4. Senat - Anspruch auf Abschluss eines Tarifvertrags
Karar Dilini Çevir:
4. Senat - Anspruch auf Abschluss eines Tarifvertrags
Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Urteil vom 25. September 2013 - 4 AZR 173/12 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 2 0 . Mai 2011 - 5 Ca 7569/10 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 6. Januar 2012 - 4 Sa 776/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Gesetz e : GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 894; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 31. Oktober 2009 § 19 Leitsätze: Es besteht grundsätzlich keine rechtliche Pflicht einer Koalition, mit einer anderen Koalition einen Tarifvertrag zu schließen oder auch nur über einen solchen zu verhandeln. Die Annahme einer solchen Rechts - pflicht bedarf einer gesonderten Anspruchsgrundl age . 2 . § 19 TVK enthält keine eindeutige Verpflichtung der Tarifvertrags - parteien zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 173/12 4 Sa 776/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, - 2 - 4 AZR 173/12 - 3 - die Richterin am Bunde sarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtliche Ric h- terin Schuldt und den ehrenamtlichen Richter Pieper für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 6. Januar 2012 - 4 Sa 776/11 - wird zurückgewiesen . 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten vorrangig über die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss eines von dem Kläger vorformulierten Tarifvertrags. Der Kläger ist eine in Form eines eingetragenen Vereins organisierte Gewerkschaft der beruflichen Orchestermusiker/innen sowie der Mitglieder der Rundfunkchöre in Deutschland. Er schließt ua. Tarifverträge für Kulturorchester, die sich in der Trägerschaft von Kommunen oder Ländern befinden. Der Beklagte ist der Arbeitgeberverband der Theater und Orchester. Er vereinbarte mit dem Kläger am 1. Juli 1971 den Tarifvertrag für Musiker in Ku l- turorchestern. Dieser enthielt in § 55 (TVK 1971 ) folgende Regelung: 55 Anpassung der Grundvergütung Werden die Grundvergütungen der unter den Bundes - A ngestelltentarifvertrag fallenden Angestellten des Bundes rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Grundve r- gütungen und Tätigkeitszulagen der Musiker diesen Ve r- In den folgenden Jahren sind diese Anpassungen nach Änderungen im BAT jeweils per Tarifvertrag erfolgt . Im Zuge der Tarifreform des öffentlichen Dienstes mit dem Übergang zum TVöD/TV - L in den Jahren 2005 und 2006 kam es zu Konflikten zwischen 1 2 3 4 5 - 3 - 4 AZR 173/12 - 4 - den Parteien über die Form und den Inhalt einer Neuregelung der in § 55 TVK 1971 vorgesehenen Anpassungsverpflichtung. Dabei waren sie sich grundsät z- lich darüber einig, dass diese Tarifnorm neu gefass t werden müsse, da die für Bund, Länder und Gemeinden weitgehend einheitliche Regelung im BAT au f- gehoben und durch Neuregelungen, mit teilweise sehr unterschiedlichen Verg ü- tungserhöhungen ersetzt worden war. Nach zT von Streiks der Orchestermus i- ker begleit eten Tarifvertragsverhandlungen vereinbarten die Parteien eine Ne u- fassung des T VK 1971 durch den Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorche s- tern vom 31. Oktober 2009 (TVK) , der in § 19 eine nach den Geltungsbereichen der Tarifverträge des öffentlichen Die nstes und deren Anwendung durch die Arbeitgeber des Kulturorchesterbereichs differenzierte Anpassungsregelung enth äl t. Danach sind grundsätzlich bei einer allgemeinen Änderung der Arbeit s- entgelte der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst die Vergütunge n der M u- Zugleich schlossen die Parteien eine Anzahl weiterer Tarifverträge, ua. den Tarifvertrag vom 31. Oktober 2009 zur Neugestaltung der Vergütung im Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TV Neugestaltung) , den Einmalza h- lungstarifvertrag vom 31. Oktober 2009 für Musiker in Kulturorchestern (TV Einmalzahlung) und den Begleittarifvertrag vom 31. Oktober 2009 zum A b- schluss des Tarifvertrags für Musiker in Kulturorchester n vom 31. Oktober 2009 (BegleitTV) . Darüber hinaus vereinbarten die Parteien Vergütungsordnungen für die Musiker der Tarifgebiete West und Ost und zwar jeweils für die Tarifb e- reiche TVöD und TV - L mit konkreten Entgelttabellen. I n den T arifverhandlungen d es öffentlichen Dienstes für das Jahr 2010 wurden für den Bereich des TVöD Entgelt erhöhungen ab Januar 2010 um 1,2 %, ab Januar 2011 um 0,6 % und ab August 2011 um 0,5 % sowie zum 1. Januar 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 240,00 Euro vereinbart. Im Ber eich des TV - L dagegen wurde das Entgelt lediglich ab März 2010 um 1,2 % erhöht. Darüber hinaus wurden die Vergütungen für die Beschäftigten in West und Ost in den Tarifbereichen des TVöD und des TV - L jeweils vereinheitlicht. Wie in der Vergangenheit form ulierte der Beklagte nach der Tarifein i- gung im öffentlichen Dienst den Entwurf eine s Tarifvertrag s vom 26 . März 2010. 6 7 - 4 - 4 AZR 173/12 - 5 - Dieser sah ua. eine Erhöhung der Musikergehälter für den Tarifb ereich TVöD von 0,9 % zum 1. in Höhe von weiteren 0,3 % ab demselben Datum vor. Im Tarifbereich TV - L sol l te das Entgelt ab dem 1. März 2010 um 0,9 % steigen. Aus Sicht des B e- klagten entsprach dies der Tariferhöhung im öffentli chen Dienst von 1, 2 % für den B ereich des TVöD. Im Bereich des TV - L fiel aus der Sicht des Beklagten die Erhöhung um 0,3 % niedriger aus , weil - unstreitig - bei der Neufestlegung der Gehälter mit der Vergütungsordnung im TVK die vorherigen Erhöhungen im öffentlichen Dienst für den TV - L - Bereich der Orchester in leicht erhöhter Weise umgesetzt worden waren . Hierzu hatten sich auch die Tarifvertragspartner des Beklagten im Bereich des NV Bühne (Genossenschaft Deutscher Bühnen - Angehöriger - GDBA - und Vereinigung deutscher Opernchöre und Bü hnentä n- zer e. V. - VdO - ) bereit erklärt. Der Vorschlag des Beklagten sah zunächst e i- nen Abschlag von 0,4 % vor. D er Kläger hatte dagegen 0,2 % angeboten, sich dann jedoch durch den Geschäftsführer unter dem Vorbehalt eines formellen Beschlusses der Tarifk ommission mit einem Abschlag von 0,3 % - ; dies entsprach dem Tarifabschluss für den Bereich des NV Bühne. Der Kläger lehnte den Tarifvertragsentwurf des Beklagten mit Schre i- ben vom 5. Mai 2010 ab und forderte d e n Beklagte n auf, einen Tarifvertrag Musikergehälter ohne den entsprechenden Abschlag befassten. Hierauf wie auch auf eine weitere Mahnung reagierte der Beklagte gegenüber dem Kl äger nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei aufgrund § 19 TVK unmittelbar verpflichtet, einem Tarifvertrag zuzustimmen, in dem die En t- gelte der Musiker im TVöD - Bereich sowohl für 2010 als auch für 2011 entspr e- chend den Steigerung en im öffentlichen Dienst erhöht würden. Da die Festl e- gung der Entgelthöhen in den Vergütungstabellen 2009 erstmals zum TVK fes t- gelegt worden seien , sei die prozentuale Erhöhung im TV - L - Bereich des öffen t- lichen Dienstes hier unmittelbar auf die in den Tabe llen enthaltenen Entgelte umzusetzen. Ein Abschlag wegen eines Entgegenkommens bei der Festse t- 8 9 - 5 - 4 AZR 173/12 - 6 - zung dieser Tabellenentgelte sei in § 19 TVK nicht vorgesehen. Dementspr e- chend sei er von der letzten Fassung des E ntwurfs des Beklagten ausgegangen und habe ihn um einige - aus seiner Sicht zwingende - Posten korrigiert . Der dem Antrag zu 1) entsprechende Entwurf müsse aufgrund der Verpflichtung aus § 19 TVK vo m Beklagten geschlossen werden. J edenfalls sei der Beklagte ve r- pflichtet, ihm gegenüber die im ersten Hi lfsantrag aufgeführten Willenserkläru n- gen abzugeben und ihm Gelegenheit zu geben, einer entsprechenden Tarifein i- gung zuzustimmen. Die dabei aufgeführten einzelnen Punkte entsprächen den einzelnen Verpflichtungen zur Umsetzung der Tariferhöhungen im öffentl ichen Zumi n- dest müsse die Verpflichtung des Beklagten festgestellt werden, eine tarifve r- tragliche Regelung zu den entsprechenden Einzelpunkten herbeizuführen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, sein Angebot auf A b- schluss des folgenden Tarifvertrags und des folge n- den Sondertarifvertrags anzunehmen: 10 Erster Tarifvertrag vom 19. Januar 2011 zur Durchführung des § 19 Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) Zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband der Theater und Orchester, Köln - Vorstand - einerseits u nd der Deutschen Orchestervereinigung e.V., Berlin - Geschäftsführer - andererseits wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen: § 1 (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Musiker, die unter den Ge l- tungsbereich des Tarifvertrags für Musiker in Kultur - - 6 - 4 AZR 173/12 - 7 - orchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) fallen und auf die § 19 TVK tarifvertraglich Anwendung findet, soweit die Musiker über einen Arbeitsvertrag bei e i- nem Arbeitgeber verfügen, der den TV - L (im Folgenden: Tarifbereich TV - L) oder den TVöD - VKA (im Folgenden: Tarifbereich TVöD) anwendet oder anzuwenden hat. (2) Wendet ein Arbeitgeber weder den TV - L noch den TVöD an, findet dieser Tarifvertrag in Ergänzung von Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass nach den Regelungen des Tarifbereichs verfahren wird, zu denen sich der Arbeitgeber bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 Einmalzahlungstarifvertrag vom 31. Okt o- ber 2009 für Musiker in Kulturorchestern entschieden hat, soweit sich aus § 5 nichts Abweichendes ergibt. § 2 (1) Die Vergütungen (§ 16 TVK) der Musiker, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des T a- rifbereichs TVöD verfügen, werden ab dem 1. Januar 2010 um 1,2 v. H. erhöht. Die Vergütungen werden ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 v. H. und ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 v. H. erhöht. (2) Die Vergütungen (§ 16 T VK) der Musiker, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des T a- rifbereichs TV - L verfügen, werden ab dem 1. März 2010 um 1,2 v. H. erhöht. (3) Die bisherigen Vergütungsbeträge in der Verg ü- tungsordnung - West und in der Vergütungsordnung - Ost werd en zu den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zeitpunkten durch die Beträge der Anl a- ge zu diesem Tarifvertrag ersetzt. Diese Anlage wird Bestandteil des TVK. (4) Die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitsverhäl t- nisse in dem in Art. 3 des Einigungsve rtrags genan n- ten Gebiet begründet sind, betragen ab dem 1. Januar 2010 auch in der Vergütungsgruppe B - mit Fußnote - und der Vergütungsgruppe A - einschlie ß- lich der Fußnoten - 100 v. H. der Vergütungen nach der Vergütungsgruppe B - mit Fußnote - und der V ergütungsgruppe A - einschließlich der Fußnoten, wie sie nach der Vergütungsordnung - West ab 1. D e- zember 2009 zu zahlen sind. - 7 - 4 AZR 173/12 - 8 - (5) Die Besitzstandszulage nach § 5 Tarifvertrag zur Neugestaltung der Vergütung im TVK wird für Mus i- ker, deren Arbeitsverhältnis se in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind, ab dem 1. Januar 2010 auf 100 v. H. der Höhe der Besitzstandzulagen im Tarifgebiet TVK - West ang e- passt. (6) Die Besitzstandszulage nach § 5 Tarifvertrag zur Neugestaltung der Vergütung im TVK wird im Tari f- bereich TVöD am 1. Januar 2010 um 1,2 v. H., im Tarifbereich TV - L am 1. März 2010 um 1,2 v. H. e r- höht. Die Besitzstandszulage nach § 5 Tarifvertrag zur Neugestaltung der Vergütung im TVK wird im Tarifbereich TVöD ab dem 1. Januar 2011 um weit e- re 0,6 v. H. und ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 v. H. erhöht. § 3 (1) Die Vergütungen der Musiker mit festen Gehältern, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des Tarifbereichs TVöD verfügen, werden ab dem 1. Januar 2010 um 1,2 v. H. erhöht. Die Vergütungen werden ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 v. H. und ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 v. H . e r- höht. (2) Die Vergütungen der Musiker mit festen Gehältern, die über einen Arbeitsvertrag mit e inem Arbeitgeber des Tarifbereichs TV - L verfügen, werden ab dem 1. März 2010 um 1,2 v. H. erhöht. § 4 Musiker, die über einen Arbeitsvertrag mit einem A r- beitgeber des Tarifbereichs TVöD verfügen, erhalten spätestens am 31. Januar 2011 eine Einmalzahlung i. H. v. 240,00 Euro. § 5 (1) Für Musiker, die über einen Arbeitsvertrag mit dem Staatstheater Nürnberg verfügen, finden § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie für alle Musiker gelten, deren Arbeitsverhältnis vor de m 1. Januar 2005 wirksam wurde. Wurde das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2005 oder später wirksam, ist nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 zu ve r- fahren. - 8 - 4 AZR 173/12 - 9 - Sondertarifvertrag vom 19. Januar 2011 zum Ersten Tarifvertrag vom 19. Januar 2011 zur Durchführung des § 19 Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) Zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband der Theater und Orchester, Köln - Vorstand - einerseits u nd der Deutschen Orchestervereinigung e.V., Berlin - Geschäftsführer - andererseits wird der folgende Tarifvertrag ab geschlossen: § 1 (1) Dieser Tarifvertrag ergänzt den Ersten Tarifvertrag vom 19. Januar 2011 zur Durchführung des § 19 T a- rifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK). (2) Der Tarifvertrag nach Abs. 1 gilt nicht für Mitglied s- bühnen und Mitgliedsorchester des Deutschen Bü h- nenvereins, die in Berlin ihren Sitz haben. Er gilt mit dieser Ausnahme ferner nicht für Musiker des Phi l- harmonischen Orchesters Cottbus, des Orchesters (2) Für die Hessischen Staatstheater und für das Stad t- theater Gießen finden die Vorschriften für einen A r- beitgeber des Tarifbereichs TV - L Anwendung. § 6 Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft, jedoch nur, wenn der Sondertarifvertrag zu diesem Tarifvertrag in Kraft tritt. Köln/Berlin, den 19. Januar 2011 Deutscher Bühnenverein Deutsche Bundesverband der Theater und Orchester Orchestervereinigung e.V. Rolf Bolwin - 9 - 4 AZR 173/12 - 10 - des Landestheaters Eisenach, des Orchesters der Theater und Orchester GmbH Neubrandenburg/ Neustrelitz und des Orchesters der Mittelsächsischen Theater und Philharmonie GmbH Freiberg/Döbeln. (3) Inwieweit der Tarifvertrag nach Abs. 1 auf diese Mi t- gliedsbühn en und Mitgliedsorchester übertragen wird, bedarf einer gesonderten tariflichen Regelung. § 2 (1) Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag ist kein gesonderter Tarifvertrag im Sinne von § 1 Nr. 4 Begleittarifvertrag zum A b- schluss des Tarifvertrags für Musiker in Kulturorche s- tern vom 31. Oktober 2009 (TVK). Köln/Berlin, den 19. Januar 2011 Deutscher Bühnenverein Deutsche Bundesverband der Theater und Orchester Orchestervereinigung e.V. Rolf Bolwin 2. hilfsweise zu 1.: den Beklagten zu verurteilen, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Durchführungstarifvertrags gemäß § 19 TVK zu unterbreiten, in dem geregelt ist, dass a) die Vergütungen der Musike r, deren Arbeitg e- ber den TVöD/VK A anwendet oder anzuwe n- den hat, ab dem 1. Januar 2010 um 1,2 % e r- höht werden, b) die Vergütungen der Musike r, deren Arbeitg e- ber den TVöD/VK A anwendet oder anzuwe n- den hat, ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 % erhöht werden, c) die Vergütungen der Musike r, deren Arbeitg e- ber den TVöD/VK A anwendet oder anzuwe n- den hat, ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 % erhöht werden, d) die Musike r, deren Arbeitgeber den TVöD/VK A anwendet oder anzuwenden hat, spätestens am 31. Januar 2011 eine Einmalzahlung in H ö- - 10 - 4 AZR 173/12 - 11 - he von 240,00 Euro erhalten, e) die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitg e- ber den TV - L anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. März 2010 um 1,2 % erhöht werden, f) die Vergütungen der Musiker in den Verg ü- tungsgruppen TVK B/Fu ßnote und der Verg ü- tungsgruppe TVK A (einschließlich der Fußn o- ten), deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art i- kel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets begründet sind, ab dem 1. Januar 2010 auf 100 v.H. der Vergütungen im Tarifgebiet TVK - West erhöht wer den, g) die Besitzstandszulagen nach § 5 des Tarifve r- trags zur Neugestaltung der Vergütung im TVK vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren A r- beitsverhältnisse in dem in A rtikel 3 des Ein i- gungsvertrags genannten Gebiets begründet sind, ab dem 1. Januar 2010 auf 100 v.H. der Besitzstandszulagenhöhe im Tarifgebiet TVK - West angepasst werden, h) die Besitzstandszulagen nach § 5 des Tarifve r- trags zur Neugestaltung der Vergütu ng im TVK vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren A r- beitgeber den TVöD/V K A anwendet oder a n- zuwenden hat, ab dem 1. Januar 2010 um we i- tere 1,2 % erhöht werden, i) die Besitzstandszulagen nach § 5 des Tarifve r- trags zur Neugestaltung der Vergütung im TVK v om 31. Oktober 2009 für Musiker, deren A r- beitgeber den TVöD/V K A anwendet oder a n- zuwenden hat, ab dem 1. Januar 2011 um we i- tere 0,6 % erhöht werden, j) die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitg e- ber den TVöD/V K A anwendet oder anzuwe n- den hat, ab dem 1. Au gust 2011 um weitere 0,5 % erhöht werden, k) die Besitzstandszulagen nach § 5 des Tarifve r- trags zur Neugestaltung der Vergütung im TVK vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren A r- beitgeber den TV - L anwendet oder anzuwe n- den hat, ab dem 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht werden; 3. hilfsweise zu 2.: festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, durch - 11 - 4 AZR 173/12 - 12 - Tarifvertrag a) die Vergütungen der Musike r, deren Arbeitg e- ber den TVöD/VK A anwendet oder anzuwe n- den hat, ab dem 1. Januar 2010 um 1,2 % zu erhöhen, b) die Vergütungen der Musike r, deren Arbeitg e- ber den TVöD/VK A anwendet oder anzuwe n- den hat, ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 % zu erhöhen, c) die Vergütungen der Musike r, deren Arbeitg e- ber den TVöD/VK A anwendet oder anzuwe n- den hat, ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 % zu erhöhen, d) den Musikern, deren Arbeitgeber den TVöD/ V K A anwendet oder anzuwenden hat, späte s- tens am 31. Januar 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 240,00 Euro zu gewähren, e) die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitg e- ber den TV - L anwendet oder anzuwenden hat, ab dem 1. März 2010 um 1,2 % zu erhöhen, f) die Vergütungen der Musiker in den Verg ü- tungsgruppen B/Fußnote und der Vergütung s- gruppe A (einschließlich der Fußnoten), deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Ein i- gungsvertrags genannten Gebiets begründet sind, ab dem 1. Januar 2010 auf 100 v.H. der Vergütungen im Tarifgebiet TVK - West zu erh ö- hen, g) die Besitzstandszulagen nach § 5 des Tarifve r- trags zur Neugestaltung der Vergütung im TVK vom 31 . Oktober 2009 für Musiker, deren A r- beitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Ein i- gungsvertrags genannten Gebiets begründet sind, ab dem 1. Januar 2010 auf 100 v.H. der Besitzstandszulagenhöhe im Tarifgebiet TVK - West anzupassen, h) die Besitzstandszulagen nach § 5 des Tarifve r- trags zur Neugestaltung der Vergütung im TVK vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren A r- beitgeber den TVöD/V K A anwendet oder a n- zuwenden hat, ab dem 1. Januar 2010 um we i- tere 1,2 % zu erhöhen, i) die Besitzstandszu lagen nach § 5 des Tarifve r- trags zur Neugestaltung der Vergütung im TVK - 12 - 4 AZR 173/12 - 13 - vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren A r- beitgeber den TVöD/V K A anwendet oder a n- zuwenden hat, ab dem 1. Januar 2011 um we i- tere 0,6 % zu erhöhen, j) die Vergütungen der Musiker, der en Arbeitg e- ber den TVöD/V K A anwendet oder anzuwe n- den hat, ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 % zu erhöhen, k) die Besitzstandszulagen nach § 5 des Tarifve r- trags zur Neugestaltung der Vergütung im TVK vom 31. Oktober 2009 für Musiker, deren A r- beitgeber den TV - L anwendet oder anzuwe n- den hat, ab dem 1. März 2010 um weitere 1,2 % zu erhöhen, ohne berechtigt zu sein, dies vom Abschluss weiterer tariflicher Vereinbaru n- gen abhängig zu machen. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass sich aus § 19 TVK nur ein Verhandlungsanspruch , aber keine Verpflichtung zur Zustimmung zu bestimmten konkreten Tarifregelungen ergebe. Die se tar if liche Bestimmung sei viel zu unbestimmt, um - auch im Verbund mit Tarifregelungen des öffentlichen Diens tes - den Abschluss konkreter Einzelregelungen unmitte l- e- . D ieser Begriff erford e- re es , die im öffentlichen Dienst vorgenommenen Erhöh ungen jeweils auf die spezielle Situation der Musiker zu übertragen und anzugleichen . Diese Anpa s- sungen seien deshalb im Rahmen der ausgeübten Tarifautonomie durch die Tarifvertragspart eien auszuhandeln. Auch seien Landesbühnen nur dann in eine Tarifverein barung ein zubeziehen , wenn sie ausdrücklich zustimmten; i n- soweit bestehe eine Außenbindung des Geschäftsführers des Beklagten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ur sprüngliches Kl a- geziel weiter. 11 12 - 13 - 4 AZR 173/12 - 14 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Erge b- nis zutreffend die Klage ab ge wiesen. I. Der zulässige Hauptantrag zu 1 ) ist unbegründet. 1. Der Antrag zu 1 ) ist zulässig. Er is t hinreichend bestimmt. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein ( BAG 19. März 2003 - 4 AZR 271/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 275 ) . Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattg e- benden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen, damit der Streit der Parteien nicht in die Vollstreckung verlagert wird. Diese Anforderung ist a uch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insb e- sondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens, hinreichend bestimmt ist (st. Rspr., etwa BAG 24. August 2011 - 4 AZR 717/10 - Rn. 15 mwN) . Ist der Klageantrag auf die Abgabe einer Willenser klärung geric h- tet, muss er so formuliert sein, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Klageantrag den gesamten, nach der Vorste l- lung des Klägers erstrebten Vertragsinhalt erfasst (BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn . 3 1 mwN, BAGE 119, 1; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn. 53) . b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1 ) . Der Kläger hat im Hauptantrag den vollständigen Text der Vertragsurkunde, zu dem er die Z u- stimmung des Beklagten begehrt, ausformuliert. Für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung steht der Inhalt der begehrten Willenserklärung des Beklagten ei n- deutig fest. 2. Der A ntrag zu 1 ) ist un begründet. Der Beklagte ist nicht zur Annahme d es i n diese m Antrag formulierten Tarifvertragsangebot s de s Klägers verpflic h- 13 14 15 16 17 18 - 14 - 4 AZR 173/12 - 15 - tet . Dies haben die Vo r instanzen im Ergebnis zutreffend erkannt. Aus § 19 TVK ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. a) § 19 TVK hat folgenden Wortlaut: § 19 Anpassung der Vergütungen (1) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVö D/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geä n- dert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupa s- sen. (2) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TV - L fa l- lenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geä n- dert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TV - L anwendet oder anzuwenden hat, diesen Verä n- derungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen. (3) Wendet ein Arbeitg eber weder den TVöD/VKA noch den TV - L an und werden die Arbeitsentgelte der Beschä f- tigten der öffentlichen Verwaltung seines überwiegenden unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Trägers rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütu n- gen der Musiker diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen. (4) Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte keine oder nicht in voller Höhe Anwendung, wird für die Musiker dieses A rbeitgebers zwischen den Tarifvertrag s- parteien eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abg e- b) Diese Tarifregelung enthäl t kein en hinreichende n Anspruchsgrund für den vom Kläger geltend ge machten Anspruch. Aus ihr ergibt sich grundsätzlich ke ine Verpflichtung des Beklagten, einem bestimmten Tarifvertrag zuzusti m- men , sondern allenfalls ein qualifizierter Verhandlungsanspruch . E in Anspruch einer Tarifvertragspartei gegen die andere auf Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Er kann sich aus einer vorher zwischen den Parteien vereinbarten Verpflichtung erg e- ben, die etwa in einem vorher abgeschlossenen Tarifvertrag oder einem Vorve r- 19 20 21 - 15 - 4 AZR 173/12 - 16 - trag geregelt worden ist. Angesichts der Bedeutung eines Tarifvertr ags und dess en unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse der Tarifgebu n- denen bedarf die Annahme, aus einer Verpflichtungsvereinbarung ergebe sich ein solcher A bschlussa nspruch und nicht etwa nur ein - qualifizierter - Verhan d- lungsanspruch, ganz besonderer Eindeutigkeit und Klarheit. Erforderlich ist nicht nur ein entsprechend deutlicher Rechtsb indungswille, sondern auch die eindeutige Festlegung in der Verpflichtungsvereinbarung , welche konkreten R egelungen der abzuschließende Tarifvertrag enthal ten soll. Fehlt es an einer solchen Eindeutigkeit, kann i m Zweifel nicht von einem Anspruch auf Abschluss eines ganz bestimmt ausformulierte n Tarifvertrags aus gegangen werden. aa ) Die Tarifvertragsparteien können grundsätzlich vereinbaren, Tarifve r- handlu ngen mit dem Ziel eines bestimmten Tarifvertrags aufnehmen zu wolle n oder einen Tarifvertrag mit einem bestimmten Wortlaut ab zuschließen . Ein so l- cher Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. (1 ) Ein Tarifvertrag, der auch Abschluss - , Inhalts - und Beendigungsnormen enthält, die für die Arbeitsverhältnisse Dritter (zumindest auf Arbeitnehmerseite) unmittelbar und zwingend gelten, kommt im Normalfall in der beiderseitigen Ausübung des Grundrechts der positiven Koalitionsfreiheit ( Art. 9 Abs. 3 GG ) in autonomen freien Verhandlungen der Tarifvertragsparteien - ggf. nach einem Arbeitskampf - zustande. Dabei besteht grundsätzlich keine rech tl iche Pflicht einer Koalition, mit einer anderen Koalition auch nur Verhandlungen über einen Tarifvertrag zu führen. Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer koalit i- onsspezifischen Betätigung in erster Linie Privatrechtssubjekte und können deshalb schon au fgrund der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit frei entscheiden, mit wem sie welche Tarifv erträge schließen und - bereit s im Vorfeld - mit wem sie hierüber verhandeln wollen . Dies sichert für die Koaliti o- nen das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG noch einmal gesondert (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn. 51; ebenso die hM in der Lit . , vgl. z B Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1311; Däubler/Reim/Nebe TVG 3. Aufl. § 1 Rn . 126) . 22 23 - 16 - 4 AZR 173/12 - 17 - (2 ) Aus bereits abgeschlossenen Vereinbarungen der Tarifvertragsp arteien können sich jedoch Verpflichtungen ergeben, die einen Anspruch auf konkrete Tarifverhandlung en oder gar auf Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags zur Folge haben . Dies kann in einem vorangegangenen Tarifvertrag (H ens s- ler/Moll /Bepler Der Tarifvertrag Teil 3 R n. 2 0) oder in einem gesonderten Vo r- vertrag der Parteien (BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 34 ff., BAGE 119, 1) geregelt worden sein. Ein s olcher Anspruch ist grundsätzlich auch einkla g- bar. bb ) Ein Tarifvertrag gestaltet in der Regel nicht nur die rechtlichen Bezi e- hungen zwischen den Tarifvertragsparteien selbst , sondern enthält - insbeso n- dere in seinem normativen Teil - regelmäßig verbindliche Regelungen für die Rechtsbeziehungen der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse. Deshalb bedarf die Annahme einer Verpflichtung zum Abschluss eines ganz bestimmten Tari f- vertrags einer einde utigen und unmissverständlichen G rundlage. Bleiben Zwe i- fel, ob eine solche vereinbart worden ist oder ob die Tarifvertragsparteien nicht nur eine Verpflichtung zur Aufnahme von Tarifvertragsverhandlungen vereinbart haben, kann eine Abschlusspflicht bezügli ch eines konkreten ausformulierten Tarifvertrags nicht an genommen werden . ( 1 ) Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist kollektiv ausgeübte Privatautonomie (BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 55, BAGE 119, 103) . Zumindest in ihrem normativen Teil enthalten Tarifve r- träge zwingend und unmittelbar wirkende Regelungen, die - wie Normen - für das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien gelten (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) . Diese Geltung für die Arbeitsverhältnisse Dritter bedingt, dass normativ wirkende Tarifbestimmungen nicht nach Vertragsgrundsätzen (§§ 133, 15 7 BGB) , sondern wie Gesetze auszulegen sind ( st . Rspr., vgl. nur BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 44/11 - Rn. 17) . M otive und subjektive Vorstellungen der Tarifvertragsparteien gehen daher nur insoweit in die Auslegung ein , als sie ihren Niederschlag im Wortlaut des Tarifvertrags gefunden haben (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, BAGE 124, 110; 22. Juni 200 5 - 10 AZR 631/04 - zu II 1 d er Gründe ) . D em normähnliche n Charakter des 24 25 26 - 17 - 4 AZR 173/12 - 18 - Tarifvertrags trägt legislatorisch auch § 9 TVG Rechnung, der - abweichend von § 256 Abs. 1 ZPO - es den Parteien eines Tarifvertrags erlaubt, die abstrakte Auslegung des Tarifvertrags zum Gegenstand eines Feststellungsantrags zu machen (vgl. dazu ausführlich BAG 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - R n . 26 ff., BAGE 141, 188) und die vom Gericht getroffene Auslegung mit einer Recht s- verbindlichkeit für alle Gerichte ausstattet. Dem Normencharakter eines Tarifvertrags entspricht ferner die Begre n- zung der Möglichkeit, aufgetretene Regelungslücken durch die Rechtsprechung zu schließen. Dies ist wegen des Kompr omisscharakters Tarifvertrages (BAG 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 - Rn. 24, BAGE 118, 159) ist, und wegen eines möglichen Eingriffs in die Tarifautonomie nur in besonderen Konstellationen und auch dann nur eingeschränkt möglich (dazu Sc haub/Treber ArbR - HdB 15. Aufl. § 203 Rn. 18 ff . mwN) . Auch ist die vom Gesetzgeber vo r- gesehene Privil egierung des Tarifvertrags, die in den gesetzlich geregelten Fä l- len zur Unterschreitung des gesetzlich angeordneten Schutzniveaus berechtigt (vgl. nur § 622 Abs. 4 BGB, § 7 ArbZG, § 13 B U rlG, aber auch § 3 10 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 9 Nr. 2 AÜG) , nur aufgrund der Angemessenheitsvermutung für die von den Tarifvertragsparteien tarifautonom vereinbarten Regelungen b e- gründet. Schließlich beruht der regelmäßige Au sschluss der Teilkündigung eines Tarifvertrags auf dem Kompromisscharakter des gesamten Regelwerks. Eine solche Möglichkeit zerrisse die einheitliche Regelung und griffe in die ausgeü b- te Tarifautonomie ein (Löwisch/Rieble § 1 Rn . 1385) . Tarifverträge sind l- mäßig fest verschnürte Kompromisspakete, die auseinanderfallen, wenn die ( so anschaulich: Däubler/Deinert § 4 Rn. 173 ; äh n- lich JKOS/Oetker Tarifvertragsrecht 2. Aufl . § 8 Rn . 15; H enssler/Moll /Bepler Tei l 3 Rn. 2 2 8 ) . ( 2 ) W elche Anspr ü ch e eine tarifliche Verpflichtungsvereinbarung ggf. b e- gründet, ergibt sich aus der en Ausle gun g . Von einer Verpflichtung zum A b- schluss eines konkreten Tarifvertrags kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich sowohl der hierauf gerichtete Bindun gswille der Tarifvertragsparteien 27 28 29 - 18 - 4 AZR 173/12 - 19 - als auch der hinreichend konkrete Inhalt der angestrebten Tarifeinigung aus der Ver einbarung selbst klar und eindeutig ergeben. (a) Die Tarifvertragsp arteien müssen in der Vereinbarung, die eine Ve r- pflichtung zum Abschlu ss eines bestimmten Tarifvertrags enth alten soll , e r- kennbar regeln, dass mehr als nur eine bloße Verhandlungsobliegenheit ge wollt ist und eine Rechtspflicht für beide Seiten geschaffen werden sollte, die im Zweifel auch gerichtlich durchsetzbar sein soll. Hinweise hierauf können sich insbesondere aus de m Wort laut der zugrunde liegenden t arif lichen V er einb a- rung ergeben. So weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die in § 19 Abs. 1 bis Abs. zunächst für ein e n hinreichenden, unbedingte n Verpflichtung swillen der Tarifvertragspartner zu sprechen scheint . (b) Ein e t waiger Bindungswille der Tarifvertragsparteien allein genügt j e- doch nicht. Auch wenn sie deutlich machen, dass sie mehr als eine bloße Ve r- handlungspflicht begründen wollen, ist für die Verbindlichkeit einer konkreten zukünftigen Tarifregelung deren eindeutige Bestimmbarkeit erforderlich. Der Inhalt der abzuschließenden tarifvertraglichen Einigung muss sich grundsätzlich vollständig aus der R egelung selbst ergeben, ggf. unter Heranziehung äußerer objektivierbarer Faktoren, wie etwa die Feststellung des im Tarifvertrag vorg e- setzt damit den abschließend gebildeten Willen d er Tarifvertragsparteien v o- raus, einen Tarifvertrag mit einem bestimmten Inhalt abschließen zu wollen . Daran fehlt es, wenn die beabsichtigten Reg e lungen nicht zweifelsfrei und mit solch er Bestimmtheit festgelegt sind, dass sie ohne w eiteres in eine Tarifr eg e- lung umg e setzt werden können (H enssler/Moll /Bepler Teil 3 Rn. 60) . Die Tari f- vertragsparteien dürfen die Bestimmung der weiteren inhaltlichen Regelungen nicht den Gerichten überlassen. Schon eine bloße Konkretisierung einer in e i- ner so l chen Vorvereinbaru ng lediglich allgemein formulierten Regelung durch Richterspruch ist unzulässig; die Verurteilung zum Abschluss konkreter Tarifr e- gelungen kann nicht über den bereits vorbestimmten oder bestimmbaren Inhalt des Vorvertrags hinausgehen (Däubler/Reim/Nebe § 1 Rn. 22) . Auch eine rein 30 31 - 19 - 4 AZR 173/12 - 20 - faktische Delegation der tariflichen Normsetzung auf den auslegenden Richter ist unzulässig (Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 230) . (3) Eine Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags aus allenfalls angenommen werden, wenn der Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrags so eindeutig ist, dass es nur eine einzige, der Vorgabe entsprechende Regelungsmöglichkeit gibt (vgl. z u einer solchen Eindeutigkeit aufgrund eines Vorvertrag s den Sachverhalt zu BAG 5 . Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - BAGE 119, 1) . B ei einer nicht ganz eindeutige n Zuordnung zu einer der beiden Auslegungsmöglichkeiten ( ) ist de s- halb regelmäßig davon auszugehen, dass eine bloße Verhandlungspflicht b e- gründet werden sollte . Die Gerichte - namentlich die mit dem Tarifrecht befas s- ten - mögen es zwar gewohnt sein, bis an die Grenze der Justiziabilität (auch) Tarifverträge auszulegen und der Notwendigkeit einer Entscheidung schwier i- ger Auslegungsfragen gere cht zu werden (vgl. zB BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59, 73 ff. zur Anlage 1a zum BAT) . A uch der B e- erscheint auslegbar und könnte mögliche r- weise von den Gerichten im Hinblick auf den Wortlaut, den Sinn und den Zweck des Tarifvertrags und der anderen Faktoren des Auslegungskanons (vgl. dazu zB BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30 , BAGE 124, 110 ; 9. April 2008 - 4 AZR 149/07 - Rn. 13) zu einer abschließenden Entscheidung sowohl darüber zuge führ t werd en, ob der tariflich vorgesehene Anlass einer Anpa s- sungspflicht gegeben ist , als auch ob die zur Zustimmung des Vertragspartners Dies gilt für die Annahme einer tarifvertraglichen Verpflichtung zum A b- schluss eines konkreten Tarifvertrags jedoch nur eingeschränkt. Angesichts der Tatsache, dass der Abschluss von Tarifverträgen Ergebnis einer freien Ve r- handlung grundsätzlich gleichberechtigter Vertragspartner ist (und deshalb die Angemessenheitsver mutung für sich hat , vgl. dazu Richardi Anm. AP TVG § 3 Nr. 46 ) , kann der Abschluss eines gesamten Tarifvertrags aufgrund einer ric h- terlichen Entscheidung allein anhand rechtlicher Kriterien nur dann angeno m- men werden, wenn es sowohl an dem Bindungswillen als auch an dem konkr e- 32 33 - 20 - 4 AZR 173/12 - 21 - ten Inhalt der abzuschließenden tarifvertraglichen Regelung keinerlei Zweifel gibt und geben kann. Ist dies nicht der Fall , ist die fragliche Verpflichtungsvereinbarung dahingehend auszulegen, dass mit ihr allenfall s ein - ansonsten nicht bestehende r - Anspruch auf Aufnahme von Tarifvertrag s- verhandlungen begründet werden soll. E ntgegen der Auffassung des Klägers steht dem nicht der praktische Nutzen einer bloßen Verhandlungspflicht - der zT bezweifel t wird (vgl. zB Berg / Ko cher /Platow/Schoof/Schumann TV G - AKR /TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 436) - entg e- gen. Immerhin dürfte die Friedenspflicht aus dem Tarifvertrag bei einer solchen Konstellation weiterbestehen, wenn ein einklagbarer Tarifvertragsverhan d- lungsanspruch im Tarifvertrag selbst geregelt ist. Diese endet erst, wenn von evtl. vereinbarten gesonderten Kündigungsmöglichkeiten - wie auch vorliegend betr. allein die Vergütungsregelung in § 64 Abs. 1 Unterabs. 2 TVK - Gebrauch gemacht worden ist. c c ) Ein Anspruch des Klägers auf Zustimmung zu dem im A ntrag zu 1 ) fo r- mulierten konkreten Tarifvertrag besteht hiernach nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine eindeutige V e r- pflichtung zur Anpassung des Tarifvertrags entsprechend de m vor formulierten Entwurf aus § 19 TVK nicht ableiten. Zwar mag der Wortlaut der Tarifregelung ) ein en Auftrag zum T a- rifvertragsschluss nahelegen und durch die detaillierten Vorgaben in den Absä t- zen 1 bis 3 und durch die Tarifgeschichte verstärkt werden . Die Vorgängerreg e- lung zum BAT in § 55 TVK 1971 ha tte jeweils zu Anpassungstarifverträgen g e- führt, in die - so der Kläger, - die Ve r- gütungen der Musiker mit Festgehältern einbezogen worden seien. A us § 19 TVK lässt sich aber weder auf der Tatbestands seite noch auf der Rechtsfolge n- seite eine hinreichende Bestimmtheit über den Inhalt eines - ohne Verhan d- lungsspielraum - abzuschließenden Tarifvertrags entnehmen. (1 ) § 19 TVK fordert eine einem bestimmten Tarifbereich (TVöD in Abs. 1, TV - L in Abs. 2) . Schon diese tarifliche Formulierung macht differenzierte Auslegungsüberlegungen erforde r- 34 35 36 37 - 21 - 4 AZR 173/12 - 22 - lich. Die von den Parteien übereinst immend als Sinn und Zweck der Anpa s- sungsverpflichtung in § 19 TVK angegebene Absicht, Erhöhungen für das nichtkünstlerische Personal der Arbeitgeber ohne weiteres an das künstlerische Personal weiterzugeben, ist bereits auf der Tatbestandsseite nicht einde utig klar umrissen. Die Forderung, es müsse sich um eine handeln, mag zwar ausschließen, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes neu vereinbarte Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen, zB Kranke n- schwestern, zum Anlass einer An passung genommen werden. Nicht ohne we i- teres ist aber dagegen diese Frage zB bei der im allgemeinen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes vereinbarten Ost - West - Anpassung zu beantworten. Diese betr ifft ausschließlich Arbeitgeber aus den neuen Bundesländern, so dass schon fraglich ist, ob es sich dabei um eine iSv. § 19 TVK handelt. Fraglich kann im Übrigen auch sein, inwieweit Änderungen in a n- deren Bereichen auch als Änderungen des Arbeitsentgelts gelten (verneint für Arbeitszeitänderungen im Zusammenhang mit Vergütungserhöhungen BAG 25. September 1997 - 6 AZR 77/96 - und für zusätzliche freie Arbeitstage 15. November 1990 - 6 AZR 112/89 - ) . (2 ) Jedenfalls weist die Rechtsfolgenseite von § 19 TVK, d er eine e- mäße verlangt, die erforderli che Eindeutigkeit nicht auf . ( a ) (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Au fl . ) (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 8 ) nicht um die einfache Durchführung eines logisch - rechne rischen Prozesses, n ach dem die Veränderung in dem einen Bereich nach einem einfachen Muster v orher - n sind bei dem in § 19 TVK geregelten Sachverhalt die Ausgangsvoraussetzu n- gen in beiden Bere ichen einem wertenden Vergleich zu unterziehen und s o- dann unter Einbeziehung dessen Ergebnisses die Veränderungen in dem einen 38 39 - 22 - 4 AZR 173/12 - 23 - Bereich - möglichst ergebnisgetreu - im anderen Bereich nachzuvollziehen. D a- bei mag es sein, dass die Veränderungen im Ausgangsbereich so strukturiert sind, dass sie streitlos und eindeutig zu einer bestimmten Änderung im anderen Bereich führen. Dies ist im Anwendungsbereich von § 19 TVK aber nicht no t- wendig und sicher auch nicht in der Regel der Fall. Die erforderliche Ei ndeuti g- keit ist deshalb nicht gegeben . ( b ) So ist e iner der wichtigen Unterschiede zwischen dem nichtkünstler i- schen und dem künstlerischen Bereich bei den Mitgliedern des Beklagten die Unterschiedlichkeit der Vergütungsordnungen. Veränderungen der einen V e r- g ü tungsordnung lassen sich daher nicht ohne weiteres, sondern eben nur b- weichungen als fehlerhaft kennzei chnet, nicht die Rede sein. Das illustriert der vom Kläger in der Berufungsbegründung zur Erläut e- rung der Anpassungsverpflichtung von § 19 TVK selbst dargestellte konkrete Sachverhalt aus der Tarifrunde 2003/2004. Danach gab es im öffentlichen Dienst in dieser Tarifrunde Einigungen auf eine Tariferhöhung von 2,4 % , die allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten sollte. Für die unteren Vergütungsgruppen (zB VergGr . X bis IVa BAT) sollten die Erhöhungen bereits zum 1. Januar 2003, für die h öheren Vergütungsgruppen ( zB VergGr . I II bis I BAT) erst zum 1. April 2003 geleistet werden. Bei der Umsetzung dieser A n- passung in dem Bereich der Orchestermusiker kamen die Tarifvertragsparteien BAT den in der Vergütungsordnung des TVK geregelten Vergütungsgruppen TVK - D bis TVK - B / Fußnote entsprächen , wobei jedoch die jenigen Musiker der Vergütungsgruppe TVK - B/Fußnote, die darüber hinaus noch eine Tätigkeitszulage erh ielten , zu den höheren Vergütu ngsgruppen gezählt wurden , ebenso wie diejenigen mit einer Einstufung nach den Vergütungsgruppen TVK - A und höher . Dass dieses von den Tarifvertragsparteien des TVK letztlich vereinbarte Ergebnis nicht als das einzig m ögliche, sich arithmetisch aus den Anpassungsregelungen zwangsläufig und eindeutig ergeben hätte, ist evident. Wenn der Kläger hierzu 40 41 - 23 - 4 AZR 173/12 - 24 - berichtet hat , dann war dies nichts anderes als das Ergebnis einer Tarifverhandlung und k e i- nesfalls eines bloße n Normvollzug s . dd ) Auch die übrigen Angriffe der Revision können die konkrete Anpa s- sungspflicht nicht begründen. ( 1 ) D er Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, es komme im vorliegenden Fall sodass sich hieraus gerade kein Spielraum er gebe und deshalb nur ein Ergebnis als in Betracht komme . Damit lässt sich eine Tarifa b- schlussverpflichtung nicht begründen. Bei der Auslegung der Tarifnorm kommt es nicht auf die einzelne fallbezogene Änderung und die Schwierigkeit oder r- pflichtung, die sich aus § 19 TVK für beide Tarifvertragsparteien ergibt. Das kann nicht - fallbezogen - einma l in eine Abschlusspflicht und ein anderes Mal in eine Verhandlungspflicht münden . ( 2 ) Deshalb ist a uch die Berufung des Klägers auf die Tarifpraxis oder die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung in § 55 TVK 1971 nicht geeignet, eine Tarifabschlussverpflichtung zu begründen . (a) Aus dem Umstand, dass stets eine Einigung über einen Anpassungst a- rifvertrag erfolgt ist , folgt noch keine rechtliche Verpflichtung zum Abschluss solcher Tarifverträge mit einem bestimmten Inha lt, und schon gar nicht das Recht, auch im Weigerungsfall gegen den Willen der anderen Tarifvert r agspa r- tei einen solchen gerichtlich zu erzwingen. (b) D ie zu § 55 TVK 1971 ergangene Rechtsprechung kann auch nicht o h- ne w eiteres herangezogen werden. D iese T arifnorm enthielt eine andere Fo r- mulierung als § 19 TVK. Ferner war die konkrete Umsetzung der tariflichen A n- passungspflicht n ach § 55 TVK 1971 niemals Gegenstand einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Im Urteil vom 15. November 1990 ( - 6 AZR 112/89 - ) ging es darum, ob auch die Änderung der tariflichen Arbeitszeit für die 42 43 44 45 46 - 24 - 4 AZR 173/12 - 25 - nichtkünstlerischen Mitarbeiter eine Anpassungspflicht auslöst (vom BAG ve r- neint) . Der Entscheidung vom 25. September 1997 ( - 6 AZR 77/96 - ) , auf die sich der Kläger besonders inte nsiv bezieht, lag die Frage zugrunde, welche der Auffassung des Beklagten sollten Änderungen in anderen Arbeitsbedingu n- gen, zB im Arbeitszeitbereich nicht einbezogen werden können. Der Tenor des vom Bundesarbeitsgericht bestätigten Urteils war nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet . I n ihm w u rd e vielmehr ß die Beklagte verpflichtet ist, die Grundvergütungen und Tätigkeitszulagen der TVK - Musiker den Veränderungen bei den Grund vergütungen der unter den B undesangestel l- tentarif fallenden Angestellten des Bundes durch Tarifvertrag sinngemäß anz u- passen, ohne dies vom Abschluß weiterer tarifliche n Ersatzvereinbarungen a b- hängig zu machen, w enn die Veränderun g der Grundvergütung en des BAT dort nur im Zusammenhang mit dem Abschlu ß von tariflichen Ersatzvereinbarungen e- klagten demjenigen in der Tarifnorm, ohne eine konkrete Rechtsfolge - in Form der Verurteilung oder Verpflichtung einer Partei - auszusprechen . E s handelt sich damit allein um ein Urteil im Sinne von § 9 TVG über die Auslegung eines Tarifvertrags zur Frage, wie der Begriff der Grundvergütungen in § 55 TVK 1971 auszulegen war. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht in dies em Urteil weiter ausgeführt, da ß sich der durch § 55 TVK begründete Verhandlungsa n- spruch nur auf diese Vergütungsbestandtei le und nicht allgemein auf alle tarifl i- chen Arbeitsbedingungen bezieht, die im Z usammenhang mit den Veränderu n- (zu II 1 d er Gründe ) , mithin die tariflich in § 55 TVK 1971 geregelte Pflicht als einen s- . c) Schließlich hätte der Kläger auch keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zu gerade dem von ihm vorgelegten Tarifvertragsentwurf . Dieser enthält zahlreiche Regelungen , bei denen eine Zustimmungspflicht des Bekla g- ten auch dann nicht gegeben wäre , wenn man von ein er grundsätzlichen A b- schlussverpflichtung ausginge. 47 - 25 - 4 AZR 173/12 - 26 - aa) Eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, die einem Antrag z u- stimmt, der aus mehreren einzelnen Punkten besteht, ist nur dann begründet, wenn jeder der einzelnen im Vertrag enthaltenen Erklärungs bestandteile von der Verpflichtung des Beklagten erfasst wird (BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn . 80, BAGE 119, 1) . Das bedeutet, dass sich jede einzelne Reg e- lung des im Antrag aufgeführten Tarifvertrags auf eine Verpflichtung des B e- klagten zur Abgabe e iner Zustimmung zurückführen l as s en muss. Enthält das Vertragsangebot, dem der Beklagte in einer Klage nach § 894 ZPO zustimmen soll, auch nur ein Element, hinsichtlich dessen die Zustimmungspflicht nach § 19 TVK nicht besteht, ist der Antrag insgesamt unb egründet. Der Antrag lässt eine Teilung in solche Einzelregelungen, hinsichtlich derer eine Zustimmung s- verpflichtung des Beklagten besteht, und solche, hinsichtlich derer dies nicht der Fall ist, nicht zu. Insoweit verhält es sich ähnlich wie bei einem sog . Glo - balantrag im Beschlussverfahren, der bereits dann unbegründet ist, wenn er nur für eine einzige von ihm erfasste Konstellation unbegründet ist (vgl. dazu BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 25, BAGE 122, 13 4 ; 3. M ai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364) . bb) D er Entwurf des Klägers enthält eine Reihe von Einzelbestimmungen, für die er sich nicht auf eine entsprechende Zustimmung spflicht des Beklagten berufen kann , wie einige ausgewählte Beispiele verdeutlichen . (1) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage der Beklagte verpflichtet sein soll, der Regelung in § 1 Abs. 2 des Entwurfs zuzustimmen, ist weder vorgetragen noch erschließt sich dies aus dem Akteninhalt. § 1 des Entwurfs im Hauptantrag des Klägers lautet : 1 (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Musiker, die unter den Ge l- tungsbereich des Tarifvertrags für Musiker in Kultur - orchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) fallen und auf die § 19 TVK tarifvertraglich Anwendung findet, soweit die Musiker über einen Arbeitsvertrag bei e i- nem Arbeitgeber verfügen, der den TV - L (im Folgenden: Tarifbereich TV - L) oder 48 49 50 - 26 - 4 AZR 173/12 - 27 - den TVöD - VKA (im Folgenden : Tarifbereich TVöD) anwendet oder anzuwenden hat. (2) Wendet ein Arbeitgeber weder den TV - L noch den TVöD an, findet dieser Tarifvertrag in Ergänzung von Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass nach den Regelungen des Tarifbereichs verfahren wird, zu denen sich der Arbeitgeber bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 Einmalzahlungstarifvertrag vom 31. Okt o- ber 2009 für Musiker in Kulturorchestern entschieden hat, soweit sich a us § Erkennbar handelt es sich um einen Regelungsvorschlag, der sich an dem letzte n , vom Kläger abgelehnten Entwurf des Beklagten zu r Tarifanpa s- sung orientiert. Es mag auch sein, dass diese Regelung für den Fall einer Ein i- g ung der Parteien sinnvoll ist. Eine Rechtspflicht des Beklagten, gerade dieser und keiner anderen Regelung über die Arbeitgeber, die weder den TV - L noch den TVöD anwenden, zuzustimmen, ist nicht in Sicht. Abgesehen davon, dass sich in § 2 Abs. 2 TV Einmalz ahlung lediglich vier verschiedene Berechnung s- weisen für die Einmalzahlung befinden (TVöD/West, TVöD/Ost, TV - L/West, TV - L/Ost) ohne eine Zuordnungsregelung von Arbeitgebern zu einer dieser T a- rifgebiete und - bereiche, ist im Gegenteil in § 19 Abs. 3 TVK bes timmt, dass sich im E ntwurf des Klägers nichts. (2) In § 2 des Entwurfs sind die einzelnen konkreten Vergütungserhöhu n- gen mit Prozentpunktangaben angeführt . Dabei enthalten die Absätze 1 und 2 die jeweils deutlich unterschiedlichen Erhöhungssätze für die Tarifbereiche TV - L und T V öD. Anschließend heißt es in Abs . 3: Die bisherigen Vergütungsbeträge in der Verg ü- tungsordnung - West und in der Vergütungsordnung - Ost werden zu den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zeitpunkten durch die Beträge der Anl a- ge zu diesem Tarifvertrag ersetzt. Diese Anlage wird Bestandteil des TVK. 51 52 - 27 - 4 AZR 173/12 - 28 - Der Entwurf, der Gegen stand des Hauptantrags ist, besteht jedoch l e- Anlage ist nicht Bestandteil des Antrags, so dass bereits der Inhalt der dem B e- klagten abverlangten Willenserklärung insoweit nicht be stimmt ist . (3) Ferner lautet Abs. 4 von § 2 des Entwurfs: Die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitsverhäl t- nisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genan n- ten Gebiet begründet sind, betragen ab dem 1. Januar 2010 auch in der Vergütungsgruppe B - mit Fußnote - und der Vergütungsgruppe A - einschlie ß- lich der Fußnoten - 100 v. H. der Vergütungen nach der Vergütungsgruppe B - mit Fußnote - und der Vergütungsgruppe A - einschließlich der Fußnoten, wie sie nach der Vergütungsordnung - West ab 1. D e- zembe Es ist bereits nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Anpassung Ost/West, die zum 1. Januar 2010 umgesetzt worden ist, aber schon lange vo r- her in der Protokoll erklärung zu § 15 TV - L bzw. TVöD festgelegt war (vgl. für den TV - L z uletzt ganz konkret im ÄndTV Nr. 2 zum TV - L vom 1. März 2009 § 2 Nr. 4 Buchst. s- sungssatz nach Satz 1 am 1. , nicht bereits Bestand der Regelungen des TVK vom 31 . Oktober 2 009 war. Hierfür spricht jedenfalls r- 1 bis 5 zu dem TV Neugestaltung festgeha l- ten sind. Dazu regelt § 2 TV Neugestaltung eine Anpassung der Ost - an die Westvergütungen, die hier in Satz 6 und 7 wie folgt bestimmt ist: 4 (Vergütungsordnung Ost mit Grundverg ü- tungen, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzulagen und mit sinngemäßen Anpassungen aus 2008 und 2009 ab 1. D e- zember 2009 sowie mit 100 v. H. von West in den Verg ü- tungsgruppen D, C , B - ohne Fußnote - und 97 v. H. von West in den Vergütungsgruppen B - mit Fußnote - und A - mit Fußnoten) gilt für Musiker, deren Arbeitsverhältni s- se in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Geb iet bei einem Arbeitgeber, der den TVöD anwendet, begründet sind. Die Anlage 5 (Vergütungsordnung Ost mit Grundvergütungen, Tätigkeitszulagen und Fußnotenzul a- 53 54 55 - 28 - 4 AZR 173/12 - 29 - gen und mit sinngemäßen Anpassungen aus 2008 und 2009 ab 1. Dezember 2009 sowie mit 100 v. H. von West in den Vergütungsgruppen D, C , B - ohne Fußnote - und 92,5 v. H. von West in den Vergütungsgruppen B - mit Fußnote - und A - mit Fußnoten) gilt für Musiker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsve r- trags genannten Gebiet bei einem Arbeitgeber, der den TV - Zudem lautet § 3 TV Einmalzahlung wie folgt: 3 Einmalzahlung Ost/West - Anpassung Wegen der ausgebliebenen Anpassung der Vergütungen im Tarifgebiet Ost an die Vergütungen im Tarifgebiet West erhält der Musiker im Tarifgebiet Ost spätestens mit der Zahlung seiner Vergütung im Monat Februar 2010 eine Hieraus ergibt sich, dass jedenfalls im Jahre 2010 noch eine tarifliche Aus r- trägt sich jedenfalls auf den ersten Blick nicht mit einer rückwirkenden Anpa s- sung zum 1. Januar 2010, wie sie im Entwurf des Klägers vorgesehen ist . Selbst wenn die Anpassungsvorsch rift auch im Entwurf des Beklagten enthalten war, den zu unterzeichnen sich der Kläger letztlich geweigert hat, wird daraus noch keine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Zustimmung der vol l- ständigen Ost - West - Angleichung zum genannten Datum. Aber selbst wenn man weiter zugunsten des Klägers unterstellt, d ie A n- gleichung der Tarifgehälter des Tarifgebiets Ost an diejenigen des Tarifgebiets West sei , bleibt unklar, i 17 Abs. 7 TVK geregelt sind, beziehen soll. Diese sind nicht den Tabellenentgelten zuzurechnen und von 16, 18 TVK. Deshalb ist es u- 56 57 58 - 29 - 4 AZR 173/12 - 30 - (4) § 2 Abs. 5 des Entwurfs des Klägers lautet wie folgt: Die Besitzstandszulage nach § 5 Tarifvertrag zur Ne ugestaltung der Vergütung im TVK wird für Mus i- ker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind, ab dem 1. Januar 2010 auf 100 v. H. der Höhe der Besitzstandzulagen im Tarifgebiet TVK - West ang e- I n § 5 TV Neugestaltung findet sich eine Regelung, die eine Besit z- standszulage zusichert. Diese soll wegen des Wegfalls des Ortszuschlags e r- folgen und berechnet sich aus der Differenz zwischen der Vergütung für Okt o- ber 2009 (einschließlich Ortszuschlag und sonstiger familienbezogener Z u- schläge) und der Grundvergütung, die dem Musiker nach der neuen Verg ü- tungsregelung des TVK vom 31. Oktober 2009 ab dem 1. November 2009 z u- steht. Nach § 5 Abs. 2 Unterabs . 2 TV Neugestaltung findet § 19 TVK (Anpa s- sung der Vergü tungen) auf die Besitzstandszulage Anwendung. Dies ist ins o- weit unproblematisch als es um die Erhöhung der Besitzstandszulagen en t- sprechend den Erhöhungen der Vergütungen im Bereich TVöD oder TV - L geht. ne andere Berec h- nungsweise fehlt es jedoch an der Vergleichsgröße; hierauf weist der Beklagte zutreffenderweise hin. Die Besitzstandszulage ist ein individuell ermittelter Diff e- renzbetrag, der sich durch eine Angleichung der Ostvergütung an die Westve r- gütu ng nicht verändert. Möglich erscheint allenfalls eine fiktive Neuberechnung des Oktobergehalts 2009 unter Einbeziehung der maßgebenden West - Vergütungen mit famlienbezogenen Zuschlägen und die dann ebenfalls fiktive Neuberechnung des November gehalts 2009 au f West - Basis. Das erscheint u n- sinnig und ist von dem Kläger erkennbar auch nicht gemeint. Eine Anpassung, wie sie im Entwurf gefordert wird, ist aber gleichfalls nicht möglich. ( 5 ) Die i n § 5 des Entwurfs enthaltenen Sonderregelungen für das Staat s- theater Nürnberg, die Hessischen Staatstheater und das Stadttheater Gießen, in denen offenbar Abweichungen von den generellen Bestimmungen angeor d- net werden , begründet der Kläger nicht. So unterscheidet d ie Sonderregelung für das Staatstheater Nürnberg im Klägere ntwurf die Tarifbereiche nach dem 59 60 61 - 30 - 4 AZR 173/12 - 31 - Januar dem Tarifbereich TV - L. Es mag sein, dass diese Differenzierung auf e iner en t- sprechenden Praxis oder Verpflichtung des konkreten Arbeitgebers beruh t und an anderer Stelle vorgegebene Sonderwege nur konsequent nach gezeichnet werden. i- gen Theater und Orche ster, bei denen eine allgemeine Änderung der Arbeit s- entgelte keine oder nicht in voller Höhe Anwendung findet, die streitgege n- stän d lichen Tariferhöhungen zunächst nicht gelten sollen. Allgemein sind diese Ausnahme fälle in § 19 Abs. . Das rei cht jedoch zur Begründung einer Rechtsgrundlage, die den Beklagten rechtlich verpflichte n würde , einer bestimmten u- stimmen, wie in § 5 des Entwurfs vorgesehen, nicht aus. Auch insoweit genügt es nich t, wenn diese Sonderregelungen in dem von dem Kläger nicht akzeptie r- ten T arifvertragse ntwurf des Beklagten enthalten waren. ( 6 ) In dem ebenfalls zum Entwurf des Klägers gehörenden Sondertarifve r- trag, der nach § Bestandteil des gesamten Entwurfs des Hauptantrags ist, sind weitere Sonderregelungen für verschiedene Arbeitgeber getroffen worden, zB für alle Mitgliedsbühnen und Mitgliedsorchester des Beklagten, die ihren Sitz in Berlin haben, für das Phi l- harmonische O rchester Cottbus, das Landestheater Eisenach, der Orchester in Neubrandenburg/Neustrelitz und Freiberg/Döbeln. Auch insoweit ist eine V e r- pflichtung de s Beklagten, diesen Sonderregelungen zuzustimmen, nicht ersich t- lich. Die genannten Orchester sind zwar in weiteren Tarifverträgen der Parteien von bestimmten Regelungen ausgenommen. Zum Beispiel gilt der TV Neug e- staltung nicht für Mitgliedsbühnen und - orchester des Beklagten, die ihren Sitz in Berlin haben und nicht für die Orchester in Cottbus und Eisenach (§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 TV Neugestaltung) . Aus dem Geltungsbereich des TVK selbst d a- gegen sind diese Orchester nicht ausgenommen. Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Zustimmung zu den Sonderr egelungen für Neubrande n- burg/Neustrelitz und Freiberg/Döbeln sind aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen in keiner Weise ersichtlich. 62 - 31 - 4 AZR 173/12 - 32 - II. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2 ), der wegen der Zurückweisung des Hauptantrags zur Entscheidung anfällt, ist u nzulässig. Ihm mangelt es am geb o- tenen Rechtsschutzinteresse de s Klägers. 1. Auch für eine Leistungsklage muss de r Kläger ein Rechtsschutzbedür f- nis haben . Auch wenn dies in der Regel gegeben sein wird, kann es au s- nahmsweise entfallen, wenn andere Rechtsschutzmittel billiger, sicherer, schneller oder wirkungsvoller d ie angestrebten Rechtsschutzziele des Klägers herbeiführen (BGH 28. März 1996 - IX ZR 77/95 - ; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 89 Rn. 31) . H at d ie Klage die erkennbare Zielric h- tung, einen Vertrag zustande kommen zu lassen, ist es im Grundsatz nicht z u- lässig, die Ver urteilung zur Abgabe eines entsprechen den Angebots zu bege h- ren. Der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung ist ein Leistungsantrag, der sich von sonstigen Leistungsanträgen lediglich dadurch unterscheidet, dass die Lei stung, die Gegenstand der Verurteilung ist, vom Schuldner dann nicht mehr persönlich erbracht werden muss, sondern dass ihr Ergebnis bei Recht s- kraft der Verurteilung qua Gesetz fingiert wird; die Erklärung gilt als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskr aft erlangt hat (§ 89 4 Satz 1 ZPO) . Ist das e r- kennbare Rechtsschutzziel des Klägers die Herbeiführung einer (tarif - )vertrag - lichen Einigung, erreicht er dies nicht allein durch die Rechtskraft der gerichtl i- chen Entscheidung . Denn es bed ü rf te dafür noch der Annahmeerklärung durch den Kläger. Der Streit der Parteien wäre damit im Falle einer stattgebenden Entscheidung noch nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grund hat der Bu n- desgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers verneint, der auf A b- gabe ei nes Vertragsangebots durch den Beklagten geklagt hatte. In einem so l- chen Fall hätte der Kläger bei stattgebendem Urteil immer noch die Entsche i- dung in der Hand, ob er dieses Angebot annehmen w ill und damit den Vertrag zustande bring t . Es ist vielmehr gebot en, dass der Kläger mit seinem Antrag ein eigenes Angebot unterbreite t und dessen Annahme durch den Beklagten ve r- lang t (BGH 7. Oktober 1983 - V ZR 261/ 8 1 - Rn. 24 ff . ) . Erfolgt die Verurteilung antragsgemäß, ist der vom Kläger angestrebte Vertrag mit Eintr itt der Recht s- kraft geschlossen. Die vom Bundesgerichtshof in Einzelfällen vorgenommene 63 64 65 - 32 - 4 AZR 173/12 - 33 - Einschränkung dieses Grundsatzes (zB BGH 20. Juni 1986 - V ZR 212/84 - BGHZ 98, 130) ist vorliegend ohne Bedeutung , da hier das Angebot des Kl ä- gers nicht notariell beurkun dungsbedürftig ist und bei einem Tarifvertrag - wie dargelegt - nur dann eine Abschlussverpflichtung angenommen werden kann, wenn sich der vollständige Inhalt der Vereinbarung eindeutig und unmittelbar aus der Verpflichtungsvereinbarung ergibt (vgl. dazu BGH 12. Januar 2001 - V ZR 468/99 - Rn. 11) . 2. Danach ist der ( Hilfs - )A ntrag zu 2 ) un zulässig. D er Kläger kann kein Rechtsschutzinteresse für sich in Anspruch ne h- men , vom Beklagten lediglich die Abgabe eines Angebots und nicht etwa die Zustimmung zu einem vo n ihm selbst - mit dem Antrag - abgegebenen Angebot zu verlangen. Der Vertrag käme allein damit nicht zustande, sondern bedürfte noch de r Annahmeerklärung des Klägers, die dies er abgeben mag oder nicht. Wenn man davon ausgeht , dass die materiel l - rechtlichen Anspruchsbedingu n- gen für eine erfolgreiche Klage auf Erteilung eines Ange b ots - mindestens - di e- selben sein müssen wie bei einer Klage auf Zustimmung zu einem vom Kläger ausformulierten Angebot, ist nicht einsichtig, warum dieser einfachere und schnellere Weg, der im Ergebnis ohne den Vorbehalt einer noch nicht erteilten Zustimmung des Klägers zu demselben formulierten Rechtsschutzziel führt, nicht eingeschlagen wird. Insoweit bleibt es bei der Grund regel nach der Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs , dass das Rechtsschutzbedürfnis ein es Klägers , insbeso n- dere eine r Tarifvertragspart ei , nur hinsichtlich einer Verurteilung des Beklagten auf Zustimmung zu einem konkret formulierten Antrag besteht und nicht für e i- nen Antrag auf Abgabe eines ent sprechend konkretisierten Angebots. Einer Klage auf Abgabe eines Tarifangebots fehlt des halb das Rechtsschutzbedürfnis ( so zutreffend Löwisch/Rieble § 1 Rn. 1309) . III. Der ( H i lfs - )A ntrag zu 3 ) ist ebenfalls unzulässig. 1. Der Antrag ist zunächst auszu legen. 66 67 68 69 70 - 33 - 4 AZR 173/12 - 34 - a) Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht unmittelbar , ob der Kläger meint, die jeweiligen Verpflichtungen des Beklagten zu den im Hilfsantrag unter a bis k genannten Buchstaben auch einzeln feststellen zu können, oder ob es sich um kann es sich jedoch nur um die Feststellung der Gesamtheit der zu den Buc h- st a ben a bis k formulierten Verpflichtungen handeln . Eine getrennte Beurteilung verbietet sich schon deshalb, weil h ie r eine Teil - Abweisung und Teil - Stattgabe nicht in Betracht kommen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstell t , der in § 19 TVK geregelte Anpassungsanspruch laufe auf den unmittelbaren Abschluss eines konkreten Tarifvertrags hinaus, würde dies jedenfalls vo rau s- setzen , dass nur ein einziger Anpassungstarifvertragsentwurf den rechtlichen Anforderungen gerecht werden könnte. Das bedeutet aber auch, dass es nicht Liste von Vorschlägen g eht, sondern auch um die Möglichkeit, dass die verble i- benden Regelungen der rechtlichen Vorgabe gleichwohl nicht entsprächen, weil sie eine Regelung nicht enthalten, die jedoch zwingend dazu gehören könnte. Eine Teil - Stattgabe ist damit ausgeschlossen. Ein e Verhandlung und Entsche i- dung hierüber liefe am Ende auf ein diskursives Gespräch zwischen den Pa r- teien und dem Gericht hinaus, an dessen Ende nicht nur Teile des Antrags des Klägers, sondern ggf. auch ein Einwand des Beklagten zu einer notwendigen ergänz enden Regelung - e- richts - Eingang in den Tenor de r gerichtlichen Entscheidung, nämlich den au s- formulierten Tarifvert r ag , finden müsste . Dies kann der Kläger nicht gemeint haben. b) Im Übrigen trägt ein Tarifve rtrag als Ergebnis der Ausübung kollektiver Privatautonomie - allein oder im Zusammenhang mit sonstigen Vereinbarungen (Tarifwerk) - in der Regel Kompromisscharakter. Seine Privilegierung durch den Gesetzgeber beruht auf der Angemessenheitsvermutung, die T arifverträge zw i- schen tariffähigen Koalitionen oder P ersonen (§ 2 Abs. 1 TVG) auszeichnet. Eine F eststellung der Verpflichtung zu einer tarifvertraglichen Umsetzung j e- weils einzelner Tarifregelungen widerspräche diesem Kompromisscharakter des Tarifvertrags bzw. - werks insgesamt. 71 72 - 34 - 4 AZR 173/12 - 35 - c ) Sodann ist davon auszugehen, dass der Zusatz zu Buchst. k des Hilf s- r- also di e Gesamtheit der Feststellung mit dieser Formulierung abzuschließen und dadurch zu verhindern, dass der Beklagte alle oder einige der unter den Buchstaben a bis k genannten Verpflichtungen anerkennt, diese aber mit and e- ren tariflichen Regelungen verbinden zu müssen glaubt. 2. Dieser Antrag ist unzulässig. Ihm mangelt es an dem notwendigen Feststellungsinteresse. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. aa) D ie Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Fo l- gen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtu n- gen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 2 1 . April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 19) . Das Feststell ungsinteresse ist jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 52 2/04 - Rn. 12) . Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist. Das rechtli che Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 839/09 - Rn. 23 mwN) . bb) Die Feststellung, die Gegenpartei sei zu einer bestimmten Leistung verpflich tet, kann jedenfalls dann nicht vom gebotenen Feststellungs interesse erfasst sein, wenn die Leistung in einer Weise konkretisierbar ist, dass sie ohne weiteres zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden kann. So ist 73 74 75 76 77 - 35 - 4 AZR 173/12 - 36 - es unzulässig, auf die Feststell ung zu klagen, der Beklagte sei zur Zahlung e i- ne r bestimmte n Summe an den Kläger verpflichtet . Dieser Leistungsanspruch muss mit der insoweit vorrangigen Leistungsklage geltend gemacht werden. Lediglich wenn die Leistungspflicht nicht hinreichend konkretis iert werden kann, ist eine Feststellungsklage zulässig. Dies setzt weiter voraus, dass nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, der Beklagte werde nach einer entsprechenden Feststellung die sich aus dem Rechtsverhältnis in der Folge ergebenden Lei stungsansprüche erfüllen (BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - für den öffentlichen Arbeitgeber) . b ) Es ist bereits zweifelhaft, ob die beantragte Feststellung auf ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien gerichtet ist. Die genannten Verpflichtungen beziehen sich dem Wortlaut nach sämtlich auf das Rechtsverhältnis zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und einem einzelnen Arbeitnehmer, nicht aber auf das zwischen den Tarifvertragsparteien. Dass di e- ses vom Kläger dennoch gemeint sein dür fte, erschließt sich allein aus dem Zusatz, die Erfüllung der genannten Verpflichtungen habe zu erfolgen. Damit wird der Charakter der Verpflichtungen jedoch geändert. Es r- um die Vereinbarung einer Regelung, aus de r im einzelnen tarifunterworfenen Arbeitsverhältnis eine entsprechende Verpflichtung des tarifgebundenen Arbei t- gebers folgen soll . Damit reduziert sich das von dem Kläger gemeinte Recht s- verhältnis aber darauf, die hierfür erforderliche Willenserklärung abzugeben. An der Feststellung, der Beklagte sei zur Abgabe bestimmter, vom Kl ä- ger im Hilfsantrag zu 2 ) formulierter Willenserklärungen verpflichtet, besitzt der Kläger aber schon deshalb kein schützenswertes Interesse, weil er sein Rechtsschutzziel auf einem einfacheren Wege, nämlich durch Erhebung einer Leistungsklage auf Zustimmung zu den genannten tarif vertraglichen Regelu n- gen hätte erreichen können . Dies hat er mit seinem - zulässigen, aber unb e- gründeten - ( Haupt - )A ntrag zu 1 ) auch versucht. Auf die obigen Ausführungen unter II wird verwiesen. 78 79 - 36 - 4 AZR 173/12 IV. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmi t- tel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Winter Creutzfeldt Schuldt Pieper 80

Full & Egal Universal Law Academy