4 Ni 7/16 (EP) - 4. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

4 Ni 7/16 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


An Verkündungs Statt
zugestellt am
9. März 2017





In der Patentnichtigkeitssache



- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 584 551
(DE 60 2005 001 339)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 8. November 2016 durch den Vorsitzenden Engels sowie den
Richter Dipl.- Ing. Sandkämper, die Richterin Kopacek und die Richter
Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.- Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 584 551 wird für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-
land erteilten europäischen Patents 1 584 551, deutsches Aktenzeichen
DE 60 2005 001 339 (Streitpatent), das am 5. April 2005 unter Beanspruchung der
Priorität JP 2004113917 vom 8. April 2004 angemeldet worden ist. Das Streitpa-
tent mit der in die deutsche Sprache übersetzten Bezeichnung „Steuereinrichtung
für einen Fahrradkettenumwerfer und Verfahren zur Steuerung des Vorderrad-
kettenumwerfers“ betrifft nach den Angaben in der Streitpatentschrift insbesondere
eine Vorrichtung zum Einstellen der Position eines Kettenumwerfers (Abs. 1) einer
Fahrradkettenschaltvorrichtung und umfasst 14 Patentansprüche, die sämtlich an-
gegriffen sind.

- 3 -
Patentansprüche 1 und 14 lauten in der Verfahrenssprache Englisch nach der
Streitpatentschrift wie folgt:

1. A bicycle transmission control apparatus for controlling the
operation of a first derailleur (97r) and a second derailleur (97f),
wherein the apparatus comprises:
a control unit (130) that provides a first signal to operate the first
derailleur a gear shift distance from a first origin sprocket to a first
destination sprocket;
wherein the control unit receives a condition signal that indicates a
condition resulting from at least one of the first derailleur and the
second derailleur; and
an adjustment controller (130b) that moves the first derailleur an
adjustment distance less than the gear shift distance in response
to the condition signal.

14. A method for controlling the operation of a first
derailleur (97r) and a second derailleur (97f), wherein the method
comprises the steps of:
providing a first signal to operate the first derailleur a first gear shift
distance from a first origin sprocket to a first destination sprocket;
receiving a condition signal that indicates a condition resulting
from at least one of the first derailleur and the second derailleur;
and
moving the first derailleur an adjustment distance less than the
first gear shift distance in response to the condition signal.

In der deutschen Übersetzung nach der Streitpatentschrift lauten Patentansprü-
che 1 und 14 wie folgt:

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1. Fahrradübertragungssteuervorrichtung zum Steuern der
Betätigung eines ersten Umwerfers (97r) und eines zweiten Um-
werfers (97f), wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:
eine Steuereinheit (130), die ein erstes Signal bereitstellt, um den
ersten Umwerfer eine Gangschaltdistanz von einem ersten Aus-
gangszahnkranz zu einem ersten Zielzahnkranz zu betätigen;
wobei die Steuereinheit ein Zustandssignal empfängt, das einen
Zustand anzeigt, resultierend von dem ersten Umwerfer und/oder
dem zweiten Umwerfer; und
eine Einstellsteuereinrichtung (130b), die den ersten Umwerfer
eine Einstelldistanz, die kleiner als die Gangschaltdistanz ist, im
Ansprechen auf das Zustandssignal bewegt.

14. Verfahren zum Steuern der Betätigung eines ersten Umwer-
fers (97r) und eines zweiten Umwerfers (97f), wobei das Verfahren
die folgenden Schritte umfasst:
Bereitstellen eines ersten Signals, um den ersten Umwerfer eine
erste Gangschaltdistanz von einem ersten Ausgangszahnkranz zu
einem ersten Zielzahnkranz zu betätigen;
Empfangen eines Zustandssignals, das einen Zustand anzeigt, re-
sultierend von dem ersten
Umwerfer und/oder dem zweiten Umwerfer; und Bewegen des
ersten Umwerfers eine Einstelldistanz, die kleiner als die erste
Gangschaltdistanz ist, im Ansprechen auf das Zustandssignal.

Wegen des Wortlauts der weiteren erteilten abhängigen Ansprüche wird auf die
Streitpatentschrift verwiesen.

Auf die Nichtigkeitsklage mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 der Klägerin und
den Widerspruch der Beklagten hat der Senat den Parteien einen qualifizierten
Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet.

- 5 -
Auf die Klage verteidigt die Beklagte das Streitpatent nicht mehr in der erteilten
Fassung, sondern in der mündlichen Verhandlung zuletzt gemäß neuem Haupt-
antrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 (vgl. Anlagen zum Protokoll der mündlichen
Verhandlung, Bl. 602 ff. d. A.).

Die Klägerin macht insoweit unverändert den mit der Klageerhebung eingeführten
Nichtigkeitsgrund geltend, dass bereits die Gegenstände der Hauptansprüche
nach dem Haupt- und den Hilfsanträgen 1 bis 5 jeweils nicht patentfähig seien, da
diese jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, und ergän-
zend - mit Verweis auf den qualifizierten Hinweis des Senats - den Nichtigkeits-
grund unzulässiger Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. c EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. a EPÜ) erfüllten.

Sie hat dem Streitpatent im Rahmen ihres schriftsätzlichen Klagevortrags folgende
Patentdokumente zur Dokumentation des Standes der Technik entgegen gehal-
ten:

K5 EP 1 475 302 A1
K6 DE 603 14 986 T2
K7 EP 1 359 088 A2
K8 DE 44 22 845 A1
K9 EP 0 527 864 B1
K10 DE 691 29 656 T2
K11 EP 1 426 284 B1
K11a EP 1 426 284 A1
K12 DE 602 18 186 T2
K13 EP 1 426 285 B1
K13a EP 1 426 285 A1
K14 DE 40 22 473 A1
K15 US 5 266 065

- 6 -
In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin bei ihrem Vortrag zur fehlen-
den Patentfähigkeit auf die Druckschriften K7, K8 und K9 gestützt. So werde in K8
wie auch in K9 eine sequentielle Abfolge des Schaltvorgangs mit anschließendem
Korrekturvorgang gelehrt. Aus beiden Schriften werde zudem dem Fachmann im-
plizit eine Reaktionszeit offenbart; ein entsprechender Hinweis sei auch in K7 zu
finden. Der Stand der Technik stelle somit bereits Steuerungen für eine Fahrrad-
Kettenschaltvorrichtung bereit, welche Fehleinstellungen vermeiden helfen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das europäische Patent EP 1 584 551 in vollem Umfang mit Wir-
kung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit dem in der
mündlichen Verhandlung am 8. November 2016 eingereichten
Hauptantrag und mit den in der mündlichen Verhandlung am
8. November 2016 eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 5 verteidigt
wird.

Zum Wortlaut der Hilfsanträge 1 bis 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen
(Bl. 602 ff. d. A.).

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die jeweiligen Anspruchsfassungen nach
Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 seien nicht unzulässig erweitert,
vielmehr sei deren Gegenstand in der jeweils beschränkten Anspruchsfassung
zudem patentfähig, insbesondere auch erfinderisch gegenüber dem geltend ge-
machten Stand der Technik.

So sei nach der Beschreibung der K9 das Problem der Feineinstellung zum Aus-
gleich der Kettenschrägstellung durch eine anders funktionierende Lösung, näm-
- 7 -
lich durch Kalibrieren der Verstellweglänge bzw. eine schrittweise Justierung beim
Schalten, nicht aber eine Nachjustierung nach dem Schaltvorgang gelöst. Und bei
der K8 werde nur der Wechsel von einer Extremposition in eine andere berück-
sichtigt, eine Verallgemeinerung der Lehre sei nicht zulässig. Auch lehre der Stand
der Technik weder eine Zeitverzögerung nach einem Schalteingriff noch eine se-
lektive Ausführung der Nachkorrektur bzw. deren Aufhebung.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 8. November 2016 und auf den Akteninhalt verwie-
sen.

Der im Nachgang zur mündlichen Verhandlung lediglich zur Information des Se-
nats von der Klägerin eingereichte Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 war auch
insoweit nicht mehr zu berücksichtigen.

Auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 16. August 2016 (Bl. 333 ff. der
Akten) wird Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage hat Erfolg, da der Gegenstand des Streitpatents sich weder in
der Fassung des Hauptantrags noch in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 5 als
bestandskräftig erweist, weil die jeweils beanspruchte Lehre gegenüber dem
Stand der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. 52 bis Art. 57 EPÜ).

Soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung im Wege der zulässigen Selbst-
beschränkung nicht mehr verteidigt wird, war es mit Wirkung für die Bundesrepu-
blik Deutschland ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur st. Rspr. im Nich-
tigkeitsverfahren vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 404, 405 – Carvedilol II; Busse/
- 8 -
Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 82 Rdn. 119 m. w. Nachw.; Schulte/Voit, PatG,
9. Aufl., § 81 Rdn. 127).

I.

1. Das in der Veröffentlichungssprache die Bezeichnung „Bicycle derailleur
control device and method for controlling a front derailleur” tragende Streitpa-
tent - der Titel „Steuereinrichtung für einen Fahrradkettenumwerfer und Verfahren
zur Steuerung des Vorderradkettenumwerfers“ ist als deutsche Übersetzung ein-
getragen - betrifft nach den Angaben in der Streitpatentschrift ein Verfahren zur
Steuerung einer maschinisierten, d. h. mit Hilfskraft betätigten Fahrrad-Ketten-
schalteinrichtung, sowie eine hierfür hergerichtete Steuerungsvorrichtung.

Bei Fahrrad-Kettenschalteinrichtungen sind zur Realisierung von Gangstufen meh-
rere Kettenräder bzw. Kettenritzel mit unterschiedlichen Zähnezahlen in Sätzen
zusammengefasst seitlich nebeneinander angeordnet. Das Übersetzungsverhält-
nis bestimmt sich aus dem Zähnezahlverhältnis der jeweils beteiligten, über die
aufliegende Kette gekuppelten Räder.

Die Erfindung ist zur Realisierung bei Kettenschalteinrichtungen vorgeschlagen,
bei denen jedenfalls der vordere Umwerfer – mit dem die Kette auf die einzelnen
von den Pedalen mitgedrehten Zahnkränze im Bereich des Tretlagers umgelegt
werden – und ggf. auch das hintere, am Hinterrad angeordnete Kettenschaltwerk
– mit dem die Kette selektiv auf die einzelnen Kettenritzel des hinteren Kettenrad-
kranzes umgelegt werden kann – mittels Elektromotoren in die hierfür notwendi-
gen Positionen verstellt werden, vgl. Abs. 0002 und 0007 i. V. m. Abs. 0051.

Hierbei nimmt die Kette je nach gewählter Kombination eines der vorderen Zahn-
kränze und eines der hinteren Kettenritzel zur Realisierung einer Gangstufe
zwangsläufig eine Schrägstellung ein, vgl. hierzu Figur 5 des Streitpatents. Bei
extremen Winkelstellungen der Kette kann dies zum Schleifen der Kette am Käfig
des (vorderen) Umwerfers führen, vgl. Absatz 0003, beispielsweise bei Kombina-
- 9 -
tion des äußeren vorderen Zahnkranzes F2 mit dem äußerst innen – zum Rahmen
hin – liegenden Ritzel R1 des hinteren Kettenritzelsatzes – vgl. hierzu Ab-
satz 0014, Zeilen 23 bis 29 sowie die nachfolgend abgebildete, erläuternde Skizze
beruhend auf der Figur 5 des Streitpatents:



Die mögliche Schrägstellung der Kette hängt hierbei von der Anzahl der vorderen
Zahnkränze ab – das Streitpatent spricht auch Kettenschaltvorrichtungen mit
3 nebeneinanderliegenden (vorderen) Zahnkränzen an, vgl. Abs. [0049] – und der
Anzahl der in der hinteren Kassette zusammengefassten Ritzel. Allgemein wird
zur Lösung dieses Problem erfindungsgemäß ein Verfahren – bzw. eine entspre-
chend hergerichtete Vorrichtung – zum Steuern der Betätigung des (vorderen)
Umwerfers und des hinteren Schaltwerks vorgeschlagen, das eine weitere Ver-
stellung des (vorderen) Umwerfers aus einer zuvor eingesteuerten Gangschaltpo-
sition heraus zur Justierung der Relativstellung des (vorderen) Umwerfers aus
Anlass der Auslösung eines Schaltbefehls vorsieht. Eine ausdrücklich als solche
definierte Aufgabenstellung ist in der Streitpatentschrift nicht angegeben.

Ausführungsbeispiele präzisieren die Lehre. Insoweit wird im Streitpatent unter
Bezug auf die Fig. 2 und 6 ausgeführt, dass die Steuereinheit 130 einen pro-
- 10 -
grammierten Mikroprozessor, ein Gangschaltsteuermittel 130a, ein Einstellsteu-
ermittel bzw. eine Einstellsteuereinrichtung 130b und ein Rückstellsteuer-mittel
bzw. eine Rückstellsteuereinheit 130c umfasst. Das Gangschaltsteuermittel 130a
stellt dabei Signale zur Steuerung des Betriebs bzw. der Betätigung des vorderen
Umwerfers 97f und des hinteren Umwerfers 97r zur Verfügung, um die Kette 95
die Distanz von einem Ausgangszahnkranz zu einem Bestimmungszahnkranz
gemäß Signalen zu schalten, die von vorderen und hinteren Hochschaltschal-
tern 131f und 131r oder vorderen und hinteren Runterschaltschaltern 132f und
132r und von vorderen und hinteren Gangpositionssensoren 133f und 133r emp-
fangen werden (Abs. [0012]).

Figur 6 der Streitpatentschrift

- 11 -

Figur 7 der Streitpatentschrift

Hierzu werden – wie im Streitpatent u. a. zu dem beschriebenen Ausführungsbei-
spiel nach dem Flussdiagramm Fig. 7 erläutert –, die Positionssignale des (vorde-
ren) Umwerfers und des (hinteren) Kettenschaltwerks (siehe auch Unteransprü-
che 7 und 8) nach Auslösung eines Schaltbefehls bzw. nach Einleitung eines Um-
schaltvorgangs bereits zwischen den vorderen Kettenrädern , bei dem der (vor-
dere) Umwerfer die Kette von einem ersten Zahnkranz auf einen anderen Zahn-
kranz umlegt und hierfür um eine entsprechende „Gangschaltdistanz“ bewegt wird,
dahingehend auf das Vorliegen eines „Zustands“ ausgewertet, der aufgrund der
- 12 -
Gangstufe durch eine Schrägstellung der Kette charakterisiert ist (vgl. auch An-
spruch 1 i. V. m. Unteransprüchen 9 und 10 gemäß Patentschrift) und hierdurch
ggf. ein andauerndes Schleifen der Kette zur Folge haben kann.

Soweit hierbei ein sich durch die Verstellung des (vorderen) Umwerfers oder (hin-
teren) Schaltwerks in eine neue Gangposition ergebender, entsprechend kritischer
„Zustand“ unterstellt werden kann – beim Ausführungsbeispiel für eine Kassette
mit 10 Kettenritzeln für den Fall des Aufliegens der Kette auf den jeweils
3 äußersten Ritzeln, vgl. Abs. 0014, Sätze 1 und 2 bzw. Abs. 16, Sätze 1 und 2 –,
soll die Berücksichtigung eines hierfür charakteristischen „Zustandssignals“ die
Ansteuerung des (vorderen) Umwerfers um eine Einstelldistanz im Sinne einer
Feineinstellung aus der bestehenden Stellung heraus auslösen („fine tuning“, vgl.
Abs. 0014, Z. 29 bis 36).

Zu diesen und weiteren Ausführungsbeispielen hebt die Streitpatentschrift hervor,
dass im Sinne des Erfindungsgedankens bereits die Auslösung eines Gangschalt-
befehls – also auch bspw. eines vom vorderen Umwerfer nicht ausführbaren
Hochschaltbefehls, wenn die Kette bereits auf dem größten Kettenrad aufliegt, vgl.
Abs. 13, Zeilen 10 bis 12 – zu einer Überprüfung auf das Vorliegen des eine sol-
che Nachjustierung bedingenden „Zustands“ und hierbei ggf. auch zu einer Rück-
führung des Umwerfers um die zuvor zur Feineinstellung eingesteuerte Einstell-
distanz führen kann (Abs. 0012 bis 0014 i. V. m. Figur 10 bzw. Ansprüchen 12
oder 13).

Zudem schlägt das Patent neben weiteren Maßnahmen vor, diese Nachjustierung
zur Vermeidung des Schleifens einer schrägstehenden Kette am vorderen Um-
werfer erst verzögert – nach Zeitablauf oder einer vorgegebenen Tretkurbeldre-
hung – nach der Detektion einer hierfür hinreichenden Kettenritzel-Kettenradkom-
bination auszulösen, wenn der tatsächliche Vollzug der Umschaltung auch unter-
stellt werden kann, vgl. Absatz 0048.

- 13 -
2. Als Fachmann beschäftigte sich auf dem Gebiet des Streitpatents zum
Anmeldezeitpunkt ein mit der Entwicklung und Konstruktion maschinisiert betätig-
ter, elektrisch gesteuerter Fahrrad-Kettenschalteinrichtungen befasster Maschi-
nenbauingenieur oder Mechatroniker, insoweit über in mehrjähriger Berufstätigkeit
erworbene praktische Kenntnisse zu den betriebstechnischen Eigenheiten von
Kettenschalteinrichtungen verfügend.
3. Mit dem Patentanspruch 1 in der gemäß dem geltenden Hauptantrag
geltenden Fassung wird das Patent im Umfang einer Fahrrad-Kettenschaltein-
richtung mit folgenden Merkmalen – in einer dem Anspruchswortlaut folgenden
Gliederung – verteidigt (Abweichungen von der erteilten Fassung gemäß der
Streitpatentschrift durch hinzugefügte Streichung oder Unterstreichung kenntlich
gemacht, sinnfällige deutschsprachige Begriffsfestlegungen wie vorliegend im
Weiteren verwendet in kursiv hinzugefügt):
M1.1 A bicycle transmission control apparatus for controlling the
operation of a first derailleur (97r) an electrically controlled
front derailleur and a second derailleur (97f) an electrically
controlled rear derailleur (Fahrrad-Kettenschaltsteuereinrich-
tung),
wherein the apparatus comprises:
M1.2 a control unit (130, Steuereinheit) that selectively provides a
first signal to operate the electrically controlled front first
derailleur (vorderen Umwerfer) by a gear shift distance from an
first origin sprocket to a first destination sprocket
M1.2a and a signal to operate the electrically controlled rear
derailleur (hinteres Schaltwerk) by a gear shift distance from an
origin sprocket to a destination sprocket;
M1.3 wherein the control unit receives a condition signal that
indicates a condition resulting from gear shift operation of at
least one of the first electrically controlled front derailleur and
the second electrically controlled rear derailleur;
M1.4 and an adjustment controller (130b Einstellsteuereinrichtung)
that moves the first electrically controlled front derailleur by
an adjustment distance less than the gear shift distance in
response to the condition signal
- 14 -
M1.4.1 comprising a first position signal indicating a position of the
electrically controlled front derailleur
M1.4.2 and a second position signal indicating a position of the
electrically controlled rear derailleur,
M1.4.3 wherein the adjustment controller moves the electrically
controlled front derailleur by the adjustment distance in
response to a combination of the first position signal and the
second position signal.
An diesen Hauptanspruch schließen sich 9 mittelbar oder unmittelbar rückbezo-
gene Unteransprüche an; der Anspruchssatz gemäß Hauptantrag umfasst zudem
mit dem Anspruch 11 einen von der Patentkategorie her nebengeordneten An-
spruch.

In einer Gliederung nach Merkmalen stellt sich die Fassung des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 wie folgt dar (ergänzte Merkmale gegenüber der Fassung gemäß
Hauptantrag durch Hochzeichen H1 und durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

M1.1 A bicycle transmission control apparatus for controlling the
operation of an electrically controlled front derailleur and an
electrically controlled rear derailleur, wherein the apparatus
comprises:
M1.2 a control unit that selectively provides a signal to operate the
electrically controlled front derailleur by a gear shift distance
from an origin sprocket to a destination sprocket
M1.2a and a signal to operate the electrically controlled rear
derailleur by a gear shift distance from an origin sprocket to a
destination sprocket;
M1.3 wherein the control unit receives a condition signal that
indicates a condition resulting from gear shift operation of at
least one of the electrically controlled front derailleur and the
electrically controlled rear derailleur;
M1.4 and an adjustment controller that moves the electrically
controlled front derailleur by an adjustment distance less than
the gear shift distance in response to the condition signal,
M1.4.1 comprising a first position signal indicating a position of the
electrically controlled front derailleur
M1.4.2 and a second position signal indicating a position of the
electrically controlled rear derailleur,
M1.4.3 wherein the adjustment controller moves the electrically
controlled front derailleur by the adjustment distance in
- 15 -
response to a combination of the first position signal and the
second position signal;
M1.5H1 wherein the adjustment controller moves the electrically
controlled front derailleur by the adjustment distance after a
predetermined time interval from receipt of the condition
signal and/or after a predetermined crank rotation interval
from receipt of the condition signal,
M1.6H1 wherein the adjustment controller moves the electrically
controlled front derailleur by the adjustment distance
- when the first position signal indicates the electrically
controlled front derailleur is located at a laterally innermost
sprocket associated with the electrically controlled front
derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
outermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur, wherein M is an integer,
- or when the first position signal indicates the electrically
controlled front derailleur is located at a laterally outermost
sprocket associated with the electrically controlled front
derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
innermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur, wherein M is an integer.

An diesen Hauptanspruch schließen sich 7 mittelbar oder unmittelbar rückbezo-
gene Unteransprüche an; der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1 umfasst zudem
mit dem Anspruch 9 einen von der Patentkategorie her nebengeordneten An-
spruch.

In einer Gliederung nach Merkmalen stellt sich die Fassung des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 wie folgt dar (ergänzte oder entfallene Merkmale gegenüber der
Fassung gemäß Hilfsantrag 1 durch Unterstreichung bzw. noch durch Hochzei-
chen H2 kenntlich gemacht):

M1.1 A bicycle transmission control apparatus for controlling the
operation of an electrically controlled front derailleur and an
electrically controlled rear derailleur, wherein the apparatus
comprises:
M1.2 a control unit that selectively provides a signal to operate the
electrically controlled front derailleur by a gear shift distance
from an origin sprocket to a destination sprocket
- 16 -
M1.2a and a signal to operate the electrically controlled rear
derailleur by a gear shift distance from an origin sprocket to a
destination sprocket;
M1.3 wherein the control unit receives a condition signal that
indicates a condition resulting from gear shift operation of at
least one of the electrically controlled front derailleur and the
electrically controlled rear derailleur,
M1.4 and an adjustment controller that moves the electrically
controlled front derailleur by an adjustment distance less than
the gear shift distance in response to the condition signal,
M1.4.1 comprising a first position signal indicating a position of the
electrically controlled front derailleur
M1.4.2 and a second position signal indicating a position of the
electrically controlled rear derailleur,
M1.4.3 wherein the adjustment controller moves the electrically
controlled front derailleur by the adjustment distance in
response to a combination of the first position signal and the
second position signal;
M1.5H1
M1.6H1 wherein the adjustment controller moves the electrically
controlled front derailleur by the adjustment distance
- when the first position signal indicates the electrically
controlled front derailleur is located at a laterally innermost
sprocket associated with the electrically controlled front
derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
outermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur, wherein M is an integer,
- or when the first position signal indicates the electrically
controlled front derailleur is located at a laterally outermost
sprocket associated with the electrically controlled front
derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
innermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur, wherein M is an integer
M1.6.1H2 and M less than or equal to three,
M1.7H2 and a return controller that selectively returns the electrically
controlled front derailleur after shift operation of the
electrically controlled rear derailleur to a position it had prior
to movement by the adjustment controller,
M1.7.1H2 and wherein
the return controller only returns the electrically controlled
front derailleur following shift operation of the electrically
controlled rear derailleur to the position it had prior to
movement by the adjustment controller7

- 17 -
- either after an upshift operation of the electrically controlled
rear derailleur when the first position signal indicates the
electrically controlled front derailleur is located at a laterally
innermost sprocket associated with the electrically controlled
front derailleur, and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at the (M+1)th
outermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur,
- or when after an downshift operation of the electrically
controlled rear derailleur the first position signal indicates the
electrically controlled front derailleur is located at a laterally
outermost sprocket associated with the electrically controlled
front derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at the (M+1)th
innermost sprocket associated with the electrically controlled
rear derailleur.

An diesen Hauptanspruch schließen sich 5 mittelbar oder unmittelbar
rückbezogene Unteransprüche an; der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 2
umfasst zudem mit dem Anspruch 7 einen von der Patentkategorie her
nebengeordneten Anspruch.

In einer Gliederung nach Merkmalen stellt sich die Fassung des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 3 wie folgt dar (ergänzte oder entfallene Merkmale gegenüber
der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 durch Unterstreichung bzw. noch durch
Hochzeichen H3 kenntlich gemacht):

M1.1 A bicycle transmission control apparatus for controlling the
operation of an electrically controlled front derailleur and an
electrically controlled rear derailleur, wherein the apparatus
comprises:
M1.2 a control unit (130) that selectively provides a signal to
operate the electrically controlled front derailleur by a gear
shift distance from an origin sprocket to a destination
sprocket
M1.2a and a signal to operate the electrically controlled rear
derailleur by a gear shift distance from an origin sprocket to a
destination sprocket;
M1.3 wherein the control unit receives a condition signal that
indicates a condition resulting from gear shift operation of at
- 18 -
least one of the electrically controlled front derailleur and the
electrically controlled rear derailleur,
M1.4 and an adjustment controller (130b) that moves the
electrically controlled front derailleur by an adjustment
distance less than the gear shift distance in response to the
condition signal,
M1.4.1 comprising a first position signal indicating a position of the
electrically controlled front derailleur
M1.4.2 and a second position signal indicating a position of the
electrically controlled rear derailleur,
M1.4.3 wherein the adjustment controller moves the electrically
controlled front derailleur by the adjustment distance in
response to a combination of the first position signal and the
second position signal;
M1.6H1
M1.6.1H2
M1.7H2
M1.7.1H2
M1.8H3 wherein the adjustment controller moves the electrically
controlled front derailleur by the adjustment distance only
when one of the following conditions a) to d) is met:
M1.8aH3 a) when following an upshift operation of the electrically
controlled front derailleur the first position signal indicates the
electrically controlled front derailleur is located at a laterally
outermost sprocket associated with the electrically controlled
front derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
innermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur, wherein M is an integer
M1.8bH3 b) when following an downshift operation of the electrically
controlled front derailleur the first position signal indicates the
electrically controlled front derailleur is located at a laterally
innermost sprocket associated with the electrically controlled
front derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
outermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur, wherein M is an integer,
M1.8cH3 c) when following an upshift operation of the electrically
controlled rear derailleur the first position signal indicates the
electrically controlled front derailleur is located at a laterally
innermost sprocket associated with the electrically controlled
front derailleur and the second position signal indicates the
- 19 -
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
outermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur, wherein M is an integer,
M1.8dH3 d) when following an downshift operation of the electrically
controlled rear derailleur the first position signal indicates the
electrically controlled front derailleur is located at a laterally
outermost sprocket associated with the electrically controlled
front derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
innermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur,
M1.8.1H3 and M is less than or equal to three.

An diesen Hauptanspruch schließen sich 8 mittelbar oder unmittelbar rückbezo-
gene Unteransprüche an; der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 3 umfasst zudem
mit dem Anspruch 9 einen von der Patentkategorie her nebengeordneten An-
spruch.

In einer Gliederung nach Merkmalen stellt sich die Fassung des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 4 wie folgt dar (ergänzte oder entfallene Merkmale gegenüber der
Fassung gemäß Hilfsantrag 3 durch Unterstreichung bzw. noch durch Hochzei-
chen H3 kenntlich gemacht):
M1.1 A bicycle transmission control apparatus for controlling the
operation of an electrically controlled front derailleur and an
electrically controlled rear derailleur, wherein the apparatus
comprises:
M1.2 a control unit that selectively provides a signal to operate the
electrically controlled front derailleur by a gear shift distance
from an origin sprocket to a destination sprocket
M1.2a and a signal to operate the electrically controlled rear
derailleur by a gear shift distance from an origin sprocket to a
destination sprocket;
M1.3 wherein the control unit receives a condition signal that
indicates a condition resulting from gear shift operation of at
least one of the electrically controlled front derailleur and the
electrically controlled rear derailleur,
M1.4 and an adjustment controller that moves the electrically
controlled front derailleur by an adjustment distance less than
the gear shift distance in response to the condition signal,
M1.4.1 comprising a first position signal indicating a position of the
electrically controlled front derailleur
- 20 -
M1.4.2 and a second position signal indicating a position of the
electrically controlled rear derailleur,
M1.4.3 wherein the adjustment controller moves the electrically
controlled front derailleur by the adjustment distance in
response to a combination of the first position signal and the
second position signal;
M1.7H2 and a return controller that selectively returns the electrically
controlled front derailleur after shift operation of the
electrically controlled rear derailleur to a position it had prior
to movement by the adjustment controller,
Mi wherein following shift operation either (i)
M1.8H3 the adjustment controller moves the electrically controlled
front derailleur by the adjustment distance only when one of
the following conditions a) to d) is met:
M1.8aH3 a) when following an upshift operation of the electrically
controlled front derailleur the first position signal indicates the
electrically controlled front derailleur is located at a laterally
outermost sprocket associated with the electrically controlled
front derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
innermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur, wherein M is an integer
M1.8bH3 b) when following an downshift operation of the electrically
controlled front derailleur the first position signal indicates the
electrically controlled front derailleur is located at a laterally
innermost sprocket associated with the electrically controlled
front derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
outermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur, wherein M is an integer
M1.8cH3 c) when following an upshift operation of the electrically
controlled rear derailleur the first position signal indicates the
electrically controlled front derailleur is located at a laterally
innermost sprocket associated with the electrically controlled
front derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
outermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur, wherein M is an integer
M1.8dH3 d) when following an downshift operation of the electrically
controlled rear derailleur the first position signal indicates the
electrically controlled front derailleur is located at a laterally
outermost sprocket associated with the electrically controlled
front derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
innermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur,
- 21 -
M1.8.1H3 wherein M is an integer and less than or equal to three;
Mii (either) ii
M1.7.1H2 the return controller only returns the electrically controlled
front derailleur following shift operation of the electrically
controlled rear derailleur to the position it had prior to
movement by the adjustment controller
- either after an upshift operation of the electrically controlled
rear derailleur when the first position signal indicates the
electrically controlled front derailleur is located at a laterally
innermost sprocket associated with the electrically controlled
front derailleur, and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at the (M+1)th
outermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur,
- or when after an downshift operation of the electrically
controlled rear derailleur the first position signal indicates the
electrically controlled front derailleur is located at a laterally
outermost sprocket associated with the electrically controlled
front derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at the (M+1)th
innermost sprocket associated with the electrically controlled
rear derailleur,

An diesen Hauptanspruch schließen sich 7 mittelbar oder unmittelbar rückbezo-
gene Unteransprüche an; der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 4 umfasst zudem
mit dem Anspruch 9 einen von der Patentkategorie her nebengeordneten An-
spruch.

In einer Gliederung nach Merkmalen stellt sich die Fassung des (einzigen) An-
spruchs nach Hilfsantrag 5 wie folgt dar

V1.1 A method for controlling the operation of an electrically
controlled front derailleur and an electrically controlled rear
derailleur, wherein the method comprises the steps of:
V1.2 providing a signal to operate the electrically controlled front
derailleur by a gear shift distance from an origin sprocket to a
destination sprocket
V1.2a or a signal to operate the electrically controlled rear derailleur
by a gear shift distance from an origin sprocket to a
destination sprocket;
- 22 -
V1.3 receiving a condition signal that indicates a condition resulting
from gear shift operation of at least one of the electrically
controlled front derailleur and the electrically controlled rear
derailleur
V1.4 the condition signal comprising a combination of the first
position signal indicating a position of the electrically
controlled front derailleur and a second position signal
indicating a position of the electrically controlled rear
derailleur, and moving the electrically controlled front
derailleur by an adjustment distance less than the gear shift
distance in response to the condition signal resulting from
gear shift operation of the electrically controlled front
derailleur or resulting from gear shift operation of the
electrically controlled rear derailleur
V1.5 after a predetermined time interval from receipt of the
condition signal and/or after a predetermined crank rotation
interval from receipt of the condition signal provided
V1.8 that either the first position signal indicates the electrically
controlled front derailleur is located at a laterally innermost
sprocket associated with the electrically controlled front
derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
outermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur, wherein M is 2 or 3,
or that the first position signal indicates the electrically
controlled front derailleur is located at a laterally outermost
sprocket associated with the electrically controlled front
derailleur and the second position signal indicates the
electrically controlled rear derailleur is located at one of the M
innermost sprockets associated with the electrically controlled
rear derailleur, where M is 2 or 3.

II.

1. Zur Ermittlung der technischen Lehre, die sich aus Sicht dieses hier
maßgeblichen Fachmanns ergibt, ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner
Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis
der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden
Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH
- 23 -
GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer in-
haltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wort-
laut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH Z 160, 204,
209; GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der ange-
sprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichti-
gung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im
Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (st. Rspr., vgl.
BGH GRUR 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845 – Drehzahl-
ermittlung). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an
dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals ori-
entieren (vgl. BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher, m. w. N.); es ist deshalb maß-
geblich, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines
Vorverständnisses (BGH GRUR 2008, 878 – Momentanpol II) – danach bei un-
befangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand ent-
nimmt.

Zwar ist eine einschränkende Auslegung des Patentanspruchs unterhalb des
Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) nach ständiger
Rechtsprechung dann nicht zulässig, wenn der Fachmann aus der Anspruchsfas-
sung bereits einen klar und eindeutig definierten Gegenstand entnehmen kann
(BPatG 42, 204, GRUR 2000, 794 – veränderbare Daten; BGH Z 160, 204, 209;
GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Denn die Frage, ob
eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs eines Patents ge-
hört, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Anspruch Ausdruck ge-
funden hat (st. Rechtsprechung vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 959 – Pumpeinrich-
tung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf daher nicht auf ein engeres Ver-
ständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für
sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Pa-
tentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt,
dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige tech-
- 24 -
nische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten
Mitteln erreicht werden soll (BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - X ZR 153/05;
GRUR 2008, 779, 782 - Mehrgangnabe).

Insoweit ist für das richtige Verständnis wesentlich, dass sich die Auslegung des
Anspruchs am technischen Sinngehalt der Merkmale des Patentanspruchs im
Einzelnen und in ihrer Gesamtheit (st. Rspr., BGH GRUR 2011, 129 – Fentanyl-
TTS; GRUR 2002, 515 Schneidmesser I, m. w. N.) zu orientieren hat, wobei der
Sinngehalt eines einzelnen Merkmals im Kontext der Patentschrift und der Funk-
tion zu sehen ist, die es für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merk-
malen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Er-
folgs hat. Mithin ist (auch) das Verständnis eines (einzelnen) Merkmals also im
Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift zu bestimmen (BGH GRUR 2012,
1124 – Polymerschaum I; GRUR 2015, 868 – Polymerschaum II).

2. Danach betrifft der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag eine
durch ihre Arbeitsweise näher definierte Fahrrad-Kettenschaltsteuereinrichtung,
bei der eine von dieser umfasste Steuereinheit („control unit“) mitsamt einem „ad-
justment controller“ über die Ansteuerung zum Umlegen der Kette auf benach-
barte Kettenräder oder Ritzel auch der justierenden Nachverstellung des vorderen
Umwerfers in Abhängigkeit von dem durch die Steuereinrichtung erfassten Zu-
stand des vorderen und/oder hinteren Umwerfers dient.

Aus Merkmal M1.1 folgt, dass die beanspruchte Fahrrad-Kettenschalteinrichtung
allein durch die von ihr umfassten – insoweit aus dem Zusammenhang der Aus-
führungsbeispiele herausgegriffenen – Bestandteile „Steuereinheit“ („control
unit 130“) und „Einstellsteuereinrichtung“ („adjustment controller 130b) mit den je-
weils nach den weiteren Angaben im Merkmal M1.1 sowie in den übrigen Merk-
malen M1.2 bis M1.4.3 charakterisierten Funktionalitäten definiert ist.

Gemäß Merkmal M1.2 ist die „Steuereinheit“ hierbei dafür hergerichtet, ein Signal
zu generieren, um den – den Kettenrädern des mit der Tretkurbel verbundenen
- 25 -
Kettenradsatzes zugeordneten – „vorderen“ Umwerfer zur Ausführung einer Be-
wegung vom Ausgangs-Zahnkranz zum Ziel-Zahnkranz anzusteuern, die somit ein
Umlegen der Kette von einem Zahnkranz auf einen benachbarten Zahnkranz um
eine Gangschaltdistanz zur Folge haben soll. Die Auslösung der Signalgenerie-
rung – selbst kein Merkmal des Anspruchs – kann gemäß der Beschreibung des
Patents Abs. 0012, Zeilen 39 bis 48 i. V. m. Abs. 0010, Zeilen 56 bis 58 aus der
manuellen Betätigung entsprechender Schalter resultieren.

Ein ähnlicher Sinngehalt ist dem Merkmal M1.2a zu unterlegen: Durch die Bereit-
stellung eines entsprechenden weiteren Signals kann das hintere Schaltwerk zur
Ausführung einer Bewegung von dem Kettenritzel mit noch aufliegender Kette hin
zu dem Kettenritzel um die hierfür notwendige Gangschaltdistanz angesteuert
werden. Auslöser hierfür kann gemäß der Beschreibung des Patents die manuelle
Betätigung entsprechender Schalter sein, vgl. Abs. 0009, Zeilen 41 bis 46 i. V. m.
Absatz 0012 a. a. O. („Hochschaltschalter“ bzw. „Runterschaltschalter“).

Das Merkmal M1.3 schreibt der Steuereinheit dem Wortlaut nach eine Funktiona-
lität zu, die das „Empfangen“ („receives“) eines „Zustandssignals“ („condition sig-
nal“) vorsieht, das einen „aus der Schaltoperation des vorderen und/oder hinteren
Umwerfers resultierenden Zustand anzeigen“ soll.

Der „Zustand“ ist hierbei durch die Merkmale der Gruppe M1.4 dahingehend näher
definiert, als dieser seinen Ausdruck in der Kombination von Positionssignalen fin-
det und dessen Berücksichtigung im Rahmen der durch die Fahrrad-Kettenschalt-
einrichtung zu realisierenden Steuerung jedenfalls zur bedingten Auslösung einer
Nachstellbewegung des vorderen Umwerfers durch die Einstellsteuereinrichtung
führen soll. Der Fachmann unterstellt dem Merkmal M1.3 hierbei beiläufig, dass
die Steuereinheit selbst die entsprechenden Positionssignale des vorderen und
hinteren Umwerfers (Merkmale M1.4.1 und M1.4.2) auf das Vorliegen eines be-
stimmten Zustands hin auswertet, d. h. hierfür programmtechnisch ausgebildet ist.

- 26 -
Danach ist das Zustandssignal nicht identisch mit einem Positionssignal und es
besteht auch keine „doppelte“ Abhängigkeit von einem Zustandssignal und Positi-
onssignalen, wie von der Klägerin unterstellt; vielmehr folgt das Zustandssignal
aus einer Betrachtung des durch die Positionssignale repräsentierten Schaltzu-
stands. Der Offenbarung folgend resultiert ein – eine Nachverstellung des Um-
werfers bedingender geänderter und insoweit in einem entsprechenden Zustands-
signal Niederschlag findender – Zustand aus einer Schaltoperation des vorderen
Umwerfers oder des hinteren Schaltwerks mit einhergehender Änderung eines
Positionssignals, wobei die Kombination der Positionssignale insoweit den Rück-
schluss auf eine bestimmte Schrägstellung der Kette ermöglicht.

Dieses Verständnis wird bestätigt durch den Inhalt der erteilten Ansprüche 7, 8
und 9, die vorliegend in der Fassung der Merkmale M1.4.1, M1.4.2 und M1.4.3
aufgegangen sind. Denn gemäß dieser Merkmale soll das „Zustandssignal“ u. a.
das Positionssignal des vorderen wie hinteren Umwerfers „enthalten“ können, bei
entsprechender Kombination beider Signale würde dann der vordere Umwerfer im
Sinne eines Nachverstellens aus der zuvor eingenommenen Stellung angesteuert.

Die der Einstellsteuereinrichtung (M1.4) zugewiesene Funktionalität und das bei
der Steuereinheit (M1.3) vorgesehene „Empfangen“ des Zustandssignals wird der
Fachmann daher im Kontext mit den übrigen Merkmalen in dem Sinne verstehen,
dass das Zustandssignal des Merkmals M1.3 aus einer programmtechnischen
Verarbeitung der vom vorderen und hinteren Umwerfer herrührenden Positions-
signale innerhalb der Steuereinheit – die notwendige Zuführung der Signale hierfür
unterstellt der Fachmann beiläufig – gemäß den Merkmalen M1.4.1 und M1.4.2
folgt und insoweit für eine weitere programmtechnische Berücksichtigung rech-
nerintern, d.h. innerhalb der Steuereinheit („gear shift controllers“), zur Verfügung
steht; vorliegend zur Verarbeitung durch die Einstellsteuereinrichtung („adjustment
controller“) gemäß Merkmal M1.4. Die Einstellsteuereinrichtung selbst ist hierbei
zur bedingten Einleitung einer ggf. abfolgenden Auslösung einer Verstellbewe-
gung zum Nachjustieren des vorderen Umwerfers – insoweit aus einer zuvor ein-
genommen Stellung, die aus der Einleitung einer Umverstellung (M1.2) und einem
- 27 -
hieraus resultierenden Zustand in Abfolge (M1.3) resultiert – als Antwort auf den
durch das Zustandssignal (M1.3) repräsentierten Zustand hergerichtet.

Hierbei handelt es sich deshalb um die Einsteuerung einer nachträglich vorge-
nommenen Feineinstellung des (vorderen) Umwerfers, weil der entsprechende
Verstellweg gemäß Merkmal M1.4 kleiner als die zum Umlegen der Kette zwi-
schen benachbarten Kettenrädern oder –ritzeln von einem auf notwendige, mit
dem Merkmal M1.2 definierte Gangschaltdistanz ist und die Nachverstellung auch
erst nach Auslösung eines Gangschaltbefehls oder dem Vollzug der Verstellung
eines Umwerfers erfolgt, weil erst im Anschluss daran ggf. geänderte Positions-
signale in einer Kombination vorliegen können – d. h. ein Zustand ermittelt wird –,
der zu einer Nachjustierung des vorderen Umwerfers führen soll. Der Feinstellweg
(„adjustment distance“) ist nach Betrag und auch Richtung darüber hinaus nicht
näher definiert; entsprechend zweckmäßige, von der konstruktiven Auslegung
bzw. Anordnung der mechanischen Komponenten abhängige Festlegungen, die
sich offensichtlich nach den praktischen Erfordernissen des Einzelfalls richten,
überlässt das Patent dem Fachmann, vgl. Absatz [0014], Zeilen 32 bis 37.

So wird für den im Patent anhand des Flussdiagramms (Figur 7) beschriebenen
Ablauf – insoweit ohne Einschränkung des Verständnisses des Anspruchs 1 ge-
mäß Hauptantrag hierauf – programmtechnisch auch auf die Richtung der not-
wendigen Nachverstellung im Sinne des Merkmals M1.4.3 (Schritte S13/“adjust
down oder S16/“adjust up“) je nach Ausrichtung der Kette zur Aufhebung einer
schleifenden Anlage der Kette am vorderen Umwerfer geschlossen, die davon ab-
hängt, ob beim eingestellten Gang das – gegenüber dem Rahmen – außenlie-
gende Kettenrad mit einem der innenliegenden Kettenritzel über die Kette zu-
sammenwirkt oder das innen zum Rahmen hin liegende Kettenrad mit einem der
dem Rahmen abgewandten, außenliegenden Kettenritzel kombiniert ist.

Da sich je nach Gangstellung nach einer Umschaltung zwischen den Kettenrädern
oder den Kettenritzeln die Schrägstellung der Kette – wegen der bei extremer Aus-
richtung zuvor eine Nachverstellung des Umwerfers einzusteuern war – auch ver-
- 28 -
ringern kann, schließt Merkmal M1.4.3 bei einer nach den Merkmalen des gelten-
den Anspruchs 1 im Übrigen programmtechnisch hergerichteten Fahrrad-Ketten-
schaltsteuereinrichtung auch eine Nachverstellung zurück in die – der Umschalt-
stellung entsprechende – Ausgangsposition des vorderen Umwerfers aus einer
zuvor eingesteuerten Position heraus ein, den zuvor notwendigen und der neuen
Kettenausrichtung dann nicht mehr angepassten Feinverstellungsweg zurück-
nehmend.

Die beanspruchte – lt. der Beschreibung Abs. 0012 Satz 1 mittels eines entspre-
chend programmierten Mikrorechners realisierbare – Fahrrad-Kettenschaltsteuer-
einrichtung ist von daher durch eine programmtechnisch vorgegebene Arbeits-
weise definiert, bei der das Merkmal M1.4 ein für eine Ansteuerung des vorderen
Umwerfers vorgesehenes Programmmodul bezeichnet, das die Fahrrad-Ketten-
schaltsteuereinrichtung (M1.1) insoweit wie auch die der Datenverarbeitung im
Übrigen dienende Steuereinheit gemäß Merkmal M1.3 in vorrichtungstechnischer
Hinsicht näher definiert.

III.

1. Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag mag
neu im Sinne des § 3 PatG bzw. Art. 54 EPÜ gegenüber dem Inhalt der in der
mündlichen Verhandlung betrachteten – und bereits im gerichtlichen Hinweis an-
gesprochenen – Dokumente K7, K8 oder K9 sein, weil bei den daraus jeweils her-
vorgehenden Steuereinrichtungen für gleichsam Hilfskraft-betätigte Fahrrad-Ket-
tenschaltvorrichtungen eine programmtechnische Herrichtung für eine Nachver-
stellung des vorderen Umwerfers um eine Feineinstelldistanz auch aus Anlass ei-
ner ausgelösten und von diesem selbst ausgeführten bzw. auszuführenden Gang-
schaltung entsprechend diesem Teil des Merkmals M1.3 nicht ausdrücklich vorge-
sehen ist und für die dort notwendigen programmtechnischen Maßnahmen die
rechnerinterne Verwendung eines – lt. Merkmal M1.3 vorgesehenen – Zustands-
signals ebenfalls nicht ausdrücklich angesprochen ist.

- 29 -
Jedoch ergibt sich die vorliegend beanspruchte Fahrrad-Kettenschaltsteuerein-
richtung für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aus der Druckschrift
K9 – auf deren Relevanz bzw. deren sich dem Fachmann unmittelbar und eindeu-
tig erschließenden Offenbarungsgehalt bereits im gerichtlichen Hinweis abgestellt
wurde – in Verbindung mit Fachwissen.

Die K9 beschreibt ein „elektronisches Steuersystem“ (vgl. Bezeichnung) für eine
maschinisierte Fahrrad-Kettenschaltvorrichtung entsprechend dem gebotenen
Verständnis der Merkmale M1.1, M1.2 und M1.2a, bei der die Positionen der vor-
deren Umwerfer entsprechend der Merkmale M1.4.1 und M1.4.2 erfasst werden.
Denn der Verstellung der Umwerfer zum Umlegen der Kette zwischen benach-
barten Zahnkränzen bzw. -ritzeln dienen dort elektromotorische Aktuatoren, wobei
die Schaltstellungen mittels Sensoren erfasst werden, vgl. Spalte 5, Zeile 36 bis
Spalte 6, Zeile 6 i. V. m. Spalte 6, Zeilen 26 bis 35 und Spalte 7, Zeilen 19 und 20.

Der notwendigen Ansteuerung der Aktuatoren zum Einstellen der gewählten
Gangstufe dient dort eine entsprechend programmierte Datenverarbeitungseinheit
(„data processing unit“), vgl. Spalte 9, Zeilen 25 bis 36; in einem „manuellen“ Be-
triebsmodus werden die Umwerfer nach Einleitung eines Umschaltvorgangs durch
Betätigung entsprechender Tasten automatisch in hierfür vorbestimmte Stellungen
bewegt, vgl. Spalte 15, Zeilen 15 bis 21. In der K9 ist für die Ansteuerung des Ak-
tuators beim Gangwechsel der Kette bzw. den Verlauf der Umschaltverstellung
zwar noch eine kurzzeitige Bewegung des Umwerfers über das der gewünschten
Gangstellung hinausgehende Maß („overtravel“) – i. S. einer Verstellung über die
Mitte des Zielzahnkranzes bzw. –ritzels hinaus – zur Sicherstellung des Ketten-
eingriffs vorgeschlagen. Zum Abschluss des Umlegevorgangs ist jedoch unmittel-
bar abfolgend eine Verstellung um das gleiche Maß zurück vorgesehen, vgl.
Spalte 18, Zeile 36ff. Zu genau diesem Ende, d. h. mit dem Abschluss einer dort
somit entsprechend den Merkmalen M1.2 bzw. M1.2a eingesteuerten Gangschal-
tung – nach Ausführung der hierfür vorgesehenen Bewegungen – soll der Um-
werfer jedenfalls auf die Mitte des gewählten Kettenrades ausgerichtet sein, vgl.
Spalte 19, Zeilen 1 bis 4.
- 30 -
In der K9 ist bereits vorgeschlagen, die Stellung des vorderen Umwerfers automa-
tisch zum Ausgleich der Änderung des Kettenwinkels einzustellen, „jedesmal
wenn der hintere Umwerfer bewegt wird“, vgl. Spalte 15, Zeilen 21 bis 29. Dem-
nach löst auch diese bekannte Steuereinrichtung Einstellungen zum Ausgleich
„steiler Kettenwinkel zwischen den vorderen Kettenkränzen und den hinteren
Kettenrädern automatisch“ aus, „die bei konventionellen manuellen Schaltsyste-
men vom Fahrer von Hand vorgenommen werden müssen“ (vgl. a. a. O.) – dies
ebenfalls im Anschluss an einen Umschaltvorgang (des hinteren Kettenschalt-
werks), weil erst hieraus die maßgebliche Änderung der Schrägstellung folgt. So-
mit lehrt die K9 die bei einer maschinisierten Fahrrad-Kettenschaltung durch bloße
Programmierung einfach mögliche Automatisierung eines Nachverstellvorgangs,
der bei handgeschalteten Kettenschaltungen vom Fahrer manuell durchgeführt
wird: „Bei Vielgangfahrrädern muss der Fahrer außerdem bei jeder Stellungsände-
rung des hinteren Umwerfers eine kleine Einstellung an der Stellung des vorderen
Umwerfers vornehmen, um den sich ändernden Kettenwinkel zwischen den hinte-
ren Kettenrädern und den vorderen Kettenrädern auszugleichen, wenn verschie-
dene Gänge ausgewählt werden“, vgl. Spalte 1, Zeilen 49 bis 54.

Mithin ist mit der in K9 beschriebenen Funktionalität einer Feinjustierung der Um-
werferstellung nach vollzogener Umschaltung dem Problem eines etwaigen
Schleifens der Kette aufgrund einer Schrägstellung der Kette – also eines aus
einem Schaltvorgang resultierenden „Zustands“ entsprechend Merkmal M1.3, auf
den auch dort aus der Kombination der hierfür repräsentativen Positionssignale
nach einem Schaltvorgang entsprechend Merkmal M1.4.3 geschlossen wird – in-
soweit jedenfalls für den Fall begegnet, dass diese Schrägstellung aus einer Ver-
stellung des hinteren Umwerfers resultiert. Die Nachjustierung erfolgt daher auch
bei dieser bekannten Steuereinrichtung selektiv. Dieser eindeutigen Offenbarung
der K9 eines gleichsam „höchst reaktionsfreudigen Schaltsystems“, wie der Be-
klagtenvertreter die vorliegend beanspruchte Fahrrad-Kettenschaltsteuereinrich-
tung selbst beschrieben hat, steht nicht entgegen, dass diese auch die Implemen-
tierung von notwendigen Funktionalitäten beschreibt, wie die Kalibrierung von
Sensoren und das Einlernen der für eine mittige Ausrichtung der Kette gegenüber
- 31 -
dem jeweiligen Kettenrad bzw. –ritzel vom Umwerfer einzunehmenden Stellung.
Eine Kalibrierung, d.h. die Bezugsetzung von Signalen der Positionssonsoren zu
den Stellungen der Umwerfer ist auch für die streitpatentgemäße Steuereinheit
beschrieben, vgl. Abs. [0011], Zeilen 26 bis 33, ebenso das Einlernen der für eine
mittige Ausrichtung der Kette gegenüber dem jeweiligen Kettenrad bzw. –ritzel
vom Umwerfer einzunehmenden Stellung – d. h. die Abspeicherung des hierfür
jeweils repräsentativen Sensorsignals (vgl. u. a. Spalte 6, Zeilen 31 bis 35). Die
Beklagte meint hierin – insoweit technisch unzutreffend – offenbar alternative
Maßnahmen zur Vermeidung eines Schleifens der Kette bei schrägstehender
Kette nach einer Umschaltung zu erkennen. Richtig ist vielmehr, dass die in K9
(ergänzend) angesprochene Nachjustierung somit der auch in der ebenfalls eine
Fahrrad-Kettenschaltsteuerung beschreibenden Druckschrift K8 vorgeschlagenen
Maßnahme entspricht, „korrigierende Verschiebungen des vorderen Kettenum-
werfers 15 automatisch“ auszuführen, „wenn“ – d.h. nachdem – die Kette in eine
„relative Extremstellung“ geschaltet worden ist, vgl. Spalte 6, Zeile 58 bis Spalte 7,
Zeile 14 in der K8.

Das vom Fachmann so auch erwartete Problem einer Fehlstellung des vorderen
Umwerfers in Bezug auf die Schrägstellung der Kette nach einer Gangschaltung
stellt sich indes auch bei einer Umschaltung zwischen den vorderen Kettenrädern
bei unveränderter Stellung des hinteren Umwerfers. Denn auch in diesem Fall
kann die geschaltete Kettenrad-Ritzelkombination zu einer Schrägstellung der
Kette führen, die bei unveränderter Stellung des vorderen Umwerfers ein andau-
erndes Schleifen der Kette daran zur Folge hätte; so unterstellt der Fachmann
beiläufig bei einer auf 3 (vordere) Kettenräder und 12 (hintere) Kettenritzel ausge-
legten Kettenschaltvorrichtung größere maximal mögliche Fehlstellungen als bei
einer Kettenschaltvorrichtung, bei denen nur 2 (vordere) Kettenräder mit dement-
sprechend geringeren Querversatz schaltbar sind, wie bei der in K9 in Spalte 19,
Zeilen 47 bis 50 angesprochenen Ausführung einer Kettenschaltung mit
24 Gangstufen. Dem bekannten Problem wird bereits der Fahrradfahrer bei der
Bedienung einer hand-geschalteten Kettenschaltvorrichtung begegnen – wie auch
in K9 a. a. O. angesprochen; so nämlich wenn gleichsam der Umwerfer zunächst
- 32 -
in die für das Umlegen der Kette notwendige Stellung bewegt werden muss und
auch nach vollzogenem Umschaltvorgang anschließend der vordere Umwerfers in
eine Position ohne Schleifkontakt der Kette verstellt werden muss.

Spätestens beim Aufbau, d. h. bereits bei der Programmierung einer Steuerung
mit der in K9 angesprochenen Funktionalität einer Nachverstellung in Abhängig-
keit von der Schrägstellung der Kette – programmtechnisch gefolgert aus der
Kombination der hierfür repräsentativen Positionssignale nach einem Schaltvor-
gang –, wird der Fachmann daher als ergänzende Maßnahme zur Ausbildung ei-
ner reaktiven, d. h. selbsttätig Ausgleichsbewegungen des vorderen Umwerfers
einsteuernden Schaltsteuervorrichtung die bei einer manuellen Schaltvorrichtung
vom Bediener vorzunehmenden Nachverstellungen in analoger Weise pro-
grammtechnisch durch eine diesen Vorgang nachahmende Steuerungseinrichtung
auszulösen versuchen.

Dem Fachmann kann daher nicht nur diese Erkenntnis der Ursache eines offen-
sichtlichen Nachteils im Stand der Technik maschinisierter Fahrradkettenschaltein-
richtungen unterstellt werden, wenn im Anschluss an eine für das Umlegen der
Kette notwendige Verstellung der vordere Umwerfer in einer der Schrägstellung
der Kette nicht angepassten Endposition mit daran schleifender Kette Position
verbliebe. Diesen Nachteil mit der ihm geläufigen Maßnahme abzustellen, nämlich
der Nachverstellung des Umwerfers um einen Feinstellweg, in der kein Schleifen
der Kette mehr auftritt, lag aufgrund der Erfolgserwartung auch nahe: Hierbei bie-
tet sich zusätzlich die aus K9 bekannte maschinisierte Fahrrad-Kettenschaltvor-
richtung an, die aufgrund der vorrichtungstechnischen und steuerungstechnischen
Vorrüstung für eine Berücksichtigung auch des sich aus der Verstellung des vor-
deren Umwerfers ergebenden „Zustands“ bereits die Funktionalität einer automati-
schen Nachjustierung lehrt.

Daher ergänzt Merkmal M1.3 in der beanspruchten Merkmalskombination die vom
Fachmann der K9 unmittelbar entnehmbare Fahrrad-Kettenschaltsteuereinrich-
tung lediglich um eine konsequente Umsetzung einer manuellen Vorgehensweise
- 33 -
durch entsprechende Automatisierung eines Geschehensablaufs in analoger
Weise.

Die rechnerinterne Verwendung eines Zustandssignals gemäß Merkmal M1.3 zur
weiteren Verarbeitung durch eine Einstellsteuereinrichtung gemäß Merkmal M1.4
– auf vorstehende Ausführung zum Verständnis dieser Merkmale wird verwiesen –
betrifft rein programmtechnische Maßnahmen; der Beschreibung des Streitpatents
folgend sind diese durch Programmodule eines Steuerprogramms der Steuerein-
heit gemäß Merkmal M1.2 realisiert. Eine entsprechend strukturierte Programmie-
rung liegt im Fachkönnen, das notwendige Wissen hierfür unterstellt bereits die
Druckschrift D9 dem Fachmann.

Mithin hat das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
keinen Bestand und war für nichtig zu erklären.

2. Die im Umfang des Hilfsantrags 1 beanspruchte Fahrrad-
Kettenschaltsteuereinrichtungen gemäß dem hierfür geltenden Anspruch 1 ergibt
sich in naheliegender Weise aus der Druckschrift K9 in Verbindung mit Fachkön-
nen, ergänzt um mit der Druckschrift K7 vermittelte Maßnahmen.

Das gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergänzte
Merkmal M1.5H1 betrifft eine programmtechnische Herrichtung der Steuereinrich-
tung, die eine Verzögerung der Ausführung der nachjustierenden Feineinstellbe-
wegung im Anschluss an die Erfassung eines „Zustands“ der Kettenschaltvorrich-
tung (Merkmal M1.4) anhand der hierfür repräsentativen Positionssignale bzw. der
Kombination vorsieht (Merkmal M1.4.3). Insoweit wird hinsichtlich der übrigen
Merkmale auf vorstehende Ausführungen zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
verwiesen.

Im Lichte der Beschreibung Abs. 0048 zielt die Maßnahme gemäß Merk-
mal M1.5H1 darauf ab, dass eine Nachjustierung erst nach dem Vollzug der Um-
schaltung eingesteuert werden soll. Somit verbleibt der Umwerfer zunächst hinrei-
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chend lange, d. h. einen ausreichenden Umlaufwinkel des übernehmenden Zahn-
kranzes, in der zum Schalten notwendigen Stellung, in der der Umwerfer vorlie-
gend bei unkritischem „Zustand“ auch verbleiben könnte. Tatsächlich kann das
hierfür notwendige vollständige Aufliegen, d. h. Eingreifen der Kette über einen
hinreichenden Umschlingungswinkel, insbesondere an den (großen) Zahnkränzen
nach der Bewegung des vorderen Umwerfers in die Umschaltposition nach Zeit-
ablauf – bei angenommener Weiterbewegung der Tretkurbel – oder eben nach ei-
ner vorbestimmten Weiterdrehung des Zahnkranzes – die hierfür zu messtech-
nisch zu erfassen wäre – nur mit ausreichender Wahrscheinlichkeit unterstellt
werden.

Für den Fachmann ist jedenfalls die – bereits bei der Bedienung manuell verstell-
ter Kettenschaltvorrichtungen bestehende – Gefahr offensichtlich, dass eine zu
früh eingeleitete Nachjustierung, soweit diese eine Rückverstellung des Umwerfer
in Richtung der Ausgangsposition bedingt, das Abfallen einer noch nicht vollstän-
dig eingreifenden Kette zur Folgen haben könnte.

Ein Vorbild für die programmtechnische Implementierung einer solchen – die
hierfür hergerichtete Vorrichtung näher bestimmende – Maßnahme bietet die
Druckschrift K7, die wie die Entgegenhaltung K9 ein im Einzelnen die Betriebs-
weise einer maschinisierten Fahrrad-Kettenschaltvorrichtung beschreibt, vgl. dort
Spalte 3, Zeilen 9 bis 17 i. V. m. Spalte 5, Zeilen 16 bis 23 u. a. Anspruch 1.

Für den Ablauf der Folgesteuerung der Umwerfer, die dort auch ein Nachjustieren
– wenn auch nicht zur Einstellung des Umwerfers zum Zwecke des Ausgleichs ei-
ner Kettenschrägstellung – vorsieht (vgl. Spalte 6, Zeilen 21 bis 25), ist in Druck-
schrift K7 ebenfalls eine programmtechnische Realisierung einer Verzögerung der
Abfolge von einzusteuernden Bewegungen der Umwerfer vorgeschlagen, da auch
dort das vollständige Eingreifen der Kette in das korrespondierende Kettenrad-
oder -ritzel nur unterstellt werden, weil nur die Positionssignale der Umwerfer
messtechnisch erfasst werden, vgl. Spalte 6, Zeilen 50 bis 55 („the various signals
may be generated […] after a certain delay“ / „delayed for a period of 2.5 revoluti-
- 35 -
ons of crank arms“) i. V. m. Spalte 6, Zeilen 28 bis 35. Zwanglos – im Übrigen ge-
mäß Anspruch 1 der K7 – wird der Fachmann die Beschreibung des Ausführungs-
beispiels dort auch auf die Steuerung des vorderen Umwerfers beziehen.

Zur Erzielung einer funktionssicheren Schaltung – weil ein Umlegen der Kette sich
nur über eine Mindestdrehung des Kettenrades oder -ritzels vollziehen kann – wird
der Fachmann eine entsprechend den Merkmalen M1.1 bis M1.4.3 hergerichtete,
insoweit bereits durch den Stand der Technik nahegelegte Fahrradkettenschalt-
vorrichtung zwangsläufig um die aus K7 hervorgehende, das Merkmal M1.5H1 im
Stand der Technik belegende Maßnahme ergänzen; auf vorstehende Ausführun-
gen zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wird verwiesen.

Das weitere gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
ergänzte Merkmal M1.6H1 definiert die im Merkmal M1.4.3 angesprochene Kombi-
nation von Positionssignalen – aus der sich das Zustandssignal (Merkmal M1.3)
ableitet –, bei deren Vorliegen von der Steuereinheit eine Nachjustierung um den
Feineinstellweg – insoweit selektiv – unter Vermittlung der Einstellsteuereinrich-
tung ausgelöst werden soll.

Wenn nämlich nach einem Umschaltvorgang egal welchen Umwerfers die Kette
vorne auf dem innersten, d. h. zum Tretlager im Rahmen hin ausgerichteten
Zahnkranz aufliegt (Pos. F1 in Figur 5) und dazu auf einem der äußeren, d. h. dem
Hinterrad-Rahmausleger abgewandten Ritzel der hinteren Kassette aufliegt
(Pos. R10 in Figur 5) – die eine (eben) ganzzahlige Anzahl M von Kettenritzeln
zusammenfasst –, indizieren die entsprechenden Positionssignale der Umwerfer
eine Schrägstellung der Kette, die ein Schleifen der Kette am vorderen Umwerfer
nach vollzogener Umschaltung bedingen kann. Nur in diesem bzw. dem konträren
Fall, wenn die Kette auf dem äußersten Kettenrad vorne und einem der inneren
Ritzel hinten aufliegt, kann bzw. soll mit der Einsteuerung einer korrigierenden
Feineinstellbewegung der Umwerfer in eine der Schrägstellung korrespondieren-
den Position verstellt werden.

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Mag nun in der Druckschrift K9 Spalte 15, Zeilen 21 bis 29 vorgeschlagen sein,
korrigierende Verschiebungen des vorderen Umwerfers immer („whenever“) vor-
zunehmen, wenn eine Umschaltung vollzogen wurde, wird der Fachmann in An-
passung an den praktischen Bedarfsfall Nachjustierungen nur für die Zustände
programmtechnisch berücksichtigen bzw. den notwendigen Feineinstellweg ent-
sprechend vorfestlegen, die auch tatsächlich ein Schleifen der Kette zur Folge ha-
ben könnten – genauso, wie der Bediener einer manuell verstellbaren Ketten-
schaltvorrichtung Nachjustierungen nur bei Bedarf vornehmen wird. Offensichtlich
hängt die Notwendigkeit hierfür auch von der Ausbildung, z. B. der lichten Weite
der die Kette führenden Gabel des vorderen Umwerfers ab. Andererseits kostet
das elektromechanische Bewegen des Umwerfers bei maschinisierten Ketten-
schaltvorrichtungen Energie, die an Fahrrädern nur begrenzt zur Verfügung steht.
Soweit bei einem unkritischen „Zustand“ ohne Schrägstellung der Kette die gemäß
der Aussage in K9 a. a. O. nach jeder Gangschaltung automatisch zu kompensie-
rende Fehlstellung insoweit programmtechnisch die Vorgabe eines Feineinstell-
werts von „Null“ erfordert, unterscheidet sich die Steuereinheit dort in ihrer Wir-
kung nicht von den durch das Merkmal M1.6H1 über die benannten Kombinationen
von Positionssignalen definierten Zuständen.

Soweit das Streitpatent zur Erzielung der gleichen Wirkung eine andere pro-
grammtechnische Lösung vorschreibt, hat diese – ungeachtet der Frage nach ei-
nem Beitrag zur näheren Ausgestaltung der beanspruchten Vorrichtung – im gel-
tenden Anspruch keinen Niederschlag gefunden. Vor diesem Hintergrund betrifft
das Merkmal M1.6H1 ebenfalls eine Maßnahme, die der Fachmann bei der konse-
quenten programmtechnischen Umsetzung einer manuellen Vorgehensweise
nach dem Vorbild der K9 im Rahmen seines Fachkönnens in Erwartung des vor-
hersehbaren Ergebnisses vorsehen wird.

Die Auffindung des Gegenstands nach dem geltenden Anspruch 1 lag daher nahe;
der Hilfsantrag 1 konnte somit keinen Erfolg haben.

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3. Auch die im Umfang des Hilfsantrags 2 beanspruchte Fahrrad-Kettenschalt-
steuereinrichtungen gemäß dem hierfür geltenden Anspruch 1 ergibt sich in nahe-
liegender Weise aus der Druckschrift K9 in Verbindung mit Fachkönnen, ergänzt
um mit der Druckschrift K7 vermittelte Maßnahmen.

Das gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 er-
gänzte Merkmal M1.6.1H2 weist der relativen Bereichsangabe im Merkmal M1.6H1
betreffend die mögliche Kombination von Positionsignalen, die repräsentativ für
eine signifikante Schrägstellung sein können, den absoluten Bereich von 1 bis
3 Ritzeln zu. Nach dem Verständnis des Fachmanns würde daher bei einer Kas-
sette mit einer Anzahl M von 10 Ritzeln (R1 bis R10 beim Ausführungsbeispiel
gemäß Figur 5) beim Aufliegen der Kette auf den 4 benachbart im mittigen Bereich
der Kassette aufliegenden Kette gerade keine Nachverstellung des vorderen Um-
werfers um den Feineinstellweg erfolgen. Denn in diesem Fall dürfte der Kette un-
abhängig von der Auflage der Kette auf einem der vorderen Zahnkränze nur eine
derart geringe Schrägstellung aufgeprägt sein, die im konkreten Anwendungsfall
auch keine fortdauernde, schleifende Anlage der Kette am Umwerfer bedingt.

Insoweit gelten vorstehende Aussagen zum Merkmal M1.6H1 des Anspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 1 sinngemäß, demnach die programmtechnische Vorfestlegung
der „Zustände“, bei denen die Notwendigkeit einer Nachjustierung besteht bzw.
die Einstellsteuereinrichtung eine entsprechende Bewegung einsteuert, in das Be-
lieben des Fachmanns gestellt ist, dem Vorbild der K9 folgend.

Im ergänzten Merkmal M1.7H2 ist eine Rückführ-Steuereinheit („return controller“)
bezeichnet, mit einer Funktionalität, demnach bei einer mit dem Merkmal M1.7.1H2
definierten Kombination von Positionssignalen nach einem Umschaltvorgang eine
zuvor eingesteuerte Nachjustierung des vorderen Umwerfers wieder zurückge-
nommen wird, indem eine Rückführung des Umwerfers in die ursprüngliche, nicht
nachverstellte Ausgangsposition ausgelöst wird.

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Nach dem Verständnis des Fachmanns kommt diesen Merkmalen die Bedeutung
zu, dass eine einmal aufgrund eines hinreichenden „Zustands“ vorgenommene
(vgl. vorstehende Aussagen zum Merkmal M1.6H1 / Hilfsantrag 1) und aufgrund
einer Abfolge geänderten Stellung des hinteren Umwerfers hinfällig gewordene,
weil nicht mehr notwendige oder gar schädliche – weil u. U. ein Schleifen der
Ketten an der gegenüberliegenden Innenseite der Umwerfergabel nach der Um-
schaltung bedingende – Nachverstellung des vorderen Umwerfers zurückgenom-
men wird.

Diese Vorgehensweise schreibt indes bereits die Druckschrift K9 für die pro-
grammtechnische Realisierung der Einsteuerung einer Nachstellbewegung vor;
dem dort beschriebenen Ausgleich von Schrägstellungen der Kette aus Anlass ei-
ner Gangumschaltung (vgl. Spalte 15, Zeilen 21 bis 29) unterstellt der Fachmann
nämlich beiläufig, dass diese auch zu einer Rücknahme der Nachverstellung füh-
ren kann, weil eine Überprüfung auf das Erfordernis hierfür bzw. eine die jeweilige
Schrägstellung kompensierende Nachverstellung dort bei jeder Umschaltung
stattfindet. Von daher ergänzen auch die Merkmale M1.7H2 und M1.7.1H2 in der
beanspruchten Merkmalskombination die vom Fachmann der K9 unmittelbar ent-
nehmbare Fahrrad-Kettenschaltsteuereinrichtung lediglich um eine konsequente
Umsetzung einer manuellen Vorgehensweise durch entsprechende Automatisie-
rung eines Geschehensablaufs in analoger Weise.

Der Beschreibung des Streitpatents folgend ist die im Merkmal M1.7H2 bezeich-
nete Rückführ-Steuereinheit durch ein Programmodul eines Steuerprogramms der
Steuereinheit gemäß Merkmal M1.2 realisiert. Eine entsprechend strukturierte
Programmierung – unbeachtlich der Berücksichtigungsfähigkeit rechnerinterner
Datenverarbeitungsvorgänge – liegt im Fachkönnen, das notwendige Wissen
hierfür unterstellt bereits die Druckschrift D9 dem Fachmann.

Die Auffindung des Gegenstands nach dem geltenden Anspruch 1 lag daher nahe;
der Hilfsantrag 2 konnte somit keinen Erfolg haben.

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4. Auch die im Umfang des Hilfsantrags 3 beanspruchte Fahrrad-Kettenschalt-
steuereinrichtungen gemäß dem hierfür geltenden Anspruch 1 ergibt sich in nahe-
liegender Weise aus der Druckschrift K9 in Verbindung mit Fachkönnen, ergänzt
um mit der Druckschrift K7 vermittelte Maßnahmen.

Mit der gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag er-
gänzten Merkmalsgruppe M1.8H3 wird gegenüber der Definition durch die Merk-
male M1.6H1 und M1.6.1H2 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 eine ausdrückli-
che Fallunterscheidung hinsichtlich einer Hochschaltung („upshift operation“) oder
einer Runterschaltung („downshift operation“) für die „Zustände“ getroffen, bei de-
nen eine Nachverstellung des vorderen Umwerfers aufgrund einer zu unterstellen-
den, hinreichenden Schrägstellung eingesteuert werden soll.

Nach dem Verständnis des Fachmanns resultiert eine Hochschaltung entweder
aus dem Umlegen der Kette durch den vorderen Umwerfer auf einen größeren
Zahnkranz und/oder aus dem Umlegen Kette durch den hinteren Umwerfer auf ein
kleineres Ritzel – mit jeweils einhergehender Vergrößerung der Übersetzung.

Umgekehrt ist eine Runterschaltung durch einer Verringerung der Übersetzung
gekennzeichnet, die aus einem Umlegen der Kette durch den vorderen Umwerfer
auf einen kleineren Zahnkranz und/oder aus dem Umlegen der Kette durch den
hinteren Umwerfer auf ein größeres Ritzel folgt.

Da die Ermittlung des „Zustands“ für die Auslösung einer Nachverstellung (Merk-
mal M1.4) jedoch nicht von der technischen Auswirkung einer bestimmten Ketten-
rad/-ritzelkombination für das Übersetzungsverhältnis, sondern gemäß Merk-
mal M1.4.3 allein von der Kombination von Positionssignalen abhängt, die einen
Rückschluss auf die Schrägstellung der Kette zulässt, kommt der vorliegend er-
gänzten Merkmalsgruppe M1.8H3 auch keine andere Bedeutung als den Merkma-
len M1.6H1 und M1.6.1H2 in ihrer Kombination zu, insoweit wird auf vorstehende
Ausführungen zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 verwiesen. Mithin
können die vorgenommenen Ergänzungen auch nicht zu einer anderen Beurtei-
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lung der Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstands in seiner Gesamtheit
führen.

Soweit die Beklagte eine Besonderheit darin zu erkennen meint, dass die Steuer-
einrichtung zur Unterscheidung genau der vier definierten Fälle gemäß den Merk-
malen M1.8aH3, M1.8bH3, M1.8cH3 und M1.8dH3 hergerichtet ist, verkennt diese,
dass diese „Fälle“ eben Folge von Umschaltungen sind, nach deren Vollzug je-
weils bereits bei manuell betätigten Kettenschaltvorrichtungen die Bedienperson
bedarfsweise eine Nachjustierung vornehmen würde bzw. der Stand der Technik
dies auch für eine entsprechende Automatisierung eines Geschehensablaufs in
analoger Weise nahelegt.

Dass eine etwaige programmtechnisch realisierte Fallunterscheidung im Rahmen
einer strukturierten Programmierung zu einer anderen Beurteilung der Patentfä-
higkeit des beanspruchten Gegenstands in seiner Gesamtheit führen könnte, ist
weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, da diese im Rahmen der zuer-
kannten Fähigkeiten des Fachmanns erfolgt.

Die Auffindung des Gegenstands nach dem geltenden Anspruch 1 lag daher nahe;
der Hilfsantrag 3 konnte somit keinen Erfolg haben.

5. Die im Umfang des Hilfsantrags 4 beanspruchte Fahrrad-
Kettenschaltsteuereinrichtungen fasst mit dem hierfür geltenden Anspruch 1 die in
den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3 vor-
genommenen Ergänzungen zusammen, ohne dass dies zu einer anderen Beur-
teilung der Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem geltenden Anspruch 1
führt; dies ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Mithin hat das Patent auch im Umfang des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 4 aus vorstehenden Erwägungen zur Patentfähigkeit der Gegenstände
nach Haupt- bzw. Hilfsanträge 2 und 3 keinen Bestand.

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6. Während die Hauptansprüche gemäß dem Haupt- und den Hilfsanträgen in
Vorrichtungen gekleidete (Arbeits-) Verfahren betreffen, ist der (einzige) Anspruch
gemäß Hilfsantrag 5 auf die Erscheinungsform einer Fahrrad-Kettenschaltsteuer-
einrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 in der Pa-
tentkategorie „Verfahren“ gerichtet; hierbei ist die beanspruchte Arbeitsweise der
Fahrrad-Kettenschaltsteuereinrichtung hinsichtlich der „Zustände“ näher definiert,
bei denen eine Nachverstellung eingesteuert werden soll, vorliegend durch Zuwei-
sung einer absoluten Bereichsangabe ähnlich dem Merkmal M1.6.1H2 des An-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag betreffend die mögliche Kombination von Position-
signalen, die repräsentativ für eine signifikante Schrägstellung sein können.

Mithin gelten vorstehende Ausführungen zum Hauptantrag bzw. den Hilfsanträ-
gen 1 und 2 – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird – be-
treffend die Merkmale M1.1 bis M1.4.3 sowie M1.5H1, M1.6H1 und M1.6H2 sinnge-
mäß, die in der Patentkategorie transponiert ihre Entsprechung in den Merkma-
len V1.1H5 bis V1.8H5 des geltenden Anspruchs 1 finden.

Demnach ergibt sich das im Umfang des Hilfsantrags 5 beanspruchte Steuerver-
fahren, das die Arbeitsweise einer hierfür programmtechnisch herzurichtenden
Fahrrad-Kettenschaltvorrichtung betrifft, in naheliegender Weise aus der Druck-
schrift K9 in Verbindung mit Fachkönnen, ergänzt um mit der Druckschrift K7 ver-
mittelte Maßnahmen. Somit konnte auch der Hilfsantrag 5 keinen Erfolg haben.

7. Mit den vorliegenden Anträgen bestand keine Veranlassung zu Ausführun-
gen über die Gegenstände der teilweise von den Anspruchssätzen mitumfassten
abhängigen bzw. von der Patentkategorie her nebengeordneten Ansprüche im
Einzelnen, da der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auf Frage
des Vorsitzenden ausdrücklich von einer weiteren isolieren Verteidigung einzelner
Patentansprüche im Hinblick auf den insoweit gestellten Hilfsantrag 14 abgesehen
hat.

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8. Da sich der Gegenstand der streitgegenständlichen Patentansprüche somit
als nicht patentfähig erweist, bedurfte es letztlich auch keiner Entscheidung, ob die
weiteren verfahrensgegenständlichen Nichtigkeitsgründe gleichfalls begründet
sind, und ob die hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents auf zulässi-
gen Änderungen beruhen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der
Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht
verlängert werden.

- 43 -
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


Engels Sandkämper Kopacek Dr. Baumgardt Dr. Geier

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