerwehr technische Einheiten mit im Einsatzdienst zu führen hat . a) Die Auffassung des Klägers, die von ihm insbesondere aus zu üben den Funktionen als Truppführer oder Maschinist entsprächen de r Tätigkeit und dem Amt eines beamteten Oberbrandmeister s der BesGr . A 8 BBesG , ergibt sich weder unmittelbar aus de r VergGr. Vc BAT - O noch aus den Bestimmungen zur Besoldung von Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg oder dem BBesG . Die Tarifregelung nimmt auf die Tätigkeit von beamteten Oberbran d- meistern im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Bezug. Damit legt sie zunächst nur fest, dass ein solcher Angestellter die Tätigkeiten eines beamteten Oberbrandmeisters ausüben mus s. Die persönlichen Anforderungen an den Beamten, die die beamtenrechtlichen Regelungen fordern (etwa Ausbildungs - und Prüfungserfordernisse oder besondere Qualitätszertifizierungen ) , müssen daneben nicht erfüllt werden. Das gilt auch für die subjektiv abv erlangten Vor - aussetzungen, wie der erfolgreiche Abschluss eines an der Landesfeuerweh r- schule absolvierten Führungslehrgangs oder der Abschluss der Gruppenführe r- ausbildung ( BAG 2 2. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 255 ) . b ) Zur Konkretisierung des Tarifmerkmals e- ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr auf die jeweiligen Ausbildungs ordnungen und - gänge im Beamtenbereich zurüc k- zugreifen. Aus dem laufbahnentsprechenden Einsatz von Beamten können r e- gelmäßig Vorgaben und Konkretisierungen für die tariflich auszuübende Täti g- keit ent wickel t werde n (BAG 2 2. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246 , 255 ) . Aus den landesrechtlichen Beamtenregelungen ergi b t sich ua . , dass e in 21 22 23 24 - 9 - 4 AZR 160/12 - 10 - Obe rbrandmeister in der Lage sein muss, selbständig technische Einheiten bis zur Gruppenstärke im feuerwehrtechnischen Sinne im Einsatzdienst zu führen ( BAG 2 2. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246 , 258 unter Bezug auf Blä t- ter zur Berufskunde, Bd. 2 - VI B 30 - Beamter/Beamtin des feuerwehrtechn i- schen Dienstes (mittlerer, gehobener und höherer Dienst)) . Nach der in der T ä- tigkeitsdarstellung und - r- wehr - Dienstvorschrift FwDV - besteht die aus eine r Mannschaft s- stärke von neun Mitgliedern. c ) Der Kläger hat nicht dargetan, dass er im Einsatzdienst selbständig die feuerwehr technische Einheit zu führ en ha t. Zwar trägt er vor , er führe technische Einheiten S ein konkreter Sachvortrag b e- zieht sich jedoch ausschließlich darauf, d ie in der Mitgliederzahl weitaus klein e- re feuerwehrtech nische Einheit Trupp , die nach der FwDV 3 eine Man n- schaftsstärke von lediglich drei Mitgliedern hat, selbständig zu führ en . Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch keinen Nachweis zur Eignung für Führungsaufgaben iSd. § 2 Abs. 2 FeuLV über den erfolgre ichen Abschluss eines an der Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrgangs für Gruppenführer - oder einer anderen vergleichbaren Qualifikation - besitzt. Zwar würde dies allein die Eingruppierung des Klägers in die begehrte Entgeltgruppe nicht hinde rn. Voraussetzung wäre aber, dass der Kläger einen vergleichbaren Bildungsstand hätte und entsprechend eingesetzt worden wäre (BAG 2 2. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 258 ) . Zu beiden Ge sichtspunkten fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag des Klägers. d ) Auch aus der TVFF - soweit sie hier überhaupt maßgebend sein kön n- te - ergibt sich für den Anspruch des Klägers nicht s . Die Dienststellungen, in denen er eingesetzt ist - als Truppmann, Truppführer oder Maschinist - entspr e- chen nach der Anlage zur TVFF nicht dem Dienstgrad eines Oberbrandmei s- ters. 25 26 27 - 10 - 4 AZR 160/12 - 11 - 3. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der gesetzlichen Stre i- chung der Amtsbezeichnungen Feuerwehrmann in BesGr . A 5 BBesG und Oberfeuerwehrmann in der BesGr . A 6 BBesG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 2 8. Mai 1990 und durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst - und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs - und - versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92 ) nichts anderes. a) Zweck dieser Gesetzesän derunge n - die Streichung der Amtsbezeic h- nungen Feuerwehrmann in der BesGr. A 5 BBesG und Oberfeuerwehrmann in der BesGr. A 6 B B esG - war die Anhebung des Ei ngangsamts zur unmittelb a- ren Verbesserung der Nachwuchsgewinnung , nicht aber eine Anhebung oder Veränderung der folgenden Ämter (BR - Dr uck s. 13/90 S. 2 , 11 f. , 47; BT - Dr uck s. 11/6835 S. 2 , sowie BT - Dr uck s. 12/4165 S. 2) . b) Die vom Kläger geltend gemachte Parallelverschiebung hat weder im Tarifwortlaut , von dem bei der Auslegung der Tarifnormen vorrangig auszug e- hen ist, noch in der tariflichen Systematik einen Niederschlag gefunden ( zu den Maßstäben der Auslegung tarifvertraglicher Bestimmung etwa BAG 2 8. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) . Die Tarifv ertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Bereich der VKA , die im Rahmen ihrer Tarifaut o- nomie grundsätzlich frei sind, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Tätigkeiten bestimmten Entgelt - bzw. Vergütungsgruppen zuzuor d- nen sind, haben ab er weder im TVöD - VKA noch zuvor im BAT - O die Streichung dieser Ämter zum Anlass für eine entsprechende Anpassung der tariflichen Vorschriften genommen. Sie haben nach wie vor für eine Eingruppierung in die Ver g Gr. Vc BAT - O auf die Tätigkeit ein es Oberbrandmeisters abgestellt . Eine even tuelle Anpassung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale an die veränderten beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, sondern der Entscheidung der Tarifvertragsparteien vorbehalten . 28 29 30 - 11 - 4 AZR 160/12 I I I . Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Eylert Treber Winter Rupprecht Th. Hess 31

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