4. Senat - Eingruppierung eines Laboringenieurs
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Eingruppierung eines Laboringenieurs
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Oktober 2013 Vierter Senat - 4 AZR 321/12 - I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 8. Juli 2010 - 8 Ca 661/09 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 14. Oktober 2011 - 12 Sa 52/10 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung eines Laboringenieurs Bestimmung en : Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) Anlage 1a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Nr. 5; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschä f- tigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) §§ 3, 4 , Anlage 2 Teil A; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Lände r (TV - L) Vorbemerkung en zu allen Teilen der Entgel t- ordnung Nr. 4 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 321/12 12 Sa 52/10 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Oktober 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagter, pp. beklagtes, berufungsklagendes, revisionsbeklagte s und anschlussrevisionsklagendes Land, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Oktober 2013 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , - 2 - 4 AZR 321/12 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Pust und Steding für Recht erkannt: 1. Die Revisionen des Klägers und des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kam mern Mannheim - vom 14. Oktober 2011 - 12 Sa 52/10 - werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten der Revision haben der Kläger sieben Zehntel und das beklagte Land drei Zehntel zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, der über eine abgeschlossene Hochschulausbildung zum Diplom - Ingenieur verfügt, ist seit dem 1. April 1990 an der Hochschule K, die den Status einer Fachhochschule hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LHG BW) , als Laboringenieur beschäftigt. Nachdem er zunächst eine Vergütung nach der VergGr. IVa des Bundes - Angestelltentarifvertrags (BAT) erhalten hatte, wurde er zum 1. Januar 1999 in die VergGr. III BAT höhergruppiert. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öf fentlichen Dienst der Länder (TV - L) am 1. November 2006 erfolgte seine Überleitung nach Maßgabe des Tarifvertrag s zur Überle i- tung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übe r- gangsrechts (TVÜ - Länder) in die Entgeltgruppe 11 TV - L. Die Tätigkeit des Klägers besteht zu 70 vH seiner Arbeitszeit in Betre u- ung von Laborversuchen für Studierende, die im Rahmen bestimmter Vorlesu n- gen angeboten werden. Die vom Kläger vorbereiteten Laborversuche (zB - un d - h- o- werden regelmäßig von ihm allein durchgeführt. Im Rahmen der Veransta l- tung soll der in der jeweiligen Vorlesung erworbene Kenntnisstand der Studi e- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 321/12 - 4 - r enden überprüft, gefestigt und vertieft werden. Der bei Beginn des Laborve r- suchs bestehende Wissensstand wird vom Kläger anhand von Fragen zur akt u- ellen Vorlesung sowie Verständnisfragen zum Inhalt früherer Vorlesungen überprüft. Verfügt ein Studierender d abei nicht über hinreichende Kenntnisse, wird er vom Kläger von der weiteren Teilnahme am Laborversuch ausgeschlo s- sen. Die Studierenden müssen die Versuchsergebnisse protokollieren und nach Beendigung des Versuchs in einer ca. 20 Seiten umfassenden schrift lichen n- Die weitere Arbeitszeit des Klägers wird von der Betreuung von Pr o- jektstudien und Bachelorthesis ( 10 vH) sowie mit der Einarbeitung neuer Mita r- beiter, der Durchführung von Sicherheitsunterweisungen für Studierende (jew. 5 vH) und allgemeinen sonstigen Unterstützungstätigkeiten für die Professoren ausgefüllt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger nach e rfolgloser Geltendmachung ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV - L, hilfsweise nach der Entgeltgru p- pe 12 TV - L. Er hat die Auffassung vertreten, bereits seit Beginn seiner Tätigkeit erfülle er die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IIa BAT. Er verfüge über die dort vorgesehene abgeschlossene wissenschaftliche Hoc h- schulausbildung und nehme auch entsprechende Aufgaben wahr. Er entwickele besonders komplexe und anspruchsvolle technische Versuchseinrichtungen, modernisiere, überprüfe und pflege s ie. Das Spektrum seiner Lehrveranstaltu n- gen sei breit gefächert. Da er zu den jeweiligen Vorlesungen die Laborversuche durchführe, müsse er auch das dort behandel t e theoretische Wissen beher r- schen und aktualisieren. Er führe eigenständige Lehrveranstaltung en durch, die auf die Wissensvermittlung und - vertiefung im wissenschaftlichen Diskurs au s- gerichtet seien. Insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Optimierung der Versuche sei seine Tätigkeit stark durch einen Forschungscharakter und durch Entwicklu ngsaufgaben geprägt. Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit seiner Tätigkeit entspreche derjenigen eines akademischen Mitarbeiters an e i- ner Universität, der wissenschaftliche Dienstleistungen wahrnehme. 4 5 - 4 - 4 AZR 321/12 - 5 - Der Kläger hat beantragt festzustelle n, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2008 Vergütung nach der Entgeltgru p- pe 14 TV - L - hilfsweise nach Entgeltgruppe 12 TV - L - zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, begi n- nend mit dem 1. Januar 2008 ab dem jeweiligen Fäl li g- keitszeit punkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz pro Jahr zu verzinsen. Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begrü n- det, der Kläger werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 11 TV - L vergütet. Die fachliche Verantwortlichkeit für die vom Kläger durchgeführten Laborversuche liege - unter Anrechnung auf deren Lehrdeputat - bei den jeweiligen Profess o- rinnen und Professoren. G leiches gelte für die abschließende Entscheidung über die Bewertung der Gruppenarbeit. Der Kläger gebe lediglich einen unve r- bindlichen Vorschlag ab. Die Laborversuche blieben oftmals über viele Seme s- ter unverändert. Seine Tätigkeit sei eher technischer als wissenschaftlicher N a- tur. Für eine wissenschaftliche Tätigkeit fehle es dem bei VergGr. IIa BAT g e- forderten akademischen Zuschnitt. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Ber u- fung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2008 nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt. Im Übrigen hat es die Berufung des b e- klagten Landes zurückgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen der Kläger seinen Hauptantrag und das beklagte Land mit seiner Anschlussrevision die vollständige Klageabwe i- sung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers i st teilweise unzulässig und im Übrigen unb e- gründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anschlussrevision des beklagten Landes ist unzulässig. 6 7 8 9 - 5 - 4 AZR 321/12 - 6 - I. Die Anschlussrevision des beklagten Landes ist unzulässig. Sie ist nicht in der gesetzlichen Form begründet worden. 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revis i- onsgründe angegeben werden ( § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) . Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO ) . Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsg e- richts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs e r- kennbar sind. D i es erfordert eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ( ausf. zu den Anforderungen B A G 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn. 19 mwN ) . Die bloße Darstellung anderer Rechtsa n- sichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Re visionsbegründung nicht ( BAG 11. Oktober 2 006 - 4 AZR 544/05 - Rn. 14 ; 13. April 200 0 - 2 AZR 173/99 - zu II 1 der Gründe ) . 2. Diese Anforderungen erfüllt die Anschlussrevision des beklagten La n- des, die sich gegen die Stattgabe des Hilfsantrags zur Eingruppierung des Kl ä- gers nach der Entgeltgruppe 12 TV - L richtet, nicht. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Überleitung des Kl ä- gers in die Entgeltordnung des TV - L habe zur Entgeltgruppe 12 TV - L geführt. Er habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV - L die Anforderungen des T ä- tigkeitsmerkmals der VergGr. III Fallgr. 2 BAT erfüllt. Die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen eines technischen Angestellten beginne vorliegend nach sechsmonatiger Tätigkeit mit der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT. Hieraus h e- er s o- wohl über ausgeprägte praktische Fertigkeiten im apparativen Bereich als auch über Kenntnisse der Ausbildungsinhalte seiner Studierenden verfügen müsse. Aus der danach gegebenen VergGr. IVa Fallgr. 10 BAT hebe sich seine Täti g- keit nochmals durch die W Einbindung in den Lehrbetrieb und die in seiner Verantwortung liegende Au s- 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 321/12 - 7 - wahl der jeweiligen Versuchsteilnehmer aufgrund didaktischer Kenntnisse he r- aus. Dies führe zu einer Vergütung nach der VergGr. III Fallgr. 2 BAT. b) Mit dieser Begründung des Landesarbeitsgerichts setzt sich die A n- schlussrevision des beklagten Landes nicht anforderungsgemäß auseinander. Sie führt lediglich an, das Urteil des Landesarbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil es überse dass bereits durch die Bejahung der Heraushebung aus der Grundeingruppierung für einen Laboringenieur die Besonderheiten der Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen En t- scheidung hätte sic h zumindest mit der gestuften Bewertung der jeweiligen Heraushebungsmerkmale durch das Landesarbeitsgericht befassen müssen, (von VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT in VergGr. IVa Fallgr. 10 BAT) die Anforderungen im apparati ven Bereich und darüber hinaus die Kenntnisse der Ausbildungsinhalte der Studierenden hera n- gezogen hat. Die bloße Behauptung, sämtliche Besonderheiten der Tätigkeiten des Klägers seien bereits durch diese erste vom Landesarbeitsgericht vorg e- nommene Heraush u- mentation des Landesarbeitsgerichts keine hinreichende Auseinandersetzung mit dessen tragenden Entscheidungsgründen. II. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Hauptantrags ist zuläss ig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die zulässige sog. Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläge r steht kein Entgelt nach der En t- geltgruppe 14 TV - L zu, weil er am 1. November 2006 nicht nach der VergGr. IIa BAT zu vergüten war. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund arbeitsvertragl i- cher Verweisung bis zum 31. Oktober 2006 der BAT un d finden seither der TV - L und der TVÜ - Länder Anwendung. 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 321/12 - 8 - 2. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich demnach nach den tarifl i- chen Bestimmungen des TVÜ - Länder und des BAT. a) Nach dem TVÜ - Länder sind maßgebend: § 3 Überleitung in den TV - L Die von § 1 Absatz 1 erfassten Bes chäftigt en werden am 1. November 2006 nach den folgenden Regelungen in den TV - L übergeleitet. § 4 Zuordnung der Vergütungs - und Lohngruppen (1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Ve r- gütungs - 22 BAT / BAT - Anlage 2 TVÜ - t- gruppen des TV - L zugeordnet. Anlage 2 Zuordnung der Vergütungs - und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder) Teil A Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B und der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Teils C Entgelt - Vergütungsgruppe Lohngruppe gruppe 14 Keine Stufe 6 Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus IIa Keine IIa mit ausstehendem Auf - stieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren 13 Ü Keine Stufe 6 IIa mit ausstehendem Auf - stieg nach Ib nach 11 oder Keine 18 19 - 8 - 4 AZR 321/12 - 9 - 15 Jahren 13 Keine Stufe 6 IIa ohne Aufstieg nach Ib Keine 12 Keine Stufe 6 IIa nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Au f- stieg nach IIa Keine 11 Keine Stufe 6 III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus I V a Keine IVa mit ausstehendem Au f- stieg nach III b ) Die Anlage 1a zum BAT enthält ua. folgende Regelungen : Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen 5. Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Leh r- krä f te - auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen - b e- schäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeit s- merkmal vereinbart ist. Teil I / Allgemeiner Teil Vergütungsgruppe I b 2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * g e- kennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütung s- gruppe II a eingrup piert sind, ... nach fünfzehn jähriger B e- währung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a. Vergütungsgruppe II a 1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ...* 20 - 9 - 4 AZR 321/12 - 10 - 8b. Technische deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt, nach zehn jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2. Vergütungsgruppe III deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt. Vergütungsgruppe IV a deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 he r- aushebt . (Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Pr ü- fung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fac h- kenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Le i- tung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.) Vergütungsgruppe IV b 21. T echnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgru p- pen und entsprechender Tätigkeit nach sechs monatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung ... 3 . Danach kann der Kläger kein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV - L beanspruchen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich bereits nicht, dass er ein der 21 - 10 - 4 AZR 321/12 - 11 - Entgeltgruppe (EG) 14 TV - L zugeordnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Überlei tungsregelungen de s Teil A Anlage 2 zum TVÜ - Länder anwendbar sind. Daran fehlt es. Eine andere Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung ist nicht ersichtlich. a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war auf das A r- beitsverh ältnis des Klägers weder die Anlage 1a zum BAT mit der Folge der Möglichkeit einer Eingruppierung in der VergGr. IIa BAT anwendbar noch d er Teil A Anlage 2 zum TVÜ - Länder. Denn bereits nach seinem eigenen Vortrag übt der Kläger die Tätigkeit einer Lehrkraf t aus. Lehrkräfte sind nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht nach der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Für sie gilt die Überleitungstabelle de s Teil A Anlage 2 zum TVÜ - Länder nicht. Deshalb kann sich der Kläger für die von ihm begeh rte Ei n- gruppierung nicht darauf stützen, er sei zum Überleitungszeitpunkt nach der VergGr. IIa BAT zu vergüten und nach Maßgabe der Überleitungstabelle in Teil A Anlage 2 zum TVÜ - Länder in die Entgeltgruppe 14 TV - L überzuleiten gewesen. aa) Die für die Eingruppierung des Klägers maßgebende Tätigkeit ist diej e- nige der Labor - und Versuchsbetreuung, die nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts und den übereinstimmenden Angaben der Parteien 70 vH der Arbeitszeit des Klägers ausmacht. Insoweit ist es unbeachtlich, ob es sich dabei, wie die Vorinstanzen übereinstimmend und von den Parteien unangegri f- fen angenommen haben, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne (§ 22 Abs. 2 BAT) handelt, dessen Arbeitsergebnis in der Gewährleistung ei nes ordnungsgemäßen Versuchsablaufs sowie der damit verbundenen prakt i- schen Anwendung und Vertiefung des jeweiligen Vorlesungsstoffes besteht, oder ob es die das Arbeitsverhältnis der Parteien prägende, überwiegende T ä- tigkeit des Klägers ist (zu diesem Maß stab bei Lehrkräften ausf. BAG 25. Jan u- ar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 25 mwN , BAGE 140, 311 ) . bb) Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nicht nach der Anlage 1a zum BAT. Er wird nach seinem eigenen Vorbringen mit der für die Eingruppi e- 22 23 24 - 11 - 4 AZR 321/12 - 12 - rung maßgebenden Tätigkeit als Lehrkraft iSv. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT beschäftigt. (1) Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gilt die Anlage 1a zum BAT nicht für Lehrkräfte. Lehrkräfte in diesem Sinne sind nach der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT Angestellte, bei denen die Vermit t- lung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der T ä- tigkeit das Gepräge gibt. Der Umstand, dass diese Vermittlung nicht an einer Schule, sondern a n einer Hochschule stattfindet, steht nach der Rechtspr e- chung des Senats einer entsprechenden Zuordnung nicht entgegen. Von der Vorbemerkung Nr. 5 sind auch die Lehrkräfte umfasst, die nicht unter die SR 2l I BAT fallen (BAG 24. November 1999 - 4 AZR 744/9 8 - Rn. 15; 24. April 1985 - 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307; s. auch 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 25 mwN , BAGE 140, 311 zur Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT - O ) . Hochschulen gehören zu den einem Schulbetrieb entsprechenden Ei n- richtungen, wenn Ke nntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden (BAG 11. November 1992 - 4 AZR 108/92 - ; 11. Februar 1987 - 4 AZR 145/86 - BAGE 55, 53) . Für eine Tätigkeit als Lehrkraft und nicht nur als sog. Lehrhilf s- kraft, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum BAT richte, ist die eigenständige und selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen ken n- zeichnend (BAG 24. November 1999 - 4 AZR 744/98 - ; 1. Juni 1977 - 4 AZR 111/76 - ) . Ein Laboringenieur ist nach der Rechtsprechung des Senats dann als Lehrkraft a nzusehen, wenn die selbständige Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, insbesondere bei der Leitung von Lehrveranstaltungen überwiegt. Geht es dagegen vorwiegend um technische Hilfstätigkeiten iVm. den Lehrve r- anstaltungen und liegt die Verantwortung hierfür beim Hochschullehrer, ist eine Eingruppierung nach der Anlage 1a zum BAT möglich. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 2 5 . Mai 1988 ( - 4 AZR 789/87 - ) die E i- genschaft eines Laboringenieurs als Lehrkraft gerade deshalb verneint, weil dieser bei der Betreuung von Diplomarbeiten und der fachlichen Beratung und 25 26 - 12 - 4 AZR 321/12 - 13 - technische Umsetzung des Unterrichtsstoffes - wenn auch unter Einsatz päd a- gogischer Kenntnisse und Fähigkeiten - ä- tigkeit ist nicht die einer Lehrkraft (BAG 2 5 . Mai 1988 - 4 AZR 789/87 - mit Hi n- weis auf 1. Juni 1977 - 4 AZR 111/76 - ) . Dagegen ist ein Laboringenieur, der bei der Betreuung von Praktika und von Diplo marbeiten selbständig Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, auch dann als Lehrkraft im tariflichen Sinne tätig, wenn er auf Veranlassung und unter allgemeiner Verantwortung des Hoc h- schu l lehrers handelt. Dies gilt insbesondere, soweit er Lehrveranstaltung en selbständig leitet (BAG 11. Februar 1987 - 4 AZR 145/86 - BAGE 55, 53) . (2) Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist er überwiegend als eine Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen tätig. (a) Zwar ist rechtliche Bewertung d es eigenen Vorbringens durch eine Pa r- tei für das erkennende Gericht grundsätzlich nicht maßgebend. Ergäbe sich aus den von ihr vorgetragenen Tatsachen eine andere rechtliche Beurteilung, wäre es gehalten, selbst festzustellen, ob eine tarifliche Bewertung nach der Anl a- ge 1a zum BAT arbeitsvertraglich geboten wäre. (b) Das ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht der Fall. Die Ausfü h- rungen des Klägers lassen den Rückschluss auf eine Tätigkeit als Lehrkraft zu. Danach handelt es sich bei einem t- lung und - , dh. nicht im Rahmen von, sondern als Ergänzung zu den Vorlesungen der jeweiligen Pr o- fessor innen und Professoren vo n ihm gehalten würden. Sie seien auf eine rein praktische Hilfstätigkeit (reduzier t s- sensvermittlung und - . der W e- chende Wertung stehe auch die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Verg ü- tungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. Noch in der Revisionsbegründung stellt staltungen der Laborversuche eige n- . 27 28 29 - 13 - 4 AZR 321/12 - 14 - b) Schon aus diesen Gründen kann auch die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht in Kraft getretene neue Entgeltor d- nung zum TV - L außer Betracht bleiben. Auch diese nimmt nach den Vorbeme r- kungen zu allen Teilen der Entgeltordnung in Nr. r- kräfte - auch wenn sie nicht unter § 44 TV - L fallen - , von der Entgeltordnung aus und s chließt damit eine originäre, nicht über die Überle i- tungsbestimmungen des TVÜ - Länder vermittelte Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 14 TV - L aus. c) Der Senat hat mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht zu beurteilen, ob möglicherweise eine nach anderen Maßstäben (zB einer Eingruppierung s- richtlinie) vorzunehmende Eingruppierung vorzunehmen wäre. III. Die Revision des Klägers, soweit sie sich gegen die teilweise Abwe i- sung seines Hilfsantrags auf Feststellung der Vergütungspflicht des beklagt en Landes nach Entgeltgruppe 12 TV - L wendet, ist mangels erforderlicher Begrü n- dung unzulässig. 1. Eine Revision muss hinsichtlich jedes vom Landesarbeitsgericht b e- schiedenen Streitgegenstandes gesondert begründet werden, soweit der Rev i- sionsführer durch sie beschwert ist. Andernfalls ist sie insoweit unzulässig (BAG 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - zu I 1 der Gründe; 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe, BAGE 103, 312) . 2. Der Hilfsantrag des Klägers, der mit der Zurückweisung seines Haup t- a ntrags in der Revisionsinstanz wieder in vollem Umfang angefallen ist (BAG 18. Dezember 1980 - 2 AZR 1006/ 78 - BAGE 34, 309) , enthält einen gegenüber dem Hauptantrag gesonderten Streitgegenstand. a) Wird die Feststellung einer Vergütungspflicht nach eine r bestimmten tariflichen Entgeltgruppe begehrt, so ist in diesem Antrag auch die Geltendm a- die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals denknotwendig bei der Erfüllung der höherwerti gen Entgeltgruppe vorliegen müssen. Dies ist etwa bei sog. Au f- 30 31 32 33 34 35 - 14 - 4 AZR 321/12 - 15 - baufallgruppen gegeben. Es bedarf in solchen Fällen nicht eines ausdrücklich gestellten Hilfsantrags (vgl. dazu BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 14 ff. mwN) . Ist dagegen die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der anderen Entgel t- gruppe keine notwendige Voraussetzung für die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe, handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Es bedarf dann jeweils auch einer gesonderten prozessualen Geltendm achung durch mehrere Klageanträge (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 35 ff. ; 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 35, BAGE 129, 355 ) . b) Vorliegend handelt es sich bei der Entgeltverpflichtung des beklagten Landes nach den Entgeltgruppen 14 und 12 TV - L um zwei verschiedene Strei t- gegenstände. aa) Der Hauptantrag des Klägers stützt sich auf eine Überleitung aus der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT in die Entgeltgruppe 14 TV - L, der Hilfsantrag auf Feststellung der Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe 1 2 TV - L beruht auf einer Überleitung aus der VergGr. III Fallgr. 2 BAT bzw. dem hieraus erfolgten Bewährungsaufstieg in die VergGr. IIa Fallgr. 8b BAT, aus der eine Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TV - L nicht möglich gewesen wäre. bb) Aufgrund der unter schiedlichen Voraussetzungen für den Haupt - und den Hilfsantrag handelt es sich nicht um aufeinander aufbauende Tätigkeit s- merkmale. Die VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT setzt nicht die Erfüllung der Anford e- rungen der VergGr. III Fallgr. 2 BAT oder VergGr. IIa Fa llgr. 8b BAT voraus (vgl. auch die entsprechenden Konstellationen bei BAG 3. August 2005 - 10 AZR 559/04 - zu II 1 c der Gründe; 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 63 ff.; 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 35 , BAGE 129, 355 ) . 3. Die sich danach ergebe nde Pflicht zur Begründung der Revision hat der Kläger nicht erfüllt. Zu der auf die Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist gestützten teilweisen Abweisung seines Hilfsantrags verhält sich die Revision des Klägers nicht. 36 37 38 39 40 - 15 - 4 AZR 321/12 IV. Die Kosten der Revision sind auf die Parteien anteilig je nach der Quote des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (§ 97 Abs. 1 iVm. § 92 Abs. 1 ZPO) . Die Quote richtet sich dabei nach dem jeweiligen Anteil des G e- samtstreitwerts, der auf den jeweiligen R echtsmittelführer entfällt. Creutzfeldt Treber Winter Pust Steding 41

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