4. Senat - Eingruppierung eines Sachbearbeiters Flugverkehrskontrolle
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Eingruppierung eines Sachbearbeiters Flugverkehrskontrolle
Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Urteil vom 13. November 2013 - 4 AZR 100/12 I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 13. April 2010 - - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. September 2011 - 8 Sa 743/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung eines Sachbearbeiters Flugverkehrskontrolle Gesetz e : Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (ETV 2007) §§ 2, 4; Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (ÜTV 2007) § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 15, Abs. 16 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 100/12 8 Sa 743/10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufu ngsbeklagter und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- han dlung vom 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Rupprecht und Hess für Recht er kannt: - 2 - 4 AZR 100/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 7. September 2011 - 8 Sa 743/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. - Flugsicherung, in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausg e- bildet. Nach einer fünfjährigen Tätigkeit als Fluglo tse wechselte er aus dem operativen Bereich in eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich Flugve r- kehrskontrolldienst. Zum 3. Oktober 1990 wurde sein Arbeitsverhältnis nach Art. 13 Abs. 2 iVm. der Anlage I, Kap . X IX , Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 EV auf den Bund überführt und bei der damaligen Bundesanstalt für Flugsicherung fortgesetzt. Der Kläger war weiterhin als Sachbearbeiter und dabei ab dem 3. Juni 1991 als Sachbearbeiter Flugverkehrskontrolle (FVK) tätig. Infolge der Privatisierung der Flugsi cherung war der Kläger ab dem 1. Januar 1993 bei dem Luftfahrt - Bundesamt angestellt und begründete dann ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. In dem Arbeitsvertrag der Parteien heißt es ua .: § 1 Vertragsgegenstand 1. Herr S wird ab 01.11.1993 als FVK Sachbearbe i ter bei FLL in der Hauptverwaltung O beschäftigt. 2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit hier nichts gegenteiliges vereinbart ist, nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH b e- schäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils g ü l- t igen Fassung. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 100/12 - 4 - § 3 Vergütung 1. Herr S ist in Vergütungsgr uppe 9 Stufe 3 des Eingru p pierungstarifvertrages vom 20.08.1993 eingru p- piert. Die monatliche Bruttovergütung beträgt: Grundvergütung 7.285,00 DM Ausgleichszulage § 4 ZTV 47, 7 2 DM Gesamtvergütung 7.332,7 2 DM. 2. Es wird zusätzlich eine monatliche persönliche Zulage in Höhe von 1.073 DM gewährt. Diese Zulage ist widerru f- bar, sie wird nicht im Wege der Tariferhöhungen dynam i- siert und kann auf Tariferhöhungen oder Höhergruppi e- Mit Ergänzungsvereinbarung vom 22. Oktober 1993 wurde die persönl i- Januar 2003 erhielt der Kläger ein Entgelt nach der VergGr. 10, Stufe 3 des Eingruppierungstarifvertrags (ETV) . Die Vergütung war bei der Beklagten zunächst auf der Basis des Ve r- g ü tungsta rifvertrags Nr. 2 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiter/innen (VTV Nr. 2) vom 12. Dezember 2005 und des Zulagentarifvertrags Nr. 2 (ZTV Nr. 2 ) geregelt. Die Entgeltstruktur dieser Tari f- verträge sah ua. ein Grundgehalt fü r alle Arbeitnehmer vor. Das Personal im operativen Bereich - flugsicherungs - technisches Personal, Fluglotsen, Flugb e- rater und Flugdatenbearbeiter - erhielt darüber hinaus eine operative Zulage nach § 2 ZTV Nr. 2. Um Wechsel dieser Beschäftigten in die nic ht - operative Sachbearbeitung zu fördern, erhielten nach § 3 Abs. 1 ZTV Nr. 2 Mitarbe i- ter / innen, die aus den operativen Diensten in andere Tätigkeiten wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS - Tätigkeit benötigt we r- in Höhe der bish e- rigen operativen Zulage zuzüglich 3 % der jeweils aktuellen Vergütung . Ab 1. November 200 6 tari f- vertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ETV 2007) , der Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiteri n- 4 5 6 - 4 - 4 AZR 100/12 - 5 - nen und Mitarbeiter (ÜTV 2007) tarif vertrag Nr. 3 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VTV Nr. 3) . Durch den ETV 2007 und den ÜTV 2007 entfielen die bisher im ZTV Nr. 2 geregelte Zulage für Beschäftigte im operativen Bereich sowie die Funktion szulage als gesonderte Leistungen und wurden in das tarifl i- che Grundgehalt integriert. Eine Differenzierung der Entgelthöhe erfolgte inne r- halb der einzelnen Vergütungsgruppen, indem die Zulagen in einzelne Bänder der jeweiligen Gruppen aufgenommen wurden. Die Beklagte leitete den Kläger nach Maßgabe des ÜTV 2007 in die VergGr. 10 Band A Stufe 3 ETV 2007 über. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen diese Überleitung gewandt und die Auffassung vertreten, entweder aus § 1 Abs. 3 ÜTV 2007 iVm. dem ETV 2007 oder aus § 8 Abs. 15 bzw. Abs. 16 ÜTV 2007 ergebe sich eine Ve r- gütungspflicht der Beklagten nach VergGr. 10 Band G ETV 2007 . Zwar habe er keine Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 erhalten, er sei aber bei der Interflug im operativen Dienst beschäftigt gew esen und sei anschließend vom operativen Flugsicherungsdienst in eine FVK - Sachbearbeitung gewechselt. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. November 2006 Vergütung nach der Vergütung s- g ruppe 10 Band G ETV 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, d ie Voraussetzungen des allein einschlägige n § 8 Abs. 16 ÜTV 2007 seien nicht erfüllt. D er Kläger habe während des mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit als Lotse ausgeübt . Eine solche Beschäftigung bei der Interflug reiche nicht aus. Weiterhin sei § 4 ETV 2007 nicht einschlägig . Die Bänder B bis G seien nach § 2 Abs. 2 ETV 2007 nur auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden, die bei ihr in operativen Diensten tätig gewesen seien. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Nach der let z- ten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht haben die Tarifve r- 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 100/12 - 6 - tragsparteien des ETV 2007 und des VTV Nr. 3 ei nen neue n Eingruppierungs - und Vergütungstarifvertrag mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 geschlossen . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung d er erstinstanzlichen Entscheidung mit der Maßgabe, die Feststellung für den Zeitraum bis zum 30. September 2011 zu begrenzen . Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Seine Eingruppierungsfes t- stellungsklage, für die nach der zeitlic hen Begrenzung in der Revisionsinstanz (zur Berücksichtigung des neuen Sachvortrags s. nur BAG 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/0 5 - Rn. 12, BAGE 118, 159) das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde r- liche und von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfende (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14 mwN, BAGE 124, 240) Festste l- lungsinteresse besteht, ist unbegründet. Der Kläger kann keine Vergütung nach der VergGr. 10 Band G ETV 2007 beanspruchen. Das hat das Landesarbeit s- gericht zutreffend erkannt. I . Auf d as Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Inbezugnahme in § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrags die von der Beklagten geschlossenen Tarifverträge, darunter der ETV 2007 und der ÜTV 2007 , Anwendung. II. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Zuordnung seiner Tätigkeit zur VergGr. 10 Band G ETV 2007 weder nach den Regelungen des ETV 2007 noch in Anwendung der Bestimmungen des ÜTV 2007 in Betracht. Dabei kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werd en e- sonders qualifizierte FVK - s der VergGr. 10 Band G ETV 2007 sowie iSd. § 8 Abs. 15 und Abs. 16 ÜTV 2007 ausübt und es sich bei dieser Tätigkeit um die überwiegend aus ge üb t e iSd. § 2 Abs. 1 ETV 2007 handelt. 11 12 13 - 6 - 4 AZR 100/12 - 7 - 1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 3 ETV 2007. Er ist nicht während seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten aus deren op e- rativen Dienst in eine sachbearbeitende Tätigkeit gewechselt. a) § 2 ETV 2007 lautet: Ein - oder Höhergruppierung (1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mita r- beiter erfolgt in die Vergütungsgruppe (Gruppe und Band) des § 4 nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden. (2) Das allgemeine Band jeder Gruppe ist das Band A. Die Bänder B bis G finden auf folgende Mitarbeit e- rinnen und Mitarbeiter in den operativen FS - Diensten Anwendung: Band B: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des op e- rativen FS - technischen Dienstes mit voll er EBG; Band C: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit EBG im operativen Flugfernmelde - , Flugberatungs - und Flugverkehrskontrolldienst mit Ausnahme der Supervisors FVK, der Fluglotsinnen und Fluglo t- sen; Band D: Supervisors FDB, Wachleiterinnen und Wachleiter FB sowie Supervisors FVK, Fluglo t- sinnen und Fluglotsen an den Tower - Niederlassungen Erfurt und Saarbrücken; Bänder E bis G: Supervisors FVK, Fluglotsinnen und Fluglotsen an den Center - Niederlassungen und den Tower - Niederlassungen Berlin - Sch önefeld, Berlin - Tegel, Berlin - Tempelhof, Br e- men, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln - Bonn, Leipzig, München, Mün s- ter - Osnabrück, Nürnberg und Stuttgart. (3) Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben die Bä n- der B bis G anwendbar, wenn sie aus den operativen FS - Diensten in andere Tätigkeiten gewechselt sind oder wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS - Tätigkeit benötigt werden; nach einem erneuten Wechsel müssen diese V o- raussetzungen weiter vorliegen. Die Eingruppierung bestimmt sich nach der neuen Tätigkeit. 14 15 - 7 - 4 AZR 100/12 - 8 - In § 4 ETV 2007 ist ua. bestimmt : Vergütungsgruppen (1) Das tarifliche Vergütungssystem gründet sich auf Vergütungsgruppen, die sich aus elf Gruppen und den jeweils zugeordneten Bändern zusammense t- zen. Die Vergütung wird für jedes Band im Verg ü- tungstarifvertrag gesondert ausgewiesen. (2) Die Bänder bleiben als Ergebnis aus der Einbezi e- hung von operativen Zulagen im Sinne des § 2 des Zulagentarifvertrages Nr. 2 vom 12. Dezember 2 005 in den Grundbetrag bei der Bewertung der Tätigke i- ten im Rahmen stellenwirtschaftlicher Zwecke (Ste l- (3) Die Vergütungsgruppen werden wie folgt gebildet: Gruppe 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen, z. B. : Band A: andere Tätigkeiten, d i e in den Anforderungen an das fac h- liche Können und/oder in der Fach - oder Führungsveran t- wortung über diejenigen der Gruppe 9 hinausgehen , Band G: Tätigkeiten im operativen FS - Dienst als - Supervisor FVK an der Center - N iederlassung Br e- men, Karlsruhe, Langen oder München besonders qualifizierte FVK - Sachbearbeitung in der U n- ternehmenszentrale, an der Center - Niederlassung Br e- men, Karlsruhe, Langen oder München oder an der T o- wer - Niederlassung Frankfurt oder München, b) Die Anwendbarkeit der im ETV 2007 wie die Auslegung des Tarifvertrags ergibt (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags s. nur BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 16 17 - 8 - 4 AZR 100/12 - 9 - 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240) , nur den dort ausdrücklich genannten A r- beitnehmern vorbehalten. Der Kläger gehört nicht zum Kreis der Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter nach § 2 Abs. 3 ETV 2007. Er ist nicht während des bei der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses aus den operativen FS - Diensten in andere , näher beschriebene Tätigkeiten gewechselt. Tätigkeit en im Rahmen eines anderen Arbeitsverh ältnisses sind für die Zuordnung nicht zu berücksichtigen. § 2 Abs. 3 ETV 2007 erfasst nach seinem klaren Wortlaut - - - und dem mit der Zuordnung zu den Bändern B bis G verfolgten Zweck nur einen sich im laufenden Arbeitsve r- hält nis mit der Beklagten vollziehenden Wechsel von einer operativen in eine nicht - operative Tätigkeit. Dies hat der Senat bereits entschieden. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (BAG 17. November 2010 - 4 ABR 19/09 - Rn. 20 ff. , insb. Rn. 31 ) . Das sieht auch die Revision nicht (mehr) anders . Es verbleibt dann bei der tariflichen Grundregel nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ETV 2007, wonach - vorbehaltlich abweichender Regelungen im ÜTV 2007 (dazu unter II 2) - das allgemeine Band der betref fenden Vergütungsgruppe maßgebend ist. 2. Soweit der Kläger anführt, auch diejenigen Beschäftigten, die bereits bei der Bundesanstalt für Flugsicherung aus einer operativen Tätigkeit in eine Sachbearbeitertätigkeit gewechselt seien, hätten bei der Beklagt en eine Funkt i- onszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 erhalten, ist dies für seine Eingruppierung in A n- wendung der Bestimmungen des ETV 2007 , auf die er sich, wie er in der mün d- lichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, allein stützt , ohne Bede u- tung . Das gil t auch für anerkannte Beschäftigungszeiten nach dem Manteltari f- vertrag oder eine möglicherweise unzutreffende Tarifanwendung durch die B e- klagte bei der Überleitung einzelner Beschäftigter (vgl. auch BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40 mwN, BAGE 127, 305 ) . Nach § 2 Abs. 3 ETV 2007 ist für die Anwendung der Bänder B bis G ein Wechsel während e i- nes zur Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses erforderlich (oben II 1 b, sowi e BAG 17. November 2010 - 4 ABR 19/09 - Rn. 31 ) . 18 19 20 - 9 - 4 AZR 100/12 - 10 - 3 . Der Kläger kann weiter hin nicht nach § 8 Abs. 15 oder Abs. 16 ÜTV 2007 die begehrte Vergütung beanspruchen. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Wechsel aus dem operat i- ven FS - Dienst während der Tätigkeit bei der Beklagten erfolgt sein mu ss. De s- halb kann es dahinstehen, ob § 8 Abs. 1 de s früheren Überleitungstarifvertrag s für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter (ÜTV , vom 20. August 1993 idF vom 20. November 1995) - wie die Revision meint - dahin zu verstehen ist, ein Anspruch auf eine Funktionszulage bestehe auch dann, wenn operative FS - Dienste bei einem früheren Arbeitgeber - hier der Interflug - wahrgenommen wurden. a) Der ÜTV 2007 hat ua. folgenden Inhalt: § 1 Grundsätze der Überleitung der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher nach dem Eingruppierungstarifvertrag vom 19. November 2004, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. Juli 2006 (dem alten Eingruppierungstarifvertrag), eingruppiert sind, werden durch diesen Tarifvertrag einer Vergütungsgruppe nach § 4 des Eingruppi e- rungstarifvertrages 2007 zugeordnet. (2) Maßgeblich für die Überleitung ist die Vergütung s- gruppe des alten Eingruppier ungstarifvertrages, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den Syst e- men der Personaldatenverwaltung der DFS zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages zugeordnet ist. Soweit in diesem Tarifvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, werden a lle Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des a l- ten Eingruppierungstarifvertrages dem Band A der Gruppe derselben Nummer nach § 4 des Eingruppi e- rungstarifvertrages 2007 zugeordnet. (3) Von der Überleitung nach diesem Tarifvertrag abwe i- c hende, dem § 4 des Eingruppierungstarifvertr a- ges 2007 entsprechende Zuordnungen von Mitarbe i- terinnen und Mitarbeitern zu den Vergütungsgruppen werden durch die Bestimmungen in den §§ 2 bis 10 dieses Tarifvertrages nicht ausgeschlossen. ... 21 22 - 10 - 4 AZR 100/12 - 11 - § 8 Abweichende Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vergütungsgruppe 10 (alt) (15) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütung s- gruppe 10 des alten Eingruppierungstarifvertrages in der Unternehmenszentrale, an den Center - Niederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen und München und den Tower - Niederlassungen Frankfurt und München, die nach einer Tätigkeit als - Flugdatenbearbeiterin oder Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 5), - Senior - Flugdatenbearbeiterin oder Senior - Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 6), - ATM - Spezialistin oder ATM - Spezialist (Verg ü- tungsgruppe 6), - Platzkoordinatorin oder Platzkoordinator (Verg ü- tungsgruppe 6), - Senior - ATM - Spezialistin oder Senior - ATM - Spezialist (Vergütungsgruppe 7), - Senior - Platzkoordinatorin oder Senior - Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 7) oder - Supervisor FDB (Vergütungsgruppe 7) im operativen FS - Dienst am 31. Oktober 2006 in der besonders qualifizierten FVK/FDB/FB/FST - Sachbe - arbeitung auf einer Stelle beschäftigt waren, die nach dem von der DFS zugrunde gelegten Anford e- rungsprofil die Qualifikation als Lotse voraussetzte, und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionsz u- lage nach § 3 des alten Zulagentarifvertrages ha t- ten, werden der Vergütungsgruppe 10G zugeordnet. (16) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütung s- gruppe 10 des alten Eingruppierungstarifvertrages in der Unternehmenszentrale, an den Center - Niederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen und München und den Tower - Niederl assungen Frankfurt und München, die nach einer Tätigkeit als - Lotsin oder Lotse (Vergütungsgruppe 8) , im operativen FS - Dienst am 31. Oktober 2006 in der besonders qualifizierten FVK/FDB/FB/FST - Sachbe - - 11 - 4 AZR 100/12 - 12 - arbeitung beschäftigt waren und einen tariflichen A n- spruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten Zulagentarifvertrages hatten, werden der Verg ü- tungsgruppe 10G zugeordnet. b ) Sowohl § 8 Abs. 15 ÜTV 2007 als auch § 8 Abs. 16 ÜTV 2007 setzen die Ausübung eine r besonders qualifizierte n Sachbearbeitung in bestimmten Bereichen voraus , nachdem der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei der B e- klagten in den näher beschriebenen Tätigkeiten im operativen Dienst tätig g e- wesen ist. aa) Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten mit einer b e- stimmten Tätigkeit kann in Tarifverträgen in verschiedener Weise geregelt we r- i- schen Voraussetzungen reichen, etwa wie vorliege (Vergütungsgruppe 8 Abs. 16 ÜTV 2007. Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt festzulegen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 42, BAGE 124, 240) . bb) Bereits nach dem Tarifwortlaut müssen die in § 8 Abs. 15 und Abs. 16 ÜTV 2007 genannten Tätigkeiten auch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ÜTV 2007 z u- Eingru p- , der durch den ETV 2007 abgelöst wurde , zugeordnet gewesen sein. Nur durch eine solche Tätigkeit kann nach § 8 Abs. 15 und Abs. 16 ÜTV 2007 eine Überleitung in die VergGr. 10 Band G ETV 2007 erfo l- gen. cc) Das setzt aber die Anwendbarkeit des früheren Eingruppierungstarifve r- trags im Zeitraum der operativen FS - Dienste voraus und schließt es aus, and e- re Tätigkeiten zu berücksichtigen , die v o nicht erfasst wurden (ebenso BAG 17. Oktober 20 07 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 4 3 , BAGE 124, 240 : Bewährung in einer bestimmten tariflichen Fallgruppe ; weite r- 23 24 25 26 - 12 - 4 AZR 100/12 hin 23. April 1980 - 4 AZR 360/78 - BAGE 33, 103: Tätigkeitsaufstieg und A n- rechnung von Tätigkeitszeiten als Beamter; 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - Rn. 5 3 mwN; 22. April 2009 - 4 AZR 163/08 - Rn. 16 mwN; 24. September 1997 - 4 AZR 565/96 - zu 2 c der Gründe : sog. Fallgruppenb e- währungsaufstieg ) . dd ) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. De r Kläger hat nicht dargetan, dass er zu Zeiten der Geltung des frühere n Eingruppierungstarifvertrag s mit Tätigkeiten im operativen Dienst bei der Beklagten betraut war , die in § 8 Abs. 15 und Abs. 16 ÜTV 2007 genannt sind. Die von ihm angeführte Tätigkeit als Lotse bei der Interflug ist für die Anwendung des allein in Betracht komme n- den § 8 Abs. 16 ÜTV 2007 nicht zu berücksichtigen. Sie führte nicht zu einer Eingruppierung nach einer Vergütungsgruppe des durch den ETV 2007 a b g e- lösten Eingruppierungstarifvertrags. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 7 Abs. 1 ZPO. Eylert Winter Treber Rupprecht Hess 27 28

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