4. Senat - Auslegung eines Tarifvertrags
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Auslegung eines Tarifvertrags
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 703/11 5 Sa 883/10 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Oktober 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, h at der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Juni 201 3 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert , d en Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die - 2 - 4 AZR 703/11 - 3 - Richter in am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter innen Kleinke und Pfeil für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeits gerichts München vom 16. Februar 2011 - 5 Sa 883/10 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des A r- beitsgerichts Augsburg vom 16. Juli 2010 - 7 Ca 677/10 - abgeändert : Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 452,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus j e- weils 47,00 Eu ro seit dem 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Fe bruar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2 010, dem 1. Mai 2010 und dem 1. Juni 2010 sowie aus weiteren 29,37 Euro s eit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen. 3. Die Bekla gte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den auf das Arbeitsverhältnis anzuwende n- den Tarifvertrag und daraus resultierende Vergütungsdifferenzen. Die Klägerin ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungs g ewerkschaft (Gewerkschaft ver.di) und seit dem 1. April 2001 bei der Beklagten als Sachb e- arbeiterin tätig. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 22./ 24. März 2001 heißt es auszugsweise: Für das Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des örtlich maß geblichen Tarifvertrages für den Einzelhandel 1 2 - 3 - 4 AZR 703/11 - 4 - Die Beklagte ist seit vielen Jahren Mitglied im Bayerischen Einzelha n- delsverband, der bis 2010 Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e. V. (LBE) hieß und seitdem Handelsverband Bayern Der Ei n- zelhandel e. V. firmiert . D essen - insoweit unverändert gebliebene - Satzung sieht nach näheren Maßgaben für ihre Mi t- n- zelnen Satzungsbestimmungen geregelt. Am 4. September 2001 einigten sich die Beklagte und d ie G ewerkschaft ver.di über einen Tarifvertrag (HausTV 2001) , der ua. folgenden Wortlaut hat: Tarifvertrag Zwischen Dehner GmbH & Co . KG 86640 Rain am Lech und Vereinte Dienstleistungs - Gewerkschaft e. V. (ver.di), wird folgendes vereinbart: § 1 Geltungsbereich räumlich: für das Land Bayern fachlich: für alle Betriebe und Betriebsteile der Firma Dehner GmbH & Co . KG in Rain am Lech ausgenommen Dehner Blumen - Hotel persönlich: für alle Beschäftigten und Auszubilde n- den, ausge nommen die in § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG genannten Personen § 2 Anhebung der Löhne und Gehälter Die Löhne und Gehälter betragen ab dem 01.01.2002 98,75 %, ab dem 01.07.2002 99,25 % und ab dem 01.01.2003 100 % der Ortsklasse I nach den für das j e- we i lige Datum gültigen Tarifverträgen für den bayerischen Einzelhandel. 3 4 - 4 - 4 AZR 703/11 - 5 - § 3 Inkrafttreten und Kündigung 1. Der Tarifvertrag tritt am 01. 10 .2001 in Kraft. 2. Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.12.2003, gekündigt werden. Die Kündigung Die Beklagte zahlte in den Jahren ab 2003 an die Klägerin den jeweil i- gen Tariflohn der Ortsklasse I für die Beschäftigungsgruppe III in voller Höhe, zuletzt nach dem Gehaltstarifvertrag vom 5. August 2008 (GehaltsTV 2008) entsprec hend dem 9. Berufsjahr iHv. 2.313,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 20. März 2009, welches beim LBE am 24. März 2009 einging, erklärte die Beklagte den Ausschluss der Tarifbindung und damit ihren Wechsel in eine OT - Mitgliedschaft . Die im April 2009 beg o nnen en Tarifverhandlungen zwischen dem LBE und der Gewerkschaft ver.di führten am 19 . Juni 2009 zum Abschluss eines neuen Gehaltstarifvertrags (GehaltsTV 2009) , der eine Erhöhung der tariflichen Gehälter des Ei nzelhandels in Bayern ab dem 1. September 2009 vor sah . Für die Be schäftigungsgruppe II I sollten i m 9. Berufsjahr in der Ortsklasse I statt bisher 2.313,00 Euro nunmehr monatlich 2.360,00 Euro und in der Ortsklasse II statt bisher 2.267,00 Euro nunmehr 2.313,00 Euro gezahlt werden. Die Beklagte zahlt e der Klägerin nach dem 1. September 2009 da s bi s- herige Gehalt von 2.313,00 Euro brutto unverändert weiter. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage die - rechnerisch unstreitigen - Gehal tsdifferenzen von monatlich 47,00 Euro für den Zeitraum September 2009 bis Mai 2010 sowie eine entspr e- chen de Differenz bei der Jahres sonderzahlung in Höhe von 29,37 Euro ve r- langt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Anwendung des G ehaltsTV 2009 verpflichtet. D er Übertritt in die OT - Mitgliedschaft sei unwir k- sam. Die Satzung des LBE erfülle ni cht die Anforderungen, die von der R ech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts an eine ausreichende satzungsmäßige 5 6 7 8 9 - 5 - 4 AZR 703/11 - 6 - Trennung zwischen tarifgebundenen und OT - Mitgliedern gestellt würden. Im Übrigen sei die im HausTV 2001 erfolgte Verweisung auf das Gehaltsniveau des Verbandstarifvertrags dynamisch ausgestaltet . Sie stelle damit eine eigene Rechtsgrundlage für die Anwendung des GehaltsTV 2009 dar. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an s ie 452,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 47,00 Euro seit dem 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010 und dem 1. Juni 2010 sowie aus weiteren 29,37 Euro seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung i hre s Klageabweisungsantrag s auf i h- re fehlende Bindung an den GehaltsTV 2009 verwiesen. Sie sei nicht mehr Mi t- glied in dem tarifschließenden Verband . Ihr Übertritt in den OT - Status sei wir k- sam. Die Satzung des LBE begegne keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen stelle d er HausTV 2001 keine ausreichende eigene Rechtsgrundlage dar . Er verweise lediglich sta tisch auf die zu den jeweiligen Daten geltenden Tarifve r- träge , beinhalte aber keine dynamische Verweisung über diesen Zeitraum hi n- aus. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat z u- gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat nach dem HausTV 2001 e inen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach dem GehaltsTV 2009 , B e- schäftigungsg ruppe III im 9. Berufsjahr, Ortsklasse I , und auf die Sonderza h- lungsdifferenz nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelha n- del in Bayern vom 5. August 2008 (TV Sonderzahlung) . Auf die Frage der Wir k- 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 703/11 - 7 - samkeit des Verbandsaustritts der Be klagten kommt es dagegen nicht en t- scheidend an. I. Der HausTV 2001 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di vom 4. September 2001 enthält eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung der Klägerin nach der Ortsklasse I des GehaltsTV 2009. 1. Beide Parteien sind an den nach wie vor wirksamen und nicht gekü n- digten HausTV 2001 gebunden. Die Beklagte ist Tarifvertragspartei, die Kläg e- rin ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. 2. Entgegen der A uffassung des Landesarbeitsgerichts enthält der HausTV 2001 eine eigenständig wirksame dynamische Verweisung nicht allein auf die jeweiligen Lohn - und Gehaltstarifverträge des bayerischen Einzelha n- dels als solche, sondern speziell auf die Anwendung der jew eiligen Gehaltsb e- stimmungen für Orte der tariflichen Ortsklasse I. Das ergibt die Auslegung des Ta rifvertrags. a) Der Wortlaut der Regelung in § 2 HausTV 2001 führt nicht zu einem eindeutige n Auslegungsergebnis . Die haustarifliche Regelung nimmt in diffe renzierender Weise Bezug auf die Da die Tarifregelung drei konkrete Daten nennt, erscheint die Auslegung des Landesarbeitsgerichts zugunsten der Annahme einer statischen Verweisung zunächst nicht unplaus i- be l. b) Aus dem Wortlaut des gesamten HausTV 2001 sowie aus dem Sinn und Zweck des Tarifvertrags ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass die Verweisung in § 2 HausTV 2001 eine Zeitdynamik enthält und in der Sache die Gehaltshöhe der Ortsklasse I aus den Tarifverträgen für den bayerischen Ei n- ze lhandel in ihrer jeweiligen Fassung auch nach dem 1. Januar 2003 in Bezug nimmt. Denn d er S inn und Zweck des HausTV 2001 er schließt sich aus dem Vergleich zwischen einerseits denjenigen Arbeitsbedingungen, die für d ie B e- 14 15 16 17 18 19 - 7 - 4 AZR 703/11 - 8 - klagte nach den Verbandstarifverträgen, an di e sie - jedenfalls bis zum 24. März 2009 - qua Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden war, bestimmend w a- ren, und andererseits denjenigen Arbeitsbedingungen, die durch den HausTV 2001 hiervon abweichend geregelt worden sind , soweit diese Feststellung ohne Präjudiz für die Auslegung der konkreten Regelung des § 2 HausTV 2001 g e- troffen werden kann . Auch unter dieser Einschränkung handelt es sich bei dem HausTV 2001 um eine unternehmenseigene Tarifregelung, die abweichend vom Verbandstarif im Ergebnis eine stufenweise Heranführung der Gehälter der Arbeitnehmer in den Betrieben in Rain am Lech an die Ortsklasse I vorsieht, also um eine unte rnehmensbezogene Erhöhung des - verbandlich eigentlich anders, nämlich niedriger geregelten - Tarifniveaus. aa ) Nach de n Verbandstarif en galten für die tarifgebundenen Arbeitsve r- hältnisse der Beklagten in Rain am Lech zum Zeitpunkt des Abschlusses des HausTV 2001 die Bestimmungen des Gehaltstarifvertrags für die Angestellte n im Einzelhandel in Bayern vom 13. Juli 2000 (GehaltsTV 2000) . Dieser regelte neben einer Vergütungsordnung mit Tätigkeitsmerkmalen s- gruppe n und ihnen zugeordneten Entgeltbeträgen eine regional d ifferenzie rte Entgelthöhe. Danach waren di e Orte des Freistaats Bayern grundsätzlich in zwei Ortsklassen unterteilt, von denen die Ortsklasse I die in den Tarifverträgen genannten Entgeltbeträge zu 100 % vorsieht, während die Ortsklasse II einen hiervon abweichenden niedrigeren Prozentsatz bestimm t. Dieser betrug nach § 2 Nr. 1 Ge haltsTV 2000 97,5 % ; in späteren Gehaltstarifverträgen wurde er au f 98 % erhöht. Außer den Ortsklassen I und II gab es weitere im GehaltsTV 2000 einzeln aufgezählte Orte, denen Prozentsätze zwischen den Ortsklassen I und I I zugeordnet waren, zB den Orten Kelheim, Mu rnau und Höchstadt/Aisch nach § 2 Nr. 3 GehaltsTV 2000 98,75 % der Gehälter der Ortsklasse I. Für den Sitz der Beklagten, die Stadt Rain am Lech , galt zum Zeitpunkt des Abschlu s- ses des HausTV 2001 ebenfalls eine Sonderregelung, aus der sich ein ma ßg e- bender Prozentsatz von 97,75 % ergab (§ 2 Nr. 2 GehaltsTV 2000) . Die folge n- den Gehaltstarifverträge sahen für die Stadt Rain am Lech keine Sonderreg e- lung mehr vor ; die Stadt wurde der Ortsklasse II zugeordnet. 20 - 8 - 4 AZR 703/11 - 9 - bb ) De mgegenüber sah der HausTV 2001 eine Anhebung der Gehälter der Mitarbeiter vor. Statt der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höhe von 97,75 % der Ortsklasse I sollten die Gehälter der Angestellten nach dem HausTV 2001 in drei Stufen über 98,75 % und 99,25 % auf 100 % der Ortsklasse I angehoben werden. Wie in der Revisionsverhandlung erklärt wurde, sollten damit die Mita r- beiter am Stammsitz des Unternehmens in Rain am Lech - wie die Kläg e- rin - der übergroßen Mehrzahl derjeni gen Arbeitnehmer gehaltsmäßig gleic hg e- stellt werden, deren Filialen sich an Orten in Bayern befänden , die der Ortskla s- se I zuge ordnet sind , zB München, Nürnberg, Ingolstadt, Passau usw. cc ) Eine solche tariflich vereinbarte Annäherung und Gleichstellung mit den Gehaltsregelungen der Mitarb ei t er, die an Orten der Ortsklasse I tätig sind, en t- faltet nur dann ei nen Sinn, wenn diese mit dem 1. Januar 2003 erreichte Gleichstellung in Zukunft aufrechterhalten bleibt, wenn also die ggf. zu erwa r- tenden und ausgehandelten Gehaltserhöhungen auf Verban dsebene jeweils entspre chend dem zum 1. Januar 2003 erreichten Stand auf der Grundlage der Ortsklasse I auch an die Mitarbeiter des Stammhauses der Beklagten in Rain am Lech weitergegeben würden. Dass eine Anpassung nur zu einem bestim m- ten Zeitpunkt erfolg Erreichung des Tarifniveaus der Ortsklasse I bezweckt war , um sodann st a- tisch, dh. auf dem Stand vom 1. Januar 2003 zu bleiben , d ie weiteren Erhöhu n- gen dies es Tarifniveaus aber nicht nachzuvollziehe n und damit bereits mit der nächsten tariflichen Entgelterhöhung das Gehaltsniveau erneut abzusenken, was bei der Auslegung durch das Landesarbeitsgericht die Folge wäre, ist nicht anzunehmen . dd) Dem ent spricht die Praxis der Beklag ten. Der mit dem 1. J anu ar 2003 erreichte Stand von 100 % der Ortsklasse I ist von den Parteien im Folgenden aufrechterhalten worden. Sämtliche Tariferhöhungen sind an die Klägerin we i- tergegeben worden . Sie hat jeweils 100 % der Ortsklasse I nach den jeweiligen Gehaltstarifverträgen im bayerischen Einzelhandel erh alten , worauf sie allein aus den Verbandstarifverträgen gerade keinen Anspruch gehabt hätte . 21 22 23 - 9 - 4 AZR 703/11 - 10 - ee ) Dieser Wille der Tarifvertragsparteien hat seinen Nieder schlag überdies auch in § 3 HausTV 2001 gefunden. Dort ist gerade keine Beendig ung des HausTV 2001 zum 1. Januar 2 003 vorgesehen worden. Im Gegenteil ergibt sich hieraus eine unbefristete Geltung dieser Tarifregelung . Schon die frühestm ögl i- che Kündigung konnte nach § 3 Nr. 2 HausTV 2001 er st zum 31. Dezember 2003 erfolgen. Mangels Kündigung gilt der Tarifvertrag heute noch. 3 . Diese Verweisung auf die jew eiligen Gehälter der Ortsklasse I der T a- rifverträge des bayerischen Einzelhandels im HausTV 2001 wird durch den Übertritt der Beklagten i n den OT - Status des LBE nicht berührt. Die Tarifgebu n- denheit an den HausTV 2001 als dessen Tarifvertragspartei ist von der Ve r- bandsmitgliedschaft der Beklagten im LBE nicht betroffen . Die von den Parteien und den Vorinstanzen intensiv behandelte Frage der Wirksamkeit des Übertritts der Beklagten in den OT - Status des LBE ist daher für die Entscheidung bede u- tungslos. 4 . Der Zahlungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Ab dem 1. September 2009 betrug das Tarifg ehalt der Be schäftigungsgr uppe II I im 9. Berufsjahr in der Or tsklasse I 2.360,00 Euro monatlich. Von dem sich da r- aus ergebenden - rechnerisch unstreitigen - Differenzbetrag zum gezahlten Entgelt sind auch die Parteien ausgegangen. II . Der Klägerin steht die anteilige tarifliche Sonderzuw endung nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer i m Einzelhandel in Bayern vom 5. August 2008 (TV Sonderzahlung) in Höhe von 62,5 % des individuell dem/der A n- spruchsberechtigten zustehenden monatlichen tariflichen Entgelts (§ 4 Nr. 1 Buchst. a TV Sonder zahlung ) zu . Maßgebend für die Berechnung ist dabei das jeweils für den Monat November fällige tarifliche Entgelt (§ 4 Nr. 1 Buchst. b TV Sonder zahlung ) . Da die im GehaltsTV 2009 vorgesehene Erhö hung der Gehälter zum 1. September 2009 eintrat, entspricht der Erhöhungsbe trag 62,5 % der monatl ichen Gehaltsdifferenz von 47,00 Euro, also 29,37 Euro. 24 25 26 27 - 10 - 4 AZR 703/11 III . Die Z insansprüche ergeben sich aus § 288 Abs. 1 BGB; die Forder u n- gen waren jeweils spätestens zum Anfang des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats fällig. Das ergibt sich aus der - zumindest nachwirke n- den - Bestimmung in § 9 Nr. 10 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmeri n- nen und Arbeitnehmer im Ein zelhand el in Bayern vom 5. August 2008 . IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, weil sie unte r- legen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO) . Eylert Winter Creutzfeldt G. Kleinke E. Pfeil 28 29

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