4. Senat - Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 933/11 5 Sa 398/11 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. August 2013 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sow ie die ehrenamtlichen Richter Ratayczak und Dr. Krieg e lsteiner für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 933/11 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 2011 - 5 Sa 398/11 E - wird mit der Maßgabe, dass das Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V zu zahlen ist, zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung de s Kläger s . D er Kläger ist bei m b eklagten Landkreis als Bezirkssozialarbeiter im Fachdienst 51 - Jugend - beschäftigt . In dem ihm zugewiesenen Bezirk ist er umfassen d für die behördliche Sozialarbei t im Bereich Kinder, Jugend und F a- milien zuständig . Im Rahmen dieser Tätigkeit trifft er ua. - in weniger als der Hälfte seiner Arbeitszeit - Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet gemeinsam mit dem Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein. Auf g rund beiderseitiger Tarifgebundenheit g elten für das Arbeitsve r- hältnis die Tarifvertr äge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) . Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT - V) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der B eschä f- tigten des Sozial - und Erzi e hungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C , die Entgeltgruppen S . D er Kl ä- ger e r hält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 11 TVöD - BT - V/VKA . 1 2 3 - 3 - 4 AZR 933/11 - 4 - Mit seiner Klage begehrt d er Kläger ein e Vergütung nach der Entgel t- gruppe S 14 TVöD - BT - V /VKA . Er hat die Auffassung vertreten , seine gesamte Betreuungstätigkeit sei auf ein einheitliches Arbeits ergebnis ausgerichtet . Es liege ein große r Arbeitsvorgang vor, der nicht weiter unterteilt werden könne. Die von ihm zu treffenden Entscheidungen zur Vermeidu ng einer Kindeswoh l- g efährdung und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in Z u- sammenarbeit mit dem Familiengericht ließen sich nicht von de n übrigen Täti g- keit en trennen . Zu Beginn der Fallb earbeitung sei nicht vorhersehbar, ob und in welchem Ausma ß sie jeweils anfallen würden. Diese Tätigkeitsanteile fielen auch in einem rechtserheblichen Umfang an . D er Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. November 2009 Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V zu zahlen. D er b eklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweis en. Er ist der Auffassung, nach der Ausgestaltung d e s Tätigkeitsmerkmal s der Entge ltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA durch die Tarifvertragsparteien des TVöD würden die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kinde s- wohl einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertende n Arbeitsvorga ng darstellen . Eine Zusammenfassung mit anderen Aufgaben zu einem einheitl i- chen Arbeitsvorgang sei hiernach nicht möglich . Mit seiner Tätigkeit in der B e- zirkssozialarbeit erfülle der Kläger das tariflich vorausgesetzte Maß von minde s- tens der Hälfte der Arbeitszeit für Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA nicht . Die Vorinstanzen haben d er Klage stattgegeben . Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt d er b eklagte Landkreis seine n Klageabweisungsantr ag w eiter. 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 933/11 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des beklagten Landkreises zu Recht zurückgewiesen. Die als sog. Ei n- gruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die vo m Kläger auszu übende Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA . I . Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebunde n- heit die Vorschriften des TVöD - BT - V /VKA und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts ( TVÜ - VKA) . Für die Eingruppierung de s Kläger s sind n e- ben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) , der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TV Ü - VKA nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehe n- den Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD - BT - V/VKA von Bedeutung : S 11 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Ve r- meidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormun d- schaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefa h- renabwehr erforderlich sind, od er mit gleichwertigen Täti g- keiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unte r- bringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtl i- chen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). II. Die vo m Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA. 8 9 10 - 5 - 4 AZR 933/11 - 6 - 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die de m Kläger übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsv organg (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ausmacht . a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat folgenden Inhalt: Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufg a- benkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher B e- trachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. u n- terschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvo rgangs, Erste l- einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeit s- ergebnis ( st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) . Mit dem Begriff des Arbeitsvo r- gangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eing e- führt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige T ä- tigkeit des Angestellten be i natürlicher Betrachtung dient ( grdl. BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe , BAGE 29, 364 ) . Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, T ä- tigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst . W iederkehrende , gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden ; n icht zusa m- mengefasst werden kön nen jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorne herein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder a n- derer Umstän de - auseinandergehalten werden können u nd voneinander zu 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 933/11 - 7 - trennen sind. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können , solange sie als einheitliche Arbeitsauf gabe einer Person übertragen sind . Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erhebl i- chen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist ( vgl. insbesondere BAG 23. September 2 009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Soziala r- beiter bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die B e- fassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. M ärz 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe) . Anderenfalls käme es zu einer t a- rifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272) . b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei d er Tätigkeit de s Kläger s um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die Beratung und B e- treuung der Kinder, Jugendlichen und Familien in dem ihm zugewiesenen B e- zirk. aa) D ie gesamte Tätigkeit des Klägers ist auf dieses einheitliche Arbeitse r- gebnis gerichtet. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat er regelmäßig darüber zu en t- scheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, ggf. in Zusammenarbeit mit den Familieng eric h- ten (nachdem die Vormundschaftsgerichte durch das Gesetz über das Verfa h- ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsba r- keit [ FamFG , vom 17. Dezember 200 8 , BGBl. I S. 2586] zum 1. September 200 9 abgeschafft wurden) , zu ergreifen sind. bb) Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist eine vorherige Aufteilung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit in Fälle, die zu einer Entscheidung fü h- ren, um eine Gefährdung des Kindeswohl s zu ver meiden und solche, in denen es einer solchen Entscheidung nicht bedarf und schließlich denen, die zu einer 15 16 17 18 - 7 - 4 AZR 933/11 - 8 - Zusammenarbeit mit den Familiengerichten führen, nicht möglich. Diese A r- beitsschritte sind tatsächlich nicht trennbar. Nach der Arbeitsorganisation d e s beklagten Landkreises stellt sich erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Grü n- de, BAGE 111, 216; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - zu II 3 b der Gründe) . Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats zur Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die auf ein einheitliches Arbeitserge b- nis, die Beratung und Betreuung des zugewiesenen Person enkreises gerichtet ist . Die einzelnen von ihnen aus zuübenden Tätigkeiten sind regelmäßig ta t- säc h lich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten (BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18 ; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 der Grü n- de; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - aaO mwN ) . cc ) Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten durch die Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA vorgegeben, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Ki n- deswohl einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvo r- gang ausmachen. Der beklagte L andkreis verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Prot okollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT grun d- sätzlich das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ma ß- gebend ist (oben II 1 a) . Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in A n- spruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 , BAGE 122, 244) . Dass die Tarifvertragsparteien mit der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist nicht e r- kennbar. 2. Die auszuübende Tätigkeit des Klägers erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA . a) Bei den hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 11 und S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA handelt es sich nicht um Aufbaufallgru p- 19 20 21 - 8 - 4 AZR 933/11 - 9 - pen im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung. Solche lieg en im Tarifsinne nur dann vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein e- zug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrückl ich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Täti g- keitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 5 0 5/06 - Rn. 20 mwN) . b) Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut müssen für eine Vergütung nach der Entgeltg ruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA die genannten Anforderungen u- Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein. c) Das L andesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass innerhalb des t- i- tung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vo r- n- destens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachen müssen. aa) Bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge ist das sich aus der Protoko llnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebende sog. Aufspaltungsverbot zu beachten. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten we r- den ( BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 48, BAGE 140, 31 1 ) . bb) Danach ist für die Zuordnung der Tätigkeit zur Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA entscheidend, dass der Kläger innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (zu Heraushe bungsmerkmalen und höheren Anfo r- derungen BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 31 1 ; 2 2 . März 1995 - 4 AZN 1105/94 - ; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B 4 c der Gründe; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe mwN; grdl. 22 23 24 25 - 9 - 4 AZR 933/11 - 10 - 19 . März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282 ) . Dagegen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die h ö- here tarifliche Wertigkeit erfül lt (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN) . cc) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt in rechtserheblichem Ausmaß die tarifl i- chen Anforderungen. (1) D er Kläger arbeitet als Bezirkssozialarbeiter beim beklagten Landkreis u nd hat in seiner Tätigkeit in dem ihm zugewiesenen Bezirk ua. Entscheidu n- g en zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen und ggf. z u- sammen mit dem Familiengericht die erforderliche n Maßnahmen zur Gefahre n- abwehr im erforder lichen Umfang einzuleiten. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. (2) Ohne diese Entscheidungen und Maßnahmeneinleitung in Zusamme n- arbeit mit den Familiengerichten könnte d er Kläger das Arbeitsergebnis, die B e- ratung und Betreuung der Kinder, J ugendlichen und Familien in dem ihm zug e- wiesenen Bezirk in denjenigen Fällen nicht erzielen, bei denen nach der jeweil i- gen Prüfung gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind. Daher sind die tarifliche n Anforder ung en der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA erfüllt , ohne dass der Senat vorli e- gend darüber befinden m u ss, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets geg e- ben ist (vgl. auch BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 4 3 f . ; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN) . Dies führt dazu , wenn wie vo r- liegend unter Berücksichtigung der Anforderungen an die auszuübende Täti g- keit das Tätigkeitsmerkmal einer tariflich höher bewerte t en Entgelt gruppe erfüllt wird, dass dieses für die Eingruppierung maßgebend ist ( vgl. auch BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 4 9 mwN, BAGE 140, 31 1 ) . 26 27 28 - 10 - 4 AZR 933/11 III. D er beklagte Landkreis hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Rev i- sion zu tragen . Eylert Treber Winter J. Ratayczak Kriegelsteiner 29

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