4. Senat - Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel - Begriff des "SB-Ladens"
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel - Begriff des "SB-Ladens"
Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Urteil vom 3. Juli 2013 - 4 AZR 259/12 - I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 Ca 2012 c/10 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 26. Januar 2012 - 4 Sa 126/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel - - Laden s Gesetz: Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Schleswig - Holstein vom 1. Mai 2009 (ETV) § 3 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 259/12 4 Sa 126/11 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 3. Juli 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und - 2 - 4 AZR 259/12 - 3 - Dr. Treber sowi e die ehrenamtlichen Richter Hannig und Klotz für Recht e r- kannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 26. Januar 2012 - 4 Sa 126/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsc he i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin , Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ( ver.di) , ist seit dem 1. Juli 2002 bei der Beklagten in deren Einrichtungshaus in K mit einer monat lichen Arbeitszeit von 59 Stunden als Kassiererin beschäftigt. D as Einrichtungsh aus erstreckt sich über zwei Etagen . I m Obergeschoss befindet sich die sog . Möbelausstellung mit einer Fläche von 5.636 qm , im Erdgeschoss d ie sog. Markthalle (5.257 qm ) und die Selbstbedienungshalle ( 4.194 qm ) . Der Ein - und Ausgangsbereich des Einrichtungshauses hat eine Größ e von 1 . 596 qm ; w eitere Flächen entfal len auf die Warenannahme (2.681 qm), den Bürobereich (1.538 qm) , die Technik - und Sozialräume (4.037 qm), das Restau rant (1.765 qm) sowie den Be reich Talon (2.574 qm). Die i n der Möbelausstellung im Obergeschoss ausgestellten Artikel sind mit verschiedenfarbigen Anhängern ausgestattet. Gelbe Anhänger weisen den Kunden darauf hin, sich an einen Mitarbeiter zu wenden. Dieser steht für säm t- liche Fragen zum Produkt und zu den begleitenden Serviceleistungen zur Verfügu ng . Will der Kunde einen dieser Artikel erwerben, stellt der Mi t arbeiter eine sog. Mitnahmebuchung für ihn aus. Demgegenüber weisen r ote Anhänger an den Artikeln auf die jeweiligen Regalreihen und Fächer in der Selbstbedi e- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 259/12 - 4 - nungshalle im Erdgeschoss hin, aus denen der Kunde den Artikel selbständig entnehmen kann. In der Markthalle befinden sich Accessoires und andere Artikel, die sich ebenfalls in Selbstbedienung vom Kunden entnehmen lassen . An der im Erdgeschoss befindlichen Kasse bezahlt der Kunde die von i hm ausgewählte n Artikel sowie die Mitnahmebuchung en . Nach deren Bezahlung wird im Lager des Einrichtungshauses die Ware kommissionier t und dem Kunden a n der Warenausgabe übergeben. Am 1. September 2010 beschäftigte die Beklagte in dem Einrichtung s- haus insgesamt 167 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einschließlich Auszubi l- dende) , ua. 57 im Verkauf, 14 im Bereich Kommunikation und Einrichtung, 15 an der Kasse, 3 an der Kassenadministration, 18 im Kundenservice (Ware n- ausgabe, Umtausch, Backoffice , Smala nd , Eingangsinfo), 30 in der Logistik, 14 in der Buchhaltung und 16 in der Personalabteilung. Die Klägerin ist ausschließlich als Kassiererin an einer der Ausgang s- k assen im Erdgeschoss tätig. Sie wird von der Beklagten , die Mitglied des tarifschließenden Verbandes ist, nach der Gehaltsgruppe 2 des Entgelttarifve r- trags für den Ein z elhandel im Bundesland Schleswig - Holstein ( v om 1. Mai 2009 - ETV) vergütet. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Entgelt nach der Ge haltsgruppe 3 ETV zu und hat m it ihrer Klage die entsprechende Festste l- lung sowie die - rechnerisch unstreitigen - Entgelt differenzen für die Monate Mai bis August 2010 geltend gemacht . D as Einrichtungshaus der Beklagten sei ein - i S d . Tätigkeitsbe i spiels der G ehaltsgruppe 3 ETV . D ie Beklagte habe ihr Geschäft nach der Verkaufsmethode der Selbstbedienung organisiert. Dies belegten auch ihre Öffentlichkeitsarbeit und i nterne n Schulungsunterlagen. Die Erschwernisse des Kassenpersonals in SB - Läden mit mehreren Ausg ang s- kassen liege darin, dass es , jedenfalls bei norma lem bis starkem Kundena n- drang , ständig unter relativ hoher Konzentrationsleistung Waren bewegen, Preise erfassen und eing eb en und auf Vollständigkeit der von dem Kunden herausgesuchten Waren achten müsse . 4 5 6 - 4 - 4 AZR 259/12 - 5 - Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagt e zu verurteilen, an sie 865,84 E uro brutto nebst Zinsen in Hö he von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13. Oktober 2010 zu zahlen , 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Oktober 2010 ein Entgelt nach der Gehalt s- gruppe 3 des Entgelttarifvertrags für den Einzelha n- del im Bundesland Schles wig - Holstein vom 1. Mai 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass - der Gehaltsgruppe 3 des ETV gebraucht hätten . Für ihren Betrieb treffe dies nicht zu. I hr Einrichtungshaus sei auch kein Selbstbedienungsgeschäft . Sie halte zum großen Teil Waren vor, die von den Kunden nicht selbst entnommen und zur Kasse g ebracht w ü rden. Ein wesentliches Element ihr es Verkaufskonzepts bestehe in der Beratung der Kunden und d er Präsenz von Verkaufspersonal im gesamten Warenhaus. Sie investiere in Aus - und Weiterbildung der beratenden Arbeitnehmer hohe Su m- men, die in einem SB - Laden nicht anfielen. Auch die Kommissionierung der Waren, die von ihr angebo tenen Lieferungen nach Hause, der Kundenservice, die Kinderbetreuung und das Restaurant zeigten deutlich, dass ihr Angebot weit über das eines SB - Laden s hinausgehe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiese n und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision e r- strebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch in der Privatwirtschaft zulässige Klage (zu den Anforderungen BAG 9. April 2008 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 259/12 - 6 - - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN) konnte mit der vom Landesarbeitsgericht g e- wählten Begründung nicht abgewiesen werden. Ob das Einrichtungshaus der Beklagten ein SB - Laden im tariflichen Sinne ist, kann der Senat aufgrund der bisher unzureichenden tatsächlichen Feststellungen nicht abschli eßend beurte i- len. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I . Für die Eingruppierung und das Entgelt der Klägerin sind kraft beide r- seitiger Tarifgebu ndenheit der Parteien folgende tarifliche Bestimmungen des ETV maßgebend: § 3 Gehaltsgruppen Gehalt sgruppe 1 Tätigkeiten für Arbeitnehmer, die über keine entspreche n- de Berufsausbildung verfügen. Gehaltsgruppe 2 Arbeiten, die im Rahmen bestehender A n weisungen selbständig erledigt werden und eine entsprechende Berufsausbildung erfordern. Beispiele: Verkäufer/in, Kassierer/in, Schauwerbegestalter/in, Ang e- stellte am Packtisch mit Waren - und Preiskontrolle, Fac h- kräfte für Kontrollarbeiten im Lager, Warenein - / A usgang. Sachbearbeitung in der Buchhaltung, im Einkauf, in der Lohnbuchhaltung, der Rechnungsprüfung, der Registratur und den Bereichen Kalkulation, Statistik, Kreditwesen, Auftragsabwicklung, Empfang und Telefongesprächsve r- mittlung. Gehaltsgruppe 3 Gehobene Tätigkeiten, die erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Beispiel: Erste Kraft, Abteilungsaufsicht, Empfangspersonal, Le i- ter/in von unselbständig geführten Filialen, Schaugewe r- begestalter/in in gehobener Funktion, Kassierer/in, deren Tätigkeit über die Merkmale der Gehaltsgruppe 2 hinau s- 11 - 6 - 4 AZR 259/12 - 7 - geht (z.B. Tätigkeiten an Sammelkassen, Ausgangska s- sen in Supermärkten bzw. SB - Läden mit regelmäßig mehr II . Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend vorrangig das Täti g- keitsbeispiel der Gehaltsgruppe 3 ETV überprüft (zur vorrangigen Prüfung von tariflichen Tätigkeitsbeispielen vgl. BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 23 mwN) . Es hat sodann jedoch mit rechtsfehlerhafter Begründung angenommen, das Einrichtungshaus der Beklagten sei - Sd. Gehaltsgruppe 3 ETV . 1. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst r echtsfehlerfrei festgestellt, dass das Einrichtungshaus der Beklagten kein Supermarkt im Sinne des Tätigkeits beispiels ist. a) Da die tariflichen Bestimmungen des E TV k eine eigenständige Definit i- on de s Begriff s und die Tarifvertragsparteien hier auch keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Begriff in seiner allgemeinen Bedeutung benutzt haben , ist bei einer branchenspezifischen Verwendung eines Begriffs nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass s ie den Begriff so angewendet wissen wollen, wie er im Handelsverkehr und Wirtschaftsleben verstanden wird und den Anschauu n- gen der beteiligten Berufskreise und dem Handelsbrauch ( § 346 HGB ) en t- spricht (vgl. nur BAG 5. September 2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 14 f. mwN) . b ) Im Wirtschaftsleben wird unter einem Supermarkt ein Einzelhandelsb e- trieb verstanden, der auf einer Verkaufsfläche von mindestens 400 qm Na h- rungs - und Genussmittel einschließlich Frischwaren (Obst, Gemüse, Südfrüc h- te, Fleisch uä.) e- gend in Selbstbedienu werden allgemein bekannte Güter des Massenbedarfs verstanden, bei deren Auswahl und Erwerb der Verbraucher im Allgemeinen keine Beratung erwartet oder wünscht, und die für den Absatz im Wege der Selbstbedi enung geeignet sind . Ein Supermarkt ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der sog. Non - 12 13 14 15 - 7 - 4 AZR 259/12 - 8 - Food - Bereich nicht mehr als 25 vH der Verkaufsfläche in Anspruch nimmt ( BAG 5. Sept ember 2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 16 f. mwN ) . c) Danach handelt es sich bei dem E inrichtungshaus der Beklagten nicht um einen Supermarkt . Die Beklagte bietet allenfalls marginal Lebensmittel an . Hierauf hat das Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Die Revision greift diese Auffassung auch nicht weiter an. 2 . Die weitere Begründu ng des Landesarbeitsgericht s, das Einrichtung s- haus der Beklagten sei auch SB - Laden im tariflichen Sinne , ist hingegen rechtsfehlerhaft . a) Das Berufungs gericht ist zunächst davon ausgegangen, dass auch im Wirtschaftsleben - nicht eindeutig verstanden wird bestimmte Branche begrenzt. Auch sei nicht eindeutig b estimmt . Aus dem Wortlaut des Tätigkeitsbeispiels ergebe sich jed och , dass mit - Supermarkt gemeint s ei. Dafür spreche insbesondere die Verknüpfung der Begriffe durch das Wort b) Diese Auslegung des Tarifvertrags ist fehlerhaft. Differenzieren Tarifvertragsparteie n zwischen verschiedenen Begriffen, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie mit den unterschiedlichen Begri f- fen auch voneinander abweichende Tarifinhalte zum Ausdruck bringen wollen. rm ä rkt en bzw. SB - - deshalb nicht anzunehmen. Aus der Verwendung der unterschiedlichen Begriffe ergibt sich vie l- mehr , dass d ie Tarifvertragsparteien die Kassentätigkeit iSd. Gehaltsgruppe 3 ETV mit der Verwendung des im Wirtschaftslebe n eindeutig definierten B egriff s des Supermarkt s nicht nur auf Einzelhandelsgeschäfte dieser Branche b e- 16 17 18 19 20 21 - 8 - 4 AZR 259/12 - 9 - schränken wollten . M it dem bzw. SB - - ver bunden regelmäßig mehr als einer Aus - sollte erkennbar eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Tätigkeitsmerkmals über die Lebensmittelbranche hinaus erreich t we r- den. Damit sollten vor allem Geschäfte mit Selbstbedienung ab einer bestim m- ten Größe er fass t werden, ohne da s s die - im Wirtschaftsleben präziser def i- nie r ten - Voraussetzungen eines - Warenhaus es ( s. dazu Ausschuss für Definitionen zu H andel und Distribution Katalog E - Definitionen zu Handel und Distribution 5. Au fl. - Warenhaus); Gabler Wirtschaftslexikon 16. Aufl. Stichwort Selbstbedienungs w arenhaus ) vorliegen müssen . I II. De r Rechtsfehler führ t z ur Aufhebung der B erufungsentscheidung und zur Zurückverweisung . Au fgrund der fehlende n tatsächlichen Feststellungen steht die zutreffende Eingruppierung der Klägerin noch nicht fest. 1. Eine Verkaufsstelle im Einzelhandel ist dann ein SB - Laden , wenn sie von der Vertriebs form der Selbstbedienung geprägt ist. a) Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff - in seiner allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung verstehen wollten. Zwar ist dieser Begriff im Wirtschaftsleben n icht präzise bestimmt . D ie Verwe n- dung der Abkürzung sb richtet sich jedoch eindeutig auf die Beschreibung einer Verkaufsstelle des Einzelhandels, die - zunächst - allein dadurch gekennzeichnet ist, dass sie in der Vertriebsform der Selbstbedienung organisiert ist. So hat auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts eine tarifliche Zuschlagsregelung für Kassi e- rer/ - - sich die Kasse in einer , ohne dass die Verkaufsstelle einer bestimmten Branche zu ge ordne t sein müsse (BAG 17. März 2004 - 10 AZR 294/03 - zu II 2 a bb der Gründe ) . 22 23 24 - 9 - 4 AZR 259/12 - 10 - b) Der S elbstbedienung als Verkaufsmethode im Einzelhandel steht die traditionelle Fremdbedienung gegenüber , bei der das Verkaufspersonal die Waren präsentiert, den Kunden berät und weitere Tätigkeiten wie Rechnung s- stellung, Verpackung der Wa re und Inkasso übernimmt. Ferner sind bei der Selbstbedienung als Verkaufsmethode kombinierte Vertriebs - und Zwische n- formen verbreitet. So können Teile des Sortiments (zB Frischwaren) in Frem d- bedienung, andere in Selbstbedienung angeboten werden. Im typisc hen Selbstbedienungsladen (SB) herrscht die Bedienungsform der Selbstauswahl oder - v orwahl vor. Beim Vorwahlsystem kann sich der Kunde selbst bedienen, kann aber auch je nach Wunsch verschiedene Dienste des Verkaufspersonals in Anspruch nehmen (fakultative Bedienung) . Der Kunde wählt aus dem offen präsentierten Angebot meist wenig erklärungsbedürftige Waren eigenständig aus und prüft diese. Das Verkaufspersonal steht gegebenenfalls zur Beratung, sonst nur für den Verkaufsabschluss zur Verfügung. D anach brin gt d er Kunde die gewählten und von ihm im Wege der Selbstbedienung entnommenen Waren zur Kasse, an der die Warenausgangskontrolle und d ie Bezahlung vorgenommen werden ( vgl. BAG 17. März 2004 - 10 AZR 294/03 - zu II 2 b aa der Gründe mwN) . c ) Werden Waren sowohl in Selbst - als auch in Fremdbedienung angeb o- ten , kommt es für d ie Erfüllung des Merkmals - darauf an, welche der Verkaufs formen die für die Verkaufsstelle prägende ist . Ein Fremdbedienung s- wird nicht dadurch zu einem SB - Laden, dass neben der normalen B edienung des Kunden ver einzel t e Artikelgruppen in Selbstbedienung zum Verkauf stehen. Ebenso wird ein Supermarkt nicht dadurch zu einem Frem d- bedienungs , dass lediglich einzelne Waren an einer Frischetheke ang e- boten werden . Auch die lediglich partielle Selbstbedienung wird noch vom Begriff der Selbstbedienung erfasst (BAG 17. März 2004 - 10 AZR 294/03 - zu II 2 b bb der Gründe ) . Es kommt letztlich darauf an, inwieweit d er Warena uswahl - und Kaufvorgang durch die Mitwirkung ein es beratenden, bedienenden und in sonstiger Weise für den Kunden tätigen Mitarbeiter s g e- prägt ist oder durch die e nungs - H andlungen des Kunden. 25 26 - 10 - 4 AZR 259/12 - 11 - d ) O b danach - im tariflichen Sinne vorliegt , ist anhand der Eigenart der Verkaufsstel le im konkreten Einzelfall zu beurteilen. aa) Ohne nähere Aussagekraft sind dabei regelmäßig - entgegen dem Hinweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts - die jeweiligen Personalkosten in den einzelnen Bereichen des Betrieb s. Zweck de r Verkaufs methode Selb stb e- dienung ist es gerade , die Personalkosten zu ver ringern . E inem geringer en Personalkostenanteil kann deshalb im SB - Bereich eines Betrieb s grundsätzlich keine Aussagekraft für die Entscheidung zu kommen , welche Vertriebsform den jeweiligen B etrieb präg t . Ebenfalls außer Betracht zu bleiben haben andere angebotene Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Warenverkauf nicht maßgebend sind. Hierzu zählen bspw. zusätzlich unterhaltene Restaurationsa b- teilungen oder weitere Leistungen , wie etwa eine angebot ene Kinderbetreuung , ein entgeltliche r Transport von Waren zum Wohn sitz des Kunden oder der Auf - und Einbau von Geräten und Möbeln. bb ) D emgegenüber kommt einerseits der Anzahl der Artikel, die der eige n- ständigen Auswahl und Entnahme durch den Kunden zur Verfügung stehen, und andererseits der Anzahl der Artikel, die eine - ggf. ergänzende - Beratung oder Bedienung regelmäßig erforderlich machen , eine indizielle Wirkung für die abgrenzende Beurteilung zu . A uch das Verhältnis der tatsächlich verkauften Artikel aus den jeweiligen Warengruppen kann dabei zu berücksichtigen sein . Schließlich kann die Verkaufs - bzw. Angebots fläche, die auf die in Selbstbedi e- nung angebotenen Waren einerseits und auf die mit Beratung und Bedienung angebotenen Waren andererseits entfallen, mit herangezogen werden, wenn eine solche Zuordnung möglich ist. 2. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann der Senat nicht darüber befinden, ob das Einrichtungshaus der Beklagte n in K ein SB - Laden im tariflichen Sinne ist . Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen. a) Für die Eigenschaft des Betriebs der Beklagte n - Laden spricht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts , dass die Artikel , die sich in der Markthalle (ua. Küchenartikel, Lampen, Teppiche, Pflanzen, Elektroartikel, 27 28 29 30 31 - 11 - 4 AZR 259/12 - 12 - Stoffe, Bettwäsche uvm.) befinden, i n Selbstbedienung erw o rben werden . Dies trifft auch für die bereits so bezeichnete Selbstbedienungshalle zu, in de r die in zusammengebauten Möbel in verpackter und transportfähiger Form aus den Regalen geholt und auf dem Einkaufswagen zur Kasse gebracht werden. Dies entspricht auch dem Selbstverständnis der Beklagten, das sowohl in den für den Kunden bestimmten Handzetteln zum Ausdruck kommt als auch aus de re n S chulungsunterlagen für die Arbeitnehmer , in denen es ua. heißt: Möbelausstellung Wie zuvor erwähnt basiert das mechanische I Verkauf s- system auf einem einfachen, aber grundlegenden Prinzip: alle Produkte müssen so vorbereitet sein, dass die Bes u- cher ihren Kauf selbst durch führen können. Die ges a mte Vermarktung im I EH beginnt mit dem einzelnen Produkt. Es ist sehr wichtig, dass jedes Produkt so vorbereitet ist, dass es sich von allein verkauft. Nicht unmittelbar in Selbstbedienung können lediglich die Artikel in der Möbelausstellung erworben werden, die mit einem gelben Anhänger geken n- zeichnet sind . S ie werden auf Anforderung speziell im Lager kommissioniert und an den Kunden ausgehändigt . b ) Der Beklagten ist aber Gelegenheit zu geben, unter Berücksichtigung der genannten Kriterien , die vom Hinweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts abweichen, ergänzen d vorzutragen. 3. Der Rechtsstreit ist auch nicht etwa deshalb zur Entscheidung reif, weil d er von der Klägerin begehrte n Eingruppierung aus anderen Gründen stattz u- geben wäre. D ie Klägerin hat nicht behauptet, dass sie die allgemeinen Anfo r- derungen des Tätig k eitsmerkmals der Gehaltsgruppe 3 ETV erfüllt und über die gegenüber einer einschlägigen Berufsausbildung erforderlichen erweiterte n Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt . Di es ist auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Sonstige erschwerende Umstände bei der Tätigkeit werden von den Tarifvertragsparteien im Rahmen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale und den 32 33 34 35 - 12 - 4 AZR 259/12 Tätigkeitsbeispielen honoriert. Diese Bewertung liegt grundsätzlich im Rahmen der tariflichen Regelungsfreiheit. Eine Überprüfung der Angem essenheit tarifl i- cher Tätigkeitsbewertungen scheidet im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie aus (zB BAG 17. April 2003 - 8 AZR 48 2/01 - zu II 2 c dd der Gründe ) . Eylert Treber Creutzfeldt Hannig H. Klotz

Full & Egal Universal Law Academy