4. Senat - Eingruppierung eines Lehrers - Bewährungsaufstieg
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Eingruppierung eines Lehrers - Bewährungsaufstieg
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 590/11 10 Sa 15/11 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2013 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Hannig und Drechsler für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 590/11 - 3 - 1. Die Revision de s beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 30. Juni 2011 - 10 Sa 15/11 - wird zurückgewiesen. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger. Er ist seit September 2007 als pädagogische Fachkraft an einer Förderschule i m Schu l- dienst des beklagten Landes beschäftigt . E r ist Mitglied der Gewerk schaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) , das beklagte Land ist Mitglied der Tari f- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) . Im letzten Formulararbeitsvertrag vom 13. März 2008 vereinbarten die Parteien ua. : 1 Herr S wird ab dem Tag der Dienstaufnahme, frühestens ab 01.04.2008, auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte P ädagogische Fachkraft mit wöchen t- lich 38,50 Pflichtstunden eingestellt. Etwaig bestehende Vertragsverhältnisse mit dem Land Rheinland - Pfalz (Vertretungsverträge) enden mit Beginn dieses Vertrages. § 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten - der Tarifvertrag für den öffentli chen Dienst der Länder (TV - L) , - der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der 1 2 3 - 3 - 4 AZR 590/11 - 4 - Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergang s- rechts (TVÜ - Länder) , sowie - die Tarifverträge, die den TV - L und den TVÜ - Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Rheinland - Pfalz jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist. § 4 Für die Eingruppierung gelten die Abschnitte A und B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschä f- tigten Lehrkräfte (Lehrer - R ichtlinien der TdL) in der jewe i- ligen Fassung in Verbindung m it der Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder. Die P ädagogische Fachkraft ist danach in die Entgelt gruppe 8 TV - L eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Pädagogischen Fac h- kraft aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In - Kraft - Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgel t- gruppen über greifend erfolgen (§ 17 Abs. 4 TVÜ - Länder). Bis zum In - Kraft - Treten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauenss chutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs atz 3 Satz 1 TVÜ - Die Lehrer - R ichtlinien der TdL (LRL - TdL) hatten in ihrer Fassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags auszugsweise folgenden Wor t- laut: e- stelltenverhältnis beschäftigt en Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsg rup pen die Anlage 1 a zum BAT nicht gilt, durch Arbeitsvertrag wie folgt zu regeln: 4 - 4 - 4 AZR 590/11 - 5 - B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen III. Lehrkräfte an Sonderschulen Vergütung s- gruppe 7. mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerken nung als pädagogische Unterrichtshilfen V c nach mehrjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Ver - gütungsgruppe V b Protokollnotizen zu Abschnitt B: Nr. 2 Für die Eingruppierung ist auf diejenige Tätigkeit abzuste l- len, die zeitlich mindestens zur Hälfte und nicht nur vorübe r- gehend auszuüben ist. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Soweit Tätigkeitsmerkmale einen Aufstieg (z. B. Bewä h- rungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) enthalten, gilt § 23 b Abschn. A BAT entsprechend. Auf die Bewährungszeit können Zeiten einer entspreche n- den Unterrichtstätigkeit im sonstigen anerkannten Schu l- diens t oder im kirchlichen Dienst nach Maßgabe des Unte r- absatzes 2 angerechnet werden. Mit Schreiben vom 3. März 2010 machte der Kläger für die Zeit ab dem 1. April 2010 nach zweijähriger Bewährung erfolglos einen Anspruch auf Entgelt nach Entgeltgrupp e 9 TV - L geltend. Der monatliche Unterschiedsbetrag zw i- schen den Entgeltgruppen 8 und 9 TV - L be trägt ca. 150,00 Euro brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, n ach § 4 des Arbeitsvertrags fänden für seine Eingruppierung nur die LRL - TdL Anwendung, d ie - anders als 5 6 - 5 - 4 AZR 590/11 - 6 - der TV - L - nach wie vor einen Bewährungsaufstieg vorsähen . Die arbeitsve r- traglich vereinbarten LRL - TdL könnten durch tarifvertragliche Regelungen nicht verschlechtert werden. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. April 2010 in die Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags der Länder höherzugruppieren. Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsa n- trags die Ansicht vertreten, der Arbeitsvertrag vo n März 2 008 sehe ge nauso wenig wie der am 1. November 2006 in Kraft getretene TV - L eine n Bewä h- rungsaufstieg vor . Ein Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg und damit auf eine Höhergruppierung ergebe sich auch nicht aus dem Verweis auf die L RL - TdL. Vielmehr sei durch di e Tarifreform im öffentlichen Dienst der Bewährungsaufstieg abgeschafft worden, was aufgrund der vertraglich in Bezug genommenen Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsger icht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage. Nach der Verkündung des Berufungsurteils haben die Tarifvertragspa r- teien des TV - L zum 1. Januar 2012 eine neue Entgeltordnung (EntgeltO 2012) verabschiedet. Zum gleic hen Termin sind nach einem Beschluss der Mitgliede r- versammlung der TdL vom 19./20. Dezember 2011 die neuen LRL - TdL 2012 in Kraft getreten, die einen Bewährungsaufstieg nicht mehr vorsehen. Gleichzeitig wurde eine neue eigenständige gesch affen , in der eine Zuordnung zu höheren Entwicklungsstufen erst nach längeren Laufzeiten in den jeweils unteren Stufen erfolgt als in der Entgeltgruppe 9 TV - L. Der Kläger hat bei der Beklagten den in den LRL - TdL 2012 vorgesehenen Antrag auf eine zum 1. Jan uar 2012 rückwirkende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9* gestellt. 7 8 9 10 - 6 - 4 AZR 590/11 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die B e- rufung des beklagten Landes gegen das erstinstanzliche Urteil ohne Rechtsfe h- ler zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. A. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung als sog. Eingruppierung s- feststellungsklage nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) zulässig. I. Der Antrag kann entsprechend der Klarstellung des Klägers in der Revisionsverhandlung als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsa n- trag dahin ausgelegt werden festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger nach der Entgeltgruppe 9 TV - L zu vergüten. II. Entsprechend der weiteren Klarstellung des Klägers in der Revision s- verhandlung beschränkt sich der Zeitraum, für den er ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 verlangt, nun auf die Zeit vom 1. Apri l 2010 bis zum 31. Dezember 2011. Der Kläger hat von der nach der Neufassung der Lehrer - Richtlinien der TdL ab dem 1. Januar 2012 bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag auf zu diesem Datum rückwirkende Eingruppierung in die neue Entgeltgrup pe 9* LRL - TdL 2012 zu stellen. III. Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Es ist bei Eingruppierungsfeststellungsklagen, die die Vergangenheit betreffen, in der Regel gegeben, wenn von der begehrten Feststellung Rechte od er Ansprüche des Klägers abhängen (vgl. zB BAG 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - BAGE 108, 224) . Dies ist hinsichtlich des hier noch in Rede stehenden streitigen Zeitraums der Fall. B. Mit diesen Maßgaben ist die Klage begründet. Der Kläger war im Zeitra um vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in der Entgeltgruppe 9 11 12 13 14 15 16 - 7 - 4 AZR 590/11 - 8 - TV - L eingruppiert und hat demzufolge einen Anspruch auf die entsprechende Vergütung. I. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich aufgrund der arbeitsvertra g- lichen Bezugnahmeklausel ausschließlich nach den materiell - rechtlichen Reg e- lungen der Abschnitte A und B der LRL - TdL in ihrer im Streitzeitraum geltenden Fassung. Das folgt aus der Auslegung des Arbeitsvertrags. Der TV - L und der TVÜ - Länder, die für die Parteien wegen beiderseitige r Tarifgebundenheit auch normativ gelten, enthalten keine eigenständige Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte. 1. § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien verweist für die Eingruppierung des Klägers auf die LRL - TdL in ihrer jeweiligen Fassung. Danach sind f ür den Streitzeitraum die Regelungen der LRL - TdL in ihrer Fassung vom 1. Februar 1992, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 13. Juni 2007, maßgebend. Dieses aus dem eindeutigen Wortlaut der arbeitsvertraglichen Klausel fol gende Ergebnis entspricht dem allgemeinen Verständnis und der praktischen Durchführung der Eingruppierung von Leh r- kräften an öffentlichen Schulen und Einrichtungen. Hiervon ist das Landesa r- beitsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen, auch wenn es eine ältere Fassung der LRL - TdL zugrunde gelegt hat; die hier maßgebenden Vorschriften waren von den zwischenzeitlichen Änderungen nicht betroffen. a) Die Eingruppierung von Lehrkräften haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes seit langem den Arbei tsvertragsparteien und damit im Ergebnis dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberseite überlassen. aa) Mit dieser Gestaltung wollen die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer weitgehenden Gleichstellung von angestellten und verbeamte ten Lehrern erreichen. Nach den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anl a- ge 1a zum BAT kamen bei den Lehrkräften deshalb weder die Regelungen der §§ 22 bis 24 BAT (siehe jetzt § 12 Abs. 1 TV - L) noch die Anlage 1a zum BAT zur Anwendung (BAG 21. Okt ober 1992 - 4 AZR 28/92 - ; 18. Mai 1994 - 4 AZR 17 18 19 20 - 8 - 4 AZR 590/11 - 9 - 524/93 - BAGE 77, 23) . An deren Stelle traten über eine entsprechende einze l- arbeitsvertragliche Bezugnahme die jeweiligen vergütungsrechtlichen Lande s- regelungen, wie bspw. im vorliegenden Fall die nicht auf A rbeitsvorgänge iSv. § 22 Abs. Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäfti g- - TdL grundsätzlich zwischen angestellten Lehrern, die die Anforderungen für eine Übernahme in ein Bea m- tenverhältnis erfüllten (sog. Erfüller) und den Angestellten, bei denen dies nicht der Fall war (sog. Nichterfüller) . zumeist in einer tabellenähnlichen Verweisung auf die jeweiligen Besoldung s- l- mäßig aufgrund bestimmter Tätigkeitsmerkmale Vergütungsgruppen zugeor d- net, die sich in der LRL - TdL - Fassung bis zum 31. Dezember 2011 zumeist an den Bezeichnungen der Anlage 1a zum BAT orientierten (im Erg. grundsätzlich ebenso für die neuen Bundesländer § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 zum BAT - O iVm. den Lehrer - Richtlinien - O der TdL) . bb) Eine beiderseitige Tarifgebundenheit von öffentlichem Arbeitgeber und Lehrkraft ist für die Eingruppierung ebenso ohne Bedeutung wie eine arbeit s- ve r tragliche Verweisung auf den BAT (BAG 23. Februar 1994 - 4 AZR 219/93 - BAGE 76, 44; 30. September 2004 - 8 AZR 551/03 - ) oder den TV - L. Die Zuordnung der Tätigkeit einer Le hrkraft zu einem bestimmten Tätigkeit s- merkmal war und ist allein in außertariflichen Regelungen festgehalten, die nur dann auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart sind. Fehlt es an einer solchen arbeitsvertraglich en Verweisung, bleiben die LRL - TdL ohne Bedeutung für das Arbeitsverhältnis (BAG 15. November 1995 - 4 AZR 489/94 - ; ebenso bereits 25. November 1970 - 4 AZR 69/69 - BAGE 23, 83; s. auch 13. Januar 1987 - 4 AZN 370/86 - ) . Ist eine dynamische Verweisung ver einbart - wie in der Regel - , werden die späteren Änderungen der LRL - TdL auch ohne eine weitere Vereinbarung unmittelbar Inhalt des Arbeitsverhältnisses (BAG 25. November 1987 - 4 AZR 386/87 - ) . 21 - 9 - 4 AZR 590/11 - 10 - cc) Die Verbindlichkeit der LRL - TdL für das Arbeitsverhältni s führt dazu, dass die nach diesen eingeordnete Lehrkraft nicht nur die Vergütung aus der - regelmäßig im Arbeitsvertrag gesondert genannten - Vergütungsgruppe, sondern - wie bei einer tarifvertraglichen Vergütungsordnung - auch die Verg ü- tung aus einer höh eren Vergütungsgruppe fordern kann, wenn die Tätigkeit die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe der LRL - TdL erfüllt, wie es zB bis zum 31. Dezember 2011 nach einer erfolgreichen Bewährungszeit vorgesehen war (BAG 21. Juli 199 3 - 4 AZR 498/92 - ; 15. November 1995 - 4 AZR 658/94 - ) . Dabei gab es in den LRL - TdL für die vorsah. Der jeweils maßgebende Zeitraum der Bewährung war unterschiedlich ( von fünfzehn ü ) . Auf die allgemeinen tariflichen Regelungen zum Bewährungsaufstieg konnte sich eine Lehrkraft hingegen nicht berufen, da § 23a BAT für sie nicht galt. Dem stand bereit s der Ausschluss der Eingruppierungsregelungen nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT entgegen (BAG 21. Oktober 1992 - 4 AZR 28/92 - ; 4. April 2001 - 4 AZR 194/00 - ; ebenso für § 24 BAT: 26. April 2001 - 8 AZR 281/00 - ) . b) Die Tarifreform im öffentlichen Dienst hat mit der Inkraftsetzung des TV - L und des TVÜ - Länder zum 1. November 2006 an dieser Regelungstechnik und den daraus folgenden Eingruppierungsregelungen grundsätzlich nichts geändert. aa) Der TV - L und der T VÜ - Länder haben ua. die bisher nach der Anlage 1a zum BAT bestehenden tariflichen Aufstiegsmöglichkeiten aufgrund von Bewä h- rung, Zeitablauf oder Tätigkeit abgeschafft (§ 17 Abs. 5 TVÜ - Länder) und für die am 31. Oktober/1. November 2006 übergeleiteten Arbeitnehmer Übe r- gangsbestimmungen ua. zur Eingruppierung bis zur Erstellung einer neuen Entgeltordnung geschaffen, indem bspw. bei den unmittelbar nach Anlage 1a zum BAT eingruppierten Arbeitnehm ern deren erreichte Besitzstände auch hinsichtlich der - noch nicht vollendeten - Bewährungszeit mittels einer pa u- 22 23 24 25 - 10 - 4 AZR 590/11 - 11 - sch a lierenden Regelung bei der Überleitung in die neuen Entgeltgruppen berücksichtigt wurden. Dabei wurden Bewährungszeiten, die einen bestimm ten Stand erreicht hatten (so etwa die Hälfte der noch in der Anlage 1a zum BAT vorgesehenen Bewährungszeit) , aufgrund von Sonderregelungen auch nach dem 1. November 2006 fiktiv weiterentwickelt (vgl. bspw. § 8 Abs. 1 TVÜ - Länder) . Für die nach dem 1. Nove mber 2006 neu eingestellten Arbeitnehmer galt nur der TV - L, nicht jedoch die Übergangsregelungen des TVÜ - Länder. Sie sollten nur dann dem TVÜ - Länder unterliegen, wenn dies ausdrücklich ang e- ordnet ist (§ 1 Abs. 2 TVÜ - Länder) . Dies war nach § 17 Abs. 1 TVÜ - L änder bei den Bestimmungen zur Eingruppierung bis zum 31. Dezember 2011 der Fall. Damit regelte der TVÜ - Länder (mit Ausnahme der neuen Entgeltgru p- pe 1 - - , der früheren Vergütung s- gruppe I BAT und der Eingruppierun g von Ärzten, vgl. § 17 Abs. 2 TVÜ - Länder) bis zu diesem Zeitpunkt die Weitergeltung der §§ 22, 23 BAT und der ve r- gleichbaren Eingruppierungsregelungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes; - und Lohngruppen zugrunde liegenden Tät i g- keitsmerkmale werden durch die Zuordnung zu Entgeltgruppen des TV - L nicht (Durchführungshinweise der TdL zu § 17 Abs. 7 TVÜ - Länder , hervorgeh. im Orig.) . Dementsprechend mussten neu eingestellte Arbeitnehmer mit ihren Tätigk eiten weiterhin zunächst den entsprechenden Fallgruppen der Vergütungsgruppen des BAT zugeordnet werden, um daran anschließend die so ermittelte Vergütungsgruppe des BAT über die Tabelle in Anlage 4 (Teil A) TVÜ - Länder einer Entgeltgruppe des TV - L zuzuordn en. Dabei haben die Tarifvertragsparteien die nach der Vergütungsordnung zum BAT seinerzeit möglichen Aufstiege, die den Tätigkeitsmerkmalen bzw. Fallgruppen zugeordnet waren, pauschaliert, bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV - L berücksichtigt un einer noch zu vollendenden Bewährungszeit ist - anders als bei den übergele i- teten Arbeitnehmern - bei neu eingestellten Arbeitneh mern ausgeschlossen. n- 26 - 11 - 4 AZR 590/11 - 12 - - Vergütungsgruppe zur TV - L - Entgeltgruppe festgeschrieben. Insoweit hatten die Tarifvertragsparteien bereits vor der Tarifreform ihre Regelungs macht ausgeübt; sie veränderten damit zulässigerweise lediglich den von ihnen vorher selbst geschaffenen Normenbe stand. bb) Das bis 2006 praktizierte System der Eingruppierung von Lehrkräften wurde mit dem Inkrafttreten des TV - L und des TVÜ - Länder nicht grundsätzlich modifiziert. (1) Hinsichtlich der Eingruppierung von Lehrkräften hatten die Tarifve r- tragsparteien des öffentlichen Dienstes - ausdrücklich und nachhaltig und durch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgeri chts hierin immer wieder bestätigt - keine eigenen Regelungen getroffen und treffen wollen . Mit der regelmäßig und durchgängig vereinbarten dynamischen Anwendung der LRL - TdL bestand eine gegenüber den anderen Angestellten des öffentlichen Dien s- tes abweiche nde Ausgangssituation. Die vertraglich in Bezug genommenen Regelungen galten über den 1. November 2006 hinaus unverändert fort und waren für den Streitzeitraum gerade nicht angepasst worden. (2) Die Anpassung der Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte in den LRL - TdL ist tatsäc hlich erst fünf Jahre später erfolgt. Diese grundsätzliche Struktur ist durch die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Neuregelungen nicht verändert worden. Sowohl die seitdem geltende neue Entgeltordnung zum TV - L als auch die ze itgleich erfolgte Neufassung der LRL - TdL entsprechen in ihrer Regelungstechnik - bis ins Detail - dem bisherigen Zustand. (a) Die EntgeltO 2012 enthält nunmehr - wie früher die Vergütungsordnung zum BAT - eine allgemeine Vorbemerkung (jetzt: Nr. len Teilen der Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter § 44 TV - L fa l- len - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Täti g- keitsmerkmal vereinbart is 27 28 29 30 31 - 12 - 4 AZR 590/11 - 13 - Die Tarifvertragsparteien haben also erneut und bewusst keinerlei T ä- tigkeitsmerkmale für Lehrkräfte vereinbart. Für deren Eingruppierung erklären (b) Auf der anderen Seite hat die TdL in ihren Durchführungs hinweisen zum Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV - L, durch den die neue Entgeltordnung zum TV - L mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eingeführt wurde, formuliert: n- den Schulen ble ibt es weiterhin grundsätzlich bei der Eingruppierung auf der Grundlage der Lehrer - Richtlinien Die neu gefassten LRL - TdL 2012 orientieren sich damit zwar nicht mehr am Vergütungsgruppensystem des BAT, sondern am Entgeltgruppensystem des TV - L. Sie sind aber wieder als eine eigenständige Vergütungsordnung ausgestaltet worden. Da sie nunmehr - analog zur Entgeltordnung und im Einklang mit den allgemeinen tariflichen Eingruppierungsbestimmu n- gen - keinen Bewährungsaufstieg mehr formulieren, kann ih nen unmittelbar entnommen werden, welche Tätigkeit nach welcher Entgeltgruppe des TV - L zu vergüten ist. Damit bestätigen die neuen LRL - TdL 2012 und die EntgeltO 2012 nicht nur die bisherige Regelungstechnik, sondern zugleich, dass eine grundlegende Verän derung der Eingruppierung von Lehrkräften, vor allem in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien einerseits und dem Normgeber der Richtlinien andererseits weder gewollt war noch letztlich durchgeführt worden ist. Im Gegenteil ist gerade in Bezug auf dieses Verhältnis die jedenfalls bis zum 31. Oktober 2006 bestehende Rechtslage perpetuiert worden. (3) Für den Zwischenzeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2011 wird damit deutlich, dass von einer kontinuierlichen Weite r- geltun g der bisherigen Eingruppierungsregelungen auszugehen ist. So war die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT, in - rechtlicher Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte festgeschrieben war, auch 32 33 34 35 36 - 13 - 4 AZR 590/11 - 14 - während dieses Zeitraums gültiges Tarifrecht. Das ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Verweis zur Weiteranwendung der Anlage 1a zum BAT in § 17 Abs. 1 und - für Neueingestellte - Abs. 7 TVÜ - Länder, der auch deren Vorbemerkungen erfasst. Zum anderen sehen die Sonderregelungen für Lehrer im TVÜ - Länder, zB in der Anlage 4 Teil B und in § 8, in ihren Anwendungsb e- reichsvoraussetzungen ausdrücklich vor, dass sie (nur) für Lehrkräfte gelten, 5 der Vorbem erkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anl a- ge 1a zum BAT/BAT - (so die Überschrift von Anlage 4 Teil B und § 8 Abs. 5 Satz 1 TVÜ - Länder) . Ferner wurde die im Streitzeitraum maßgebe n- de Fassung der LRL - TdL noch am 13. Juni 2007, also nach Inkraf ttreten des TVÜ - Länder mit seinen oben behandelten Regelungen, in Teilen geändert, im Übrigen aber unverändert gelassen. Zu den unveränderten Teilen gehörten aber gerade die Eingruppierungsregelungen mit den vielfältigen Möglichkeiten eines Bewährungsaufst 23b BAT. Damit wurde die grundsätzliche Alleinzuständigkeit der LRL - TdL für die Eingruppierung von Lehrkräften sieben Monate nach Inkrafttreten des TVÜ - Länder von jedenfalls einer der Tarifvertragsparteien festgeschrieben ( vgl. auch BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 203/11 - , i m Ergebnis geht auch der Zehnte Senat von der Kontinuität de r besonderen Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte aus , die nunmehr durch die Anpassungen in der EntgeltO 2012 und den LRL - TdL 2012 weiter fortgeschrieben worden sind) . In d ies er Zeit zwischen 2006 und 2011 bestanden die LRL - TdL in der bisherigen Form fort und bildeten - nach wie vor - die einzige materiell - rechtliche Grundlage für die Eingruppierung von Lehrkräf ten. E ntgegen der Auffassung der Revision kann angesichts dessen allein aus der vertraglichen Bezugnahme (§ 4 des Arbeitsvertrags) auf die Überleitungstabelle in d er Anl a- ge 4 Teil B TVÜ - Länder keine eigenständi ge tarifliche , materi ell - rechtliche Regelun g entn omm en werden. W egen des Weiterbestehens der bisher hierfür allein maßgebenden LRL - TdL wäre es ansonsten zu einer K ollision der unte r- schiedlichen Regelungssysteme gekommen, die in ihrem Nebeneinander als solche offensichtlich von den beteiligten Tarifvertragsp arteien und der TdL gewollt waren. Auch hätten sich die Tarifvertragsparteien damit angemaßt, 37 - 14 - 4 AZR 590/11 - 15 - ohne jede ausdrückliche Bezugnahme Bestimmungen der LRL - TdL , die übe r- dies einzelvertraglich Inhalt der Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften waren, abweichend zu re geln . (4) Im Übrigen wäre eine eigenständige tarifliche Modifizierung der einze l- vertraglich vereinbarten Lehrereingruppierung, wenn die Tarifvertragsparteien eine solche mit den Regelungen im TVÜ - Länder beabsichtigt haben sollten, wegen einer Überschreit ung der tariflichen Regelungsmacht unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, dass tarifliche Regelungen, die einzelvertraglich vereinbarte Entgeltbestandteile der Verfügung der Arbeit s- vertragsparteien entziehen, in unzulässiger Weise in deren Vertragsbeziehu n- gen eingreifen (zB BAG 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 49; 16. Juni 2004 - 4 AZR 408/03 - BAGE 111, 108; grdl. 14. Februar 196 8 - 4 AZR 275/67 - BAGE 20, 308 zur sog. Effektivklausel) . Nichts anderes gilt auch für einzelvertra glich vereinbarte außertarifliche Eingruppierungsregelungen. Mit der dynamischen Verweisung auf die LRL - TdL ist auch deren Änderung dem dafür vorgesehenen Verfahren durch die dafür zuständigen Gremien unterworfen. Mit dem einseitigen Leistungsbestimmungsre cht korrespondiert dabei sowohl eine vollständige Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB als auch eine gerichtliche Billigkeitskontrolle nach §§ 315 ff. BGB (BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 524/93 - BAGE 77, 23; 28. März 1990 - 4 AZR 619/89 - ) . Der mit der Eingru p- pierung verbundene Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers (vgl. dazu nur für den konkreten Fall § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien) ist zudem für die Leistungspflicht des Arbeitnehmers entscheidend. Diese individualvertra g- lich geregelte Konstellati on können Tarifvertragsparteien nicht durch Einzelb e- stimmungen umgestalten, sondern allenfalls durch die Schaffung normativ geltender Mindestarbeitsbedingungen insgesamt - nach Maßgabe des Günsti g- keitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) - verdrängen (vgl. zB JKOS/Ja cobs 2. Aufl. § 7 Rn. 82; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1893, 1895) . Die Tarifvertragspa r- teien des TVÜ - Länder haben aber keine eigene Regelung zur Eingruppierung von Lehrkräften getroffen, sondern greifen allenfalls ganz punktuell und für eine begren zte Zeit in das geschlossene komplexe System der einzelvertraglich vereinbarten Eingruppierungsregelungen ein. Wegen der darin liegenden 38 - 15 - 4 AZR 590/11 - 16 - Überschreitung der tariflichen Regelungsmacht würden deshalb die entspr e- chenden Regelungen selbst dann keine normative Wirkung für das einzelne Arbeitsverhältnis entfalten, wenn dies von den Tarifvertragsparteien beabsic h- tigt worden wäre (vgl. dazu auch Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 531) . 2. Weder der im Zusammenhang mit der Bezugnahmeklausel stehende arbeitsvertrag liche Verweis (§ 4 des Arbeitsvertrags ) auf die Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder ( ) noch die in § 4 des Arbeitsvertrags genannten Regelungen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 TVÜ - Länder ändern etwas an der unmittelbaren Anwendung der LRL - TdL und einer darauf aufbauenden Eingruppierung. Diese Tarifregelungen enthalten keine materiellen Eingruppi e- rungsbestimmungen. Insbesondere die Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder hat keine eigene Bedeutung für die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu den für ihn v erbindlichen Tätigkeitsmerkmalen der LRL - TdL, sondern ordnet lediglich die sich aus den LRL - TdL ergebende Eingruppierung in eine BAT - Vergütungs - gruppe einer der im TV - L zugrunde gelegten Entgeltgruppen zu. a) Im Ausgangspunkt noch zutreffend meint die R evision, bei einer Ausl e- gung des Arbeitsvertrags und einer Eingruppierung des Klägers sei auch die vertraglich einbezogene Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder zu berücksichtigen. Weiter gehend ist sie aber der unzutreffenden Auffassung, bereits aus der Überschrift zur Anlage 4 TVÜ - Länder folge, dass bei der nach den Tabellen vorgenommenen Ersteingruppierung der früher mögliche Bewä h- rungsaufstieg bei der Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen des TV - L berücksichtigt und deshalb auch für die Eingruppierung von Lehrkräften kein Bewährungsaufstieg und keine sich daraus ergebende höhere Eingruppierung für nach dem 1. November 2006 eingestellte Lehrkräfte mehr möglich sei; ansonsten würde der Wille der Tarifvertragsparteien konterkariert. b) Dies e Auffassung ist schon deshalb unzutreffend, weil durch die ve r- mit der Anlage 4 Teil B TVÜ - keine materiell - rechtliche Eingruppierungsregelung in Bezug genommen wird, die der Tätigkeit des Klägers Tätigkeitsmerk male einer Vergütungsordnung zuordnen würde. 39 40 41 - 16 - 4 AZR 590/11 - 17 - aa) Die Anlage 4 TVÜ - Länder hat auszugsweise folgenden Wortlaut: - und Loh n- gruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungs - vorgänge (Länder) Teil A Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B Teil B Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütung sgruppen die Anlage 1 a zum BAT /BAT - O nicht gilt Entgelt - gruppe Eingruppierung Lehrkräfte Erfüller Vergütungsgruppe Eingruppierung Leh r- Vergütungsgruppe 10 IVa IVa ohne Aufstieg nach III IVb mit Aufstieg nach IVa 9 IVb IVb ohne Aufstieg nach IVa Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jah - ren in Stufe 3, keine Stufe 5) Vb mit Aufstieg nach IVb Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jah - ren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5) 8 Vc Vc ohne Aufstieg bb) Der Aussagewert der Tabelle in Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder ist im Zusammenhang mit der Verweisungsklausel - wie früher und ab dem 1. Januar 2012 die gesamte tarifliche Entgeltordnung - darauf beschränkt, die einer Lehrkraft nach der einzelvertraglich vereinbarten Vergütungsordnung zustande gekommene Vergütungsgruppe in die entsprechende Entgeltgruppe des Tari f- 42 43 - 17 - 4 AZR 590/11 - 18 - rechts des öffentlichen Dienstes, hier: TV - Vergütungsgruppe ist dabei nach wie vor d er Vergütungsordnung der LRL - TdL dieser zugeordnete Entgeltgruppe. Ein eigener materiell - rechtlicher Regelung s- gehalt, der wichtige Teile der ausdrücklich vereinbarten differenziert en Verg ü- tungsordnung konstitutiv verändert und insbesondere ausdrücklich geregelte Aufstiegsmöglichkeiten de facto beseitigt, lässt sich hieraus - und im Übrigen auch für den Kläger hinreichend erkennbar (vgl. nur die Unklarheitenregel gem. § 307 Abs. 1 Sa tz 2 BGB ) - nicht entnehmen. c) Auch die im Arbeitsvertrag vereinbarten Verweisungen auf § 17 Abs. 3 und Abs. 4 TVÜ - Länder führen zu keinem anderen Ergebnis. aa) In § 17 Abs. 3 TVÜ - Länder ist der Ausschluss eines Vertrauensschu t- zes für die vor dem Inkr afttreten einer neuen Entgeltordnung vorgenommenen Eingruppierungen geregelt. § 17 Abs. 4 TVÜ - Länder, der im Übrigen durch § 1 Nr. 6 Buchst. c des Änderungstarifvertrags Nr. 4 zum TVÜ - Länder vom 2. Januar 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 aufgehoben word en ist, regelte im Wesentlichen Besitzstandszulagen, die aufgrund von finanziellen Nachteilen bei der Eingruppierung nach einer neuen Entgeltordnung entstehen können. bb) Bei keiner der beiden Bestimmungen handelt es sich um eine materiell - rechtliche Eingruppierungsregelung über die Zuordnung einer Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal aus einer Vergütungs - oder Entgeltordnung. Sie sind deshalb für die Eingruppierung des Klägers ohne Bedeutung. d) Auch die weiteren vom beklagten Land angezogenen Sonder besti m- mungen für Lehrkräfte im TV - L und im TVÜ - Länder enthalten keine materiell - rechtlichen Regelungen, die sich mit der Zuordnung der Tätigkeit einer Lehrkraft zu einem konkreten Tätigkeitsmerkmal befassen, und sind deshalb für den Streitfall ohne Belang. aa) So stellt § 44 TV - L Sonderregelungen für Lehrkräfte an allgemeinbi l- denden und berufsbildenden Schulen auf, die jedoch nicht die Eingruppierung 44 45 46 47 48 - 18 - 4 AZR 590/11 - 19 - betreffen, sondern deren Arbeitszeit, die Stufen der Entgelttabelle, den Urlaub und die Befristung (entspr . der früheren SR 2 l l zum BAT) . bb) Der weitere Verweis der Revision auf § 20 TVÜ - Länder erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil die Regelung Sachverhalte betrifft, die eine Eingruppierung der Lehrkräfte notwendig voraussetzt, sie aber nicht eigenständig begründet oder gestaltet. Die Entgelttabelle enthält - auch für Lehrkräfte - tar ifliche Normen, die durch die Tarifvertragsparteien gestaltet worden sind und deshalb auch geändert werden dürfen, aber keine Bestimmungen zur Zuordnung von Tätigkeiten einer Leh r- kraft zu Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsordnung. II. Unter Anwendung d er Eingruppierungsregelungen der LRL - TdL erfüllt der Kläger seit dem 1. April 2010 und damit im Streitzeitraum das Tätigkeit s- merkmal der Vergütungsgruppe Vb LRL - TdL, die der Entgeltgruppe 9 TV - L entspricht. 1. Der Kläger ist als pädagogische Unterrichtsh ilfe tätig und verfügt über eine einschlägige Ausbildung als staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger. in dieser Tätigkeit und in der maßgebenden Vergütungsgruppe Vc bewährt . Der r- beitsgerichts (zB BAG 18. Mai 1983 - 4 AZR 539/80 - ) und nach übereinsti m- mender Auffassung der Tarifvertragsparteien (so Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese BAT VergO BL Stand Augu st 2008 Anla ge 1a Teil I Allg. Teil Erl. 10) bereits durch eine mindestens zweijährige Bewährung erfüllt. Im Falle des Klägers war sie mit Ablauf des 31. März 2010 absolviert. Hierüber streiten die Parteien auch nicht. 2. Unter Anwendung der Anlage 4 Tei l B TVÜ - Länder hat der Kläger damit einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV - L. Der Vergütungsgruppe Vb LRL - TdL entspricht die Entgeltgruppe 9 TV - - Tabelle in der Anlage 4 Teil B TVÜ - p- 49 50 51 52 53 - 19 - 4 AZR 590/11 pe Vb in verschiedenen Varianten der Entgeltgruppe 9 TV - L zugeordnet. Ob ein in die Überleitungstabelle eingearbeiteter möglicher Bewä h- rungsaufstieg bei an deren Lehrkräften, insbesondere Nichterfüllern, deren bisherige Vergütungsgruppe je nach einzelnen Maßgaben nicht derselben, sondern unterschiedlichen Entgeltgruppen zugeordnet wird, bei einem während der Zeit zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Deze mber 2011 erfol g- ten Bewährungsaufstieg nach den LRL - TdL zu berücksichtigen ist, muss vorli e- gend nicht entschieden werden. Die für den Kläger maßgebenden Vergütung s- gruppen Vc und Vb LRL - TdL werden in der Überleitungstabelle jeweils nur einer einzigen Entgel tgruppe zugeordnet, so dass auch bei einer originären Eingru p- pierung in die höhere Vergütungsgruppe eine Zuordnung zu der entsprechend höheren Entgeltgruppe erfolgt wäre. C. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Winter Creutzfeldt Hannig Drechsler 54 55

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