4 Ni 12/16  - 4. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

4 Ni 12/16
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
23. Mai 2017





In der Patentnichtigkeitssache


- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 787 902
(DE 60 2006 012 002)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2017 durch die Richterin Kopacek als
Vorsitzende sowie den Richter Dr.-Ing. Baumgart, die Richterin Dorn und die
Richter Dipl.-Ing. Richter und Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 787 902 wird für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über fol-
gende Fassung hinausgeht:
1. A bicycle front derailleur mounting fixture (20) comprising:
a bicycle frame fastening part (21) configured and arrangeable to be
fastenable to a tubular member (102a) of a bicycle frame (102);
a front derailleur mounting part (22) coupled to the bicycle frame
fastening part (21), with the front derailleur mounting part (22) being
configured and arrangeable to fasten a front derailleur (97f) for limited
rotation adjustment about an adjustment axis (X1) disposed at a
distance from the tubular member (102a),
characterized in that
the bicycle front derailleur mounting fixture (20) further comprises a
front derailleur contact part (23) configured and arrangeable to contact
a part of the front derailleur (97f) facing the tubular member (102a) in a
position that differs from that of the bicycle frame fastening part (21)
with the front derailleur contact part (23) being located in a position
that differs from that of the front derailleur mounting part (22) such that
fine adjustment of an angular position of the front derailleur (97f) is
provided by the front derailleur contact part (23) in conjunction with the
front derailleur mounting part (22),
- 3 -
wherein the part of the front derailleur (97f), which is contacted by the
front derailleur contact part (23), is a side surface (40a) disposed on
the front derailleur on the side facing toward the tubular member
(102a).
4. The bicycle front derailleur mounting fixture (20) according to
any preceding claim, wherein
the front derailleur contact part (23) includes a bolt member (35)
arranged to be connectable to the front derailleur (97f).
5. The bicycle front derailleur mounting fixture (220) according to
any preceding claim, wherein
the bicycle frame fastening part (221) includes a partial arcuate
member with free ends that are configured to be weldable to the
tubular member (102a).
6. The bicycle front derailleur mounting fixture (20) according to
any preceding claim, wherein
the bicycle frame fastening part (21) includes a band clamping
arrangement (30, 31).
7. The bicycle front derailleur mounting fixture (20) according to
any preceding claim, wherein
the front derailleur mounting part (22) is configured to swingably mount
the front derailleur (97f) to swing freely about the adjustment axis (X1)
which is disposed parallel to a centre axis of the tubular member
(102a).
8. A bicycle front derailleur (97f) comprising:
a base member (40) including a mounting fixture engaging part with a
circular arcuate surface that defines an adjustment axis (X1) and a
fastening structure (33) that defines of a mounting axis (X2) that is
orthogonal to the adjustment axis (X1):
a chain guide (41) configured to move between a retracted position
and an extended position relative to the base member;
- 4 -
a linkage assembly (42, 43) coupled between the base member (40)
and the chain guide (41) in order to move the chain guide (41)
between the retracted position and the extended position,
characterized in that
the bicycle front derailleur (97f) further comprises a mounting fixture
contact part disposed on the base member (40) to advance and retract
relative to the base member (40) in a direction along a displacement
axis (X3) that is generally orthogonal to the adjustment axis (X1) and
the mounting axis (X2) such that fine adjustment of an angular position
of the front derailleur (97f) is provided about the adjustment axis (X1)
by movement of the mounting fixture contact part (323).
9. The bicycle front derailleur (97f) according to claim 8, wherein
the base member (40) includes a screw hole (40c) that is formed along
the direction of the displacement axis (X3); and the mounting fixture
contact part (40a) includes a bolt member (35) that is screwable into
the screw hole (40c).
10. The bicycle front derailleur (97f) according to claim 9, wherein
the screw hole (40c) extends through the base member (40) in the
direction of the displacement axis (X3), and the bolt member (35) is a
set screw having a recessed hexagonal socket.

II. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 60 % und die
Klägerin zu 40 %.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

- 5 -
T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 1 787 902, deutsches Aktenzeichen
DE 60 2006 012 002 (Streitpatent), das am 16. August 2006 unter Beanspruchung
der Priorität JP 2005335811 vom 21. November 2005 angemeldet worden ist. Das
Streitpatent mit der in die deutsche Sprache übersetzten Bezeichnung „Vorderer
Umwerfer mit Befestigungseinrichtung“ umfasst 11 - hiervon 3 formal nebenge-
ordnete - Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

Die Patentansprüche 1, 8 und 11 lauten in der Verfahrenssprache Englisch sowie
in der deutschen Fassung laut Streitpatentschrift EP 1 787 902 B1 (folgend K1
kurzbezeichnet):
1. “A bicycle front derailleur mounting fixture (20) comprising:
a bicycle frame fastening part (21) configured and arrangeable to be
fastenable to a tubular member (102a) of a bicycle frame (102);
a front derailleur mounting part (22) coupled to the bicycle frame
fastening part (21), with the front derailleur mounting part (22) being
configured and arrangeable to fasten a front derailleur (97f) for limited
rotation adjustment about an adjustment axis (X1) disposed at a distance
from the tubular member (102a);
characterized in that the bicycle front derailleur mounting fixture (20)
further comprises a front derailleur contact part (23) configured and
arrangeable to contact a part of the front derailleur (97f) facing the
tubular member (102a) in a position that differs from that of the bicycle
frame fastening part (21) such that fine adjustment of an angular position
of the front derailleur (97f) is provided by the front derailleur contact part
(23) in conjunction with the front derailleur mounting part (22).”
1. „Eine Montagevorrichtung (20) für einen vorderen Fahrrad-
umwerfer, die Folgendes beinhaltet:
einen Fahrradrahmenbefestigungsteil (21), der konfiguriert ist und
angeordnet werden kann, um an einem röhrenförmigen Element (102a)
- 6 -
eines Fahrradrahmens (102) befestigt zu werden; einen Montageteil (22)
des vorderen Umwerfers, der an den Fahrradrahmenbefestigungsteil (21)
gekoppelt ist, wobei der Montageteil (22) des vorderen Umwerfers
konfiguriert ist und angeordnet werden kann, um einen vorderen
Umwerfer (97f) zur begrenzten Drehverstellung um eine Verstell-
achse (X1), die in einer Entfernung von dem röhrenförmigen Ele-
ment (102a) eingerichtet ist, zu befestigen;
dadurch gekennzeichnet, dass die Montagevorrichtung (20) für einen
vorderen Fahrradumwerfer ferner einen Kontaktteil (23) des vorderen
Umwerfers beinhaltet, der konfiguriert ist und angeordnet werden kann,
um einen Teil des vorderen Umwerfers (97f), der dem röhrenförmigen
Element (102a) gegenüberliegt, in einer Position zu kontaktieren, die sich
von der des Fahrradrahmenbefestigungsteils (21) unterscheidet, so dass
eine Feinverstellung einer Winkellage des vorderen Umwerfers (97f)
durch den Kontaktteil (23) des vorderen Umwerfers zusammen mit dem
Montageteil (22) des vorderen Umwerfers bereitgestellt wird.“
8. “A bicycle front derailleur (97f) comprising:
a base member (40) including a mounting fixture engaging part with a
circular arcuate surface that defines an adjustment axis (X1) and a
fastening structure (33) that defines of a mounting axis (X2) that is
orthogonal to the adjustment axis (X1);
a chain guide (41) configured to move between a retracted position and
an extended position relative to the base member;
a linkage assembly (42, 43) coupled between the base member (40) and
the chain guide (41) in order to move the chain guide (41) between the
retracted position and the extended position;
characterized in that
the bicycle front derailleur (97f) further comprises a mounting fixture
contact part (40a) disposed on the base member (40) to advance and
retract
the base member (40) in a direction along a displacement axis (X3) that
is generally orthogonal to the adjustment axis (X1) and the mounting axis
- 7 -
(X2) such that fine adjustment of an angular position of the front
derailleur (97f) is provided about the adjustment axis (X1) by movement
of the mounting fixture contact part (23).”
8. „Ein vorderer Fahrradumwerfer (97f), der Folgendes beinhaltet:
ein Basiselement (40) einschließlich eines in die Montagevorrichtung
eingreifenden Teils mit einer kreisförmigen bogenförmigen Oberfläche,
der eine Verstellachse (X1) definiert, und einer Befestigungsstruktur (33),
die eine Montageachse (X2) definiert, die zu der Verstellachse (X1)
orthogonal ist; eine Kettenführung (41), die konfiguriert ist, um sich relativ
zu dem Basiselement zwischen einer zurückgezogenen Position und
einer ausgefahrenen Position zu bewegen; eine Verbindungsan-
ordnung (42, 43), die zwischen das Basiselement (40) und die
Kettenführung (41) gekoppelt ist, um die Kettenführung (41) zwischen
der zurückgezogenen Position und der ausgefahrenen Position zu
bewegen;
dadurch gekennzeichnet, dass der vordere Fahrradumwerfer (97f) ferner
einen auf dem Basiselement (40) eingerichteten Kontaktteil (40a) der
Montagevorrichtung beinhaltet, um das Basiselement (40) in einer
Richtung entlang einer Verschiebungsachse (X3), die im Allgemeinen
orthogonal zu der Verstellachse (X1) und der Montageachse (X2) ist,
vorzustoßen und zurückzuziehen, so dass die Feinverstellung einer
Winkellage des vorderen Umwerfers (97f) um die Verstellachse (X1)
durch die Bewegung des Kontaktteils (23) der Montagevorrichtung
bereitgestellt wird.“
11. “The bicycle front derailleur (97f) according to any of claims 8 to
10, further comprising a front derailleur mounting fixture (20) according to
any of claims 1 to 7.”
11. „Vorderer Fahrradumwerfer (97f) gemäß einem der Ansprüche 8
bis 10, der ferner eine Montagevorrichtung (20) für einen vorderen
Umwerfer gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7 beinhaltet.“

- 8 -
Wegen des Wortlauts der weiteren erteilten abhängigen Ansprüche wird auf die
Streitpatentschrift (K1) verwiesen.

Auf die Nichtigkeitsklage mit Schriftsatz vom 27. November 2014 der Klägerin - die
sich hierbei auf die Nichtigkeitsgründe einer unzureichend deutlichen und
vollständigen Offenbarung für eine Ausführung des Beanspruchten durch den
Fachmann sowie fehlende Patentfähigkeit des Gegenstands des Patents berufen
hat - und den Widerspruch der Beklagten vom 15. Januar 2015 hat der Senat den
Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 6. Dezember 2016 nach § 83 Abs. 1
PatG (Bl. 427 ff. d. A.) zugeleitet, der im Hinblick auf eine hilfsweise Verteidigung
des Streitpatents die bis dahin von der Beklagten angekündigten Anträge bzw.
hierfür eingereichten Anspruchssätze berücksichtigt.

Hierauf verteidigt die Beklagte das Streitpatent nicht mehr in der erteilten Fassung,
sondern in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2017 zuletzt gemäß neuem
Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 20 (vgl. Protokoll der mündlichen
Verhandlung, Bl. 596 ff. d. A.), deren Umfang sich aus den Ansprüchen ergibt, die
für die mit Schriftsatz vom 9. März 2017 noch angekündigten Anträge 1.0 bis 1.4
und 8.0 bis 8.7 in Reinschrift zur Akte gereicht wurden, wobei für den Anspruch 8
in seiner hilfsweise verteidigten Fassung geänderte Bezugszeichen gelten sollen
(vgl. Protokoll, Bl. 599 d.A.). Für die jeweiligen zur Akte gereichten Fassungen der
Ansprüche 1 und 8 wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom
Senat vorbereitete Merkmalsgliederungen übergeben, auf die Anlage zum
Protokoll wird verwiesen.

Der Patentanspruch 1 in seiner Fassung als Teil des Anspruchssatzes gemäß
dem geltenden Hauptantrag (vgl. „Hauptantrag 1.0“ vom 9. März 2017 / Bl. 523
d. A., folgend mit dem Hochzeichen 1.0 gekennzeichnet) - auch Teil der
Anspruchssätze nach den geltenden Hilfsanträgen 1 bis 4 - lautet demnach wie
folgt:
- 9 -
11.0 “A bicycle front derailleur mounting fixture (20) comprising:
a bicycle frame fastening part (21) configured and arrangeable to be
fastenable to a tubular member (102a) of a bicycle frame (102);
a front derailleur mounting part (22) coupled to the bicycle frame
fastening part (21),
with the front derailleur mounting part (22) being configured and
arrangeable to fasten a front derailleur (97f) for limited rotation
adjustment about an adjustment axis (X1) disposed at a distance
from the tubular member (102a)

characterized in that

the bicycle front derailleur mounting fixture (20) further comprises a
front derailleur contact part (23) configured and arrangeable to
contact a part of the front derailleur (97f) facing the tubular member
(102a) in a position that differs from that of the bicycle frame
fastening part (21) with the front derailleur contact part (23) being
located in a position that differs from that of the front derailleur
mounting part (22) such that fine adjustment of an angular position of
the front derailleur (97f) is provided by the front derailleur contact part
(23) in conjunction with the front derailleur mounting part (22).”

Der Patentanspruch 1 in seiner Fassung als Teil des Anspruchssatzes gemäß
dem geltenden Hilfsantrag 5 (vgl. „Hilfsantrag 1.1“ vom 9. März 2017 / Bl. 524
d. A., folgend mit dem Hochzeichen 1.1 gekennzeichnet) - auch Teil der
Anspruchssätze nach den geltenden Hilfsanträgen 6 bis 9 - lautet demnach wie
folgt:

11.1 “A bicycle front derailleur mounting fixture (20) comprising:
a bicycle frame fastening part (21) configured and arrangeable to be
fastenable to a tubular member (102a) of a bicycle frame (102);
a front derailleur mounting part (22) coupled to the bicycle frame
- 10 -
fastening part (21),
with the front derailleur mounting part (22) being configured and
arrangeable to fasten a front derailleur (97f) for limited rotation
adjustment about an adjustment axis (X1) disposed at a distance
from the tubular member (102a)

characterized in that

the bicycle front derailleur mounting fixture (20) further comprises a
front derailleur contact part (23) configured and arrangeable to
contact a part of the front derailleur (97f) facing the tubular member
(102a) in a position that differs from that of the bicycle frame
fastening part (21) with the front derailleur contact part (23) being
located in a position that differs from that of the front derailleur
mounting part (22) such that fine adjustment of an angular position of
the front derailleur (97f) is provided by the front derailleur contact part
(23) in conjunction with the front derailleur mounting part (22),
wherein the part of the front derailleur (97f), wich is contacted by the
front derailleur contact part (23), is a side surface (40a) disposed on
the front derailleur on the side facing toward the tubular member
(102a)”.

Der Patentanspruch 8 in seiner Fassung als Teil des Anspruchssatzes gemäß
dem geltenden Hauptantrag (vgl. „Hauptantrag 8.0“ vom 9. März 2017 / Bl. 504
d. A., folgend mit dem Hochzeichen 8.0 gekennzeichnet) - auch Teil der
Anspruchssätze nach den geltenden Hilfsanträgen 5, 10 und 15 - lautet demnach
wie folgt:

88.0 “A bicycle front derailleur (97f) comprising:
a base member (40) including a mounting fixture engaging part with
a circular arcuate surface that defines an adjustment axis (X1) and a
- 11 -
fastening structure (33) that defines of a mounting axis (X2) that is
orthogonal to the adjustment axis (X1);
a chain guide (41) configured to move between a retracted position
and an extended position relative to the base member;
a linkage assembly (42, 43) coupled between the base member (40)
and the chain guide (41) in order to move the chain guide (41)
between the retracted position and the extended position;
characterized in that
the bicycle front derailleur (97f) further comprises a mounting fixture
contact part (40a) disposed on the base member (40) to advance
and retract the base member (40) in a direction along a displacement
axis (X3) that is generally orthogonal to the adjustment axis (X1) and
the mounting axis (X2) such that fine adjustment of an angular
position of the front derailleur (97f) is provided about the adjustment
axis (X1) by movement of the mounting fixture contact part (23).”

Der Patentanspruch 8 in seiner Fassung als Teil des Anspruchssatzes gemäß
dem geltenden Hilfsantrag 1 (vgl. „Hilfsantrag 8.1“ vom 9. März 2017 / Bl. 505
d. A., folgend mit dem Hochzeichen 8.1 gekennzeichnet) - auch Teil der
Anspruchssätze nach den geltenden Hilfsanträgen 6, 11 und 16 - lautet demnach
(mit teilweise geänderten Bezugszeichen gemäß Protokoll zur mündlichen
Verhandlung) wie folgt:

88.1 “A bicycle front derailleur (97f) comprising:

a base member (40) including a mounting fixture engaging part with
a circular arcuate surface that defines an adjustment axis (X1) and a
fastening structure (33) that defines of a mounting axis (X2) that is
orthogonal to the adjustment axis (X1);
a chain guide (41) configured to move between a retracted position
and an extended position relative to the base member;
- 12 -
a linkage assembly (42, 43) coupled between the base member (40)
and the chain guide (41) in order to move the chain guide (41)
between the retracted position and the extended position;
characterized in that
the bicycle front derailleur (97f) further comprises a mounting fixture
contact part disposed on the base member (40) to advance and
retract relative to the base member (40) in a direction along a dis-
placement axis (X3) that is generally orthogonal to the adjustment
axis (X1) and the mounting axis (X2) such that fine adjustment of an
angular position of the front derailleur (97f) is provided about the
adjustment axis (X1) by movement of the mounting fixture contact
part (323).

Wegen der Fassung der Ansprüche 1 und 8 bzw. der hierauf jeweils rückbe-
zogenen Unteransprüche nach den übrigen Hilfsanträgen wird auf die Akte - dort
die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 9. März 2017 - verwiesen.

Die Klägerin macht insoweit unverändert die mit der Klageerhebung eingeführten
Nichtigkeitsgründe geltend, die Lehre des unabhängigen Anspruchs 1 in der
Fassung des Streitpatents - vorliegend in ihren Ausgestaltungen nach dem
Hauptantrag und den Hilfsanträgen beansprucht - und des unabhängigen
Anspruchs 8 in der Fassung des Streitpatents - als Bestandteil des Anspruchs-
satzes nach u. a. dem geltenden Hauptantrag - sei jeweils für eine Ausführung
durch den Fachmann nicht ausreichend deutlich und vollständig offenbart gemäß
Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit b) EPÜ. Sie macht weiter
geltend, dass bereits die Gegenstände der Hauptansprüche nach dem Haupt- und
den Hilfsanträgen - auch soweit diese nunmehr eingeschränkt verteidigt
werden - gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a) EPÜ nicht
patentfähig, nämlich entweder bereits nicht neu gegenüber dem von ihr
entgegengehaltenen Stand der Technik oder jedenfalls nicht erfinderisch seien.
- 13 -
Hierfür hat sie im Rahmen ihres schriftsätzlichen Klagevortrags folgende
Patentdokumente zur Dokumentation des Standes der Technik entgegen
gehalten:

K2 EP 1 571 076 A1
K5 US 2004/0185975 A1
K6 JP 62-177594U (vorgelegt als Abstract), zugleich als
K6a englischsprachige Übersetzung des Abstracts K6
K6b englischsprache Übersetzung der K6 (nachgereicht auf
den Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 27. April 2017)
K7 JP 53-102549, vorgelegt zugleich als
K7a englischsprachige Teil-Übersetzung der JP 53-102549
K8 DE 31 18 035 A1
K9 FR 716 698
K10 EP 1 547 914 A2
K11 US 4 199 997
K12 EP 452 436 A2

Die Klägerin, die nach ihrer Lesart des erteilten Anspruchs 8 zunächst eine
fehlende Ausführbarkeit hinsichtlich der geforderten Verstellbarkeit des Basis-
elements in einer Achse unterstellt hat, weil die Ausführungsbeispiele nur
Bewegungen auf einer Kreisbahn zeigten, hat zum Gegenstand des gegenüber
der erteilten Fassung unveränderten Anspruchs 88.0 als Bestandteil des An-
spruchssatzes nach u. a. dem geltenden Hauptantrag auch die Auffassung
vertreten, dass das Streitpatent keine Offenbarung für ein Kontaktteil oder eine
Anordnung desselben enthalte, das selbst nicht nur eine Vorwärts- , sondern auch
eine Rückwärtsbewegung des Basiselements, d. h. eine Feineinstellung in entge-
gengesetzte Richtungen bewirken könnte. Die Ergänzung „relative to“ im Merkmal
M8.5.1a8.1 des Anspruchs 88.1 - sinngemäß mit Bezugnahme der in der
mündlichen Verhandlung vom Senat überreichten Merkmalsgliederungen gemäß
Anlage zum Protokoll - betreffe entweder eine Klarstellung mit der Folge einer
Unzulässigkeit der Verteidigung, ohne den Mangel ausreichender Offenbarung für
- 14 -
eine Ausführbarkeit beseitigen zu können; oder dieses Merkmal bedinge ein Aliud
aufgrund der Beimessung eines anderen Sinngehalts. Nach Auffassung der
Klägerin, die den Einwand fehlender Neuheit des „vorderen Fahrradumwerfers“
nach Anspruch 88.1 in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten
hat, beruhe der Gegenstand dieses Anspruchs jedenfalls nicht auf einer erfin-
derischen Tätigkeit. Hierfür hat sie schriftsätzlich auf die Zusammenschau der
Dokumente K10 mit K6 sowie K2 mit K6 abgestellt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das europäische Patent 1 787 902 mit Wirkung für das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für
nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß unter Bezugnahme der mit Schriftsatz vom
9. März 2017 eingereichten und bezeichneten Anträge (u. a. 1.0 bis 1.3 bzw. 8.0
bis 8.4) bzw. der hierfür jeweils in Reinschrift zu Akte gereichten Ansprüche 8
und 1 in ihren unterschiedlichen Fassungen für den jeweils vom Antrag umfassten
Anspruchssatz - ,

die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent wie folgt verteidigt wird:
Hauptantrag: 8.0 in Kombination mit 1.0,
sinngemäß demnach gerichtet auf einen aus dem Antrag 8.0 i.d.F. vom
9. März 2017 und dem Antrag 1.0 i. d. F. vom 9. März 2017 folgenden
Anspruchssatz mit dem Anspruch 11.0 (s. o.) als Hauptanspruch und dem
Anspruch 88.0 als Nebenanspruch,
Hilfsantrag 1: 8.1 in Kombination mit 1.0,
Hilfsantrag 2: 8.2 in Kombination mit 1.0,
Hilfsantrag 3: 8.3 in Kombination mit 1.0,
Hilfsantrag 4: 8.4 in Kombination mit 1.0,
Hilfsantrag 5: 8.0 in Kombination mit 1.1,
Hilfsantrag 6: 8.1 in Kombination mit 1.1,
- 15 -
sinngemäß demnach gerichtet auf einen aus dem Antrag 8.1 i. d. F. vom
9. März 2017 und dem Antrag 1.1 i. d. F. vom 9. März 2017 folgenden
Anspruchssatz mit dem Anspruch 11.1 (s.o.) als Hauptanspruch und dem
Anspruch 88.1 (s.o.) als Nebenanspruch,
Hilfsantrag 7: 8.2 in Kombination mit 1.1,
Hilfsantrag 8: 8.3 in Kombination mit 1.1,
Hilfsantrag 9: 8.4 in Kombination mit 1.1,
Hilfsantrag 10: 8.0 in Kombination mit 1.2,
Hilfsantrag 11: 8.1 in Kombination mit 1.2,
Hilfsantrag 12: 8.2 in Kombination mit 1.2,
Hilfsantrag 13: 8.3 in Kombination mit 1.2,
Hilfsantrag 14: 8.4 in Kombination mit 1.2,
Hilfsantrag 15: 8.0 in Kombination mit 1.3,
Hilfsantrag 16: 8.1 in Kombination mit 1.3,
Hilfsantrag 17: 8.2 in Kombination mit 1.3,
Hilfsantrag 18: 8.3 in Kombinaton mit 1.3,
Hilfsantrag 19: 8.4 in Kombination mit 1.3.

Der Beklagtenvertreter hat weiterhin erklärt, dass die abhängigen Ansprüche 2
bis 7 auf Basis des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.3 als Hilfsantrag 20 geprüft
werden sollten. Eine weitere isolierte Verteidigung der abhängigen Ansprüche ist
in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden. Weiterhin hat die
Beklagte - sinngemäß mit Bezugnahme der in der mündlichen Verhandlung vom
Senat überreichten Merkmalsgliederungen gemäß Anlage zum Protokoll - die Be-
zugszeichen richtig gestellt wie folgt: In Merkmal M8.5 wird das Bezugszeichen
40a gestrichen, im Merkmal M8.5.2 wird das Bezugszeichen am Ende mit (323)
benannt.

Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf die geltenden
Anspruchsfassungen in allen Punkten entgegen getreten. Sie erachtet die Lehre
des Streitpatents in den verteidigten Fassungen als ausführbar und patentfähig.
Die Nichtigkeitsklage sei deshalb nicht begründet.
- 16 -
Zur Frage der ausreichenden Offenbarung des Gegenstands nach dem
gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Anspruch 88.0 gemäß Hauptantrag
führt sie aus, dass die Vorwärts- und auch die Rückwärtsbewegung des Ket-
tenumwerfers bzw. dess Basisteils beim Gegenstand des Streitpatents gleicher-
maßen auch durch Handkraft während der Montage bei anliegendem Kontaktstück
manuell eingeleitet erfolgen könne und der Anspruch 8 mit dem Merkmal M8.5.1a
(vgl. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) in der erteilten Fassung
auch noch die weitere Auslegung zulasse, dass eine im fest montierten
Zustand - nach entsprechender Voreinstellung - aufgebaute Vorspannung
aufgrund der elastischen Rückstellkraft diese gegensinnige Bewegung bei
Verstellung des Kontaktstücks bewirken könne; hierfür hat sie auf drei mit
Schriftsatz vom 9. März 2017 zur Akte gereichte Montageanleitungen
einschließlich eines Videos hingewiesen.

Der Gegenstand dieses Anspruchs sei im Übrigen neu jeweils gegenüber der
Entgegenhaltung K2, K6 oder K8. In diesen Druckschriften mögen zwar Aufbauten
gezeigt sein, bei denen eine Einstellbarkeit des Kettenumwerfers gegenüber der
Montagevorrichtung möglich sei, jedoch kein Kontaktteil, das diese Einstellung
bewirken könnte. Erst Recht gelte dies für die Anordnung gemäß Anspruch 88.1 mit
dem geänderten Merkmal M8.5.1a8.1, die ein entsprechend bewegbares Kon-
taktteil dem Basiselement des Kettenumwerfers zuordne.

Der Gegenstand des gegenüber der erteilten Fassung durch das Merkmal
M1.4.31.0 ergänzten Anspruchs 11.0 gemäß Hauptantrag sei mit dieser Be-
schränkung entgegen dem letzten schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin neu
gegenüber der Entgegenhaltung K6, und beruhe im Übrigen auch gegenüber oder
in Verbindung mit der Entgegenhaltung K2 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch
aus dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik erhalte der
Fachmann keine Anhaltspunkte, die ihn - ausgehend von K6, die als nächst-
liegender Stand der Technik anzusehen sei - zu einer Ausführung der Mon-
tagevorrichtung gemäß Anspruch 11.0 führe. Erst Recht gelte dies für die
Vorrichtung in ihrer Weiterbildung nach Anspruch 11.1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw.
- 17 -
den weiteren Hilfsanträgen, die erfinderisch auch gegenüber einer
Zusammenschau des im Verfahren befindlichen Standes der Technik seien.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2017, darüber hinaus auf
den Inhalt des qualifizierten Hinweises des Senats vom 6. Dezember 2016
hingewiesen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der nach Hauptantrag verteidigten Fassung
und den nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigen Fassungen des Streitpatents
insoweit begründet, als die nach dem Hauptanspruch (Patenanspruch 1) des
jeweiligen Anspruchssatzes beanspruchte Lehre nicht die erforderliche Neuheit
aufweist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 54 EPÜ).
Hinsichtlich der nach dem Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung des Streitpatents ist
die nach einem Nebenanspruch (Anspruch 8) des Anspruchssatzes als erfin-
dungsgemäß beanspruchte Lehre durch das Patent nicht so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 2 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ, Art. 100 lit. b EPÜ), mithin die Klage
auch insoweit begründet ist. Soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung im
Wege der zulässigen Selbstbeschränkung nicht mehr verteidigt wird, war es mit
Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ohne Sachprüfung für nichtig zu
erklären (zur st. Rspr. im Nichtigkeitsverfahren vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 404,
405 - Carvedilol II; Busse/ Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 82 Rdn. 119
m. w. Nachw.; Schulte/Voit, PatG, 9. Aufl., § 81 Rdn. 127).
Soweit das Streitpatent in der Fassung gemäß (neuem) Hilfsantrag 6 verteidigt
wird, ist die Klage abzuweisen, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass sich
der gegen diese zulässig beschränkte Fassung der Ansprüche gerichtete
Nichtigkeitsangriff im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten
- 18 -
Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,
§ 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. 52, Art. 56 EPÜ) als begründet erweist.

Auf die Zulässigkeit der jeweiligen Anspruchsfassung bzw. die Patentfähigkeit der
jeweiligen Gegenstände gemäß den Hilfsanträgen 7 bis 20 kam es bei dieser
Sachlage nicht an.

I.

1. Das gemäß der deutschen Übersetzung die Bezeichnung „Vorderer
Umwerfer mit Befestigungseinrichtung“ tragende Streitpatent betrifft nach den
Angaben in der Beschreibungseinleitung einen an einem Fahrradrahmen
befestigten vorderen Kettenumwerfer einer Kettenschaltvorrichtung, vgl.
Abs. [0001].

Im Speziellen soll die Erfindung eine Vorrichtung zum Befestigen des vorderen
Kettenumwerfers an einem rohrförmigen Element des Fahrradrahmens betreffen,
die eine feine Justierung der Winkelausrichtung des Umwerfers relativ zu einer
parallel zur Mittelachse des rohrförmigen Elements des Fahrradrahmens
verlaufenden Achse ermögliche, vgl. Abs. [0002].

Bei einem bekannten Aufbau - hierfür ist im Patent auf den durch die Druckschrift
K6 dokumentierten Stand der Technik abgestellt - werde der Umwerfer gegenüber
der am Rahmenrohr vormontierten Befestigungseinrichtung zunächst in ge-
wünschter Weise ausgerichtet; die Fixierung in der vorausgerichteten Stellung
erfolge durch das Festziehen von Schraubverbindungen, vgl. Abs. [0006] und
[0007].

Bei der dortigen speziellen Befestigung mit einer „Kontaktschraube“ wird gemäß
den Angaben in der Streitpatentschrift das Problem gesehen, dass es aufgrund
der unterstellt großen auf die Schraube wirkenden Kräfte bei leicht gelockerten
Schrauben der Verbindung, an denen sich das vom Umwerfer im Betrieb
- 19 -
eingeleitete Drehmoment abstützt, zu einer ungewollten Verstellung der voraus-
gerichteten Winkelstellung des Umwerfers kommen kann, vgl. Abs. [0008].

Gemäß Absatz [0010] sollen die Merkmale in den Oberbegriffen der Ansprüche 1
und 8 bei einem aus der Druckschrift K2 hervorgehenden Aufbau realisiert sein.
Eine Aufgabe sieht das Patent im Ermöglichen einer sicheren Aufrechterhaltung
der Winkelausrichtung des vorderen Umwerfers gegenüber der am Rahmen
angeordneten Befestigungseinrichtung, vgl. Abs. [0011].

Ein Aspekt soll den Aufbau der fahrradrahmenseitigen Befestigungseinrichtung
(„mounting fixture“, „Montagevorrichtung“ laut der Übersetzung in K1) betreffen,
die im Zusammenwirken mit einem komplementär hergerichteten vorderen
Umwerfer dessen Befestigung und Feinjustierung in einer bestimmten Stellung
ermöglichen soll, vgl. Abs. [0012] und [0013], wobei bevorzugt ein Kontaktstück
(„contact part“) ein vorwärts- und rückwärtsbewegendes Element („advancing and
retracting part“) enthalten soll, wobei in diesem Fall dieses Kontaktstück am
Umwerfer in einfacher Weise in Kontakt mit dem durch das „advancing and
retracting part“ in der Winkellage voreingestellten Umwerfer in Kontakt gebracht
werden kann - hierbei soll die Orientierung um die Achse durch das „advancing
and retracting part“ einstellbar sein, vgl. Abs. [0014].

Ein anderer Aspekt soll den Aufbau des Kettenumwerfers („front derailleur“,
„Fahrradumwerfer“ lt. der Übersetzung in K1) betreffen, dessen mit der rahmen-
seitigen Befestigungseinrichtung in Kontakt stehender „contact part“ zum Her-
vortreten oder Zurückziehen veranlasst wird, vgl. Abs. [0020] und [0021]. Aufgrund
der Ausrichtung des Kontaktstücks relativ gegenüber der für die Befestigung des
Umwerfers maßgeblichen Richtung sollen die auf das Kontaktstück wirkenden
Kräfte klein bleiben, mithin die vorausgerichtete Winkelstellung im Betrieb sicher
aufrechterhalten bleiben, vgl. Abs. [0021].

2. Als Fachmann beschäftigte sich auf dem Gebiet des Streitpatents zum
Anmeldezeitpunkt ein mit der Entwicklung der Komponenten von Fahrrad-
- 20 -
kettenschaltvorrichtungen befasster Maschinenbauingenieur, insoweit über in
mehrjähriger Berufstätigkeit erworbene praktische Kenntnisse in der Konstruktion
der Bestandteile im Hinblick auf deren Montage am Fahrradrahmen verfügend.

3. Mit dem Patentanspruch 1 in der u. a. gemäß dem geltenden Hauptantrag
geltenden Fassung wird das Patent im Umfang einer Montagestruktur mit
folgenden Merkmalen verteidigt (Abweichung gegenüber der erteilten Fassung
gemäß Streitpatentschrift durch Unterstreichung kenntlich gemacht), wobei
vorliegend der maßgebliche Wortlaut der englischsprachigen Fassung zugrunde
zu legen war, weil die deutsche Übersetzung in der Streitpatentschrift diesen nicht
ausreichend umsetzt und dies sachlich auch der Verteidigung der Patentinhaberin
entspricht:
Merkmalsgliederung Anspruch 11.0

M1.1 A bicycle front derailleur mounting fixture (20) comprising:
M1.2 a bicycle frame fastening part (21) configured and arrangeable to be
fastenable to a tubular member (102a) of a bicycle frame (102);
M1.3 a front derailleur mounting part (22) coupled to the bicycle frame
fastening part (21),
M1.3.1 with the front derailleur mounting part (22) being configured and
arrangeable to fasten a front derailleur (97f) for limited rotation
adjustment about an adjustment axis (X1) disposed at a distance
from the tubular member (102a)
(characterized in that)
M1.4 the bicycle front derailleur mounting fixture (20) further comprises a
front derailleur contact part (23)
M1.4.1 (the front derailleur contact part 23) configured and arrangeable to
contact a part of the front derailleur (97f)
M1.4.2 facing the tubular member (102a) in a position that differs from that of
the bicycle frame fastening part (21)
M1.4.31.0 with the front derailleur contact part (23) being located in a position
that differs from that of the front derailleur mounting part (22)
- 21 -
M1.4.4 such that fine adjustment of an angular position of the front derailleur
(97f) is provided by the front derailleur contact part (23) in con-
junction with the front derailleur mounting part (22).

In einer Gliederung nach Merkmalen stellt sich die Fassung des Anspruchs 1 nach
u. a. den Hilfsanträgen 5 und 6 wie folgt dar (Abweichung gegenüber der Fassung
des Anspruchs 11.0 gemäß Hauptantrag durch Unterstreichung hervorgehoben):

Merkmalsgliederung Anspruch 11.1
M1.1 A bicycle front derailleur mounting fixture (20) comprising:
M1.2 a bicycle frame fastening part (21) configured and arrangeable to be
fastenable to a tubular member(102a) of a bicycle frame (102);
M1.3 a front derailleur mounting part (22) coupled to the bicycle frame
fastening part (21),
M1.3.1 with the front derailleur mounting part (22) being configured and
arrangeable to fasten a front derailleur (97f) for limited rotation
adjustment about an adjustment axis (X1) disposed at a distance
from the tubular member (102a)
(characterized in that)
M1.4 the bicycle front derailleur mounting fixture (20) further comprises a
front derailleur contact part (23)
M1.4.1 (the front derailleur contact part 23) configured and arrangeable to
contact a part of the front derailleur (97f)
M1.4.2 facing the tubular member (102a) in a position that differs from that of
the bicycle frame fastening part (21)
M1.4.31.0 with the front derailleur contact part (23) being located in a position
that differs from that of the front derailleur mounting part (22)
M1.4.3.11.1 wherein the part of the front derailleur (97f), wich is contacted by the
front derailleur contact part (23), is a side surface (40a) disposed on
the front derailleur on the side facing toward the tubular member
(102a)
- 22 -
M1.4.4 such that fine adjustment of an angular position of the front derailleur
(97f) is provided by the front derailleur contact part (23) in con-
junction with the front derailleur mounting part (22).

Mit dem Patentanspruch 8 in der u. a. gemäß dem geltenden Hauptantrag
geltenden Fassung wird das Patent im Umfang einer Montagestruktur mit
folgenden Merkmalen verteidigt (Abweichung gegenüber der erteilten Fassung
gemäß Streitpatenteschrift Hauptantrag durch Streichung bzw. Unterstreichung
hervorgehoben):

Merkmalsgliederung Anspruch 88.0
M8.1 A bicycle front derailleur (97f) comprising:
M8.2 a base member (40) including a mounting fixture engaging part with
a circular arcuate surface that defines an adjustment axis (X1) and a
fastening structure (33) that defines of a mounting axis (X2) that is
orthogonal to the adjustment axis (X1);
M8.3 a chain guide (41) configured to move between a retracted position
and an extended position relative to the base member;
M8.4 a linkage assembly (42, 43) coupled between the base member (40)
and the chain guide (41) in order to move the chain guide (41)
between the retracted position and the extended position;
(characterized in that)
M8.5 the bicycle front derailleur (97f) further comprises a mounting fixture
contact part (40a)
M8.5.1 disposed on the base member (40)
M8.5.1a to advance and retract the base member (40) in a direction along a
displacement axis (X3) that is generally orthogonal to the adjustment
axis (X1) and the mounting axis (X2)
M8.5.2 such that fine adjustment of an angular position of the front derailleur
(97f) is provided about the adjustment axis (X1) by movement of the
mounting fixture contact part (23).
- 23 -
In einer Gliederung nach Merkmalen stellt sich die Fassung des Anspruchs 8 nach
u. a. dem Hilfsantrag 6 wie folgt dar (Abweichung gegenüber der Fassung des
Anspruchs 88.0 gemäß Hauptantrag durch Unterstreichung hervorgehoben):

Merkmalsgliederung Anspruch 88.1

M8.1 A bicycle front derailleur (97f) comprising:
M8.2 a base member (40) including a mounting fixture engaging part with
a circular arcuate surface that defines an adjustment axis (X1) and a
fastening structure (33) that defines of a mounting axis (X2) that is
orthogonal to the adjustment axis (X1);
M8.3 a chain guide (41) configured to move between a retracted position
and an extended position relative to the base member;
M8.4 a linkage assembly (42, 43) coupled between the base member (40)
and the chain guide (41) in order to move the chain guide (41)
between the retracted position and the extended position;
(characterized in that)
M8.5 the bicycle front derailleur (97f) further comprises a mounting fixture
contact part (40a)
M8.5.1 disposed on the base member (40)
M8.5.1a8.1 to advance and retract relative to the base member (40) in a direction
along a displacement axis (X3) that is generally orthogonal to the
adjustment axis (X1) and the mounting axis (X2)
M8.5.2 such that fine adjustment of an angular position of the front derailleur
(97f) is provided about the adjustment axis (X1) by movement of the
mounting fixture contact part (323).


II.

1. Im Hinblick auf die regelmäßig erforderliche Auslegung der Patent-
ansprüche (vgl. BGH X ZR 117/11, Urteil vom 17. Juli 2012 - Polymerschaum) und
- 24 -
die Identifizierung der darin enthaltenen Lehren - die wegen der Rechts-
normqualität des Patentanspruchs Vorrang hat vor jeder weiteren Sachprüfung der
Nichtigkeitsgründe und damit auch vor der Frage einer ausreichenden Offen-
barung - hat der Senat bereits mit dem gerichtlichen Hinweis vom
6. Dezember 2016 im Einzelnen ausgeführt, dass vorliegend der Kern des
beanspruchten Erfindungsgedankens und das, was die Erfindung tatsächlich zu
leisten vermag, nicht wie in Abs. [0002] angesprochen in der Bereitstellung einer
Befestigungseinrichtung zum Befestigen des vorderen Kettenumwerfers an einem
rohrförmigen Element mit einer zwischen dem Kettenumwerfer und dessen
rahmenseitiger Befestigungseinrichtung wirkenden Justiereinrichtung - die im
fachüblichen Sinn im bereits fest montierten Zustand eine Feinverstellung der
Ausrichtung ermöglicht - oder in der Bereitstellung einer Vorrichtung liegt, welche
mit Mitteln über die Befestigungseinrichtung hinaus eine ungewollte Verstellung
der vorausgerichteten Winkelstellung des Umwerfers zu verhindern (Abs. [0008])
bzw. die Winkelausrichtung des vorderen Umwerfers gegenüber der am Rahmen
angeordneten Befestigungseinrichtung aufrechtzuerhalten vermag (Abs. [0011]),
beí der zudem die auf ein/das Kontaktstück wirkenden Kräfte klein gehalten
werden können (Abs. [0021]). Denn Ausbildungen mit entsprechenden Funktions-
eigenschaften sind entweder nicht offenbart oder entsprechende Wirkungen
stellen sich nicht oder erst bei bestimmten Anordnungen ein, die in den erteilten
bzw. verteidigten Ansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, wie nachfol-
gend noch aufgezeigt wird.

Tatsächlich lehrt das Streitpatent einerseits eine rahmenseitige winkelaus-
richtfähige Befestigungsstruktur für einen vorderen Kettenumwerfer mit einer
Montage-Einstellhilfe zur Ausrichtung des Umwerfers vor dessen Festsetzung und
andererseits einen Kettenumwerfer mit ähnlichen Funktionsträgern, ohne dass
insbesondere hiermit eine weitere Lehre (Abs. [0012], [0021]) verbunden wäre,
welche u. a. im Zusammenhang mit einer für Justierzwecke vorgesehenen
Schraube eine Reduzierung der darauf wirkenden Kräfte bedingt oder eine
ungewollte Verstellung der vorausgerichteten Winkelstellung nach Justage und
Befestigung verhindert. Die dahingehende Lehre des Streitpatents ist durch die
- 25 -
einzelnen Ausführungsbeispiele hinsichtlich der Bereitstellung einer Montage-
Einstellhilfe für den vorderen Kettenumwerfer gegenüber dessen Befestigungs-
einrichtung wie folgt konkretisiert:

Nach dem Verständnis des Fachmanns zeigt die erste Ausführungsform nach
Figuren 2 und 3 in der Draufsicht eine ein rohrförmiges Element des Fahrrad-
rahmens nach Art einer Schelle (Rahmenbefestigungsabschnitt 21 / „frame
fastening part 21“) umschließende Befestigungseinrichtung 20 (mit Bestandteilen
analog zur Explosionsdarstellung der Figur 2). Aufgrund der zum Basiselement 20
des Kettenumwerfers komplementär gekrümmten Oberfläche (22a) des Befesti-
gungsabschnitts 22 an dessen Ende kann der Kettenumwerfer bei der
Montage - offensichtlich nur bis zum Festziehen der bei dieser Ausführungssform
im Bereich der anliegenden Oberflächen angeordneten Schraube 33 - begrenzt in
seiner Winkelstellung um die durch diese Zylinderabschnittfläche definierte Ein-
stellachse X1 ausgerichtet werden, vgl. hierzu u. a. Absatz [0037] i. V. m.
Absatz [0039], letzter Satz.


Figuren 3 (freigestellt) und 2 aus K1
Pfeil zur Verdeutlichung der Wirkrichtung (hier „retracting“) ergänzt

Die weitere, mit einer durch ein „Umwerfer-Kontaktstück 23“ geführten und in eine
Gewindebohrung 40c am Basisteil 40 eingreifenden Schraube 35 ausgeführte
Schraubverbindung kann nur während der Ausrichtung bis zum Festziehen der
- 26 -
Schraube 33 und insbesondere lediglich nur einseitig, weil nur ziehend
(„retracting“) „justierend“ wirken. Die notwendige Anlage der Schraubenkopf-
unterseite bzw. Schwenkverstellung in die Gegenrichtung („advancing“) wäre bei
der Montage „von Hand“ sicherzustellen. Im befestigten Zustand mit verblei-
bendem Spalt zwischen der rahmenseitigen Befestigungseinrichtung und dem
davon entfernten Basisteil des Umwerfers im Bereich des Justiermittels „Um-
werfer-Kontaktstück“ kann die Winkelstellung demnach im Falle einer gelockerten
Schraubenverbindung im Bereich des Befestigungsabschnitts 20 auch nur in einer
Schwenkrichtung aufrechterhalten werden, d. h. ein Wegbewegen verhindern - im
Falle der Auffüllung des Spalts mit einer genau passenden zwischengelegten
Scheibe wie noch vorgeschlagen (vgl. Abs. [0038], Zeilen 40 bis 50) würde diese
Maßnahme zwar die Befestigungswirkung der Schraube 33 im Bereich der
Schwenkachse gegen eine ungewollte Verstellung unterstützen, diese Maßnahme
steht aber der geforderten Justierfähigkeit entgegen.

Erst recht können der rahmenseitigen Montagevorrichtung 20 mit ihren Bestand-
teilen Befestigungsabschnitt 22 und Kontaktstück 23 oder dem Umwerfer 97f mit
einem komplementär ausgeführten Basisteil 40 jeweils für sich keine entspre-
chenden Funktionalitäten unterstellt werden, allenfalls der verstellbaren Schrau-
be 35 mit ihrem in das Basisteil 40 des Umwerfers einzuschraubenden, dieses
dort kontaktierenden Gewinde die Justierwirkung beigemessen werden, soweit
diese Schraube während der Montage an der Rückseite des Kontaktstücks 23 in
Anlage gehalten wird.

Für die zweite Ausführungsform ist anstelle der nur Zugkräfte und insoweit
ausschließlich ziehend („retracting“) wirkenden Schraubverbindung 35 bei der
ersten Ausführungsform eine nur Druckkräfte ausübende Schraubverbindung mit
einem Bolzen 123d beschrieben, vgl. hierzu Figur 4 i. V. m. Absatz [0020]. Bei
dieser Ausführungsform bildet sich der für die Justage notwendige Kontaktbereich
zwischen dem Kettenumwerfer und der rahmenseitigen Montagevorrichtung im
Bereich der am Basisteil 40 des Umwerfers anliegenden Stirnfläche des
Schraubenbolzens aus.
- 27 -

Figur 4 (freigestellt) aus K1
Pfeil zur Verdeutlichung der Wirkrichtung ergänzt

Nur dieser Schraubenbolzen selbst bzw. dessen Stirnseite - und nicht etwa der
diesen aufnehmende Armabschnitt als Bestandteil des Kontaktstücks, der je nach
ausgerichteter Winkellage selbst zudem überhaupt nicht in Kontakt mit dem
Basisteil 140a des Umwerfers gelangt - vermag allenfalls eine Justage zur
Einleitung einer einseitigen Verschwenkbewegung durch Wegdrücken („advan-
ces“) des Basisteils 140a bei noch loser Schraubenverbindung 33 im Bereich des
Befestigungabschnitts 22 zu ermöglichen - dies entgegen der Aussagen im
Absatz [0021]. Eine zusätzliche Befestigung des Umwerfers kann dieser Schrau-
benbolzen, der ja nur stirnseitig am Befestigungsabschnitt anliegt, daher nicht
bewirken, auch folgt hieraus keine Verringerung der auf die Verbindung wirkenden
Kräfte. Wiederum kann eine Verlagerung im Betrieb nur in einer Richtung ver-
hindert werden und die Winkelstellung somit nicht sicher aufrechterhalten
(„securely maintained“, vgl. Absatz [0024], letzter Satz) werden.

Die im Patent beschriebene dritte Ausführungsform gemäß Figur 5 unter-
scheidet sich insoweit zur ersten Ausführungsform nur in der Ausbildung der
Befestigungseinrichtung im Hinblick auf deren Verbindung mit dem Rahmenrohr.
- 28 -
Nach dem Verständnis des Fachmanns zeigt die vierte Ausführungsform gemäß
der Darstellung in Figur 6 die kinematisch umgekehrte Anordnung der zweiten
Ausführungsform. Ein dort im Basisteil 140a des Umwerfers eingesetzter Schrau-
benbolzen vermag je nach Einschraubtiefe bzw. Überstand bei Anlage an der
Befestigungseinrichtung in einem Abstand zur Schwenkachse X1 ein Wegdrücken
(„advancing“) des Umwerfers zu bewirken bzw. ein einseitiges Verschwenken des
Umwerfers von Hand zum Rahmenrohr hin zu begrenzen; die axiale Verlagerung
der Stirnseite dieses Schraubenbolzens bewirkt eine Verstellung bzw. Begrenzung
des Schwenkwinkels.


Figur 6 (freigestellt) aus K1 (PS)

Die Befestigung des Umwerfers wird hierbei allein durch die Schraubver-
bindung 33 in der gezeigten speziellen Anordnung sichergestellt, und weder das
durch den daran stirnseitig anliegenden Bolzen mittelbar definierte Kontaktstück
der rahmenrohrseitigen Montagevorrichtung - d. h. die Fläche, auf der die Stirn-
seite des Schraubenbolzens anliegt - noch das Basisteil des Umwerfers können
jeweils selbst die Funktionalität einer Feinjustierung („fine adjustment“) der
Schwenkstellung bereitstellen.

Den danach allen Ausführungsformen gemeinsamen und allgemeinen Erfindungs-
gedanken sieht der Fachmann folglich darin, in Verbindung mit einer winkel-
- 29 -
ausrichtbaren, eine Schwenkachse definiert vorgebenden Befestigungstruktur (
beispielhaft die „circular arcuate surfaces 22a/22b“ in Figur 6 im Bereich der
Achse X1) noch einen verstellbaren Anschlag vorzusehen, der das Ausrichten des
Umwerfers während der Montage bis zum Festlegen der hierfür vorgesehenen
Verbindungselemente (…bei den Ausführungsformen bis zum Festziehen der
Schraube 33) vereinfacht. Die zur Einstellung beschriebenen Elemente wie nur
Zugkräfte ausübende oder nur Druckkräfte einleitende Schrauben vermögen dabei
allenfalls eine Vorjustierung im Sinne einer einstellbaren, einseitig wirkenden
Schwenkbegrenzung als Ausrichthilfe bei der Montage noch vor der endgültigen
Festsetzung der Verbindung bereitzustellen.

2. Zur Ermittlung der technischen Lehre, die sich aus Sicht des hier
maßgeblichen Fachmanns aus den geltenden Ansprüchen ergibt, ist der Sinn-
gehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die
einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heran-
ziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen
durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung).

Insoweit ist für das richtige Verständnis wesentlich, dass sich die Auslegung des
Anspruchs am technischen Sinngehalt der Merkmale des Patentanspruchs im
Einzelnen und in ihrer Gesamtheit (st. Rspr., BGH GRUR 2011, 129 - Fentanyl-
TTS; GRUR 2002, 515 Schneidmesser I, m. w. N.) zu orientieren hat, wobei der
Sinngehalt eines einzelnen Merkmals im Kontext der Patentschrift und der Funk-
tion zu sehen ist, die es für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merk-
malen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Er-
folgs hat. Mithin ist (auch) das Verständnis eines (einzelnen) Merkmals also im
Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift zu bestimmen, und insoweit
losgelöst vom Stand der Technik und von einem etwaigen Rechtsbestand des
Streitpatents (BGH GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum I; GRUR 2015,
868 - Polymerschaum II).
- 30 -
Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer
sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten
Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209; GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung), eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne
einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) ist dann nicht zulässig, wenn der
Fachmann aus der Anspruchsfassung bereits einen klar und eindeutig definierten
Gegenstand entnehmen kann (BPatGE 42, 204, GRUR 2000, 794 - veränderbare
Daten; BGHZ 160, 204, 209; GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinze-
lungseinrichtung); BGH GRUR 2007, 309, 311 - Schussfädentransport).

Denn die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs
eines Patents gehört, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden
Anspruch Ausdruck gefunden hat (st. Rechtsprechung vgl. z. B. BGH GRUR 2007,
959 - Pumpeinrichtung).

Wenn ein Patentanspruch verallgemeinernde Formulierungen enthält, die mög-
licherweise auch Ausführungsformen umfassen, die die in der Beschreibung
geschilderten Vorteile nicht aufweisen, stellt dies keinen eigenständigen Nichtig-
keitsgrund dar. Grundsätzlich ist es dem Anmelder unbenommen, den bean-
spruchten Schutz nicht auf konkret geschilderte Ausführungsformen zu be-
schränken, sondern gewisse Abstrahierungen vorzunehmen. Eine zu weite
Formulierung der Ansprüche kann im Einzelfall zur Folge haben, dass der
Gegenstand des Schutzrechts über den Inhalt der ursprünglich eingereichten
Unterlagen hinausgeht. Sie kann ferner dazu führen, dass der Gegenstand des
Schutzrechts nicht schutzfähig ist, weil zumindest eine unter den Anspruch
fallende Ausführungsform durch den Stand der Technik vorweggenommen oder
nahegelegt ist, oder dass die Erfindung nicht mehr so offenbart ist, dass der
Fachmann sie ausführen kann (BGH X ZB 2/12, Beschluss vom 6. August 2013,
Rn. 20 und 21 - Tintenstrahldrucker; mit Hinweis auf BGH Xa ZR 100/05, Urteil
vom 25. Februar 2010 - Thermoplastische Zusammensetzung)
- 31 -
2a. Danach ist im Einzelnen von folgendem Verständnis der nebengeordenten
Ansprüche und von folgender Offenbarung der jeweils beanspruchten Gegen-
stände „Montagevorrichtung“ bzw. „Kettenumwerfer“ auszugehen:

Der Anspruch 1 ist in der jeweils verteidigten Fassung ausschließlich auf die
rahmenseitige Montagevorrichtung gerichtet; somit sind die Angaben im Anspruch
zu dem daran zu befestigenden Umwerfer hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
Beschaffenheit der Montagevorrichtung nur insoweit berücksichtigungsfähig, als
sie funktionelle Umschreibungen der Befestigungseinrichtung darstellen können.

Zum Anspruch 11.0 als Bestandteil des Anspruchssatzes nach Hauptantrag sowie
nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 jeweils:

Die Merkmale
M1.1 A bicycle front derailleur mounting fixture (20) comprising:
M1.2 a bicycle frame fastening part (21) configured and arrangeable to be
fastenable to a tubular member(102a) of a bicycle frame (102);
M1.3 a front derailleur mounting part (22) coupled to the bicycle frame
fastening part (21),
M1.3.1 with the front derailleur mounting part (22) being configured and
arrangeable to fasten a front derailleur (97f) for limited rotation
adjustment about an adjustment axis (X1) disposed at a distance
from the tubular member (102a);

betreffen im Lichte des Offenbarungsgehalts des Patents die Vorrichtungs-
bestandteile einer Befestigungseinrichtung (“mounting fixture 20”), die eine Ver-
bindung mit einem rohrförmigen Abschnitt des Fahrradrahmens ermöglichen und
zudem einen Befestigungsabschnitt (“mounting part 22”) in einer Ausgestaltung
aufweisen, die eine begrenzt - um eine entfernt vom rohrförmigen Abschnitt des
Rahmens - winkelausrichtbare Befestigung des Umwerfers ermöglicht. Die mit
dem Merkmal M1.3.1 geforderte Befestigungseigenschaft („to fasten“) bezieht sich
nach dem Wortlaut dieses Merkmals allein auf die Bereitstellung einer definierten
- 32 -
Schwenkachse, die neben der Funktionalität der Bereitstellung einer Lage-
zuordnung die weitere Funktionalität einer Schwenkverstellung nur vor dem
Festsetzen der Verbindung aufweist. Über die Art der für die Befestigung und
definierten Verschwenkbarkeit notwendigen technischen Maßnahmen schweigt
sich der Anspruch aus; eine genau im Bereich der Schwenkachse wirkende
Festlegung über die Anordnung einer Schraubverbindung in genau diesem
Bereich - wie für die Ausführungsformen zudem lediglich beispielhaft gezeigt - ist
durch dieses Merkmal auch deshalb nicht (zwingend) impliziert, weil der
Montageabschnitt („mounting part 22“) hinsichtlich seiner Ausbildung über die
Bereitstellung einer Schwenkachse und seiner notwendigen Verbindung mit dem
„fastening part 21“ nicht näher definiert ist. Vielmehr ist die Gestaltung des
„mounting part 22“ mit diesem generischen Merkmal - nicht die konkrete
Ausgestaltung, sondern die geforderte Funktionalität bildet den maßgeblichen
Bestandteil der beanspruchten Lehre - insgesamt ins Belieben des Fachmanns
gestellt.

Gemäß den weiteren Merkmalen
M1.4 the bicycle front derailleur mounting fixture (20) further comprises a
front derailleur contact part (23),
M1.4.1 (the front derailleur contact part 23) configured and arrangeable to
contact a part of the front derailleur (97),
M1.4.2 facing the tubular member (102a) in a position that differs from that of
the bicycle frame fastening part (21),
M1.4.4 such that fine adjustment of an angular position of the front derailleur
(97f) is provided by the front derailleur contact part (23) in
conjunction with the front derailleur mounting part (22).

soll die Befestigungseinrichtung ein Kontaktstück 23 aufweisen (M1.4) in einer
Herrichtung und Anordenbarkeit, dass dieses nicht nur mit einem Abschnitt des
vorderen Umwerfers in Kontakt stehen kann (M1.4.1) - für den Fall der Montage,
der Umwerfer selbst ist nicht Gegenstand des Anspruchs 1 -, sondern auch eine
Feinjustierung der Winkelstellung des vorderen Umwerfers unter Vermittlung des
- 33 -
Kontaktstücks 23 ermöglichen soll (M1.4.4). Merkmal M1.4.4 fordert nicht nur die
Funktionseigenschaft einer Einstellbarkeit um die Schwenkachse, die bereits
entsprechend Merkmal M1.3.1 gewährleistet sein muss, sondern darüber hinaus
die Bereitstellung von Mitteln, mit denen diese Einstellung in justierender
Weise - also mittelbar durch das Kontaktstück im Unterschied zu einer
unmittelbaren Verstellung von Hand ohne Anschlag - vorgenommen werden kann.
Derartiges offenbart das Patent für die beschriebene erste und zweite Aus-
führungsform, bei der das maßgebliche „contact part 23“ Bestandteil der
rahmenseitigen Montagevorrichtung ist.

Hinsichtlich dieser generischen Merkmalsangaben bietet die Beschreibung der
ersten Ausführungsform ein für ein Nacharbeiten durch den Fachmann aus-
reichend offenbartes Ausführungsbeispiel; der Fachmann wird losgelöst von den
im Anspruch angegebenen Positionsnummern im Gewinde des Schraubenbolzens
dort den für einen Kontakt am Kettenumwerfer vorgesehenen „contact part 23“
erkennen, als dieses mitsamt der Schraube „fastening bolt 35“ Bestandteil der
„mounting fixture 20“ ist, ohne dass im Anspruch diese Ausbildung und die im
Ausführungsbeispiel vorgesehenen Bestandteile „arm part 23a“ und „connecting
part 23b“ desselben zwingend impliziert sind. Dieser „contact part 23“ ist insoweit
nicht nur konfiguriert („configured“), sondern auch anordenbar („arrangeable“,
Teilfunktionalität gemäß M1.4.1), weil das Bolzengewindeende für ein
Einschrauben in ein Muttergewinde vorgesehen ist. Ähnliches gilt für die zweite
Ausführungsform, bei der die Stirnseite des Schraubenbolzens das für einen
Kontakt am Kettenumwerfer vorgesehene Teilelement bildet und der Gewinde-
abschnitt eine Relativbewegung des „contact part“ gegenüber dem Montage-
abschnitt bedingt.

Mangels näherer Definition der Gestaltung des „frame fastening part 21“ als
Bestandteil der „mounting fixture 20“ (M1.1) über die Angaben im Merkmal M1.2
hinaus kann dem Merkmal M1.4.2 lediglich ein Sinngehalt unterstellt werden, dass
das für die Kontaktierung des Kettenumwerfers vorgesehene Element (M1.4.1)
andere Bereiche um das Rahmenrohr herum einnimmt als der Rahmenbe-
- 34 -
festigungsabschnitt („fastening part 21“) selbst stofflich ausfüllt. Bei der ersten
Ausführungsform ist diese Bedingung mit dem für die Kontaktierung des Ketten-
umwerfers maßgeblichen Gewindeabschnitt der Schraube 35 erfüllt, der nicht im
Bereich des Befestigungsabschnitts liegt und dennoch dem Rahmenrohr gegen-
überliegt.

Mit dem gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 ergänzten und u. a.
aus Absatz [0013], Zeilen 25-31, Absatz [0024], Satz 1 und Absatz [0046] der K1
folgenden Merkmal

M1.4.31.0 with the front derailleur contact part (23) being located in a position
that differs from that of the front derailleur mounting part (22)

ist eine bestimmte Anordnungsmöglichkeit des für die Justierung maßgeblichen
„contact part“ - nämlich im Bereich des durch das Merkmal M1.3.1 näher
bestimmten „mounting part 22“ - ausgeschlossen und gleichsam in Verbindung mit
Merkmal M1.4.4 eine bei allen Ausführungsformen zwingend notwendige
Beabstandung von der Schwenkachse impliziert, weil nur mit einem entfernt von
der Verschwenkachse X1 liegenden Angriffspunkt des für den Kontakt am
Kettenumwerfer vorgesehenen Teilelements des „contact part 23“ überhaupt eine
Justierung über die Hebelarmwirkung möglich ist. Der Wortlaut dieses Merkmals
folgt u. a. aus Absatz [0013], Z. 25-31, Absatz [0024], Satz 1 und Absatz [0046]
der Streitpatentschrift.

Zum Anspruch 11.1 als Bestandteil der Anspruchssätze nach u. a. den Hilfsan-
trägen 5 und 6:

Das bei dieser Fassung des Anspruchs 1 ergänzte Merkmal
M1.4.3.11.1 wherein the part of the front derailleur (97f), wich is contacted by
the front derailleur contact part (23), is a side surface (40a)
disposed on the front derailleur on the side facing toward the
tubular member (102a)
- 35 -
folgt aus Absatz [0038], Satz 3 mit seinem Bezug auf die erste beschriebene
Ausführungsform in Verbindung mit Absatz [0050], Satz 3 mit dessen Bezug auf
die zweite Ausführungsform; beide Ausführungsformen sind hinsichtlich der
Anordnung entsprechend Merkmal M1.4.31.0 ähnlich wie auch in Absatz [0048]
herausgestellt.

Mit dieser Merkmalsangabe wird die Anordnung nach der allgemeinen Vorgabe
durch das Merkmal M1.4.31.0 mittelbar durch die Bezeichnung der Ausrichtung der
für den Kontakt am Kettenumwerfer vorgesehenen Fläche näher bestimmt, weil
hieraus die Anordnung des „contact part 23“ als Bestandteil der beanspruchten
rahmenseitigen Montagevorrichtung („mounting fixture 20“) folgt. Weil die für den
Kontakt maßgebliche Auflagefläche demnach in einer Ebene parallel zum
Rahmenrohr liegt, ist die Wirkrichtung des für die Justierung vorgesehenen
„contact part 23“ als senkrecht zur - durch das Rahmenrohr vorbestimm-
ten - Ausrichtung des „bicycle frame fastening part 21“ stehend zu unterstellen, in
Verbindung mit dem Merkmal M1.4.31.0 insoweit auch in einem Abstand gegen-
über der Schwenkachse X1, weil nur so über die Hebelarmwirkung eine Win-
keleinstellung um die „adjustment axis“ (M1.3.1) im Sinne des Merkmals M1.4.4
möglich ist. Diese durch die Ausrichtung und Beabstandung des „contact part 23“
näher charakterisierte Anordnung ist im Übrigen sämtlichen gezeigten Aus-
führungsformen gemein.

Der Anspruch 8 ist in der jeweils verteidigten Fassung ausschließlich auf den an
der Montagevorrichtung befestigbaren Kettenumwerfer gerichtet; somit sind die
Angaben zur Montagevorrichtung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Be-
schaffenheit des Kettenumwerfers nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie
funktionelle Umschreibungen des Umwerfers darstellen können.

Zum Anspruch 88.0 als Bestandteil der Anspruchssätze nach u. a. dem
Hauptantrag und dem Hilfsantrag 5:

- 36 -
Die Merkmale
M8.1 A bicycle front derailleur (197f) comprising:
M8.2 a base member (40) including a mounting fixture engaging part with
a circular arcuate surface that defines an adjustment axis (X1) and a
fastening structure (33) that defines of a mounting axis (X2) that is
orthogonal to the adjustment axis (X1);
M8.3 a chain guide (41) configured to move between a retracted position
and an extended position relative to the base member;
M8.4 a linkage assembly (42, 43) coupled between the base member
(140) and the chain guide (41) in order to move the chain guide (41)
between the retracted position and the extended position;

betreffen im Lichte des Offenbarungsgehalts des Patents nur Bestandteile des
Umwerfers, wobei dessen Basisteil („base member 40“) entsprechend Merkmal
M8.2 zur Erzielung einer bestimmten Funktionalität hergerichtet sein soll. Gegen-
über dem dem Merkmal M1.3.1 unterlegbaren Sinngehalt ist das „base
member 40“ hier gegenüber dem „frame fastening part 21“ dort dadurch näher
charakterisiert, als es ein „engaging part“ aufweist, dessen Ausbildung näher
definiert ist („circular arcuate surface“), und genau dieses „engaging part“ auch der
Befestigung dienen soll.

Analog vorstehender Ausführungen zu den Merkmalen M1.4, M1.4.1 und M1.4.4
betreffend die Ausgestaltung der rahmenseitigen Befestigungseinrichtung kann
den weiteren Merkmalen
M8.5 the bicycle front derailleur (197f) further comprises a mounting fixture
contact part (40a)
M8.5.2 such that fine adjustment of an angular position of the front derailleur
(197f) is provided about the adjustment axis (X1) by movement of the
mounting fixture contact part (23)

noch ein Sinngehalt unterstellt werden, dass diese lediglich auf die Wirkung bzw.
Funktionseigenschaft eines ortsveränderlichen Kontaktabschnitts abzielen, wie
- 37 -
dieser zumindest bei der beschrieben bzw. in Figur 6 gezeigten Ausführungsform
durch die Stirnfläche des Gewindebolzens zur Verfügung gestellt wird - ohne
Einschränkung auf genau diese Ausführungsform indes.

Bei Unterlegung dieses Sinngehalts ist diese Kontaktfläche auch noch ent-
sprechend dem Teilmerkmal
M8.5.1 [the mounting fixture contact part] disposed on the base member
(140)

angeordnet, denn das Basisteil (M8.2) weist das insoweit zum Kettenumwerfer
gehörige „contact part“ auf.

Das generische Teilmerkmal
M8.5.1a to advance and retract the base member (140) in a direction along a
displacement axis (X3) that is generally orthogonal to the adjustment
axis (X1) and the mounting axis (X2)

fordert eine dahingehende Ausbildung des „mounting fixture contact part“, dass
dieses selbst den Kettenumwerfer relativ gegenüber dem Fahrradrahmenbefesti-
gungsabschnitt (21) in entgegengesetzte Richtungen gleichermaßen zu verstellen
vermag, insoweit nicht nur vom Fahrradrahmen weg („advance“), sondern darüber
hinaus auch („and“) zum Fahrradrahmen hin („retract“). Der Wortlaut dieses Merk-
mals mit der Konjunktion „and“ ist insoweit eindeutig und unmißverständlich, als es
im Zusammenhang mit dem Merkmal M8.5.2 dem „contact part“ als Einstellele-
ment die Bereitstellung der Funktionalität einer Verstellung in beide Richtungen
gleichermaßen zuschreibt.

Zum Anspruch 88.1 als Bestandteil der Anspruchssätze nach u. a. den
Hilfsanträgen 1 und 6:

Bei diesem Anspruch ist das Merkmal M8.5.1a des Anspruchs 88.0 durch das
Merkmal M8.5.1a8.1 ersetzt
- 38 -
M8.5.1a8.1 to advance and retract relative to the base member (40) in a direction
along a displacement axis (X3) that is generally orthogonal to the
adjustment axis (X1) and the mounting axis (X2).

Dieses Merkmal gibt den Sinngehalt der für die vierte Ausführungsform
zutreffenden Aussage im Satz 2 / Absatz [0021] „the front derailleur contact part is
caused to advance or retract“ wieder, demnach das für die Justage maßgebliche,
zur Kontaktierung der Montagevorrichtung vorgesehene Kontaktstück gegenüber
dem Basisteil des Kettenumwerfers verstellbar ist und insoweit einen ortsver-
änderlichen Anschlag bildet. Aufgrund der vorgegebenen Verstellrichtung senk-
recht zu der Schwenkachse X1 resultiert auch die offenbarte Justierfähigkeit der
Schwenkstellung um diese Achse; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf
obige Ausführungen im Abschnitt II 1 verwiesen.

Mit der Streichung des Bezugszeichens 40a im Merkmal M8.5 bzw. dem Anführen
des Bezugszeichens 323 im Merkmal M8.5.2 für dasselbe Teilelement mit der
Bezeichnung „mounting fixture contact part“ ist insoweit lediglich ein offensicht-
licher Fehler beseitigt, wodurch eine Bezugnahme auf die vierte Ausführungsform
gemäß Figur 9 zur Erläuterung - entsprechend dem Zweck entsprechender
Angaben im Patentanspruch - möglich ist.


III.

1. Die Montagevorrichtung für einen Kettenumwerfer nach dem geltenden
Anspruch 11.0 als Bestandteil des Anspruchssatzes nach Hauptantrag sowie nach
den Hilfsanträgen 1 bis 4 fehlt die nach § 3 PatG bzw. Art. 54 EPÜ erforderliche
Neuheit.

Der in der Druckschrift K6 enthaltenen Figur 3 entnimmt der Fachmann bereits
aufgrund der deutlichen und eindeutigen Darstellung der in ihrer Zusammen-
stellung gezeigten Komponenten Kettenumwerfer und rahmenseitige Befesti-
- 39 -
gungseinrichtung für die Montagevorrichtung nicht nur die Merkmale M1.1 bis
M1.3.1. So sind die Merkmale M1.1 und M1.2 dort durch den mit der Schraube 5
am Rahmenrohr befestigten zylinderabschnittsförmigen Schellenteil 2 mit dem
davon seitlich abragenden, von der Schraube 11 durchsetzten Arm realisiert.

Figur 3 aus K6

Dieser Arm ist mit seiner Gestaltung und der diesen durchsetzenden Schraube 11
insgesamt zur Befestigung des Kettenumwerfers (mit der Kettenführung Pos. 14
bis 16) entsprechend Merkmal M1.3.1 „konfiguriert“ und „angeordnet“, als das
Ende dieses Arms im Bereich der Positionseintragungen 6 und 10 („engaging
portion“ und „to-be-engaged-portion“ lt. der englischsprachigen Teilübersetzung
K6a) dort für ein formschlüssiges Zusammenwirken mit einem komplementär
ausgebildeten Eingriffsbereich des Umwerfers eine Schwenkachse bildet, d. h.
stofflich realisiert, verdeutlicht auch durch strichpunktiert dargestellte weitere
Schwenkstellung des Umwerfers. Dieses angeformte Ende bildet in dieser
Anordnung gleichsam ein Bestandteil des durch das Merkmal M1.3 ansonsten
nicht näher definierten Montageabschnitts aus, ähnlich dem einstückig mit der
„mounting fixture 20“ ausgeführten „derailleur mounting part 22“ gemäß der in der
Streitpatentschrift in Figur 2 dargestellten Ausführungsform. Die andere Form-
gebung des Montageabschnitts bzw. die Anordnung einer Befestigungsschraube
- 40 -
genau im Bereich des Montageabschnitts bei den im Streitpatent gezeigten
Ausführungsformen bedingen insoweit keinen Unterschied, als diese speziellen
Maßnahmen im geltenden Anspruch 11.0 keinen Niederschlag gefunden
haben - Merkmal M1.3.1 fordert lediglich eine Schwenkbewegungen ermög-
lichende Befestigungsstruktur, vgl. vorstehende Ausführungen zur Auslegung im
Abschnitt II 2a.

Dem Fachmann erschließt sich bereits aus der Darstellung der Figur 3 in K6
unmittelbar, dass bspw. nach Voreinstellung der Schraube 11 die mögliche
winkelige Ausrichtung vorgegeben ist und mit dem Gewindebolzen 12 dann die
finale Befestigung durch Verspannung der Einheit erfolgen kann. Bei dieser in K6
gezeigten Anordnung bildet die zum Eingriff in eine Gewindebohrung in einem
Abschnitt des Umwerfers vorgesehene Schraube 11 von daher genauso ein
„contact part 23“ entsprechend den Merkmalen M1.4, M1.4.1 und M1.4.4 wie die
Schraube 35 bei der ersten Ausführungsform nach Figur 3 der K1, bei der hierüber
gleichsam die Feinjustierung erfolgt bis zur finalen Befestigung. Entsprechend der
gebotenen Auslegung der generischen Merkmalsangaben des geltenden An-
spruchs, in dem nicht sämtliche zur Funktionserfüllung notwendige Elemente
angeführt oder hinsichtlich ihrer Ausbildung und Anordnung näher definiert
sind - vgl. obige Ausführungen zur Auslegung -, ist es unerheblich, dass bei der
aus K6 bekannten Einheit bei der Befestigung des Umwerfers die Schraube 11
und der Bolzen 12 im befestigten Zustand eine Konterwirkung entfalten, während
bei den im Streitpatent beschriebenen Ausführungsformen auch die Schraube 33
allein für eine Befestigung ausreichen könnte.

Weil jedenfalls die hinsichtlich ihres Kontakts („to contact a“) mit dem Umwerfer
und hinsichtlich ihrer Anordnung das Merkmal M1.4.1 realisierende Schaube 11
nicht zwingend in dem die Schwenkachse realisierenden Eingriffsbereich (M1.3.1)
angeordnet sein muss, weil dem geltenden Anspruch die spezielle für das
Ausführungsbeispiel gezeigte Ausgestaltung nicht unterstellt werden kann, ent-
spricht die in K6 gezeigte Ausbildung auch der allgemeinen Vorschrift des
Merkmals M1.4.31.0. Der für die Justierung maßgebliche Gewindeabschnitt der
- 41 -
Schraube 11 liegt auch im montierten Zustand dem Rahmenrohr gegenüber in
einer von der Position des „frame fastening part 21“ abweichenden Position
entsprechend der Forderung des Merkmals M1.4.2, eben weil dieser in die
Gewindebohrung im Umwerfer eingreift und somit nicht im Bereich des Fahr-
radrahmenbefestigungsteils liegt.

Somit sind bei der aus der K6 unmittelbar hervorgehenden Montagevorrichtung für
einen Kettenumwerfer bereits sämtliche im geltenden Anspruch 11.0 angegebenen
Merkmale gemeinsam verwirklicht; die beanspruchte Montagevorrichtung unter-
scheidet sich hiervon nicht. Im Übrigen sind die in der Streitpatentschrift im Absatz
[0008] dieser bekannten Montagevorrichtung zugeschriebenen Probleme vorlie-
gend nicht gelöst (vgl. vorstehenden Abschnitt II 1), der zugeschriebene Erfolg
konnte zu keiner anderen Berwertung führen.

Mithin hat das Patent im Umfang des Patentanspruchs 11.0 gemäß Hauptantrag
keinen Bestand, und entsprechend der geltenden Antragslage von daher auch
nicht im Umfang der Anspruchssätze nach den geltenden Hilfsanträge 1 bis 4 mit
dem Anspruch 11.0 jeweils als Hauptanspruch.

Da sich der Gegenstand dieses Anspruchs als nicht patentfähig erweist, bedurfte
es letztlich auch keiner Entscheidung, ob die weiteren verfahrensgegenständ-
lichen Nichtigkeitsgründe insoweit begründet sind.

2. Die im Sinne des Art. 100 lit. b EPÜ ausreichend deutlich und vollständig für
eine Ausführung durch den Fachmann offenbarte Montagevorrichtung für einen
Kettenumwerfer nach der geltenden und auch im Übrigen zulässigen Fassung des
Anspruch 11.1 als Bestandteil der Anspruchssätze nach u.a. dem Hilfsantrag 6 ist
neu i. S. d. Art. 54 Abs. 1 EPÜ.

Das im geltenden Anspruch 11.1 angeführte Merkmal M1.4.3.11.1 ist im Zusam-
menhang mit der zweiten, in Figur 4 gezeigten Ausführungsform insoweit aus-
reichend offenbart, als der Fachmann bereits nach der zeichnerischen Darstellung
- 42 -
eine entsprechende Montagevorrichtung realisieren könnte; zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen im Abschnitt II 2a
verwiesen.

Die weitere Überprüfung hat ergeben, dass dieses Merkmal auch zur Erfindung
gehörig offenbart ist und auch eine Beschränkung bedingt, weil die Anordnung des
zur Montagevorrichtung gehörigen Kontaktstücks 23 gemäß Merkmal M1.4.31.0
durch das Merkmal M1.4.3.11.1 näher definiert ist - beides wurde im Übrigen nicht
bestritten.

Hinsichtlich der Merkmale M1.1 bis M1.4.31.0 und M1.4.4 gelten vorstehende
Ausführungen zum Anspruch 11.0 u.a. gemäß Hauptantrag, d. h. zu deren
Vorwegnahme jeweils für sich durch die aus der Druckschrift K6 hervorgehende
Montagevorrichtung, die gleichsam für die mit dem geltenden Anspruch 11.1
beanspruchte Vorrichtung nächstkommend ist. Denn nur der durch die Ent-
gegenhaltung K6 dokumentierte Stand der Technik bietet gegenüber dem übrigen
im Verfahren zu berücksichtigenden Stand der Technik überhaupt ein Vorbild für
eine Montagevorrichtung, die nicht nur eine (unmittelbare) Verstellbarkeit des
daran zu befestigenden Kettenumwerfers (von Hand) ermöglicht, sondern darüber
hinaus auch ein Kontaktstück enthält, das eine Justage im Sinne einer
(mittelbaren) Einstellbarkeit ermöglicht.

So ist in der Druckschrift K2 zwar eine Montagestruktur entsprechend Merkmal
M1.1 gezeigt, die eine Ausrichtung gleich in und um 3 orthogonale Achsen er-
möglicht, bei der jedenfalls im Bereich des Abschnitts 300 u. a. die Merkmale M1.3
und M1.3.1 verwirklicht sind; Merkmal M1.2 ist dort so verwirklicht wie vom Streit-
patent lt. der Ausführungsbeispielbeschreibung diesem Merkmal entsprechend der
dritten Ausführungsform Figur 5 unterstellt.


- 43 -


Figur 3 aus K2

Ein weiteres, hierfür notwendigerweise an einer anderen Position wirkendes
(M1.4.2) und zudem in seiner Lage veränderliches („arrangeable“) Kontaktstück
(M1.4 und M1.4.1), das eine Feineinstellung i. S. einer Justierung entsprechend
Merkmal M1.4.4 bewirken könnte - die durch die Ausbildung gemäß M1.3.1
lediglich ermöglicht wird -, ist dort nicht zu erkennen. Insoweit sind dort auch die
übrigen Merkmale der Gruppe M1.4 nicht offenbart.

Die Entgegenhaltung K5 offenbart eine Befestigungseinrichtung, bei der lediglich
die Merkmale M1.1, M1.2 und M1.3 des Gegenstands nach Anspruch 11.1 realisiert
sind, dort nur eine Höhenverstellbarkeit ermöglichend, nicht jedoch eine winkelige
Ausrichtung. Und selbst für diese translatorische Verstellung ist keine Ausrichthilfe
entsprechend obigem Verständnis der Merkmale der Gruppe M1.4 vorgesehen.

- 44 -

Figur 1 aus K5

In der Druckschrift K7 ist zwar eine Montagestruktur mit einem um zwei
orthogonale Achsen verschwenkbaren und somit vor dem Festziehen der hierfür
vorgesehenen Schraubverbindungen ausrichtbaren Umwerfer gezeigt, bei der
jedoch keine zusätzlichen Justiermittel mit einer Funktionalität und Anordnung
vorgesehen sind, die eine Begrenzung der Winkelausrichtung bei der Montage im
Sinne des Merkmals M1.4.4 bewirken könnte.

Figuren 3 und 5 aus K7

Aus der Druckschrift K8 geht die Montagestruktur für einen während der Montage
bis zum Festziehen der hierfür vorgesehenen Schraubenverbindung begrenzt im
Verschwenkwinkel (…und in der Höhe) ausrichtbaren Umwerfer hervor. Hilfsmittel
zur Voreinstellung der winkeligen Ausrichtung - wie dem Sinngehalt der
- 45 -
entsprechenden Merkmale des Anspruchs 11.0 und somit des geltenden
Anspruchs 11.1 unterstellt - sind dort nicht vorgesehen.

Figuren 1 und 5 aus K8

Ähnliches gilt für die relevante Offenbarung durch die Druckschrift K9. Der dort
gezeigte Aufbau ermöglicht zwar eine Ausrichtbarkeit in Quer- und Winkellage von
Hand bis zum Festziehen der Schraubverbindungen. Es sind jedoch keine geson-
derten Einstellelemente vorgesehen, die auch nur irgendwie vis versa eine
Begrenzung der Winkelausrichtbarkeit bewirken könnten.

Figuren 1 und 2 aus K9

Mit der Druckschrift K10 zählt zwar eine gleich 2-fach winkelverstellbare (und
höhenverstellbare) Befestigungsstruktur zum Stand der Technik, bei der die
rahmenseitige Montagevorrichtung die Merkmale M1.1, M1.2, M1.3 und M1.3.1
- 46 -
des Gegenstands nach Anspruch 11.0 aufweisend ausgeführt ist. Auch bei dieser
bekannten Vorrichtung sind indes keine im Sinne des Ermöglichens einer
Justierung um die Schwenkachse ausgeführten Kontaktstücke vorhanden oder
auch nur vorgeschlagen.

Figur 5 aus K10

Die Druckschrift K11 beschreibt die Montagestruktur eines während der Montage
bis zum Festziehen der hierfür vorgesehenen Schraubenverbindung begrenzt im
u.a. Verschwenkwinkel ausrichtbaren Umwerfers. Hilfsmittel zur Voreinstellung der
winkeligen Ausrichtung wie dem Sinngehalt der entsprechenden Merkmale des
Anspruchs 11.0 unterstellt sind dort nicht vorgesehen.

Figuren 3 und 4 aus K11

Die Druckschrift K12 offenbart mit einer ähnlichen Montagestruktur ohne Ein-
stellmittel insoweit nicht mehr als die Druckschriften K2 oder K11.

- 47 -

Figur 3 aus K12

2a. Die Montagevorrichtung für einen Kettenumwerfer nach der geltenden
Fassung des Anspruchs 11.1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit im
Sinne des Art. 56 EPÜ.

Durch die Merkmalsangabe M1.4.3.11.1 ist die Ausrichtung der vom „contact part“
abhängigen Einstellrichtung in Verbindung mit den Merkmalen M1.4.31.0 und
M1.4.4 nicht nur als senkrecht zur Einstellachse, sondern auch als senkrecht zu
einer - bei Betrachtung des montierten Zustands - das Rahmenrohr enthaltenen
Ebene stehend definiert, auf vorstehende Ausführungen zum Sinngehalt des
Anspruchs 11.1 im Abschnitt II 2a wird insoweit verwiesen. Zudem schreibt das
ergänzte Merkmal implizit eine flächige Ausbildung des für den Kontakt maß-
geblichen Teilelements des der Montagevorrichtung zugehörigen „contact part“
vor, weil dieses mit einer Fläche („side surface“) zusammenwirken soll.

Für diese aus den Merkmalen des geltenden Anspruchs 11.1 insgesamt folgende
Gestaltungsvorschrift bietet der vorliegend allein relevante, weil eine Justier-
möglichkeit offenbarende Stand der Technik gemäß K6 indes keine Anregung.
Weil bei der dort dargestellten Ausführungsform das der Montagevorrichtung
zugehörige „contact part“ in Gestalt eines Bolzengewindes in den Befes-
- 48 -
tigungsabschnitt des Umwerfers hineinragt, ist dieser „contact part“ nicht zur
Anlage an einer Fläche vorgesehen. Ähnliches zeigt die K6 zwar für den
Gewindebolzen 12, nur ist dieser dort Bestandteil des Kettenumwerfers. Bereits
eine spiegelnde Umkehrung der Anordnung des Gewindebolzens 12 dort ist allein
nicht ohne weiteres möglich und kann daher auch nicht in Verbindung mit
Fachkönnen veranlasst sein.

Erst recht bietet sich die in K6 gezeigte Montagevorrichtung nicht für eine - aus
der Vorschrift des Merkmals M1.4.3.11.1 folgende – um 90° gedrehte Anordnung
des Gewindebolzens 12 an, die eine durch die K6 selbst nicht nahegelegte
Umgestaltung des Fahrradrahmenbefestigungsteils dort („bicycle frame fastening
part 21“ hier) und des Montageteils dort („mounting part“ hier) erforderlich machte.

Auch eine Übertragung der aus K6 bekannten Lösung auf den hier noch zu
berücksichtigenden Stand der Technik zur Realisierung einer Justagemöglichkeit
bei diesen zwar einstellbaren Aufbauten führt nicht unmittelbar zu einer Mon-
tagevorrichtung mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 11.1.

Selbst wenn der Fachmann bei Montagevorrichtungen wie aus den Druckschriften
K2, K8, K10, K11 und K12 bekannt - die allesamt zwar eine einstellfähige
Schwenkachse aufweisen, nicht so bei den Ausführungen nach den übrigen im
Verfahren befindlichen Druckschriften - die zusätzliche Anordnung eines Justier-
mittels nach dem Vorbild der K6 als wünschenswert erachtete, wäre er bei einer
Übertragung des aus K6 bekannten Aufbaus noch nicht bei einer Lösung
angelangt, bei der das maßgebliche Kontaktstück dann entsprechend Merkmal
M1.4.3.11.1 ausgerichtet wäre, weil die K6 allein eine parallele Ausrichtung der
Wirkrichtung zu der des zusätzlich notwendigen und bei diesen weiteren
bekannten Aufbauten ebenfalls vorgesehenen Befestigungsmittels vorgibt.

Nach alledem war der Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 11.1 nur mit
erfinderischem Zutun auffindbar.

- 49 -
3. Ein Kettenumwerfer mit den Merkmalen nach dem geltenden Anspruch
Anspruch 88.0 als Bestandteil der Anspruchssätze nach u. a. dem Hilfsantrag 5 ist
durch das Patent entgegen der Forderung des Art. 100 lit. b EPÜ nicht so deutlich
und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diesen ausführen kann.

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist nach ständiger Recht-
sprechung gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne
unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf
Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allge-
meinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen,
dass der angestrebte Erfolg erreicht wird, d. h. wenn der Fachmann mit Hilfe
seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen
Gegenstand herzustellen (BGH GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasser-
qualität; GRUR 2011, 707 - Dentalgerätesatz; GRUR 1999, 920, 922 - Flä-
chenschleifmaschine).

Eine Erfindung ist deshalb dann ausführbar offenbart, wenn die in der Patent-
anmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an tech-
nischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem
Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Insoweit ist es
allerdings nicht zwingend erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare
Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist (BGH GRUR
2010, 916 - Klammernahtgerät).

Auch wenn die Ausführbarkeit der in einem Patentanspruch umschriebenen
technischen Lehre nicht mit der Erreichbarkeit derjenigen Vorteile gleichgesetzt
werden darf, die der Erfindung in der Beschreibung zugeschrieben werden (BGH
GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität) und es deshalb vorliegend
nicht auf die in der Beschreibung angegebenen weiteren Vorteile ankommt,
welche die Lehre des Streitpatents vorliegend auch nicht löst, so wird dem
Fachmann im Streitpatent jedenfalls keine technische Information gegeben, wie
ein dem Umwerfer zugehöriges Kontaktstück in einem solchen Kontakt mit der
- 50 -
rahmenseitigen Montagevorrichtung stehen könnte, dass über den Kontaktab-
schnitt eine gegensinnige Bewegungseinleitung möglich wäre.

Eine Ausführungsform, die genau die Funktionalität des vom Anspruchswortlaut
umfassten generischen Teilmerkmals
M8.5.1a to advance and retract the base member (140) in a direction along a
displacement axis (X3) that is generally orthogonal to the adjustment
axis (X1) and the mounting axis (X2)

bietet, ist weder den figürlichen Darstellungen noch der Beschreibung des Patents
im Übrigen zu entnehmen. Die jeweiligen für die Einstellung beschriebenen
Kontaktstücke können entweder nur wegbewegend (Figur 6 bzw. Figur 4, wenn
auch dort der Montagevorrichtung zugehörig) oder nur zurückziehend (Figuren 2
und 5) wirken; die jeweils entgegengesetzte Richtung kann hierbei nur durch
manuelle Nachverstellung des Umwerfers bewirkt werden, soweit das Kon-
taktstück vorher entsprechend verstellt wurde, ohne dass dieses hierbei selbst die
Verstellung bewirkt („provided“ / „bereitstellt“), was der Anspruch indes eindeutig
vorschreibt. Hierfür müßte bei der Anordnung einer Schraube ähnlich der
Anordnung bei der ersten Ausführungsform eine dauernde Anlage des Schrau-
benkopfes am Montageteil der Montagevorrichtung sichergestellt sein, bzw. bei
Anwendung eines Schraubenbolzens wie bei der zweiten Ausführungsform eine
zwar drehbewegliche und in Grenzen schwenkbewegliche, aber axial feste Ver-
bindung mit dem Montageabschnitt des Umwerfers bestehen, ähnliches gilt für die
notwendige Funktionalität der Kontaktfläche im Bereich der Stirnseite des
Gewindebolzens bei der vierten Ausführungform.

Eine den Sinngehalt einschränkende Auslegung des unmißverständlichen Wort-
lauts ist auch nicht möglich, bloß weil in der Beschreibung die Aussage zur
gewünschten Funktionalität des Merkmals M8.5.1a wortwörtlich mehrfach in
Bezug zu den Ausführungsbeispielen angeführt ist, gerade weil diese nicht
zwingend auch alle im Anspruch angeführten Merkmale belegen müssen; zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auch auf vorstehende Ausführungen im
- 51 -
Abschnitt II verwiesen. Dem Fachmann erschließt sich auch nicht unmittelbar
ohne eigenes Zutun, wie ein zwar selbst einstellbares Kontaktstück ausgestaltet
sein könnte, um anders als bei den gezeigten Ausführungsformen in beide
Richtungen gleichermaßen eine Schwenkverstellung bewirken zu können.

Auch ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann allein aufgrund seines Fachwissens
mit zumutbarem Aufwand einen nacharbeitbaren Weg zur Ausführung der
beanspruchten Erfindung auffinden sollte, da die Offenbarung der Streitpa-
tentschrift insoweit auch kein generelles oder durch bloße Kombination der
Ausführungsbeispiele zu entwickelndes Lösungsschema anbietet - bzw. diese
wegen der durchgängigen Zuweisung der Funktionalität auf ein nur in einer
Richtung wirkendes Kontaktstück ausschließt.

Mithin ist mit diesem generischen Merkmal eine Funktionalität des „mounting
fixture contact part“ beansprucht, für die das Patent keine ausreichende Offen-
barung für ein Nacharbeiten durch den Fachmann bietet.

Soweit die Beklagte hier auf die mehrfach in der Beschreibung angeführte
Funktionseigenschaft (u. a. Absatz [0014]/Satz 1, Absatz [0021]/ Satz 5, auch
Anspruch 2 in der erteilten Fassung) abstellt, die sich bei der Verstellung der
jeweils offenbarten Justierschrauben dann ergibt, wenn der Kettenumwerfer bei
fest verschraubter Verbindung im Bereich der Schwenkachse bei einer verspannt
montierten Einheit verstellt wird - und hierfür Bedienungsanleitungen zur Akte
gereicht hat, die im Übrigen nicht berücksichtigungsfähig sind, vgl. obige
Ausführungen zu den Auslegungsgrundsätzen im Abschnitt II 2./Absatz 2 -,
verkennt diese, dass hierbei die rückbewegende Verstellung durch die zuvor bei
einer wegbewegenden Verstellung im System aufgebauten elastischen Rück-
stellkräfte bewirkt wird und nicht durch die Verstellung des dem Umwerfer allein
zugeordneten „contact part“, dem mit den Merkmalen M8.5, M8.5.1 und M8.5.2 die
Bereistellung dieser Funktionalität allein zugeordnet ist.

- 52 -
Da sich der Gegenstand des Anspruchs 88.0 als nicht ausreichend offenbart
erweist, bedurfte es letztlich auch keiner Entscheidung, ob die weiteren ver-
fahrensgegenständlichen Nichtigkeitsgründe insoweit begründet sind.

4. Der im Sinne des Art. 100 lit. b) EPÜ ausreichend deutlich und vollständig
für eine Ausführung durch den Fachmann offenbarte Kettenumwerfer nach der
geltenden und auch im Übrigen zulässigen Fassung des Anspruchs 88.1 als
Bestandteil der Anspruchssätze nach u. a. dem Hilfsantrag 6 ist neu i. S. d. Art. 54
Abs. 1 EPÜ und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des
Art. 56 EPÜ.

Dieses geänderte Merkmal M8.5.1a8.1 (gegenüber der Fassung des Anspruchs
88.0 u.a. nach Hauptantrag, auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt III 3 wird
verwiesen) hat auch eine Beschränkung gegenüber der erteilten Fassung auf eine
nach dem Verständnis des Fachmanns im Patent auch ausreichend offenbarte
mögliche Ausführungsform des Kettenumwerfers zur Folge, weil das Kontaktstück
nicht mehr allein über die ihm zugeschriebene - für das Merkmal M8.5.1a nicht,
jedoch für das Merkmal M8.5.2 offenbarte - Wirkung definiert ist. Vielmehr ist das
im Merkmal M8.5 angeführte „contact part“ mit dem Merkmal M8.5.1a8.1 auch
hinsichtlich seiner Ausbildung selbst als ein solches näher definiert, das in
entgegengesetzte Richtungen verstellbar ist, wodurch die Justierung im Sinne des
Merkmals M8.5.2 durch die Bereitstellung eines verstellbaren Anschlags möglich
ist - insoweit der tatsächlichen Offenbarung entsprechend.

Mit dem Merkmal M8.5.1a8.1 ist die Ausrichtung der vom „contact part“
abhängigen Einstellrichtung in Verbindung mit den Merkmalen M8.2 und M8.5.2 –
ähnlich wie durch das Merkmal M1.4.3.11.1 des Anspruchs 11.1 – nicht nur als
senkrecht zur Einstellachse, sondern auch als senkrecht zu einer - bei
Betrachtung des montierten Zustands - das Rahmenrohr enthaltenen Ebene
stehend definiert, auf vorstehende Ausführungen zum Sinngehalt des Anspruchs
88.1 im Abschnitt II 2a wird verwiesen.

- 53 -
Für diese aus den Merkmalen des geltenden Anspruchs 88.1 insgesamt folgende
Gestaltungsvorschrift bietet der vorliegend allein relevante, weil zwar eine
Justiermöglichkeit offenbarende, Stand der Technik gemäß K6 indes weder
Vorbild noch Anregung. Bei der dort dargestellten Ausführungsform ist zwar der
Gewindebolzen 12 - mit dem eine Justierung gleichermaßen wie mit der
Schraube 11 möglich ist mit dem jeweils anderen Element zur Befestigung - ein
Bestandteil des Kettenumwerfers entsprechend Merkmal M8.5.

Aufgrund der Ausrichtung des für Justierzwecke geeigneten Gewindebolzens 12 in
einer Ebene liegend, die parallel zu einer das Rahmenrohr enthaltenen Ebene
ausgerichtet ist, entspricht diese Anordnung bei der in K6 gezeigten Ausführung
nicht der Vorgabe des Merkmals M8.5.1a8.1. Mithin ist die Neuheit gegeben, dies
wurde von der Klägerin zuletzt auch nicht mehr bestritten.

Darüber hinaus bietet sich der in K6 gezeigte Aufbau auch nicht für eine - aus der
Vorschrift des Merkmals M8.5.1a8.1 folgende - 90° gedrehte Anordnung des
Gewindebolzens 12 an, die eine durch die K6 selbst nicht nahegelegte Umge-
staltung des Umwerfers des Montageteils erforderlich machte.

Auch eine unterstellte Übertragung der aus K6 bekannten Lösung auf den hier
noch zu berücksichtigenden Stand der Technik zur Realisierung einer Justage-
möglichkeit bei diesen zwar einstellbaren Aufbauten führt nicht unmittelbar zu
einer Montagevorrichtung mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 88.1–
zumal eine solche Maßnahme die Funktionalität einer Justierung nicht unmittelbar
mit der dort gezeigten rahmenseitigen Montagevorrichtung ohne weitere Abän-
derungen bewirken kann und der Fachmann von solch einer Anordnung auch
keine Vorteile wegen des dann verlängerten Kraftleitungsweges erwarten konnte.

Selbst wenn dem Fachmann bei Kettenumwerfern wie aus den Druckschriften K2,
K8, K10, K11 und K12 bekannt - die allesamt zwar mit der zugehörigen
rahmenseitigen Montagevorrichtung eine einstellfähige Schwenkachse ähnlich
Merkmal M8.2 aufweisen, nicht so bei den Ausführungen nach den übrigen im
- 54 -
Verfahren befindlichen Druckschriften - die zusätzliche Anordnung eines Justier-
mittels nach dem Vorbild der K6 als wünschenswert erachtete, wäre er bei einer
Übertragung des aus K6 bekannten Aufbaus noch nicht bei einer Lösung
angelangt, bei der das maßgebliche Kontaktstück dann entsprechend Merkmal
M8.5.1a8.1 ausgerichtet wäre, weil die K6 allein eine parallele Ausrichtung der
Wirkrichtung zu der des zusätzlich notwendigen und bei diesen weiteren bekann-
ten Aufbauten vorgesehenen Befestigungsmittels vorgibt.

Nach alledem war der Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 88.1 nur mit
erfinderischem Zutun auffindbar.

5. Mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 11.0 als Bestandteil der
Anspruchssätze nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 fallen auch
deren übrige, nach dem eindeutigen Antrag der Beklagten nicht isoliert verteidigte
Neben- und Unteransprüche. Gleiches gilt für den Hilfsantrag 5, dessen
Anspruchssatz den nicht gewährbaren Anspruch 88.0 enthält; mit den vorliegenden
Anträgen bestand keine Veranlassung zu Ausführungen über die Gegenstände
der teilweise von den Anspruchssätzen noch mitumfassten nebengeordneten bzw.
abhängigen Ansprüche, da der Beklagtenvertreter mit der Vorgabe einer Rang-
folge der Hilfsanträge im Hinblick auf den insoweit gestellten Hilfsantrag 20 von
einer weiteren isolierten Verteidigung einzelner Ansprüche abgesehen hat.

6. Aus vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Fassungen der
Ansprüche 11.1 und 88.1 und der ausreichenden Offenbarung und Patentfähigkeit
der durch diese Ansprüche jeweils definierten Gegenstände folgt die Bestands-
fähigkeit des Patents im Umfang des Hilfsantrags 6. Aufgrund der Reihenfolge der
gestellten Anträge war eine Befassung mit den Ansprüchen nach den nach-
rangigen Hilfsanträgen nicht geboten.

Jedenfalls werden die weiter angegriffenen Ansprüche 4 bis 7, 9 und 10 des
Patents, die Ausgestaltungen des Gegenstands nach dem Anspruch 11.1 bzw. 88.1
in Kombination gemäß Hilfsantrag 6 betreffen, aufgrund ihrer Rückbeziehung vom
- 55 -
beständigen Haupt- bzw. Nebenanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer
Feststellungen bedurfte.


IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte das Streitpatent in der erteilten Fassung
nicht mehr verteidigt hat und das Streipatent auch im Umfang des Hauptantrags
und der Hilfsanträge 1 bis 5 keinen Bestand haben konnte, sondern erst für die
nicht unwesentlich eingeschränkte Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag
6 eine Patentfähigkeit der jeweiligen Gegenstände festgestellt wurde, bewertet der
Senat das Unterliegen der Beklagten mit 60 % und das der Klägerin mit 40 % des
Gebührenstreitwerts.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und
innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustel-
lung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht
verlängert werden.

- 56 -
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


Kopacek Dr. Baumgart Dorn Richter Dr. Geier



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