4. Senat - Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG - Regelungsbestand "im Zeitpunkt" des Betriebsübergangs
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG - Regelungsbestand "im Zeitpunkt" des Betriebsübergangs
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 656/10 9 Sa 1218/09 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2012 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die - 2 - 4 AZR 656/10 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtliche Richterin Dierßen und den ehrenamtlichen Richter Fritz für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Köln vom 9. Juni 2010 - 9 Sa 1218/09 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20. August 2009 - 3 Ca 1204/09 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG (Tarifstand: 30. November 2008) Anwendung finden. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Der Kläger ist seit 1975 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgänge-rinnen beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Deutschen Bundes-post vom 25. September 1975 heißt es ua.: „Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“ Im Zuge der sog. Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der Deutschen Bundespost durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 - Postumwandlungsgesetz - PostUmwG) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig gewesen war, entstand kraft Gesetzes die Deutsche Telekom AG (nachfolgend 1 2 3 - 3 - 4 AZR 656/10 - 4 - DT AG). Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 1. Januar 1995 auf die DT AG übergeleitet. Die DT AG vereinbarte in der Folgezeit mit der Deutschen Postgewerk-schaft (DPG) Tarifverträge, die ua. die zuvor zwischen der Deutschen Bundes-post und der DPG geschlossenen Tarifverträge für die Arbeiter und Angestell-ten der Deutschen Bundespost in Ost und West für den Bereich der DT AG abänderten. Eine weitgehende Ablösung der vormals mit der Deutschen Bun-despost geschlossenen und nachfolgend geänderten Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „Neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems - NBBS“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das NBBS. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers wurden in dieser Zeit übereinstimmend die jeweiligen für ihn einschlä-gigen Tarifverträge der Deutschen Bundespost Telekom und später die der DT AG angewendet. Am 25. November 2008 einigten sich die Gewerkschaft ver.di und die DT AG sowie die Beklagte, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der DT AG, über Regelungen zur Überführung der Technikzentren von der DT AG auf die Beklagte. Die Einigung hat ua. folgenden Wortlaut: „Tarifeinigung zur Überführung der Technik-Zentren (Zentrum Technik Netzmanagement, Zentrum Technik Planung, Zentrum Technik Einführung und Zentrum Technik Qualität und Abnahme) … Die Deutsche Telekom AG und die DTNP einerseits und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di anderer-seits vereinbaren - vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien - folgende tarifvertragliche Regelungen: Abschnitt 1 Für die von der Deutschen Telekom AG auf die Deutsche Netzproduktion GmbH übergehenden Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH Anwendung, soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Tarifver-träge erfasst sind und im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt wurde. 4 5 - 4 - 4 AZR 656/10 - 5 - Abschnitt 2 Für die übergehenden Arbeitnehmer wird ein Tarifvertrag Sonderregelungen (im Folgenden: TV SR II) abgeschlos-sen, der sich an dem bei der Deutschen Telekom Netz-produktion GmbH bereits bestehenden TV SR vom 25. Juni 2007 (im Folgenden: TV SR) orientiert und fol-gende Regelungen enthält: … - Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH (DTNP) beschäftig-ten Arbeitnehmer, die (a) am 30. November 2008 bei der Deutschen Telekom AG (DTAG) in einem Arbeitsverhältnis standen und (b) ab dem 1. Dezember 2008 aufgrund von Maßnahmen zur Überführung der Technik-Zentren der DTAG in der DT NP vom Gel-tungsbereich des § 1 MTV erfasst werden, … - Der TV SR II tritt zum 1. Dezember 2008 in Kraft. Abschnitt 3 Bezogen auf die übergehenden Arbeitnehmer bzw. die übergehenden Betriebe werden folgende Regelungen vereinbart: …“ Das in der Einleitung zur „Tarifeinigung“ aufgeführte Zentrum, in dem der Kläger bislang tätig war, wurde von der Beklagten im Wege des Betriebs-übergangs mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 übernommen. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht. In der Folgezeit wendete die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die von ihr mit der Gewerkschaft ver.di bereits vor dem Betriebsübergang geschlossenen Hausta-rifverträge, darunter den Manteltarifvertrag Deutsche Telekom Netzproduktion 6 - 5 - 4 AZR 656/10 - 6 - GmbH (MTV DTNP) und den Entgeltrahmentarifvertrag Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (ERTV DTNP), an. Mit seiner Klage begehrt der nicht tarifgebundene Kläger die Feststel-lung, dass aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungs-bestand vom 30. November 2008 anzuwenden sind. Eine Tarifwechselklausel sei arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden, die Bezugnahmeklausel umfasse daher die „Tarifeinigung“ vom November 2008 nicht. Diese sei im Übrigen auch erst ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs wirksam geworden. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG (Tarifstand: 30. November 2008) Anwendung finden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit der Unterzeich-nung der „Tarifeinigung“ sei vor dem Betriebsübergang mit der Gewerkschaft ver.di ein neuer spartenbezogener Tarifvertrag für den zu überführenden Bereich wirksam zustande gekommen, der das bisher anzuwendende Tarifrecht noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit der DT AG abgelöst habe. Im Übrigen erfasse die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auch die von ihr selbst vereinbarten Tarifverträge. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Das Lan-desarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungs-antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Die Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungsbestand 30. November 2008 finden aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklau- 7 8 9 10 11 - 6 - 4 AZR 656/10 - 7 - sel weiter Anwendung. Die „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008 ändert daran nichts. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. 1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Zwar ist er nach seinem Wortlaut nur gegenwartsbezogen formuliert. Er ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Anwendbarkeit der im Antrag genannten Tarif-verträge ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte festgestellt wissen will. Das ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen des Klägers. Er hat sich stets dagegen gewendet, dass mit dem 1. Dezember 2008 die mit der Beklagten geschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Er hat dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt. 2. Die Feststellungsklage ist als sog. Elementenfeststellungsklage zuläs-sig. Sie ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt vor (vgl. ausf. ua. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 15 f. mwN). II. Die Revision ist begründet. Die Tarifverträge der DT AG finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem tariflichen Regelungsbestand vom 30. November 2008 Anwendung. Die weiterhin geltende Bezugnahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag vom September 1975 erfasst nicht die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge und die „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008. 1. Bei der Bezugnahmeregelung des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats (ausf. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 17 ff., NZA 2012, 100). Sie ver-weist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitge-berin, die Deutsche Bundespost, tarifgebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden. 12 13 14 15 16 - 7 - 4 AZR 656/10 - 8 - 2. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, deren Auslegung vom Senat ohne Einschränkung überprüft werden kann (zum Maßstab BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 21 mwN, NZA 2012, 100), enthält nur eine zeitdy-namische Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbei-ter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut hingegen nicht die ersetzenden Tarifverträge der DT AG im Zuge der Vereinbarung der Tarifverträge des NBBS. Diese sind keine „jeweilige Fassung“ des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost. Der Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Bezugnahme nur zeitdynamisch auf den Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost, nicht aber inhaltsdyna-misch auf die Tarifverträge der DT AG ausgestaltet (ausf. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 22 ff. mwN, aaO). 3. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge der DT AG folgt jedoch aus einer ergänzenden Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklau-sel. a) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält aufgrund des Übergangs der Deutschen Bundespost Telekom im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfol-ge auf die DT AG zum 1. Januar 1995 und durch die Ablösung der fortgeschrie-benen Regelungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundes-post und der sonstigen Tarifverträge durch die Einführung des NBBS und der in diesem Zusammenhang geschlossenen Tarifverträge jedenfalls spätestens seit dem 1. Juli 2001 eine nachträglich eingetretene Regelungslücke. Diese ist im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Danach waren zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte kraft vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der DT AG mit dem Stand vom 30. November 2008 anzuwenden. Dies hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehr-fach entschieden und ausführlich begründet (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 25 ff. mwN, NZA 2012, 100; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 34 ff. mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 28 ff.). Da im Streitfall keine Besonderheiten er-17 18 19 - 8 - 4 AZR 656/10 - 9 - kennbar sind, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen in den genannten Entscheidungen. b) Die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge werden von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Sie kann weder als eine sog. Tarifwech-selklausel noch als eine solche verstanden werden, die auch auf die im Kon-zern der DT AG für die einzelnen Konzernunternehmen jeweils geschlossenen Tarifverträge verweist. Auch dies hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 36 ff. mwN, NZA 2012, 100; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 45 ff. mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21, 42 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 38 ff.). c) Die „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008 ändert an dieser Rechtsla-ge nichts. Die sich aus ihr ergebenden Regelungen gehörten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht zum Bestand des übergehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. aa) Die aus den in Bezug genommenen Tarifverträgen herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten gehören zum Inhalt des nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangenen Arbeitsverhältnis-ses des Klägers (vgl. BAG 17. November 2010 - 4 AZR 391/09 - Rn. 19, BAGE 136, 184). Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es dabei auf den bei dem bisherigen Arbeitgeber anzuwendenden Regelungsbestand „im Zeitpunkt“ des Betriebsübergangs an. bb) Die Regelungen der „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008 gehören nicht dazu. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge der DT AG im Arbeitsverhältnis des Klägers bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht abgelöst worden (zum Ablösungsprinzip vgl. ua. BAG 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 31 mwN, NZA-RR 2012, 480; 14. September 2011 - 10 AZR 358/10 - Rn. 17 mwN, NZA 2011, 1358). Die erst angesichts des Betriebsübergangs wirksam werdende 20 21 22 23 - 9 - 4 AZR 656/10 - 10 - „Tarifeinigung“ wird von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Das ergibt die Auslegung. (1) Zwar sieht Abschnitt 1 der „Tarifeinigung“ nicht ausdrücklich das Inkraft-treten der Tarifverträge der Beklagten - die „Tarifverträge der Deutschen Tele-kom Netzproduktion GmbH“ - mit dem Betriebsübergang zum 1. Dezember 2008 vor. Die „Tarifeinigung“ bezieht sich jedoch nach dem Wortlaut des Ab-schnitts 1 auf die „von der Deutschen Telekom AG auf die Deutsche Netzpro-duktion GmbH übergehenden Arbeitnehmer“. Selbst wenn die „Tarifeinigung“ sofort am 25. November 2008 in Kraft getreten wäre, hätte sie gleichwohl erst ab dem Betriebsübergang Wirkung entfalten können. Denn der Wortlaut der Tarifnorm („übergehend“) nimmt nicht auf ein sofortiges, sondern auf ein zu-künftiges Ereignis Bezug. Weiter sieht der Abschnitt 1 der „Tarifeinigung“ vor, dass die dort genannten Tarifverträge der Beklagten - und nicht die des bisheri-gen Arbeitgebers DT AG -, nur dann Anwendung finden sollen, „soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Tarif-verträge erfasst sind“. Davon erfasst werden können die betroffenen Arbeits-verhältnisse jedoch erst nach dem Betriebsübergang. Es ist nicht ersichtlich, dass der - zeitliche und betriebliche - Geltungsbereich der Tarifverträge der Beklagten die Arbeitnehmer der DT AG schon im Zeitraum vom 25. November bis einschließlich 30. November 2008 erfassen konnte und sollte, in dem sie noch Arbeitnehmer ihres bisherigen Arbeitgebers waren. Weiter spricht für die „zukunftsbezogene“ Anwendung der „Tarifeini-gung“ erst nach einem Betriebsübergang der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen, beispielsweise soweit in ihr Regelungen in Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ausdrücklich auf „die übergehenden Arbeitnehmer“ und auf „die übergehenden Betriebe“ bezogen sind. Geregelt werden keine Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers, der DT AG, sondern allein zukünftige Rechte und Pflichten der Beklagten, wie beispielsweise unter der Überschrift „Organisationsvertrag“ die Zusicherung eines zeitweiligen Erhalts bestimmter Organisationsstrukturen. 24 25 - 10 - 4 AZR 656/10 (2) Hinzu kommt, dass die als sog. Gleichstellungsabrede vereinbarte Bezugnahme auf die Tarifbedingungen der Arbeitnehmer der Deutschen Bun-despost bzw. der DT AG keinen Tarifvertrag erfasst, der nach seiner Geltungs-bereichsbestimmung gerade nicht für diese Arbeitnehmer gelten soll, sondern ausschließlich für die bei einem anderen Unternehmen Beschäftigten, wie dies bei der „Tarifeinigung“ der Fall ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Winter Dierßen Fritz 26 27

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