4. Senat - Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Dezember 2014 Vierter Senat - 4 AZR 49/13 - I. Arbeitsgericht Stendal Urteil vom 17. Februar 2012 - 2 Ca 925/11 E - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 20. November 2012 - 7 Sa 149/12 E - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD - Bestimmung en : TVöD/VKA - V Anl. C Anh. Entgeltgruppe S 14; BAT § 22 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 49/13 7 Sa 149/12 E Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 0. Dezember 2014 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 1 0. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber s o- wie den ehrenamtlichen Richter Drechsler und die ehrenamtliche Richterin Schuldt für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 49/13 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 2 0. Novembe r 2012 - 7 Sa 149/12 E - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und seit dem Jahr 1985 beim beklagten Landkreis bzw. dessen Rechtsvorgä n- ger n als Sachbearbeiterin Jugendgerichtshilfe im Jugendamt beschäftigt. In dem ihr zugewiesenen Bezirk war sie umfassend für die behördliche Soziala r- be it im Bereich der Jugendgerichtshilfe zuständig. In ihrer Stellenbeschreibung heißt es hierzu ua.: 8. Aufgaben des/der Stelleninhabers/in : Zeita n- te i le in % 8.1 Mitwirkung in Verfahren nach dem J u- gendgerichtsgesetz auf der Grundlage des § 52 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Ab s . 3 Satz 2 des JGG 83 8.2 Gewährung von Leistungen der Jugen d- hilfe an Personensorgeberechtigte, J u- g endliche und junge Volljährige [ § § 13, 19, 20, 21, 27, 35 a, 41 SGB VIII ] 10 8.3 Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern/Inobhutnahme 5 des Kindes/Jugendlichen inderjährigen auslä n- dischen Kindern/Jugendlichen 1 2 - 3 - 4 AZR 49/13 - 4 - - Hilfe und Unterstützung geben/ Unterbringung - unverzügliche Information der Pers o- nensorge - /Erziehungsberechtigten und gemeinsame Abschätzung des Gefäh r- dungsrisikos - ggf . Anrufung des Familiengericht s Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen ekannt werden gewichtiger Anhalt s- i- kos Analyse der Situation, Abschätzung des n- gen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Einleitung geeigneter Maßnahmen, die Abwendung der Gefährdung sichern Anrufung des Familiengericht s Inobhutnahme ( § 42 SGB VIII) 8.4 Bereitschaftsdienst außerhalb der b e- triebsüblichen Dienstzeiten nach Plan 2 Im Anschluss an die Aufgabendarstellung enthält die Ste l- lenbeschreibung folgende Anmerkungen: 1. Die Abgrenzung der Aufgaben ist nicht eindeutig. Die Aufgaben fließen oft ine i- nander über und bedingen sich gege n- seitig. 2. Die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (Tätigwerden bei bekannt werden gewichtiger Anhalt s- punkte für die Gefährdung des Kinde s- wohls) gemäß § 8a SGB VIII und die Ei n- leitung geeigneter Maßnahmen zur A b- wehr der Gefährdung ist (auch) imm a- nenter Bestandteil der Arbeitsvorgänge 8 Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsve r- hältnis der Parteien die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Diese finden auch 3 - 4 - 4 AZR 49/13 - 5 - aufgrund einer arb eitsvertraglichen Bezugnahme Anwendung. Durch den Änd e- rungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT - V) vom 2 7. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial - und Erziehun gsdienstes ab 1. November 2009 die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C. Die Kl ä- gerin erhielt seitdem eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Anl. C TVöD - V/VKA. Seit dem 1. November 2009 befindet sich die Klägerin in Altersteilzeit, seit dem 1. November 2012 in der Freistellungsphase. Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 6. April 2010 hat die Klägerin mit ihrer Klage die Feststellung einer Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD - V/VKA begehrt. Sie hat die Auffassun g vertr e- ten, ihre gesamte Tätigkeit sei auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ausgerichtet gewesen und habe daher einen einheitlichen Arbeitsvorgang gebildet. Die von ihr zu treffenden Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung und die zur Ge fahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht ließen sich nicht von den übrigen Tätigkeiten einer Sozia l- arbeiterin in der Jugendgerichtshilfe trennen. Der zeitliche Umfang, den diese Entscheidungen und Maßnahmen selbst in Anspruch genommen hätten, sei dabei unerheblich. Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Interesse, beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 1. November 2009 Vergütung nach der Entgeltgru p- pe S 14 Anl. C TVöD - V/VKA zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweiligen Bruttodifferenzbeträge zwischen der En t- geltgruppe S 12 und S 14 Anl. C TVöD - V/VKA beginnend mit dem 1. August 2011 und jeweils ab dem 1. des Fo l- ge monats zu zahlen. Der beklagte Landkreis hat zur Begründung seines Klageabweisung s- antrags ausgeführt, nach der Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der En t- geltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD - V/VKA stellten die Tätigkeiten im Zusa m- menhang mit einer Gefähr dungslage für das Kindeswohl und die zur Gefahre n- abwehr erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht 4 5 6 7 - 5 - 4 AZR 49/13 - 6 - einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang dar, der nicht zwingend im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Ju gendgerichtshilfe stehe. Zudem hätten solche zu treffenden Entscheidungen und einleitenden Maßnahmen nicht mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin in A n- spruch genommen, sondern sich nur auf einen ganz geringen Bereich b e- schränkt. Mithin seien de r Klägerin keine ausreichenden Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD - V/VKA übertragen worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht ihr im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der beklagte Landkreis die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in dem erfolgten Umfang zu Recht stattgegeben. Die als sog. Eingruppierung s- feststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist nach der En t- geltgruppe S 14 Anl. C TVöD - V/VKA zu vergüten, da die von ihr auszuübende Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals dies er Entgeltgruppe in der ersten Alternative erfüllt. I. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund der beiderseitigen Tarifg e- bundenheit die Vorschriften des TVöD - V/VKA und der Tarifvertrag zur Überle i- tung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur R e- gelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA). Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterab s . 1 Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA nach wie vor maßgebend ist, ua. die nac h- stehenden Bestimm ungen der Entgeltgruppen S 12 und S 14 Anl. C TVöD - V/VKA von Bedeutung: S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und 8 9 10 - 6 - 4 AZR 49/13 - 7 - entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen T ä- S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Ve r- meidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormun d- schaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefa h- renabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwer tigen Täti g- keiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unte r- bringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtl i- Die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Protokollerklärung Nr. 13 zu der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD - V/VKA hat folgenden Inhalt: 1 reffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr er , sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei - Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, - der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, - der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( § 42 SGB VIII), - der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten ( § 50 SGB VIII) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. 2 Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen En t- scheidungen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vol l- zeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die En t- geltgruppe S 14. 3 Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen S o- zialen Dienstes wie z.B. Erziehungsbeistandschaft, Pfl e- gekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Ra hmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 e r- 11 - 7 - 4 AZR 49/13 - 8 - II. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmer k- mal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD - V/VKA. 1. Das Landesa rbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff : BAG 2 1. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 2 8. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) im Si nne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bildet. a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat folgenden Inhalt: Zusammenhangsarbeiten), die , bezogen auf den Aufg a- benkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher B e- trachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. u n- terschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erste l- einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewert en und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeit s- ergebnis (st. Rspr., etwa BAG 2 1. März 201 2 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 2 5. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) . Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einz i- gen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigke i- ten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zus ammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleic h- we r tige Bearbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammeng e- fasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu b e- werten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die untersch iedlich wertigen A r- beitsleistungen von vornherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden können und voneinander zu trennen sind. Dafür genügt jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeit s- schritt e oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Ang e- 12 13 14 15 16 - 8 - 4 AZR 49/13 - 9 - stel l te übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeit ung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbe s . BAG 2 3. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Soziala r- beiter bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff grundsätzlich aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe; zuletzt BAG 2 1. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 15 , BAGE 146, 22 ) . Ander e nfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 2 0. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272) . b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Kläger in um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, jedenfalls soweit es um die ihr e- ri chtsgesetz auf der Grundlage des § 52 SGB V III nach Maßgabe der § § 38 und 50 Abs. 3 Satz Gewäh rung von Leistungen der Jugendhilfe an Personensorgeberechtigte, Jugendliche und junge Volljährige [ § § 13, 19, 20, 21, 27, 35a, 41 SGB VIII] n- dern/Inobhutnahme/Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefäh r- aa) Einheitliches Arbeitsergebnis dieser Einzeltätigkeiten war, was das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die Beratung und Betreuung des im Rahmen der Jugendgerichtshilfe zugewiesenen Personenkreises in ihrem Bezirk, dessen Herbe iführung die gesamte Tätigkeit der Klägerin dient. bb) Im Rahmen ihrer Tätigkeit hatte die Klägerin regelmäßig darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, erforderlichenfalls im Zusam menhang mit den Familiengerichten (nachdem die Vormundschaftsgerichte durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwill i- 17 18 19 20 - 9 - 4 AZR 49/13 - 10 - gen Gerichtsbarkeit [FamFG vom 1 7. Dezember 2008, BG Bl. I S. 2586] zum 1. September 2009 abg eschafft worden sind), zu ergreifen waren. cc) Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist es hinsichtlich der Au f- gaben der Klägerin nicht möglich, die von ihr auszuübenden Tätigkeiten danach zu unterscheiden und aufzuteilen, ob in den Einzelfällen eine E ntscheidung zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls zu treffen war, ob es einer so l- chen nicht bedurfte oder ob es zu einer Zusammenarbeit mit dem Familieng e- richt gekommen ist. Diese Arbeitsschritte bedingen sich in der Regel gegense i- tig. Das bestät igt im Übrigen die Stellenbeschreibung. Danach sind die Aufg a- ben tatsächlich nicht trennbar und fließen oft ineinander über. Die Wahrne h- mung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB V III und die Einleitung der geeigneten Maßnahmen zur Abwe hr der Gefährdung werden a- mit stellt sich nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (vgl. dazu BAG 2 3. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216; 1 4. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - zu II 3 b der Gründe) . Dies entspricht der zuvor genannten ständigen Rechtsprechung des Senats , nach der Tätigkeiten von Sozialarbeit e- rinnen und Sozialarbeitern grundsätzlich auf ein einheitliches Arbeitsergebn is, nämlich die Beratung und die Betreuung des zugewiesenen Personenkreises , gerichtet ist. Dies gilt auch für die Tätigkeiten von Sozialarb eitern in der J u- gendgerichtshilfe (BAG 2 5. März 1998 - 4 AZR 666/96 - zu II 4 c der Gründe ) . dd) Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten durch die Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD - V/VKA vorgeg e- ben, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl stets einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden A r- beitsvorgang ausmachen würden. Der beklagte Landkreis verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT grundsätzlich das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvo r- gangs maßgebend ist. Erst dann ist der Arbeitsvorgang an hand des in A n- 21 22 - 10 - 4 AZR 49/13 - 11 - spruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244) . Dass die Tarifvertragsparteien mit der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD - V/VKA von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist gerade nicht erkennbar (so schon BAG 2 1. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 19 , BAGE 146, 22 ) . 2. Die se Tätigkeit der Klägerin, die einen Zeitanteil von 98 vH an ihrer G e- samtarbeitszeit ausmachte, erfüllte die Anford erungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD - V/VKA. Es kann deshalb im Weit e- ren dahinstehen, ob weitere Einzeltätigkeiten, zum Bespiel Bereitschaftsdienst außerhalb der betriebsüblichen Dienstzeiten, auch noch diesem Arbeitsvorgang zuzurechnen sind. a) Nach dem Tarifwortlaut müssen für eine Eingruppierung in der Entgel t- gruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD - t- scheidungen zur Vermeidung der Gefährdung m- menarbeit mit n- halt der auszuübenden Tätigkeit sein (BAG 2 1. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 22 , BAGE 146, 22 ) . Aus dem sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebenden sog. Aufspaltungsverbot b ei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen (vgl. dazu BAG 2 5. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 4 8, BAGE 140, 311) folgt, dass jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewe r- ten ist und hinsichtlich der Anforde rungen zugleich nicht weiter auf gespalten werden darf (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - aaO ) . Ausreichend ist dann, dass eine Arbeitnehmerin innerhalb eines Arbeitsvorgangs in rechtse r- heblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anford e- rungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll v erwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (vgl. dazu im Einzelnen BAG 2 1. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 25 mwN , aaO ) . Dagegen ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitsz eit der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeiten die höhere Wertigkeit erfüllt (BAG 2 1. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn . 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN) . 23 24 - 11 - 4 AZR 49/13 - 12 - b) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllte in rechtserheblichem Ausmaß die t a- ri f lichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD - V/VKA. aa) Die Klägerin arbeitete als Sozialarbeiterin beim beklagten Landkreis und hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Jugendgerichtshilfe in dem ihr zug e- wiesenen Bezirk ua. Entscheidungen zur V ermeidung der Gefährdung des Ki n- des wohls zu treffen und ggf. zusammen mit dem Familiengericht die erforderl i- chen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in erforderlichem Umfang einzuleiten. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. bb) Ohne diese Entsche idungen und Maßnahmeneinleitungen in Zusa m- menarbeit mit dem Familiengericht hätte die Klägerin das Arbeitsergebnis, di e Beratung des ihr im Rahmen der Jugendgerichtshilfe zugewiesenen Persone n- kreises in dem ihr zugewiesenen Bezirk in denjenigen Fällen nich t erzielen kö n- nen, bei denen nach der jeweiligen Prüfung Entscheidungen bzw. gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich geworden sind. Daher sind die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TV öD - V/VKA erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden musste, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. schon BAG 2 1. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 2 8 , BAGE 146, 22 ; si e- he auch: 2 1. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 f.; 2 2. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN) . cc ) Einer Erfüllung der tariflichen Anforderungen steht auch nicht die Prot o- kollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD - V/VKA entgegen. Zwar fallen nach deren Satz 3 in Aufgabengebieten außerhalb des Al l- gemeinen Sozialen Dienstes, wie zum Beispiel der Jugendgerichtshilfe, die auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht unter die Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD - V/VKA. Damit würde an sich die Tätigkeit der Klägerin grundsät z- lich von dieser Entgeltgruppe nicht erfasst. Nach deren Satz gilt dies jedoch nicht, wenn durch eine Organisationsentscheidung des Arbei t- gebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebe nfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. Dies ist hier der Fall. Von 25 26 27 28 29 - 12 - 4 AZR 49/13 einer solchen Organisationsentscheidung des beklagten Landkreises ist schon aufgrund der Stellenbeschreibung auszugehen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landkreises ist es hingegen nach dem Inhalt der Protokollnotiz nicht erforderlich, dass durch eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers au s- drücklich Tätigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Allgemeinen Sozialen Dien s tes dem Aufgabengebiet de r Jugendgerichtshilfe übertragen worden sind. III. Da die Klägerin ihre Ansprüche auch im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TVöD - V/VKA mit Schreiben vom 6. April 2010 gewahrt hat, steht ihr der geltend gemachte Anspruch nebst Zinsen im ausgeurteilten Um fang zu ( § 291 Satz 1, § 288 Ab s. 1, § 286 Ab s. 2 Nr. 1 BGB) . IV. Der beklagte Landkreis hat die Kosten seiner erfolglosen Revision g e- mäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Eylert Treber Creutzfeldt Drechsler Schuldt 30 31

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