4. Senat - Betriebsübergang - Ablösung tariflicher Regelungen - Überleitungsregelungen des TVÜ-LWL
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Betriebsübergang - Ablösung tariflicher Regelungen - Überleitungsregelungen des TVÜ-LWL
Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Urteil vom 3. Juli 2013 - 4 AZR 138/12 - I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 Ca 2953/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 6. Oktober 2011 - 15 Sa 508/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Ablösung tariflicher Regelungen - Überleitungsrege - lungen des TVÜ - LWL Gesetz e : BGB § 613a Abs. 1 Satz 2 und 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) § 18; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen - Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 6. März 2007 (TVÜ - LWL) § § 1, 2; Mantel - tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Elisabeth - Klinik Dortmund idF vom 6. Mai 2005 (MTV Elisabeth - Klinik) §§ 16, 20 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 138/12 15 Sa 508/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 3. Juli 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. Beklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagte r, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutz feldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hannig und Klotz für Recht e r- kannt: - 2 - 4 AZR 138/12 - 3 - I. Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurüc k- weisung im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsge - richts Hamm vom 6. Oktober 2011 - 15 Sa 508/11 - teilweise au fgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Z u- rückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsg e- richts Dortmund vom 3. Februar 2011 - 3 Ca 2953/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127,86 Euro brutto (Kleidergeld) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus 21,31 Euro seit dem 1. Januar 2010, aus 63,93 Euro seit dem 1. Februar 2010 und aus 42,62 Euro seit dem 1. Mai 2010 zu zahlen. b) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.353,12 Euro brutto (Rest Jahressonderzahlung 2009) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen. c) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,00 Euro brutto (Urlaubsgeld 2009) nebst Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen. d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. II. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 93 % und der Beklagte 7 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die für das zwischen ihnen b estehende A r- beitsverhältnis geltenden Tarifverträge und daraus folgende Entgeltansprüche des Klägers. 1 - 3 - 4 AZR 138/12 - 4 - Der Kläger ist seit dem 1. April 1979 beim Beklagten sowie dessen Rechtsvorgängerinnen beschäftigt und als Erzieher in der Kinder - und Jugen d- psychiatrie in der Elisabeth - Klinik in Dortmund tätig . Er ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Gewerkschaft ver.di) und war zumindest bis Ende des Jahres 2009 Vorsitzender des Betriebsrats der Elisabeth - Klinik. Bei der Rechtsvorgängerin des Beklagt en galten die mit der Gewerkschaft ver.di g e- schlossenen Haustarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Elisabeth - (TV 2006 Ei n- gruppierung) (TV 2006 Tabellen) (TV 2006 Jahressonderzahlung) sowie der Mante l- tarifvertrag idF vom 6. Mai 2005 (MTV Elisabeth - Klinik) . In den folgenden Ja h- ren wurden entsprechend den tariflichen Regelungen die prozentualen Tarifen t- gelterhöhungen aus dem öffentlichen Dienst jeweils übernommen. Zum 1. Zeit Trägerin der Elisabeth - Klinik war, diese auf den Beklagten. B ei der hatte der Kläger noch eine V ergütung von mon atlich insgesamt 3.797,62 Euro (Grundvergütung 3.030,55 Euro, 532,35 Euro Ortszuschlag Grundbetrag, 113,28 Euro O rtszuschlag verheiratet, 121,44 Euro Zulage) erha l- ten . Zusätzlich wurde ih m das im MTV Elisabeth - r- D er Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nor d- rhein - Westfalen (KAV NW) und an die von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geschlossenen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, insbesondere an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im B e- reich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ( TVöD/VKA ) , g e- bunden. Der KAV NW und die Gewerkschaft ver.di hatten bereits am 6. März 2007 den chaftsve r- band e s Westfalen - (TVÜ - LWL) verei n bart , der im W esentlichen die Regelungen des Tarifvertrag s zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) ü bernahm, diese in einze l- nen Punkten jedoch modifizierte. 2 3 - 4 - 4 AZR 138/12 - 5 - Im Vorfeld des Betriebsübergangs auf d en Beklagte n kam es zu Ve r- handlungen z wischen dem Insolvenzverwalter, dem Betriebsrat der Elisabeth - Klinik und dem Beklagten , in denen auch nach Möglichkeiten gesucht wurde , die Verpflichtung en zur Zahlung noch offene r Jahressonderzahlung en und des Urlaubs gelds für das Jahr 2009 zu reduzieren . Zu einer abschließenden Ve r- ständigung mit dem Betriebsrat kam es jedoch nicht. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 an alle Arbeitnehmer/ - innen der Elisabeth - Klinik vertrat der Beklagte die Ansicht, der vorgeschlagene Verzicht der Mitarbeiter auf 11/12 der Jahressonderzahlung müsse zustande kommen , damit i h- genutzt werden könne; Voraussetzung sei, dass mindestens 80 % der Arbei t- nehmer/ - innen den Verzicht erklärten. Dabei ging es in der Sache um die Ane r- kennung von Vorbeschäftigungszeiten bei der vorzunehmenden Eingruppierung nach dem TVöD. Der Betriebsrat richtete ein vom Kläger als Betriebsratsvorsitzendem unterzeichnetes Schreiben vom 27. November 200 9 an die Belegschaft, in dem es ua. heißt: n- stufung in Abhängigkeit zu seinen finanziellen Spielrä u- men steht. Mit einem Verzicht auf die Jahressonderza h- lung sei es ihm möglich, auch den Gremien des LWL g e- genüber , Wir haben gegen dieses Vorgehen zwar erhebliche jurist i- sche Bedenken, sehen jedoch auch, dass sich rein rec h- nerisch auch für Euch ein einmaliger Verzicht gegenüber dem LWL auf 11/12 der Jahressonderzah lung innerhalb Bis auf den Kläger unterzeichn e ten alle Beschäftigten eine n entspr e- chende n Verzicht . Der Beklagte zahlte daraufhin 1/12 der Jahressonderzahlung an alle Beschäftigten, auch an den Kläger . D er Beklagte ging auf g rund der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien von der Geltung des TVöD/VKA aus und zahlte dem Kläger ab D e- zember 2009 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a , Stufe 6 TVöD, das 4 5 6 7 - 5 - 4 AZR 138/12 - 6 - - rechnerisch unstreitig - um 1.0 59 , 98 Euro u nd seit Anfang 2010 um 1.0 27 , 13 Euro geringer als dessen bisherige Vergütung ausfiel. Mit seiner dem Beklagten am 3. Juli 2010 zugestellten Klage verfolgt der Kläger nach erfolgloser Geltendmachung ua. die Zahlung von 11/12 der Jahressonderzahlung iHv. 2. 35 3 ,12 Euro , von 300,00 Euro Urlaubsgeld sowie der monatliche n Vergütungsdifferenzen . Er hat die Auffassung vertreten, d er TVöD/VKA sei nicht in der am 1. Dezember 2009 geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis anwend bar , sondern nur mit den vorher bei m Beklagten pra k- tizierten Übergangsregelungen aus dem Jahre 2007 einschließlich der dortigen Besitzstandsregelungen. Zumindest die Entgeltregelungen der Haustarifvertr ä- ge der Elisabeth - Klinik seien durch den TVöD nicht abgelöst worden , sondern vielmehr nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB weiter anwendbar . Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, seien zumindest die Bestimmungen des MTV Elis a- beth - Klinik über den Ortszuschlag und die Zulage mangels entsprechender R e- gelungen im TVöD durch diesen nicht abgelöst wo rden. Gleiches gelte für das im MTV Elisabeth - Klinik vorgesehene Kleidergeld von monatlich 21,31 Euro . Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass der Beklagte ihn entsprechend dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaft sverbandes Westfalen - Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - LWL) zu vergüten hat; 2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte ihn g e- mäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Haustari f- vertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer de r E lisabeth - Klinik Dortmund über die Vergütung s- ordnung/Tabellen und das Vergütungssystem, dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmer der E lisabeth - Klinik Dortmund über eine Ja h- ressonderzahlung zu vergüten hat; 3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflic h- tet ist, neben dem gezahlten Gehalt nach dem TVöD die allgemeine Zulage und den Ortszuschlag nach dem Haustarifvertrag der Rechtsvorgängerin des B e- klagten weiterzuzahlen; 8 9 - 6 - 4 AZR 138/12 - 7 - 4. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 . den Bek lagten zu verurteilen, an ihn den Diffe renzbetrag in Höhe von 1.059,98 Euro brutto für den Monat D e- zember 2009 und von Januar bis Mai 2010 monatlich in Höhe von 1.072,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit R echtshängigkei t zu zahlen; 5. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2 . , den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Differen z- b e trag in Höhe von 1.059,98 Euro für den Monat D e- zember 2009 und in Höhe von monatlich 1.027,13 Euro brutto für die Monate Janu ar bis März 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 3 . , den Beklagten zu verurteilen, an ihn neben der Ve r- gütung nach dem TVöD den Ortszuschla g in Höhe von 532,35 Euro brutto und die allgemeine Zulage in Höhe von 113,28 Euro brutto jeweils für die Monate Dezember 2009 bis Mai 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen ; 7. den Beklagte n zu verurteilen, an ihn ein monatliche s Kleidergeld in Höhe von 21,31 Euro brutto für die Monate Dezember 2009 bis Mai 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen; 8. den Beklagten zu verur tei len, an ihn den noch au s- stehenden Teil der J ahressonderzahlung von 2.353,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit d em 1. Dezember 2009 zu zahlen und 9. den Beklagten zu verurteilen, an ihn das ausstehe n- de Urlaubsgeld für 2009 von 300 ,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei t dem 1. August 2009 zu za h- len. Der Beklagte hat zur Begründung seine s Klageabweisungsantrag s ausgeführt, die Regelungen de r Haustarifvertr äge der Rechtsvorgängerin seien mit dem Betriebsübergang aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Pa r- 10 - 7 - 4 AZR 138/12 - 8 - teien an den TVöD durch diesen verdrängt worden. Die bisherigen Gehaltsb e- standteile des BAT seien abgeschafft worden und im einheitlichen Entgelt des TVöD aufgegangen. Auch die Kleidergeldregelung im MTV Elisabeth - Klinik sei durch den TVöD/VKA abgelöst worden. Dieser enthalte zwar keine ausdrückl i- che Vereinbarung zum Kleidergeld, schließe aber - anders als die bei der Recht svorgängerin geltende Regelung - einen Anspruch auf Aufwendungse r- satz für den Fall der Beschädigung von privater Kleidung im Dienst nicht aus. Damit könne die bisherige Tarifregelung über diesen Komplex nicht fortwirken. Ansprüche des Klägers aus dem TV 2006 Jahressonderzahlung sei en v erwirkt . E r verhalte sich treuwidrig, wenn er einerseits als Betriebsratsvorsitzender der Belegschaft den entsprechenden Verzicht nahelege, diesen aber als einziger Arbeitnehmer nicht selbst erkläre . Das Arbeitsgericht hat den Bekla g ten zur Zahlung der restlichen Ja h- ressonderzahlung und des Urlaubsgelds 2009 verurteilt und die Klage i m Übr i- gen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit den vom Landesarbeitsgericht zug e- lassenen Revisio nen verfolgen die Parteien ihre bisher ig en Prozessziele weiter. Entscheidungsgründe Die Revision de s Beklagten ist unbegründet. Die Revision des Klägers ist nur hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Kleidergeld (Klageantrag zu 7 . ) begründet ; i m Üb rigen ist sie unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die s gilt zunächst für die Feststellungsa nträge zu 1 . bis 3 . Sie sind in der Sache auf die Feststellung der für das Arbeitsverhältnis der Parteien ma ß- gebenden Vergütungsr egelunge n gerichtet. Sie s tehen in einem zulässigen Eventualverhältnis zueinander, das in abgestufter Form drei mögliche Recht s- verhältnisse zur Entscheidung stellt, die - jedenfalls grundsätzlich - jeweils als Grundlage für d ie dem Kläger vom Beklagten zu zahlende Vergütung in B e- 11 12 13 14 - 8 - 4 AZR 138/12 - 9 - tr acht kommen. Es handelt sich jeweils um einen sogenannten Elementenfes t- stellungsantrag (vgl. zum Begriff und zu den Voraussetzungen : BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 19 mwN) , der je denfalls als Zwischenfeststellung s- antrag nach § 256 Abs. 2 ZPO zuläs sig ist. Mit der rechtskräftigen Feststellung durch die Zwischenfeststellungsklage soll der Kläger verhindern können, dass ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über auf das zugrun d e liegende Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche (hier die unechten Hilfsanträge zu 4 . , 5 . und 6 . ) einer abweichenden Beurteilung zuge führ t werd en k ann (vgl. zB BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 566/10 - Rn. 22 ) . Soweit der Kläger im Hilfsantrag zu 2 . für sein Rechtsschutzbegehren die von ihm für zutreffend gehaltene Rechtsgrundlage nennt, ist dies un schädlich . Damit ist erkennbar keine Ei n- schränkung auf eine bestimmte rechtliche Begründung vorgenommen worden. 2. Auch die unechten Hilfsanträge zu 4 . bis 6 . auf Zahlung der sich jeweils bei Erfolg einer der Anträge zu 1 . bis 3 . ergebenden Beträge für einen bestim m- ten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind zulässig. Es bestehen keine Bedenken, einen Leistungsantrag von der innerprozessualen Beding ung des Erfolgs - Erfolgs) eines Hauptantrags abhängig zu machen (zB BAG 15. Dezember 2010 - 4 AZR 170/09 - Rn. 14) . II. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Vorinstanzen sind rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass sich das Entgelt des Klägers ab dem 1. Dezember 2009 weder nach den Haustari f- verträgen der Elisabeth - Klinik noch nach dem TVÜ - LWL richtet. S ich hierauf stützende Ansprüche des Klägers (Anträge zu 1 . bis 3 . ) bestehen nicht , we s- halb die unechten Hilfsanträge zu 3 . bis 6 . nicht zur Entscheidung anfallen . We i- terhin haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass der Kläger nach den B estimmungen des TV 2006 Jahressonderzahlung die v ollständige Jahresso n- derzahlung und d a s Urlaubsgeld für das Jahr 2009 vo n de m Beklagten verla n- gen kann . Darüber hinaus besteht ein Anspruch des Klägers auf Za hlung eines Kleidergelds nach § 20 MTV Elisabeth - Klinik, weil diese tarifliche Regelung nicht durch den TVöD/VKA abgelöst worden ist. 15 16 17 - 9 - 4 AZR 138/12 - 10 - 1. Der Feststellungsa ntrag zu 1 . ist unbegründet. D er Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger auf der Basis des TVÜ - LWL zu vergüten . Dieser Tari f- vertrag gilt nicht für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Z war sind der Kläger als Mitglied der tarifschlie ß enden Gewerkschaft und der Bekl agte als Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 TVG an diesen Tarifvertrag gebunden ( § 3 Abs. 1 TVG ) . Das Arbeitsverhältnis wird jedoch nicht v om Geltungsberei ch des TVÜ - LWL erfasst. a) Der TVÜ - LWL enthält ua. folgende Bestimmung en : § 1 Geltungsbereich Für die Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westf a- len - Lippe (LWL) gelten der Tarifvertrag für den öffentl i- chen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, der Tari f- vertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in d en TVöD und zur Regelung des Übe r- gangs rechts (TVÜ - VKA) vom 13. September 2005 ei n- schließlich des diese Tarifverträge ergänzenden bzw. e r- setzenden Tarifrechts und das dazu im Bereich des Ko m- munalen Arbeitgeberverbandes NW (KAV NW) vereinba r- te landesbezirkli che Tarifrecht - jeweils in ihren/ seinen a k- tuellen Fassungen - mit den sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Abweichungen. § 2 Abweichungen vom TVÜ - VKA b) Der TVÜ - VKA regelt den Geltungsbereich wie folgt: § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem tari f- gebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mi t- gliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberv erbände (VKA) ist, über den 30. Sep - tember 2005 hi naus fort besteht, und die am 1. Okto - ber 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertr a- ges für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeit s- 18 19 20 - 10 - 4 AZR 138/12 - 11 - c ) D anach wird das zwischen den Parteien am 1 . Dezember 2009 au f- g rund des Betriebsübergangs zustande gekommene Arbeitsverhältnis nicht vom TVÜ - LWL erfasst , weil weder am 30. September 2005 noch am 1. Oktober 2005 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. § 2 TVÜ - LWL e nthält keine Abweichu ngen von § 1 TVÜ - VKA, weshalb diese Tarifregelung unverändert auch für die Beschäftigten des Beklagten gilt. Sie enthält eine Übergangsregelung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die schon am 30. September 2005 beim Beklagten Beschäftigten in das neue T a- rifsystem des TVöD überzuleiten. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst nach diesem Zeitpunkt mit einem an den TVöD tarifgebundenen Arbeitgeber begründet w orden ist , fallen nicht unter den Geltungsbereich des TVÜ - VKA und werden auch nicht vom TVÜ - LWL erfasst . Ferner liegt auch kein Übergang e i- nes Arbeitsverhältnisses vor, be i dem bis einschließlich des 30. September 2005 die Tarifbestimmungen des TVÜ - LWL galten und das ab dem 1. Oktober 2005 bei einem anderen tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mi t- gliedsverbands der VKA war , fortgesetzt wurde , so dass dahinstehen kann, ob eine solche Fallgestaltung von den tariflichen Überleitungsbestimmungen e r- fasst wäre . d ) Entgegen der Auffassung des Klägers gelten die Regelungen des TVÜ - LWL im Arbeits verhältnis der Parteien auch nicht aufgrund systematischer E r- , weil sie auch noch einen später erfolgten Wechsel aus einem BAT - basierten Verg ü- erfassen wollten. Diese Auffassung ist unzutreffend. aa ) Bei einem Betriebsübergang werden die Rechte und Pflichten , soweit sie durch einen normativ geltenden Tarifvertrag geregelt waren - was bei allen vorliegend streitigen Ansprüchen der Fall ist - , nur dann und in dem Umfang nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnis ses mit dem Erwe r- ber , soweit sie nicht bei diesem durch Rechtsnormen eines anderen Tarifve r- trags, an den beide Arbeitsvertragsparteien normativ gebunden sind, geregelt werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BG B) . 21 22 23 24 - 11 - 4 AZR 138/12 - 12 - Im Falle eines Betriebsübergangs auf einen Erwerber, der auf g rund seiner Mitgliedschaft i n einem KAV an den TVöD/VKA gebunden ist, sind diese Voraussetzungen für ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, der Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs übergeht . Damit gelten die zu diesem Zeitpunkt best e- henden Tarifnormen unmittelbar und zwingend für d a s Arbeitsverhältnis ( vgl. für eine nach Beginn des Arbeitsverhältnisses begründete beiderseitige Tarifg e- bundenheit auch : BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 2 c cc der Gründe , BAGE 114, 332) . De s nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB vermittelten , zeitlich b e- grenzt en Schutz es bedarf es nicht, wenn dieselbe Gewerkschaft (hier: Gewer k- schaft ve r.di) einen Tarifvertrag auch für den Geltungsbereich des neuen A r- beitgebers abgeschlossen hat . I nsoweit ist der Arbeitnehmer nicht gesondert schutzbedürftig (vgl. da zu ausf. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 67 ff. , BAGE 130, 237 ) . bb) Damit gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich nur der Tari f- stand des Zeitpunkts, zu dem die kongruente Tarifgebundenheit und das A r- beitsverhältnis - erstmals - bestanden. Dies ist entsprechend de s maßgebenden Zeitpunkt s des Betriebsübergangs auf den Bekl agte n nicht der de s vom Antrag zu 1 . erfasste n TVÜ - LWL, an d en die Parteien nicht beiderseits gebunden sind, sondern der jenige des TVöD/VKA. cc) Für die vom Kläger vertretene Auslegung, die Tarifvertragsp arteien des T VÜ - VKA hätten die Geltungswirkung des Überleitungsrechts auf alle Arbeit s- - oder BAT - basierten Verg ü- gestanden haben u nd auch nach dem 1. Oktober 2005 zu einem b eliebig späteren Zeitpunkt zu einem Mitglied eines KAV wechseln, fehlt e s schon ange sichts der klaren Regelung in § 1 TVÜ - VKA über Bestand und For t- setzung des Arbeitsverhältnisses an jedem Anhaltspunkt. Zudem wäre der B e- griff eines - oder BAT - eine darauf gegründete Absicht der Herbeiführung solcher Rechtsfolgen zu u n- terstellen , die der Kläger für sich in Anspruch nimmt. 25 26 27 - 12 - 4 AZR 138/12 - 13 - 2 . D ie für den Fall des Unterliegens mit dem A ntrag zu 1 . vom Kläger - gestuft - gestellte n Hilfsantr äge zu 2 . und 3. sind unbegründet . Der Kläger hat für die Zeit nach dem B etriebsübergang am 1 . Dezember 2009 keine Ansprüche auf eine Vergütung , auf eine Jahressonderzahlung oder auf die al l- gemeine Zulage und den Ortszuschlag nach de n Haustarifvertr ä g en der Elis a- beth - Klinik . Deren Regelungen finden im Arbeitsverh ältnis der Parteien keine Anwendung . Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. a) Das Berufungsgericht ist davon a usgegangen, dass der TVöD/VKA das Entgelt der Arbeitnehmer abschließend und einheitlich regel t . Die früheren Grundlagen des Verg ütungssystems nach dem BAT , bestehend aus Grundve r- gütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage, seien durch den TVöD/VKA in s- gesamt bewusst aufgehoben und durch ein einheitliches Tabellenentgelt nebst Leistungskomponente (§ 18 TVöD/VKA) abgelöst worden. Dies schließe eine Weitergeltung einzelner Komponenten des bisherigen Regelungswerks aus . Es gelte allein das Ablösungsprinzip. b) Dies ist im Ergebnis und in der Begründung rechtsfehlerfrei. Der hie r- gegen gerichtete Angriff der Revision des Klägers bleib t erfolglos. Wenn der Kläger meint, der TVöD könne die Entgeltregelungen de r Haustarifvertr äge der Elisabeth - Kl ablösen, da dessen Gesamtstru k- tur und einzelne Vergütungselemente keine Entsprechung im TVöD /VKA fä n- den , weshalb d ie bisherigen Tarifregelung en nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnis ses mit dem Beklagten geworden seien , findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. aa ) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nach § 613a Abs. 1 Sa tz 3 BGB die in Satz Transformation tariflich geregelter Rechte und Pflichten nur insoweit ausgeschlossen, als die bisherigen Regelungsbereiche durch den zwischen Erwerber und Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend geltend anderen Tarifvertrag abweichend ger e- gelt worden sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 613a Abs. 1 Satz an Satz 2 dieser Vorschrift anknüpft. Danach ist derselbe Regelungsgege n- 28 29 30 31 - 13 - 4 AZR 138/12 - 14 - stand dann betroffen, wenn der Tarifvertrag beim Erwerber eine Regelung dazu enthält (BAG 20. April 1994 - 4 AZR 342/93 - zu IV 3 a der Gründe mwN) oder wenn diesem Tarifvertrag zu entnehmen ist, dass er die im Arbeitsverhältnis fort wirkenden Tarifregelungen insgesamt ablösen sollte ( BAG 22. Januar 2003 - 10 AZR 227/02 - zu II 2 der Gründe ) . Hiervon geht im Grundsatz auch der Kläger aus. bb ) Im Einzelfall ist daher auf die Regelungsabsicht der P arteien des Tari f- vertrags abzustellen. Ergibt sich aus dem Wortlaut oder Zusammenhang des Tarifvertrags 613a Abs. 1 Satz 3 BGB mit hinreichender Deu t- lichkeit, dass ein bestimmter Regelungsbereich abschließend erfasst werden sollte, dann ist von einer ander Ablösung Normen des bisherigen Tarifvertrags auch dann auszugehen, wenn die im beim Veräu ß erer geltenden Tarifvertrag geregelten Sachbereiche ni cht ausdrücklich oder im Detail anders geregelt w erden . Für den insoweit festz ustellenden Willen der Tarifvertragsparteien des beim Erwerber geltenden Tarifvertrags hinsichtlich der Bestimmung der Reichweite ihres Regelungswillens ist auf die herkömml i- chen Maßstäbe der Tarifauslegung zurückzugreifen (zu den Maßstäben der Auslegung d es normativen Teils eines Tarifv ertrags s iehe nur BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240) . cc ) Dan ach haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei eine n einheitlichen R e- angenommen und damit e ine Fortgeltung derjenigen Elemente des Vergütungssystems aus den Haustarifve r- trägen der Elisabeth - Klinik ausgeschlossen , auf die der Kläger seine Hilfsantr ä- ge zu 2 . und 3 . stützt. ( 1 ) Die Abschaffung familienbezogene r Vergütungsbestandteile und deren Ers etzung durch ein einheitliches Tabellenentgelt sowie leistungsbezogene Entgeltanteile war einer der zentrale n Bestandteil e der Tarifreform für den ö f- fentlichen Dienst (vgl. nur für den TVöD : Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230, 233; für den TV - L : Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand Mai 2013 Teil II Einleitung Rn. 12) . Das Tabellenentgelt besteht nunm eh r aus einem monatlichen Festbetrag und ersetzt das bisherige System , b estehend aus einer 32 33 34 - 14 - 4 AZR 138/12 - 15 - Grundvergü tung, dem Ortszuschlag und der allgemeine n Zulage, wie es im B e- reich des BAT für Angestellte galt. Ferner zeigen d ie Besitzstandsregelungen im TVÜ - VKA, dass der bisherige Ortszuschlag in die Stufenzuordnungen nach den neuen Entgelttabellen einbezogen (§ 5 TVÜ - VKA) und ua. d ie kinderbez o- genen Entg eltbestandteile in einer Besitzstandszulage berücksichtigt w u rden (§ 11 TVÜ - VKA) . Das belegt deren bewusste Abschaffung für die Zukunft und ihre Ni chtberücksichtigung für neu begründete Arbeitsverhältnisse, die nicht unter den Geltungsbereich des TVÜ - VKA f allen. ( 2 ) Von diesem Regelungswillen werden auch die Bestimmungen des MTV Elisabeth - Klinik und die weiteren haustarifvertra g lichen Vergütungsregelungen erfasst , da sie weitgehend an das BAT - System angelehnt waren. (a) Die Bestimmungen in den Haustarifverträgen der Elisabeth - Klinik en t- sprechen bis hin zur Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs weitgehend der Struktur des BAT. In § 16 MTV Elisabeth - Klinik ist die Eingruppierung der A r- beitnehmer im Sinne ein er sog. Tarifautomatik geregelt und die Ve rgütung setzt sich - wie früher in § 26 BAT - aus den Bestandteilen der Grundvergütung, dem Ortszuschlag sowie den Zulagen zusammen . Der TV 2006 Eingruppierung en t- hält einen Katalog von Tätigkeitsmerkmalen, nach denen die Eingruppierung der Beschäftigten e rfolgt. Dabei sind teilweise Fallgruppen im Bewährungsau f- stieg vorgesehen. Der TV 2006 Tabellen enthält die den konkreten Vergütung s- gruppen zugeordneten Vergütungsbeträge in der Form einer Vergütungstabelle. Nach § 2 dieses Tarifvertrags sollen die Tarifer höhungen des öffentlichen Dienstes zukünftig auf diese Tabelle übernommen und diese - nebst Ortsz u- schlag sowie allgemeiner Zulage - entsprechend fortgeschrieben werden. (b) Diese Regelungen sind wegen der bewusst einheitlichen Gestaltung des neuen Entgelt systems des TVöD/VKA du rch diesen im Ganzen nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst worden. Insoweit gilt nichts anderes als für die frühere tarifliche Wirkung der Vergütungsregelungen des BAT. 3 . Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des in der Höhe nicht stre i- tigen Kleidergelds nach § 20 MTV Elisabeth - Klinik. Die se Tarifregelung ist 35 36 37 38 - 15 - 4 AZR 138/12 - 16 - durch den TVöD/VKA nicht abgelöst worden. Die bis zum Betriebsübergang in § 20 MTV Elisabeth - Klinik geregelten Rechte und Pflichten gelten nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB im Arbeitsverhältnis der Parteien unverändert fort. a) § 20 MTV Elisabeth - Klinik lautet : § 20 Kleidergeld 1. Jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer des pädag o- gisch - pflegerischen Bereichs erhält für die dienstliche Zurverfügungstellung privater Kleidung anstelle von Dienstkleidung pro Quartal ein Kleidergeld in Höhe von 125 DM. 2. Das Kleidergeld wird mit dem ersten Gehalt eines Qua r- tals ausgezahlt (Januar, April, Juli, Oktober) . 5. Mit Zahlung dieser Pauschale sind sämtliche Anspr ü- che bei Beschädigung von Kleidung gegenüber dem Arbeitgeber abgegolten. Ansprüche gegenüber Dritten sind davon nicht berührt. b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat der TVöD/VKA diese tarifl i- che Regelung nicht abgelöst. Der TVöD/VKA enthält zur Frage der Dienstkle i- dun g keine Regelungen. aa ) Für ein anderen Tarifvertrag kommt es auf die Identität der Regelungsbereiche an (vgl. oben unter II 2 b bb ) . Die Vorinstanzen sind im Ergebnis fehlerhaft davon au s- gegangen , dass immer dann, wenn im übergegangenen Arbeitsverhältnis eine des Veräußerers geregelten Rechte und Pflichten betr ifft , eine solche Ablösung vorliegt . Dies e Auffassung verkennt § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, der eine Abl ö- sung durch eine (für das Arbeitsverhältnis n eu geltende ) Tarifregelung vorau s- setzt. Haben sich die Tarifvertragsparteien des T arifve rtrags des Erwerbers nic ht mit dem Regelungsbereich beschäftigt oder haben sie bewusst keine R e- gelung getroffen, findet k eine Ablösung statt. Dass in solchen Fallgestaltungen 39 40 41 42 - 16 - 4 AZR 138/12 - 17 - ein allgemeine s gesetzliche s Regelwerk zur Verfügung steht , bedeutet nicht , dass d ie Tarifvertragsparteie n den Regelungsbereich anders geregelt haben . E s mangelt gerade an einer eigenen Regelung. Lediglich dann, wenn sich aus dem Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ein Regelungswille der Tarifvertragsparteien entnehmen lässt, der in der Wirkung ei ner eigenstä n- digen Regelung gleichsteht a- , kann von einem solchen eigenständigen Regelungswillen ausgegangen we r- den. Dies ist vorliegend f ür die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei der Beschädigung von Privatkleidung im Dienst nicht der Fall . bb ) Darüber hinaus haben die Vorinstanzen den Regelungsgehalt von § 20 MTV Elisabeth - Klinik zu Unrecht auf ein en Ausschluss der Schadensersat z- pflicht beschränkt. Es bedarf keiner Klärung , ob mit der Regelung mögliche r- weise die Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung (etwa weiße Kleidung, vgl. dazu BAG 1 3 . Februar 2003 - 6 AZR 536/01 - BAGE 104, 348) verbunden ist. Jedenfalls ergibt sich aus ihr , dass der Arbeitgeber keine Dienstkleidung stellt, sondern im Zweifel der Arbeitnehmer hierfür verantwortlich ist und er d a- für ein verstetigtes monatliches Kleidergeld von pauschal 21,31 Euro erhält. Die konstitutive Begründung eines solchen Zahlungsan spruchs kann nicht darauf reduziert werden, auch nur mögliche Schadensersatzansprüche des Arbei t- nehmers sollten damit abgegolten sein. c ) Der Antrag ist h insichtlich der Zinsen dagegen nur teilweise begründet. Der vom Kläger angenommene einheitliche Zins zeitpunkt - 1. Januar 2010 - ist nur für einen Teil des Kleidergelds zutr e ffend. Das Kleidergeld ist mit dem jeweils ersten Monatsentgelt des Quartals zu zahlen . Daraus erg ibt sich für den Monat Dez e mber 2009 jedenfalls die ge l- tend gemachte Verzinsung spf licht ab dem 1. Januar 2010. F ür die Monate J a- nuar bis März 2010 war das Kleidergeld am Auszahlungstag des Januargehalts fällig . Das ist nach dem zwischen den Parteien normativ geltenden § 24 Abs. 1 TVöD/VKA der letzte Tag des Monats. Es ist daher ab dem 1 . Februar 2010 zu verzinsen. Entsprechendes gilt für das Kleidergeld für die Monate April und Mai 43 44 45 - 17 - 4 AZR 138/12 - 18 - 2010 . H ier ist der Betrag ab dem 1. Mai 2010 zu verzinsen. Im Übrigen ist der Zinsantrag unbegründet. 4 . Die Klage ist ferner hinsichtlich des Anspruch s auf Zahlung der restl i- chen Sonderzahlung in Höhe von 11/12 des Jahresbetrag s sowie auf Zahlung von 300,00 Euro Urlaubsgeld begründet . a) Der TV 2006 Jahress onderzahlung enthält ua. folgende Regelungen: § 2 Beschäftigte, die nach dem 01.01.2006 bei der E lisabeth - Klinik beschäftigt werden, erhalten mit dem Gehalt für den Monat November eines jeden Jahres eine Jahressonde r- zahlung in folgender Höhe: ab dem s echsten Jahr der Beschäftigung 83 Prozent, bezogen auf das Monatsgehalt für den Monat September de s laufenden Jahres. § 3 Voraussetzung für den Anspruch auf die Jahressonde r- zahlung ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältni s- ses am 1. Oktober eines laufenden Jahres , das nicht vor dem 31. März des Folgejahres ende t . Beschäftigte, die vor dem 31. März des Folgejahres au s- scheiden und bereits ihre Jahressonderzahlung erhalten haben, verlieren ihren Anspruch und sind zur Rückzahlung verpflichtet. § 4 Für die beim Inkrafttreten des Tarifvertrages bei der E lis a- beth - Klinik beschäftigten Arbeitnehmeri nnen und Arbei t- nehmer wird auch weiterhin ein jährliches Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 Euro bzw. 332,34 Euro, gestaffelt nach Vergütungsgruppen, gezahlt. Das Urlaubsgeld ist mit der Gehaltszahlung für den Monat Juli des laufenden Jahres auszuzahlen. 46 47 - 18 - 4 AZR 138/12 - 19 - b) Hiernach hat d er Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Za h- lung der geltend gemachten Beträge. aa) Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen beider Leistungen nach §§ 2, 3 und § 4 TV 2006 Jahress onderzahlung dem Grunde nach . Das ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Höhe der geltend gemachten Forderungen und eine etwaige Haftung de s Beklagten als Gesamtschuldner nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB . bb ) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht d e m Anspruch des Kl ä- gers auf die restliche Jahressonderzahlung auch nicht d er Grunds atz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) entgegen. Der Einwand , der Kläger verhalte sich widersprüchlich und treuwidrig vorli e ge, weil er als Betriebsrat svorsitzender der Belegschaft die Annahme der Verzichtserklärung auf diesen Teil der Jahressonderzahlung empfohlen habe , ist unzutreffend . Erklärungen des Klägers in seiner Funktion als Betriebsrat s- vorsitzender können ihn nicht in der Ausübung seiner Priva tautonomie bei der Abgabe von Willenserklärungen für sich selbst b inden. Dies gilt umso mehr , als der Betriebsratsvorsitzende nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse vertritt. Das Landesarbeitsg e- richt hat deshalb den diesbezüglichen Tatsachenvortrag des Beklagten als u n- erheblich beurteilt, weshalb eine von dem Beklagten beantragte Beweisau f- nahme ohnehin nicht hätte stattfinden dürfen. Es bedurfte deshalb auch keines weiteren rechtlichen Hinweises des La ndesarbeitsgerichts, wie der Beklagte meint. Dies gilt umso mehr , als nicht ersichtlich ist, warum (so die Revisionsbegründung des B e- klagten) nicht mit dieser - zudem a llein rechtlich zutreffenden - Auffassung rechnen musste, die überdies bereits vom Arbeitsgericht vertreten und begrü n- det worden war. 48 49 50 - 19 - 4 AZR 138/12 III. Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Parteien anteilig nach dem Obsiegen und dem Unterliegen zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Eyl ert Treber Creutzfeldt Hannig H. Klotz 51

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