4 Ni 45/17 (EP) - 4. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:220317B4Ni45.17EP.0


BUNDESPATENTGERICHT




4 Ni 45/17 (EP)
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache



- 2 -
betreffend das europäische Patent …
(…)
hier: vorläufige Steitwertfestsetzung

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter Engels, den Richter Dipl.-Ing Schlenk und die
Richterin Dorn

beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren wird vorläufig auf 1.250.000,- €
festgesetzt.


G r ü n d e

Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Streitwert nach billigem Ermessen zu
bestimmen, § 51 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, Rn. 2
m. w. N.) ist dafür grundsätzlich der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der
Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadenersatz-
forderungen maßgeblich. Ist über die Höhe des Schadensersatzes noch nicht
endgültig entschieden, ist vom Streitwert des Verletzungsverfahrens auszugehen.
Denn dieser Betrag beziffert regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an
der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungsklage
die Grundlage entzogen werden soll.

Damit ist in der Regel der über das Interesse des Nichtigkeitsklägers
hinausgehende gemeine Wert des Patents jedoch noch nicht in seiner Gesamtheit
erfasst. Dies berücksichtigt der Bundesgerichtshof mangels anderer Anhalts-
punkte regelmäßig mit einem Zuschlag von 25% (vgl. BGH a. a. O).
- 3 -
Nach den Angaben der Nichtigkeitsklägerin ist vorliegend zum Zeitpunkt der
Einreichung der Nichtigkeitsklage bereits ein paralleles einstweiliges Verfügungs-
verfahren beim Landgericht München I (Az. …) anhängig gewesen, in
welchem die Nichtigkeitsbeklagte die Verletzung der Ansprüche 11 bis 13 des
Streitpatents, die auch Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage sind,
geltend gemacht hat und der Streitwert vom Landgericht München I auf 1,0 Mio. €
festgesetzt worden ist. Nach Erhöhung um 25% ergibt sich der vorliegend fest-
zusetzende Streitwert von 1.250.000,- €.

An dieser Beurteilung vermag auch der Vortrag der Nichtigkeitsklägerin nichts zu
ändern, wonach sie in dem parallelen Verfügungsverfahren eine Herabsetzung
des Streitwerts auf 250.000,- € beantragt habe (vgl. Anlage NK1) mit der
Begründung, der vom Landgericht München I festgesetzte Streitwert sei weit
überzogen. Da aus o. g. Gründen auf den gemeinen Wert des Patents zum
Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage abzustellen ist, ist es unerheblich, ob
und ggf. aus welchen Gründen es im Nachhinein im parallelen Verfügungs-
verfahren eventuell zu einer Herabsetzung des Streitwerts kommen könnte.
Abgesehen davon ist der Vortrag der Nichtigkeitsklägerin hierzu, auch unter
Heranziehung der Anlage NK1, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.


Engels Schlenk Dorn


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