4. Senat - Eingruppierung einer Sozialpädagogin
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Eingruppierung einer Sozialpädagogin
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 968/11 5 Sa 657/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. August 2013 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. B eklagte, B erufungsbeklagte und R evisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Wint er sowie die ehrenamtlichen Richter Ratayczak und Dr. Krieg e lsteiner für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 968/11 - 3 - I . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. September 2011 - 5 Sa 657/11 - aufgehoben. II. Auf die Berufung der Kläger in wird das Urteil des A r- beitsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2011 - 12 Ca 677 3 /10 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass die B eklagte verpflichtet ist, d er Klägerin seit dem 1. November 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/ VKA zu zahlen . III . Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist ausgebildete Diplom - Sozialpädagogin und seit 1989 bei der B eklagten beschäftigt . Sie ist seit dem Jahr 2007 in der Abteilung Soziale Dienste des Jugendamt s tätig und dort ausschließlich mit der Bearbeitung von Fällen im Bereich Kinderschutz/Hilfen zur Erziehung (HzE) befasst . Die sen liegt regelmäßig ein Antrag nach § 27 SGB VIII zugrunde. I n ca. 30 bis 35 vH der von ihr zu bearbeitenden Fälle führt sie eine gerichtliche Entscheidung herbei . Aufg rund beiderseitiger Tar ifgebundenheit g elten für das Arbeitsve r- hältnis die Tarifvertr äge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der k ommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) . Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - B esonderer Teil Verwaltung - (BT - V) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der B e- schäftigten des Sozial - und Erzi e hungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz (VKA) § merkmale des Anhangs zur Anlage C , die Entgeltgruppen S . 1 2 3 - 3 - 4 AZR 968/11 - 4 - Die Klägerin e r hält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 11 TVöD - BT - V/VKA . Mit ihrer Klage begehrt d ie Klägerin ein e Vergütung nach der Entgel t- gruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA . Sie hat die Auff assung vertreten , i m Bereich HzE sei sie ausnahmslos zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls tätig. E ntsprechend der bei der B Arbeitsr l- lung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII durch den Bezirkssozialdienst werde n F älle , in de nen die B e- schäftigten im Bereich der Eingangsberatung Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls feststellten, an sie oder andere Beschäftigte im Bereich HzE abgegeben. Bei i hre r sich anschließende n, nach den Bestimmun gen des SGB VIII und den Richtlinie nvorgaben der B eklagten aus gerichteten Tätigkeit müsse sie Informatione n über die betroffene Person sowie deren familiäres und soziales Umfeld ein holen und prüf e n , ob das Kindeswohl gefährd et sei . Sei dies der Fall, entscheid e sie , wie die Gefährdung abgewendet werden könne. Da i hre Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeits ergebnis ausgerichtet sei und einen Arbeitsvorgang bilde, reiche es aus, dass sie in einem er heblichen Umfang mit den Gerichten zusammenarbeite . Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die B eklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. November 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA zu zahlen . Die B eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffa s- sung, d as Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA erfordere sowohl Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls als auch die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit de n G ericht en , die zur G e- fahrenabwehr erforderlich s eien . Es sei aber nicht erkennbar, dass die Klägerin mindestens zur Hälfte i hrer Arbeitszeit Tätigkeiten ausübe, die eine solche Z u- sammenarbeit zum Inhalt h abe . 4 5 6 - 4 - 4 AZR 968/11 - 5 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat die B eklagte entschieden, die Klägerin ab dem 1. Januar 2011 nach der Entgeltgrup pe S 14 TVöD - BT - V/VKA zu vergüten . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2010 weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. D ie sog. Eingru ppierungsfeststellungsklage der Klägerin, für die nach der zeitlichen Begrenzung in der Revision sinstanz (zur Berücksichtigung des ne uen Sachvortrags s. nur BAG 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/0 5 - Rn. 12, BAGE 118, 159) das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche und von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfende (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14 mwN, BAGE 124, 240) Feststellungsinteresse besteht, ist b e- gründet. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt die An forderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V / V KA . I . Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebunde n- heit die Vorschriften des TVöD - BT - V /VKA und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kom munalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts ( TVÜ - VKA) . Für die Eingruppierung der Klägerin sind n e- ben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) , der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehe n- den Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD - BT - V/VKA von Bedeutung : S 11 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben . 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 968/11 - 6 - S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Ve r- meidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormun d- schaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefa h- renabwehr erforderlich sind, oder mit gleic hwertigen Täti g- keiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unte r- bringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtl i- chen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). II . D anach erfüllt die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit das Täti g- keitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V /VKA. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die d er Klägerin übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbe itsvorgang (zum Begriff : BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bildet . a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat folgenden Inhalt: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufg a- benkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher B e- trachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. u n- terschriftsreife Bearbeitung eine s Aktenvorgangs, Erste l- einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeit s- ergebnis ( st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) . Mit dem Begriff des Arbeitsvo r- gangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eing e- 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 968/11 - 7 - führt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige T ä- tigkeit des A n gestellten be i natürlicher Betrachtung dient ( grdl . BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe , BAGE 29, 364 ) . Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozial pädagoginnen und Sozial pädag o- gen bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die B e- fassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe) . Anderenfalls käme es zu einer t a- rifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeit en (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu I I 2 b der Gründe, BAGE 82, 272) . b ) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang . Arbeitsergebnis ihrer Tätigkeit ist es, für den Schutz von Kindern Sorge zu tragen, bei denen Anzeiche n für die Gefährdung ihres Wohls festgestellt wurden. aa) Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit ist nach Übernahme der von der Eingangsberatung aufgenommenen Fälle insgesamt darauf ausgeric h- tet, auf Grundlage der Bestimmungen der § § 27 ff. SGB VIII und der von der B eklagten vorgegebenen Arbeitsrichtlinie darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Ki n- deswohls, ggf . in Zusammenarbeit mit den Familieng erichten (nachdem die Vormundschaf tsgerichte durch das Gesetz über das Verfahren in Familiens a- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [ FamFG , vom 17. Dezember 200 8 , BGBl. I S. 2586] zum 1. September 200 9 abgeschafft wurden) , zu ergreifen sind. Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist ei ne vorherige Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit in Fälle , die zu einer Entsche i- dung führen, um eine Gefährdung des Kindeswohl s zu vermeiden und solche, in denen es einer solchen Entscheidung nicht bedarf und schließlich denen, die zu einer Zusammenarbeit mit den Familiengerichten führen , nicht möglich . Di e- se Arbeitsschritte sind tatsächlich nicht trennbar . Nach der Arbeitsorganisation der Beklagten stellt sich erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und we l- che Maßnahmen erforderlich sind ( dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 15 16 17 - 7 - 4 AZR 968/11 - 8 - 216; 14. Dez ember 1994 - 4 AZR 950/93 - zu II 3 b der Gründe) . Dem en t- spricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats zur Tätigkeit von Sozia l- arbeiter innen und So zia larbeitern, die auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, die Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist . Die einzelnen von ihnen aus zuübenden Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten (BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18 ; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 der Gründe ; 14. Dez ember 1994 - 4 AZR 950/93 - aaO mwN ) . bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgega n- gen werden, die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten für die Ausgestaltung d e s Tätigkeitsmerkmal s der Entge ltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA zwei rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitsvorgänge vorgegeben . Die Beklagte verke nnt , dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT grundsätzlich das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend ist (oben II 1 a) . Erst dann ist der Arbeit s- vorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewe r- ten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. M ai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 , BAGE 122, 244) . Dass die Tarifvertragsparteien mit der En t- geltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA von ihren eigenen Vorgabe n abweichen wollten, ist nicht erkennbar. 2. E ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt die ausz u- übende Tätigkeit der Klägerin d a s Tätigk eitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA . a) Bei den hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 11 und S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA handelt es sich nicht um Aufbaufallgru p- pen im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung. Solche lieg en im Tarifsinne nur dann vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein in B e- zug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Täti g- keitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 5 0 5/06 - Rn. 20 mwN) . 18 19 20 - 8 - 4 AZR 968/11 - 9 - b ) Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut müssen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA die genannten Anforderungen Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls sowie Z u- sammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein . c) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch verkannt, dass innerhalb des ei n- heitlichen Arbeitsvorgangs beide tariflichen Anforderungen on En t- i- tung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vo r- nicht mi n- destens die Hälfte der Gesamtarbe itszeit der Klägerin ausma chen müssen. aa) Bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge ist das sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebende sog. Aufspaltungsverbot zu beachten. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher z u bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten we r- den ( BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 48 , BAGE 140, 31 1 ) . bb ) Danach ist für die Zuordnung der Tätigkeit zur Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA entscheidend, dass die Klägerin innerhalb des Arbeitsvo r- gangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tari f- lichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitse r- gebnis nicht erzielt werden k önnte ( zu Heraus hebungsmerkmalen und höheren Anforderungen : BAG 25. Janu a r 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49 , BAGE 140, 311 ; 2 2 . März 1995 - 4 AZN 1105/94 - ; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B 4 c der Gründe; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe mwN; grdl . 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282 ) . Dag e- gen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die höhere tarifliche Wertigkeit e rfüllt (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN ) . cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt in rechtserheblichem Ausmaß die tari f- lichen Anforderungen. 21 22 23 24 25 - 9 - 4 AZR 968/11 (1) Die Klägerin arbeitet im Bereich HzE und wird ausschließlich mit Fällen betraut , bei denen nach der Auffassung d er Eingangsberatung eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen kann i- dung . Davon gehen die Parteien überei n- stimmen d aus. (2) Darüber hinaus führt d ie Klägerin nach den Feststellungen des Lande s- arbeitsgerichts in 30 bis 35 vH der von ihr zu bearbeitenden Fälle gerichtliche Entscheidungen herbei. Ohne die Einleitung von Maßnahmen in Zusammena r- beit mit den Familiengeri chten könnte sie das Arbeitsergebnis, die Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls , in denjenigen Fällen nicht erzielen, bei d e- nen nach der jeweiligen Prüfung gerichtliche Maßnahmen erforderlich sind. D a- her ist auch die weitere tarifliche Anforderung de r Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA erfüllt , ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden m u ss, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. auch BAG 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN) . Dies führt dazu , wenn wie vorliegend unter Berücksichtigung der Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal einer tariflich höher bewerte t en Entgelt gruppe erfüllt wird, dass dieses für die Eingruppierung maßgebend ist ( vgl. auch BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49 mwN, BAGE 140, 31 1 ) . I II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 1 Abs. 1 , § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Eylert Treber Winter J. Ratayczak Kriegelsteiner 26 27 28

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