4 Ni 12/15 (EP) - 4. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

4 Ni 12/15 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
7. März 2017





In der Patentnichtigkeitssache



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betreffend das europäische Patent 2 021 046
(DE 60 2007 021 330)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 7. März 2017 durch die Richterin Kopacek als
Vorsitzende, den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Müller, die Richterin Dorn, den
Richter Dipl.-Ing. Veit sowie die Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 021 046 wird für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für Deutschland erteilten europäi-
schen Patents 2 021 046, deutsches Aktenzeichen DE 60 2007 021 330 (Streit-
patent), das am 10. Mai 2007 unter Inanspruchnahme der US-Prioritäten vom
11. Mai 2006 (US 432855) und vom 13. Dezember 2006 (US 610458) angemeldet
worden ist.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Wundbehandlung und umfasst
27 Patentansprüche, die sämtlich von der Klägerin angegriffen sind.

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Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch:

1. A wound therapy device, comprising:
a) a housing (20; 120; 220; 420; 520; 820; 920; 1120; 1220)
configured to cover at least a portion of a wound;
b) a vacuum source (234; 434; 534; 634, 634´; 934, 1134,
1234) in fluid communication with the housing;
c) a liquid collector (940; 1242) positioned inside of the housing
and in operable communication with the wound, wherein said
liquid collector is configured to retain wound exudate while
simulataneously communicating negative pressure
generated by the vacuum source to the wound, wherein the
liquid collector comprises a porous material defining a
plurality of passages to allow fluid communication between
the vacuum source and the wound through the liquid
collector,
d) a liquid retention chamber (40; 140; 240; 440; 540; 640,
640´; 840; 1140; 1240) in which the liquid collector is
positioned,
e) a liquid barrier (36; 136; 236; 436; 536; 636, 636´; 936; 1136)
positioned between the liquid collector and the vacuum
source, wherein the liquid barrier allows a gas flow between
the vacuum source and the liquid-retention chamber,
characterized in that
the liquid barrier is positioned inside the housing and prevents
liquid from leaving the liquid-retention chamber.

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In der deutschen Übersetzung lautet Patentanspruch 1:

1. Wundtherapieeinrichtung, umfassend:
a) Ein Gehäuse (20; 120; 220; 420; 520; 820; 920; 1120; 1220),
das so konfiguriert ist, dass es mindestens einen Teil einer
Wunde abdeckt;
b) eine Vakuumquelle (234; 434; 534; 634, 634´; 934, 1134,
1234) in Fluidkommunikation mit dem Gehäuse;
c) einen Flüssigkeitsaufnehmer (940; 1242), der innerhalb des
Gehäuses angeordnet ist und in wirksamer Kommunikation
mit der Wunde steht, wobei der Flüssigkeitsaufnehmer dazu
konfiguriert ist, Wundexsudat zurückzuhalten, während er
gleichzeitig einen von der Vakuumquelle erzeugten Unter-
druck an die Wunde weiterleitet, wobei der Flüssigkeitsauf-
nehmer ein poröses Material umfasst, das eine Vielzahl von
Durchgängen definiert, um zwischen der Vakuumquelle und
der Wunde durch den Flüssigkeitsaufnehmer hindurch eine
Fluidkommunikation zu ermöglichen,
d) eine Flüssigkeitshaltekammer (40; 140; 240; 440; 540; 640,
640´; 840; 1140; 1240), in der der Flüssigkeitsaufnehmer
angeordnet ist,
e) eine Flüssigkeitsbarriere (36; 136; 236; 436; 536; 636, 636´;
936; 1136, der zwischen dem Flüssigkeitsaufnehmer und der
Vakuumquelle angeordnet ist, wobei die Flüssigkeitsbarriere
einen Gasfluss zwischen der Vakuumquelle und der Flüssig-
keitshaltekammer erlaubt,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Flüssigkeitsbarriere innerhalb des Gehäuses angeordnet ist
und verhindert, dass Flüssigkeit die Flüssigkeitshaltekammer
verlässt.

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Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 27 wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.

Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage gemäß Art. II § 6 IntPatÜG darauf, dass
der Gegenstand des Streitpatents nach Art. 52 bis 57 EPÜ nicht patentfähig ist,
ferner, dass das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offen-
bart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, sowie, dass der Gegenstand des
Streitpatents über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer bei der
zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Die Klägerin beruft sich zum Stand der Technik auf folgende Schriften:

NK4 US 5 549 584 (im Streitpatent genannt)
NK5 WO 01/85248 A1 (im Streitpatent genannt)
NK6 DE 20 2005 019 670 U1 (im Streitpatent genannt)
NK7 US 2003/0040687 A1 (im Streitpatent genannt)
NK8 US 2001/0029956 A1 (im Streitpatent genannt)
NK9 WO 2005/123170 A1
NK10 DE 20 2004 017 052 U1
NK11 WO 96/05873 A1
NK12 WO 2005/025447 A2
NK14 Produktkatalog der auf mikroporöse Membranen spezialisierten
Firma Advantec MFS, Inc. (abrufbar URL:
http://www.advantecmfs.com/catalog/filt/membrane.pdf#page=11)
NK15 US 5,056,510
NK16 US 5,707,499.

Sie macht im Einzelnen geltend, ausgehend von der ursprünglich eingereichten
Fassung der Offenlegungsschrift NK1a gehe der Gegenstand des Streitpatents
über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Zudem offenbare das
Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie
ausführen könne.
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Die Neuheit des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 sei insbesondere
in Bezug auf NK4 und NK9 zu verneinen. Außerdem fehle eine erfinderische Tä-
tigkeit. Wundtherapievorrichtungen mit einem Gehäuse und einer Vakuumquelle in
Fluidkommunikation mit dem Gehäuse seien im Stand der Technik vorbekannt
gewesen. Ebenso sei der Einsatz von Flüssigkeitsaufnehmern zum Absorbieren
von Wundexsudat in einem solchen Gehäuse bekannt gewesen. Ausgehend von
solchen Therapievorrichtungen sei es deshalb für den Fachmann naheliegend
gewesen, zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Dies ergebe sich
aus NK10 in Kombination mit NK7, NK11 oder dem Fachwissen. Auch die Unter-
ansprüche seien nicht patentfähig.

Die Klägerin hält die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 einge-
reichten Hilfsanträge 1 bis 7, welche die mit Schriftsatz vom 21. September 2016
eingereichten Hilfsanträge I bis XIII ersetzen sollten, für verspätet gemäß § 83
Abs. 4 PatG. Darüber hinaus seien die durch die Hilfsanträge 1 bis 7 geänderten
Anspruchsfassungen nicht zulässig und auch nicht patentfähig. Im Hinblick auf
Hilfsantrag 1 ergebe sich die mangelnde Patentfähigkeit aus NK9, NK12, NK4 und
NK10, bezüglich Hilfsantrag 2 aus NK9, NK10 und NK4. Die in Hilfsantrag 3 bean-
spruchte hydrophobe Membran sei in NK10, NK7 und NK4 offenbart. Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 4 sei unklar formuliert und beanspruche darüber hinaus eine
gängige Porengröße. Hilfsantrag 5 und Hilfsantrag 6 seien nicht erfinderisch hin-
sichtlich NK9 und NK5. Dies gelte auch bezüglich Hilfsantrag 7. Insbesondere
seien bezüglich der Hilfsanträge 5, 6 und 7 die von der Beklagten behaupteten
Synergieeffekte nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das europäische Patents 2 021 046 mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den
Hilfsanträgen 1 bis 7 vom 6. Februar 2017 verteidigt wird.

Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom
7. März 2017 erklärt, dass die abhängigen Ansprüche gemäß Hilfsantrag 7 isoliert
verteidigt werden.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
erachtet das Streitpatent für patentfähig.

In der erteilten Fassung des Streitpatents liege weder eine unzulässige Erweite-
rung noch eine mangelnde Ausführbarkeit vor. Darüber hinaus seien auch Neuheit
und erfinderische Tätigkeit der erteilten Ansprüche gegeben. Weder die von der
Klägerin zitierte Schrift NK4 noch die Schrift NK9 offenbare eine Flüssigkeitsbarri-
ere gemäß dem Merkmal 6.2 des Streitpatents, die innerhalb des Gehäuses an-
geordnet sei und verhindere, dass Flüssigkeit die Flüssigkeitshaltekammer ver-
lasse. In Hinblick auf die Schrift NK12 seien keine Gründe dafür erkennbar, dass
der Fachmann das Vorhandensein einer Flüssigkeitsbarriere in der elektrochemi-
schen Zelle mitlese.

Zumindest sei das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7, die nicht
als verspätet nach § 83 Abs. 4 PatG zu erachten seien, patentfähig. Die in Hilfs-
antrag 1 beanspruchte Merkmalskombination der externen Vakuumquelle mit dem
superabsorbierenden Polymer zum Aufnehmen der Wundflüssigkeit und der zu-
sätzlichen Flüssigkeitsbarriere sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätig-
keit gegenüber NK12, NK9 und NK10. Das zusätzliche Merkmal der „vacuum
chamber“ sei weder der NK10 noch der NK9 zu entnehmen. Die in Hilfsantrag 3
enthaltenen zusätzlichen Merkmale des „moisture disperser“ und der hydrophoben
Flüssigkeitsbarriere seien in keiner der zitierten Schriften offenbart. Es handele
- 8 -
sich hierbei auch nicht um eine willkürliche Anhäufung von Merkmalen. Soweit
Hilfsantrag 4 das zusätzliche Merkmal der Porengröße in Kombination mit den
weiteren Merkmalen aufweise, sei dies in keiner Schrift offenbart und auch nicht
durch den Stand der Technik nahegelegt. Die in Hilfsantrag 5 enthaltenen zusätz-
lichen Merkmale der Unterdruckverteilungsschicht, um eine gleichmäßige Vertei-
lung des Unterdrucks im „liquid collector“ zu unterstützen, und das „wound inter-
face“ seien ebenfalls in keiner Schrift offenbart oder nahegelegt. Die in Hilfsan-
trag 6 enthaltene Kombination aus Hilfsantrag 3 („moisture disperser“) und Hilfs-
antrag 5 („vacuum disperse layer“) sei besonders vorteilhaft, auch hier liege ins-
besondere keine willkürliche Anhäufung von Merkmalen vor. Dies gelte auch im
Hinblick auf Hilfsantrag 7, der die Merkmale des „moisture disperser“, des „va-
cuum disperser layer“ und des „wound interface“ kombiniere.

Zur Unterstützung des Vorbringens reicht sie zwei Sachverständigengutachten
und einen Aufsatz (NB2) ein.
NB1 Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Heinrich M. F. Planck,
18. September 2016
NB2 Amy K. McNulty et al.: „Effects of negative pressure wound therapy
on fibroblast viability, chemotactic signaling, and proliferation in a
provisional wound (fibrin) matrix“, Wound Rep Reg, 2007, Vol. 15,
S. 838-846
NB3 aktualisiertes Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Heinrich
M. F. Planck, 1. Februar 2017

Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten Hinweis vom 16. Juni 2016
nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt
allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am
7. März 2017 Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, soweit mit ihr der Nichtigkeitsgrund der man-
gelnden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
Buchst. a EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ geltend gemacht wird, da sowohl die
gemäß Hauptantrag verteidigte Fassung von Anspruch 1 des Streitpatents als
auch die jeweilige Fassung des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 sich
nicht als patentfähig erweisen, so dass das Streitpatent insgesamt für nichtig zu
erklären ist. Die von der Patentinhaberin hilfsweise erklärte isolierte Verteidigung
der abhängigen Ansprüche gemäß Hilfsantrag 7 war nach § 83 Abs. 4 PatG als
verspätet zurückzuweisen.


I.

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft allgemein eine Vorrichtung zur
Wundtherapie, die dazu fähig ist, eine Vielzahl chronischer und akuter Wundtypen
zu behandeln, einschließlich, jedoch hierauf nicht eingeschränkt, Infektionswun-
den, venöse Geschwüre, arterielle Geschwüre, Diabetesgeschwüre, Brandwun-
den, Postamputationswunden, Operationswunden und dergleichen. Insbesondere
betrifft die vorliegende Offenbarung Wundbehandlungseinrichtungen, die eine
Unterdrucktherapie einsetzen (siehe Streitpatent NK1 Abs. [0001]).

Die Unterdrucktherapie ist eine zur Behandlung einer Vielzahl von Wunden ange-
wendete Therapie. Herkömmliche Vorrichtungen sind nach der Beschreibungs-
einleitung allgemein großbauend und erfordern oft die Verwendung komplizierter
Geräte, wie zum Beispiel Saugpumpen, Vakuumpumpen und komplexe elektroni-
sche Steuerungen. Weitere zugehörige Geräte können Wundflüssigkeits-/Exsudat-
Auffangbehälter, Flüssigkeitstransportleitungen sowie Druckregler/-Wandler/-Sen-
soren sein. Als ein Ergebnis hiervon können die Geräte sperrig, leistungshungrig,
relativ kostenintensiv und im Wesentlichen nicht wegwerfbar sein. Außerdem er-
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fordert die Komplexität der herkömmlichen Vorrichtungen eine ständige Patienten-
aufsicht sowie die anfängliche Anbringung und jede Änderung der Vorrichtungen
durch einen Arzt oder eine Pflegekraft (siehe Streitpatent NK1 Abs. [0002]).

Weiter ist ausgeführt, dass die steigenden Kosten in der Gesundheitsversorgung
und von medizinischen Vorrichtungen Patienten und Pflegeanbieter in gleicher
Weise unter Druck setzen, nach Lösungen zu suchen, die eine Verwendung durch
einen Patienten zu Hause mit weniger Aufsichtsaufwand ermöglichen. Ferner
verlangen Patienten weiterhin nach Vorrichtungen, die leichter transportierbar sind
sowie Reisen und Mobilität ermöglichen (siehe Streitpatent NK1 Abs. [0003]).

Zum Stand der Technik wird in der Beschreibungseinleitung u. a. auf die
US 5 549 584 A (NK4) verwiesen, die ein Wundtherapiegerät mit einer Wundab-
deckung, einem Sammelbeutel für Wundexsudat und einem Faltenbalg zeigt, der
die Ausscheidungen vom Wundverband in den Sammelbeutel saugt (siehe Streit-
patent NK1 Abs. [0004]).

2. Als Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist in der Streitpatentschrift ge-
nannt, eine Wundbehandlungseinrichtung zur Unterdrucktherapie zu verbessern,
die die Verwendung durch den Patienten zuhause mit weniger Aufsicht erlaubt
und einfach transportierbar ist, um die Mobilität des Patienten zu gewährleisten
(siehe Streitpatent NK1 Abs. [0005]).

3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Patentan-
spruch 1 eine Wundtherapieeinrichtung vor, bei der eine Flüssigkeitsbarriere in-
nerhalb des Gehäuses angeordnet ist, die verhindert, dass Flüssigkeit die Flüssig-
keitshaltekammer verlässt (siehe NK1 Anspruch 1).

3.1. In der geltenden Fassung lautet Patentanspruch 1 wie folgt (Gliederungs-
punkte hinzugefügt):

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1 A wound therapy device, comprising:
2 a) a housing (20; 120; 220; 420; 520; 820; 920; 1120; 1220) config-
ured to cover at least a portion of a wound;
3 b) a vacuum source (234; 434; 534; 634, 634´; 934, 1134, 1234) in
fluid communication with the housing;
4 c) a liquid collector (940; 1242) positioned inside of the housing and in
operable communication with the wound,
4.1 wherein said liquid collector is configured to retain wound exudate
while simulataneously communicating negative pressure generated
by the vacuum source to the wound,
4.2 wherein the liquid collector comprises a porous material defining a
plurality of passages to allow fluid communication between the
vacuum source and the wound through the liquid collector,
5 d) a liquid retention chamber (40; 140; 240; 440; 540; 640, 640´; 840;
1140; 1240) in which the liquid collector is positioned,
6 e) a liquid barrier (36; 136; 236; 436; 536; 636, 636´; 936; 1136) posi-
tioned between the liquid collector and the vacuum source,
6.1 wherein the liquid barrier allows a gas flow between the vacuum
source and the liquid-retention chamber,
characterized in that
6.2 the liquid barrier is positioned inside the housing and prevents liquid
from leaving the liquid-retention chamber.

In der deutschen Übersetzung:
1 Wundtherapieeinrichtung, umfassend:
2 a) ein Gehäuse (20; 120; 220; 420; 520; 820; 920; 1120; 1220), das
so konfiguriert ist, dass es mindestens einen Teil einer Wunde ab-
deckt;
3 b) eine Vakuumquelle (234; 434; 534; 634, 634´; 934, 1134, 1234) in
Fluidkommunikation mit dem Gehäuse;
- 12 -
4 c) einen Flüssigkeitsaufnehmer (940; 1242), der innerhalb des Gehäu-
ses angeordnet ist und in wirksamer Kommunikation mit der Wunde
steht,
4.1 wobei der Flüssigkeitsaufnehmer dazu konfiguriert ist,
Wundexsudat zurückzuhalten, während er gleichzeitig einen von
der Vakuumquelle erzeugten Unterdruck an die Wunde weiterleitet,
4.2 wobei der Flüssigkeitsaufnehmer ein poröses Material umfasst, das
eine Vielzahl von Durchgängen definiert, um zwischen der Vaku-
umquelle und der Wunde durch den Flüssigkeitsaufnehmer hin-
durch eine Fluidkommunikation zu ermöglichen,
5 d) eine Flüssigkeitshaltekammer (40; 140; 240; 440; 540; 640, 640´;
840; 1140; 1240), in der der Flüssigkeitsaufnehmer angeordnet ist,
6 e) eine Flüssigkeitsbarriere (36; 136; 236; 436; 536; 636, 636´; 936;
1136, der zwischen dem Flüssigkeitsaufnehmer und der Vakuum-
quelle angeordnet ist,
6.1 wobei die Flüssigkeitsbarriere einen Gasfluss zwischen der
Vakuumquelle und der Flüssigkeitshaltekammer erlaubt,
dadurch gekennzeichnet, dass
6.2 die Flüssigkeitsbarriere innerhalb des Gehäuses angeordnet ist und
verhindert, dass Flüssigkeit die Flüssigkeitshaltekammer verlässt.

Die folgenden angegriffenen Ansprüche 2 bis 27 in sind jeweils unmittelbar oder
mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.

3.2 Die jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 7 weisen in der von der
Beklagten beantragten Reihenfolge folgende nach Merkmalen gegliederte Ände-
rungen auf:

Hilfsantrag 1
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wurde die Position und der Anschluss der Vaku-
umquelle durch die Merkmale 3.1. und 3.2 konkretisiert. Zusätzlich wurde das
Merkmal 4.3 eingefügt:
- 13 -
3‘ b) a vacuum source (34; 234; 434; 534; 634, 634´; 934, 1134, 1234) in
fluid communication with the housing;
3.1 wherein the vacuum source is external to the housing
3.2 and connected to the housing by a vacuum connection (30);
4.3 and wherein the liquid collector comprises superabsorbent poly-
mers.


Hilfsantrag 2
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wurde gegenüber Hilfsantrag 1 eine Vakuum-
kammer (vaccum chamber) gemäß den Merkmalen 7, 7.1, 7.2 und 7.3 eingefügt:
7 and the wound therapy device further comprises a vacuum cham-
ber (24, 124, 1224) in fluid communication with the vacuum source,
7.1 wherein the vacuum chamber is an empty space formed within the
housing or is filled with a porous material that allows communica-
tion of the vacuum,
7.2 wherein the vacuum chamber enhances the distribution or transfer
of vacuum pressure to the liquid collector
7.3 and is in communication with the liquid retention chamber via the
liquid barrier.

Hilfsantrag 3
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wurde gegenüber Hilfsantrag 1 die Flüssigkeits-
barriere mit dem zusätzlichen Merkmal 6.3 konkretisiert sowie eine Feuchtigkeits-
verteilungsschicht (Merkmale 8, 8.1, 8.2) und eine Wundschnittstelle (Merkmale 9,
9.1 und 9.2) eingefügt:
6.3 the liquid barrier is hydrophobic,
8 a moisture disperser layer (1280) in communication with the liquid
collector,
8.1 wherein the moisture disperser layer is configured to facilitate even
absorption of wound fluids by the liquid collector
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8.2 and wherein the moisture disperser is arranged between the liquid
collector and the wound,
9 and a wound interface (41, 241; 541; 1241) in communication with
the liquid collector,
9.1 wherein the wound interface is configured to transfer wounds fluid
from a wound bed to the liquid-retention chamber.
9.2 wherein the wound interface and the liquid collector are separate
lavers of an integral body

Hilfsantrag 4
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 schränkt gegenüber Hilfsantrag 3 die Wund-
oberfläche ein und fügt Merkmal 9.3 hinzu:
9‘ a porous wound interface (41, 241; 541; 1241) in communication
with the liquid collector,
9.3 wherein the wound therapy device comprises a surface in contact
with the wound having at least one pore larger than about 100
microns in diameter.

Hilfsantrag 5
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 wurde gegenüber Hilfsantrag 1 eine Vakuum-
verteilungsschicht (Merkmale 11, 11.1, 11.2) und eine Wundschnittstelle ähnlich
Hilfsantrag 3 eingefügt:
11 a vacuum disperser layer (1282) in communication with the liquid
collector,
11.1 wherein the vacuum disperser laver is configured to facilitate even
distribution of vacuum within the liquid collector.
11.2 and wherein the vacuum disperser laver is arranged between the
liquid collector and the liquid barrier, and
9 and a wound interface (41, 241; 541; 1241) in communication with
the liquid collector,
9.2 wherein the wound interface and the liquid collector are separate
lavers of an integral body
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Hilfsantrag 6
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 wurden gegenüber Hilfsantrag 1 analog zu Hilfs-
antrag 5 die Merkmale bezüglich der Vakuumverteilungsschicht (Merkmale 11,
11.1, 11.2) sowie die Feuchtigkeitsverteilungsschicht ähnlich Hilfsantrag 3 einge-
fügt:
11 a vacuum disperser layer (1282) in communication with the liquid
collector,
11.1 wherein the vacuum disperser layer is configured to facilitate even
distribution of vacuum within the liquid collector.
11.2 and wherein the vacuum disperser layer is arranged between the
liquid collector and the liquid barrier, and
8 a moisture disperser layer (1280) in communication with the liquid
collector,
8.2 and wherein the moisture disperser is arranged between the liquid
collector and the wound,

Hilfsantrag 7
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 enthält gegenüber Hilfsantrag 6 zusätzlich die
Merkmale 9 und 9.2 aus Hilfsantrag 5:
9 and a wound interface (41, 241; 541; 1241) in communication with
the liquid collector,
9.2 wherein the wound interface and the liquid collector are separate
layers of an integral body.

4. Zur objektiven Problemlösung für eine derartige Unterdruckbehandlung ist
als Fachmann ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik berufen, der
mit der Entwicklung von Unterdruck-Vorrichtungen zur Behandlung von Wunden
vertraut ist und der für die medizinischen Aspekte der Wundheilung einen entspre-
chenden kundigen Mediziner zu Rate zieht (u. a BPatG Urteile vom 03.07.12 und
28.12.15 – 4 Ni 15/10 – Unterdruckwundverband I und II; BGH Urteil vom
17.02.2015 – X ZR 161/12 – Wundbehandlungsvorrichtung).

- 16 -
II.

1. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass die von der Beklagten mit
Schriftsatz vom 6. Februar 2017 (vgl. Bl. 421 ff. d. A.) eingereichten Hilfsanträge 1
bis 7 als verspätet gemäß § 83 Abs. 4 PatG zurückzuweisen seien, ist dem nicht
zu folgen.

Die durch das 2009 in Kraft getretene Patentrechtsmodernisierungsgesetz (PatR-
ModG) erfolgte Neufassung des § 83 PatG und die damit in das Nichtigkeitsver-
fahren eingeführten Präklusionsregeln sehen grundsätzlich die Möglichkeit vor,
verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83
Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 PatG
gesetzten Frist erfolgt, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend ent-
schuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Ter-
mins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Insbesondere ist hierfür stets
erforderlich, dass der neue Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkom-
men lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismä-
ßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur
Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315).
Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die
mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrens-
verzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach
§ 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl. BPatG Urt. vom 10. März 2016 – 4 Ni 12/13 (EP) –
, Rn. 147, juris)

Obwohl kein Grund für die Einreichung der geänderten Hilfsanträge vorgebracht
wurde und auch die Offenbarung der in den Ansprüchen geänderten Merkmale
nicht im Einzelnen belegt ist, konnten die neuen Hilfsanträge 1 bis 7 ohne weiteres
in die mündliche Verhandlung miteinbezogen werden; eine Vertagung des bereits
anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung war damit nicht erforderlich.
Die Klägerin hatte nach Zustellung der mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 einge-
reichten Hilfsanträge am 10. Februar 2017 nahezu einen Monat Zeit, um zu den
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hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents Stellung zu nehmen. Hinzu
kommt, dass die Gegenstände der Hilfsanträge 1 bis 7 – neben der Aufnahme von
Merkmalen aus den erteilten Unteransprüchen – im Wesentlichen mit den Merk-
malen der Hilfsanträge I bis XIII übereinstimmen, die mit Schriftsatz vom
21. September 2016 fristgerecht eingereicht wurden und zu denen die Klägerin
ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte; diese Gelegenheit hat
sie auch mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 wahrgenommen. Zu den Über-
einstimmungen der Hilfsanträge im Einzelnen: Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1
entspricht im Wesentlichen dem Anspruch 1 des Hilfsantrags IV; Anspruch 1 des
Hilfsantrags 2 basiert auf dem vorherigen Hilfsantrag IV (jetzt Hilfsantrag 1), ent-
hält zusätzlich Merkmale zur Vakuumkammer („vacuum chamber“), die in Hilfsan-
trag XIII beansprucht wurde, zudem gründet er sich auf Hilfsantrag III in der Fas-
sung vom 31. Juli 2015; Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 basiert auf dem vorherigen
Hilfsantrag VI, enthält präzisiert die Feuchtigkeitsverteilungsschicht („moisture dis-
perser layer“) wie in Anspruch 1 des Hilfsantrags IX sowie im erteilten abhängigen
Anspruch 17 bereits beansprucht; Hilfsantrag 5 enthält wie Anspruch 1 des Hilfs-
antrags VII eine Vakuumverteilungsschicht („vacuum disperser layer“) und die
Merkmale zur Wundschnittstelle („wound interface“), die auch im erteilten An-
spruch 22 enthalten war. Die in Hilfsantrag 6 beanspruchte Kombination von
Feuchtigkeitsverteilungsschicht („moisture disperser layer“) gemäß Hilfsantrag 3
und Vakuumverteilungsschicht („vacuum disperser layer“) gemäß Hilfsantrag 5
wurde bereits in Hilfsantrag IX beansprucht. In Hilfsantrag 7 wird zu den Merkma-
len aus Hilfsantrag 6 zusätzlich das „wound interface“ angefügt, das im erteilten
abhängigen Anspruch 22 bereits enthalten war. Lediglich Hilfsantrag 4 war in den
bisherigen Hilfsanträgen I bis XIII nicht enthalten. Bezüglich dieses Hilfsantrags
erscheint indes ein Zeitraum von nahezu vier Wochen zur Stellungnahme als aus-
reichend.

2. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2017 er-
klärt hat, die abhängigen Ansprüche gemäß Hilfsantrag 7 isoliert zu verteidigen, ist
dieses Begehren gemäß § 84 Abs. 4 PatG als verspätet zurückzuweisen. Bei der
selbständigen Verteidigung des Gegenstands der Unteransprüche gemäß einem
- 18 -
der Hilfsanträge 1 bis 7 handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel. Die
Verteidigung des Streitpatents nur mit einem geltenden Unteranspruch unter
Wegfall eines diesem übergeordneten Anspruchs stellt eine Verteidigung des Pa-
tents in einer geänderten Fassung dar. Hat der Beklagte zuvor nicht jedenfalls
hilfsweise geltend gemacht, dass die im Unteranspruch hinzutretenden Merkmale
von Bedeutung für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der
technischen Lehre dieses Unteranspruchs seien (d. h. der Gegenstand des Unter-
anspruchs mit der üblichen, etwas verkürzenden Formulierung „eigenständigen
erfinderischen Gehalt“ aufweise), handelt es sich bei der selbständigen Verteidi-
gung des Gegenstands des Unteranspruchs um ein neues Verteidigungsmittel
(vgl. BGH Urt. v. 23.08.2016 – X ZR 81/14 Rn. 25 – Photokatalytische Titandioxid-
schicht; BGH Urt. v. 16.12.2015 – X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 – Telekommu-
nikationsverbindung). Dies trifft nicht nur auf den vom BGH entschiedenen Fall der
Verteidigung des Patentgegenstands mit einem geltenden Unteranspruch zu, son-
dern muss gleichfalls gelten, wenn mehrere Unteransprüche unter Wegfall des
übergeordneten Anspruchs verteidigt werden. Der Senat hatte im qualifizierten
Hinweis vom 16. Juni 2016 festgestellt, dass die Beklagte bezüglich der Unteran-
sprüche keine erfinderischen Besonderheiten geltend macht und diese für den
Senat auch nicht erkennbar sind. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom
6. Februar 2017 eingereichten Hilfsanträge – und damit auch Hilfsantrag 7 – ent-
halten keine gegenüber der erteilten Fassung bzw. gegenüber den Hilfsanträgen
vom 31. Mai 2016, die dem qualifizierten Hinweis vom 16. Juni 2016 zugrunde la-
gen, geänderten Unteransprüche. Insoweit hätte die Beklagte nach dem qualifi-
zierten Hinweis zu erkennen geben müssen, dass sie die Unteransprüche isoliert
verteidigen will, wozu sie auch konkret hätte darlegen müssen, aus welchen Ge-
sichtspunkten sich die Patentfähigkeit einer der Gegenstände der Unteransprüche
– bei Wegfall des übergeordneten Patentanspruchs 1 in den verschiedenen ver-
teidigten Fassungen – ihrer Ansicht nach ableitet. Dies hat die Beklagte jedoch
versäumt und ihr mangelndes Vorbringen auch nicht genügend entschuldigt.

- 19 -
III.

Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen Auslegung des Inhalts der
Patentansprüche und der am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der
Patentschrift orientierenden Betrachtung durch den angesprochenen Fachmann
legt der Senat der Lehre nach Anspruch 1 und der Bedeutung der einzelnen
Merkmale folgendes Verständnis bei unbefangener Betrachtung durch den ange-
sprochenen Fachmann (BGH GRUR 2008, 878 – Momentanpol II) zu Grunde:

1. Eine Wundtherapieeinrichtung nach Anspruch 1 umfasst ein Gehäuse,
das mindestens einen Teil einer Wunde abdeckt [Merkmal 2], sowie eine Vaku-
umquelle in Fluidkommunikation mit dem Gehäuse [Merkmal 3], die den für die
Drainage nötigen Unterdruck erzeugt. Von dem Begriff „housing“ (Gehäuse) sind
nicht nur ein starres Gehäuse, sondern auch flexible Hüllen umfasst (siehe An-
spruch 12: „12. The wound therapy device of Claim 1, wherein the housing com-
prises one of the group consisting of polystyrene, polyester, polyether,
polyethylene, silicone, neoprene, and combinations thereof.“)

Das Gehäuse und die Vakuumquelle sind als unterschiedliche Komponenten der
Wundtherapieeinrichtung anzusehen; es wird in Anspruch 1 keine Aussage dar-
über getroffen, ob sich die Vakuumquelle innerhalb oder außerhalb des Gehäuses
befindet.

Nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 befindet sich die Vakuumquelle außerhalb des
Gehäuses und ist mit diesem über eine Vakuumleitung verbunden [Merkmale 3.1
und 3.2]. Somit fallen die Ausführungsformen nach den Figuren 6, 7, 9a und 9b,
bei denen sich die Vakuumquelle innerhalb des Gehäuses befindet, nicht mehr
unter den Wortlaut der Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 7.

2. Innerhalb des Gehäuses befindet sich ein Flüssigkeitsaufnehmer, der in
wirksamer Kommunikation mit der Wunde steht [Merkmal 4]. Dabei ist der
Raum (22) innerhalb des Gehäuses (20), in dem sich auch der Flüssigkeitsauf-
- 20 -
nehmer befindet, als Flüssigkeitshaltekammer [Merkmal 5] definiert (vgl. NK1
Fig. 2, Abs. [0030]: „In one embodiment, the internal space 22 may contain a vac-
uum chamber 24 and a liquid-retention chamber 40 separated by a liquid bar-
rier 36.“). Durch den Begriff „Flüssigkeitshaltekammer“ (liquid retention chamber)
wird nicht definiert, dass diese Kammer zum Rückhalten der Flüssigkeit dient,
diese Funktionalität wird erst durch die Flüssigkeitsbarriere (Merkmalsgruppe 6)
erfüllt.

Nach Merkmal 4.1 kann der Flüssigkeitsaufnehmer Wundexsudat zurückhalten
und gleichzeitig einen von der Vakuumquelle erzeugten Unterdruck an die Wunde
weiterleiten. Um zwischen der Vakuumquelle und der Wunde durch den Flüssig-
keitsaufnehmer hindurch eine Fluidkommunikation zu ermöglichen, besitzt der
Flüssigkeitsaufnehmer ein poröses Material mit einer Vielzahl von Durchgängen
[Merkmal 4.2].

In Patentanspruch 1 nach der Fassung von Hilfsantrag 1 wird der Flüssigkeitsauf-
nehmer als superabsorbierendes Polymer präzisiert. Solche Superabsorber (SAP)
sind in der Lage, sehr große Flüssigkeitsmengen aufzunehmen.

3. Mit der Merkmalsgruppe 6 ist weiter eine Flüssigkeitsbarriere definiert, die
zwischen dem Flüssigkeitsaufnehmer und der Vakuumquelle angeordnet ist
[Merkmal 6]. Diese Flüssigkeitsbarriere, die einen Gasfluss zwischen der Vaku-
umquelle und der Flüssigkeitshaltekammer erlaubt [Merkmal 6.1], ist innerhalb des
Gehäuses angeordnet und verhindert dadurch, dass Flüssigkeit die Flüssigkeits-
haltekammer verlässt [Merkmal 6.2].

Die Funktion der Flüssigkeitsbarriere ist somit, einen Flüssigkeitsdurchtritt durch
die Barriere zu verhindern (“to prevent travel of liquid”, “liquid-impermeable", “to
preclude moisture travel”). Dies wird der Fachmann dahingehend deuten, dass
unter normalen Einsatzbedingungen, d. h. bei dem verwendeten Unterdruck, keine
Flüssigkeit durch die Barriere treten darf, damit die Vakuumpumpe geschützt ist
(vgl. NK1 Abs. [0052: “...the liquid barrier 36 which keeps moisture out of the vac-
- 21 -
uum source regardless of device orientation.”). Andererseits soll die Barriere für
Gase durchlässig sein.

Für welche Gase bzw. Flüssigkeiten dies gelten und wie die Flüssigkeitsbarriere
beschaffen sein soll, um Flüssigkeit abzuhalten und gleichzeitig Gase durchzulas-
sen, wird in Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht spezifiziert.

Nach den Hilfsanträgen 3 und 4 ist die Flüssigkeitsbarriere als hydrophob definiert.

4. In der Fassung nach Hilfsantrag 2 wurde zusätzlich eine Vakuumkammer
(vacuum chamber) eingeführt. Diese Vakuumkammer ist ein Raum im Gehäuse,
der mit der Vakuumquelle in Fluidverbindung steht und der mit der Flüssigkeits-
haltekammer nur über die Flüssigkeitsbarriere in Verbindung steht (vgl. NK1
Abs. [0030]: „In one embodiment, the internal space 22 may contain a vacuum
chamber 24 and a liquid-retention chamber 40 separated by a liquid barrier 36.“,
Merkmal 7: „and in that the wound therapy device further comprises a vacuum
chamber (24; 124; 224: 424: 524; 624; 924; 1224) in fluid communication with the
vacuum source, wherein the vacuum chamber is an empty space formed within
the housing and is in communication with the liquid-retention chamber (40) only
via the liquid barrier (36).“). Die Vakuumkammer kann ein leerer Raum oder ein
mit porösem Material gefüllter Raum sein [Merkmal 7.1].

Aufgrund des Merkmals 7 ist damit zumindest erforderlich, dass die Flüssigkeits-
barriere nicht direkt an der Gehäusewandung anliegt, die mit der Vakuumquelle in
Verbindung steht.


- 22 -
Eine Vakuumkammer (24)
gemäß der Merkmalsgruppe 7 ist
beispielsweise in Fig. 2 des
Streitpatents gezeigt:

Weitere strukturelle Merkmale
werden durch die Merkmals-
gruppe nicht vorgegeben,
insbesondere auch keine Formstabilität der Vakuumkammer bei Anlegen des
Unterdrucks. Auch in der Vorrichtung nach Fig. 2 des Streitpatents ist aufgrund
der Flüssigkeitsbarriere (36) als Membran davon auszugehen, dass sich im Vaku-
umbetrieb das Volumen der Vakuumkammer verringert.

5. Nach den Hilfsanträgen 3, 4, 6 und 7 enthält die Wundtherapieeinrichtung
weiter eine Feuchtigkeitsverteilungseinrichtung (1280) in Kommunikation mit
dem Flüssigkeitsaufnehmer [Merkmal 8]. Das Merkmal 8.1. beinhaltet die Funktio-
nalität der gleichmäßigen Verteilung der Wundflüssigkeit auf den Flüssigkeitsauf-
nehmer. Dabei ist die Feuchtigkeitsverteilungseinrichtung zwischen dem Flüssig-
keitsaufnehmer und der Wunde angeordnet [Merkmal 8.2].

Weiter ist auch eine Wundschnittstelle (41; 241; 541; 1241) in Kommunikation
mit dem Flüssigkeitsaufnehmer beansprucht [Merkmal 9], um die Wundflüssigkeit
vom Wundbett zur Flüssigkeitshaltekammer zu transportieren [Merkmal 9.1].

Die Wundschnittstelle und der Flüssigkeitsaufnehmer sind dabei als unterschiedli-
che Schichten/Teile des Schichtkörpers definiert [Merkmal 9.2]. Dabei wird in
Hilfsantrag 4 die Wundschnittstelle als poröse Wundschnittstelle präzisiert, mit ei-
ner mit der Wunde in Kontakt stehenden Oberfläche mit zumindest einer Pore, die
größer ist als 100 µm [Merkmal 9.3].

6. Ab Hilfsantrag 5 ist weiter eine Vakuumverteilungsschicht (1282) in Kom-
munikation mit dem Flüssigkeitsaufnehmer vorgesehen, die die gleichmäßige Un-
- 23 -
terdruckverteilung erleichtert, wobei die Vakuumverteilungsschicht (1282) zwi-
schen Flüssigkeitsaufnehmer und Flüssigkeitsbarriere eingefügt ist [Merkmals-
gruppe 11].


IV.

Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 bis 7 erweist sich als nicht patentfähig, da die beanspruchte Lehre
nach Hauptantrag nicht neu ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 lit. a, Art. 52, 54 EPÜ) und die jeweiligen Gegenstände nach Anspruch 1 in
der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 7 für den angesprochenen Fachmann im Zeit-
punkt der Anmeldung des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt
waren (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 56
EPÜ); der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff erweist sich
daher als begründet.

1. Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht neu gegenüber der NK9
(WO 2005/123170 A1).

In der NK9 ist eine Wundtherapieeinrichtung zur Unterdruckbehandlung dargestellt
(vgl. NK9 S. 2 Z. 5: „The present invention provides a wound dressing for vacuum
therapy...“) [= Merkmal 1].

Dabei wird eine Abdeckung über der Wunde platziert, um einen reduzierten Druck
über der Wunde aufrechtzuerhalten. Der Wundverband enthält eine
Schichtstruktur („screen structure“) zwischen der Abdeckung und der Wunde, die
dazu ausgelegt ist, unerwünschte Komponenten aus der Wundumgebung zu
entfernen oder zu inaktivieren und/oder in der Wundumgebung vorhandene
Komponenten zu konzentrieren (vgl. NK9 S. 2 Z. 5-10). Hierzu werden von der
Schichtstruktur („screen structure“) Materialien entfernt oder inaktiviert, die
- 24 -
schädlich für die
Wundheilung sind,
und/oder Materialien
zurückbehalten oder
konzentriert, die bei
der Förderung der
Wundheilung
vorteilhaft sind (vgl. NK9 S. 3 Z. 9-11: „The wound dressing of the present
invention makes use of a screen structure that is adapted to remove or inactivate
materials deleterious to wound healing and/or retain or concentrate materials that
are beneficial in promoting wound healing.“). Somit erhält der Fachmann nicht nur
die – von der Beklagten als Kernpunkt herausgestellte – Anwendung der
Schichtstruktur zu der Reinigung und Konzentration der schädlichen Substanzen,
sondern ebenfalls den Hinweis, durch die Schichtstruktur Materialien
zurückzuhalten.

Im Ausführungsbeispiel nach Fig. 3 wird die aus mehreren Schichten bestehende
Wundauflage (layer 14, 15, 16) durch die Deckelschicht (cover sheet 11)
abgedeckt (vgl. NK9 Fig. 3, S. 19. Z. 28-31: „Referring to Figure 3, the overall
structure of the wound dressing 10 according to this embodiment is similar to that
of Figure 1, including a cover sheet 11, a vacuum tube 13 and an adhesive
layer 12. However, the screen structure in Figure 3 is a laminate made up of three
layers 14, 15, 16.“). An diese Deckelschicht ist über die Verbindungsleitung
(vacuum tube 13) die Vakuumquelle angeschlossen (vgl. NK9 Fig. 3)
[= Merkmal 3]. Die Deckelschicht stellt ein Gehäuse (housing) nach dem
Merkmal 2 dar.

Die Schichten (14, 15, 16) der Wundauflage dienen aufgrund der verwendeten
Materialen (beispielsweise poröse Struktur (sponge) bei Schicht 14 und
wasserabsorbierende Schicht 16) als Flüssigkeitsaufnehmer, um Wundexsudat
zurückzuhalten, während gleichzeitig ein von der Vakuumquelle erzeugter
Unterdruck an die Wunde weitergeleitet wird (vgl. NK9 S. 19 Z. 31-S. 20 Z. 3:
- 25 -
„Layer 14 is a freeze-dried collagen/ORC sponge as described in relation to
Figure 1. Layer 15 is a silver-impregnated charcoal cloth of the kind described for
example in US-A-4529623. The activated charcoal is effective to remove bacterial
toxins from the wound fluid. Furthermore, the silver impregnated onto the charcoal
has bactericidal effect, and the activated charcoal has a primary odour-absorbency
function. Layer 16 is a water-absorbent layer.“) [= Merkmale 4 bis 4.2]. Die
dazwischen liegende Schicht aus silber-imprägniertem Aktivkohlegewebe filtert
und entfernt toxische Substanzen aus dem Wundfluid und besitzt gleichzeitig eine
bakterizide und geruchsabsorbierende Wirkung (vgl. NK9 S. 19 Z. 32-S. 20 Z. 2).

Aus dem Umstand, dass die Schicht (cover sheet 11) als Gehäuse nach
Merkmal 2 dient, folgt definitionsgemäß, dass der Raum, in dem die
Schichten (14, 15, 16) (= Flüssigkeitsaufnehmer) angeordnet sind, als
Flüssigkeitshaltekammer nach Merkmal 5 anzusehen ist.

Die Schicht 16 im Ausführungsbeispiel nach Fig. 3 ist eine wasserabsorbierende
Schicht, die beispielsweise aus einem nicht-gewobenen faserigen Netz aus
hydrophilen Fasern oder superabsorbierenden, gelbildenden Polyacrylfasern
besteht (vgl. NK9 S. 20 Z. 3-4: „Layer 16 is a water-absorbent layer. Suitably it is a
non-woven fibrous web of hydrophilic textile fibers, e.g. viscose fibers, and
superabsorbent polyacrylate gel-forming fibers.“). Dabei kann geeigneter Weise
zwischen den Schichten (15) und (16) eine Membran vorhanden sein, die den
Durchtritt von Wasser erlaubt, jedoch die Weiterleitung von Wachstumsfaktoren
verhindert, um diese in der Wundflüssigkeit an der Wunde anzureichern (vgl. NK9
S. 20 Z. 5-8: „Suitably, there is a size exclusion membrane (not shown) separating
layers 15 and 16 and having a molecular weight cut-off such that it allows water to
pass through into layer 16, but does not allow the passage of growth factors,
whereby the growth factors are concentrated in the wound fluid in contact with the
wound.“). Hierzu wird beispielsweise im Gutachten NB3 gezeigt, dass eine
derartige Membran im Versuchsaufbau nach der NB3 zumindest die
Wassermenge an der Schicht (16) verringert (vgl. NB3 Abs. 21: „1 note that the
water permeation when using the snakeskin membrane was lower than in my
- 26 -
previous declaration, 7.12 g / min versus 16.4 g/min for a 60/40 ratio of
viscose/SAP. Because the snakeskin membrane is a size-exclusion membrane,
the membrane necessarily slows down liquid passage by forcing the liquid to pass
through smaller pores. This slowing down of liquid passage thereby reduces the
amount of liquid that passes through the web during the 60 second experiment.“).
Weiter ist in der NK9 gelehrt, dass bei Verwendung eines gelbildenden Polymers
verhindert werden soll, dass Wundflüssigkeit in die Vakuumleitung (13) oder
Vakuumpumpe gelangen kann (vgl. NK9 S. 9 Z. 9-11: „The use of the gel-forming
polymer retains the wound fluid within dressing, so that no collection chamber is
needed in the vacuum line, and fewer components are needed for the device. The
vacuum tubing and pump remain uncontaminated by wound fluid.“). In diesem Fall
erfüllt die Schicht (16), gegebenenfalls zusammen mit der Membran, die die
Flüssigkeitsdurchlässigkeit verringert, die Funktion einer Flüssigkeitsbarriere, die
verhindert, dass Flüssigkeit die Flüssigkeitshaltekammer verlässt [= Merkmale 6
bis 6.2]. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die Schicht (16) hierzu
Wasser aufnimmt und unter bestimmten Umständen (z. B. bei Sättigung,
Erreichen der maximalen Aufnahmekapazität) Flüssigkeit die
Flüssigkeitshaltekammer verlassen kann. Zumindest im bestimmungsgemäßen
Einsatz, in dem keine Flüssigkeit in die Vakuumleitung gelangt, dient die Schicht
als Flüssigkeitsbarriere.

Auch der Verweis in der NK9, dass jedes flüssigkeitsdurchlässige Pad für die
Wundauflage verwendet werden kann (vgl. NK9 S. 20 Z. 33-S. 21 Z. 2.: “However,
any kind of liquid-permeable pad, for example, any of the screen assemblies
shown in the embodiments of Figures 1 to 5 would be suitable”), steht dieser
Auslegung nicht entgegen. Hiermit wird nicht ausgesagt, dass im Sonderfall der
Verwendung eines gelbildenden Polymers dieses ebenfalls wasserdurchlässig ist.

Aus den von der Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten NB1 und
NB3, die belegen sollen, dass bei Verwendung von Standard-Stoffen die
Schicht (16) – auch zusammen mit der Membran – nicht als Flüssigkeitsbarriere
funktioniert, ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Sie sind jedenfalls nicht
- 27 -
geeignet, diese dem Fachmann zur Hand gegebene technische Lehre aus der
NK9 zu widerlegen.

Auch wenn die im Gutachten verwendeten Materialien diese Eigenschaft nicht
zeigen bzw. die Schicht (16) in der NK9 nicht explizit
„flüssigkeitsundurchlässig“ („impermeable) genannt ist, so erhält der Fachmann
aus der NK9 die genannte technische Lehre und wird solche Materialien suchen
und verwenden, die die gewünschte Eigenschaft einer Flüssigkeitsbarriere
erfüllen. Wie ausgeführt erhält der Fachmann die technische Anweisung, mit der
Schicht (16) zu verhindern, dass Wundflüssigkeit in die Vakuumleitung (13) oder
Vakuumpumpe gelangen kann (vgl. NK9 S. 9 Z. 9-11: „The use of the gel-forming
polymer retains the wound fluid within dressing, so that no collection chamber is
needed in the vacuum line, and fewer components are needed for the device. The
vacuum tubing and pump remain uncontaminated by wound fluid.“).

Im Ergebnis erweist sich die NK9 daher als neuheitsschädlich.

2. Patentfähigkeit des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträ-
gen 1 bis 7

2.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wurde das Merkmal 3 dahingehend präzisiert,
dass sich die Vakuumquelle außerhalb des Gehäuses befindet [Merkmal 3.1] und
mit diesem über eine Vakuumverbindung verbunden ist [Merkmal 3.2]. Zusätzlich
wurde das Merkmal 4.3 eingefügt, wonach der Flüssigkeitsaufnehmer ein super-
absorbierendes Polymer enthält [Merkmal 4.3].


- 28 -
Die Merkmale 3, 3.1 und
3.2 können keine erfinde-
rische Tätigkeit begründen.
So besitzt auch die Vor-
richtung nach der NK9 eine
Vakuumquelle außerhalb
des Gehäuses (11), wobei die Vakuumquelle über eine Vakuumleitung (vaccum
tube 13) mit dem Gehäuse verbunden ist (vgl. NK9 Fig. 3) [= Merkmale 3‘, 3.1
und 3.2].

Weiter lehrt die NK9, ein superabsorbierendes Polymer in der aus mehreren
Schichten bestehenden Wundauflage zu verwenden. So wird für die gelbildende
Schicht (16) vorgeschlagen, ein superabsorbierendes Polymer zu verwenden (vgl.
NK9 S. 20 Z. 3-4: „Layer 16 is a water-absorbent layer. Suitably it is a non-woven
fibrous web of hydrophilic textile fibers, e.g. viscose fibers, and superabsorbent
polyacrylate gel-forming fibers.“).

Diese Verwendung eines superabsorbierenden Polymers für die Schicht (16) wird
den Fachmann jedoch nicht abhalten, ein [evtl. anderes] superabsorbierendes
Polymer für die Schicht (14) zu verwenden, mit der die Wundflüssigkeit aufgesaugt
werden soll. Hierfür wird nach der NK9 ein Schwamm (freeze-dried collagen/ORC
spone) verwendet (vgl. NK9 S. 19 Z. 31-32: „… of three layers 14, 15, 16.
Layer 14 is a freeze-dried collagen/ORC sponge as described in relation to Fig-
ure 1. Layer 15 is a silver-impregnated charcoal cloth of the kind described“). Will
der Fachmann diese Saugwirkung verstärken, so bietet es sich schon aufgrund
des Hinweises zur Schicht (16) für ihn unmittelbar an, hierfür ebenfalls eine
Schicht aus einem Superabsorber zu verwenden, die definitionsgemäß in der
Lage ist, ein Vielfaches ihres Eigengewichts an Wasser aufzunehmen. Solche
Flüssigkeitsaufnehmer aus einem superabsorbierenden Polymer sind dem Fach-
mann bei Unterdruck-Wundauflagen geläufig (vgl. NK10 Abs. [0034]: „Der Absorp-
tionskörper 2 besteht aus einer Lage 22 eines vliesartigen, textilen Materials, das
Cellulosefasern umfasst und mit Superabsorberteilchen (Super-Absorbing-Poly-
- 29 -
mers, SAP), im vorliegenden Fall mit Natriumacrylat-Acrylsäure-Polymerisat
durchsetzt ist.“).

Damit ist der Fachmann beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
angelangt, ohne erfinderisch tätig zu werden.

2.2. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wurden gegenüber Hilfsantrag 1 die Merkmale 7,
7.1, 7.2 und 7.3 eingefügt, wonach weiter eine Vakuumkammer in Kommunikation
mit der Vakuumquelle vorhanden ist [Merkmal 7], die entweder ein leerer Raum im
Gehäuse oder mit porösem Material gefüllt ist [Merkmal 7.1] und die Verteilung
oder die Übertragung des Unterdrucks verbessert [Merkmal 7.2] und mit der Flüs-
sigkeitshaltekammer über die Flüssigkeitsbarriere in Verbindung ist [Merkmal 7.3].

Der in der Figur 3 der NK9
gezeigte schmale Raum zwi-
schen der Schicht (16) und
der Abdeckschicht 11 kann
bereits als Vakuum-Raum
gemäß der Merkmals-
gruppe 7 angesehen werden. Dieser Raum zwischen dem Gehäuse (11) und der
Flüssigkeitsbarriere (Schicht 16) [= Merkmale 7 und 7.1] entsteht – wie aus der
Fig. 3 ersichtlich – aufgrund der unterschiedlichen Form des Gehäuses (11) und
der Schichtstruktur (14, 15, 16). Dieser Raum bleibt auch entgegen der Auffas-
sung der Beklagten bei Anlegen eines Unterdrucks bestehen, da das Ge-
häuse (11) aus einem thermogeformten Thermoplast besteht (vgl. NK9 S. 18

- 30 -
Z. 22-23: „Referring to Figure 1, the wound dressing
according to the first embodiment comprises a cover
sheet 1 formed of substantially impermeable,
thermoformed thermoplastic.“) und daher formstabil
ist. Dieser Raum erfüllt damit zwangsläufig – analog
zum Streitpatent, das ebenfalls keine weiteren
formstabilen Strukturen vorsieht (vgl. Streitpatent
NK01 Fig. 2) – die Verteilung oder die Übertragung des Unterdrucks
[= Merkmal 7.2]. Dabei ist die Vakuumkammer mit der Flüssigkeitshaltekammer
über die Flüssigkeitsbarriere in Verbindung, da sie sich wie in Fig. 2 nach dem
Streitpatent zwischen der Flüssigkeitsbarriere (16) und dem Gehäuse (11)
befindet [= Merkmal 7.3].

Im Übrigen erhält der Fachmann aus dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 der
NK9 die Anregung, den Unterdruck über die Oberfläche der Schichtstruktur
gleichmäßig zu verteilen. Hierfür wird in Fig. 2 eine weitere Schicht (outlet ma-
nifold 7) zum Verteilen des Ansaugens von der Vakuumleitung (6) über die obere
Oberfläche der Schichtstruktur verwendet (vgl. NK9 S. 19 Z. 19-21: „However, the
embodiment of Figure 2 further includes an air outlet manifold 7 for distributing the
suction from the vacuum line 6 across the upper surface of the screen structure.“).
Beispielhaft kann diese Schicht einen spiralförmig gewickelten, perforierten Kanal
oder irgendeine andere geeignete Verteilerstruktur aufweisen. Sollte der Fach-
mann hier nicht bereits eine poröse Struktur mitlesen, so ergibt sie sich jedenfalls
aufgrund seines Fachwissens.

Erkennt der Fachmann zum Ausführungsbeispiel nach Fig. 3, dass der leere
Raum die Vakuumverteilung nicht ausreichend gewährleistet, so liegt es für ihn
unmittelbar auf der Hand, die im Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 verwendete Va-
kuum-Verteilungsschicht auch im Ausführungsbeispiel nach Fig. 3 einzusetzen.
Mögliche Positionen sind hierbei die Platzierung zwischen den Schichten (14)
und (15), zwischen den Schichten (15) und (16) oder nach der Schicht (16). Diese
Möglichkeiten wird der Fachmann in Betracht ziehen und in orientierenden Versu-
- 31 -
chen die geeignete Schichtposition ermitteln. Bei letztgenannter Alternative ist der
Fachmann ebenfalls naheliegend bei einer Variante (poröse Struktur in der Vaku-
umkammer) nach Hilfsantrag 2 angelangt.

2.3. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wurde gegenüber Hilfsantrag 1 die Flüssigkeits-
barriere mit dem zusätzlichen Merkmal 6.3 präzisiert, wonach die Flüssigkeitsbar-
riere hydrophob ist, und die Merkmale 8, 8.1, 8.2, 9, 9.1 und 9.2 eingefügt, die
eine Feuchtigkeitsverteilungsschicht und eine Wundschnittstelle hinzufügen. Diese
Elemente erfüllen jeweils unterschiedliche Aufgaben – einerseits die gleichmäßige
Ableitung der Wundflüssigkeit aus der Wunde und andererseits die Vermeidung
der Kontamination der Vakuumquelle –, sodass bei dem Nachweis des Nahelie-
gens jeweils unterschiedliche Lösungsansätze herangezogen werden können. Im
Ergebnis geben die NK9 zusammen mit dem Fachwissen (beispielsweise offen-
bart in der NK4 und NK7) dem Fachmann vor dem Hintergrund seiner zugrunde
zu legenden Ausbildung und Erfahrung hinreichend konkrete Anregungen, zur
Problemlösung den gewählten Lösungsansatz gemäß Hilfsantrag 3 zu wählen.

Für den Fachmann stellt sich aufgrund medizinischer Anforderungen die Aufgabe,
die Wundflüssigkeit von der Wunde effektiv und gleichmäßig zum Flüssigkeitsab-
sorber weiterzuleiten, um einerseits unerwünschte Komponenten aus der Wund-
umgebung zu entfernen und andererseits den Flüssigkeitsabsorber nicht punktuell
zu überlasten. Hierfür ist ihm aus seiner Erfahrung bekannt, eine Schicht zur Flüs-
sigkeitsverteilung und eine Wundschnittstelle zu verwenden.


- 32 -
Rein exemplarisch kann
hierfür die in der Beschrei-
bungseinleitung des Streitpa-
tents erwähnte NK4 herange-
zogen werden, die eine
Wundtherapieeinrichtung mit
einem Gehäuse (wound co-
ver 18) und einer Vakuumquelle (bellows 12) zeigt (vgl. u. a. NK4 Fig. 1 u. 4). Zur
Wundbehandlung mittels Unterdruck wird über den Flüssigkeitsaufnehmer
(Wundauflage 50) der von der Vakuumquelle (12) erzeugte Unterdruck an die
Wunde weitergeleitet, wodurch Wundexsudat von der Wunde abgesaugt wird (vgl.
Nk4 Sp. 6 Z. 23-26: „The wound cover of the apparatus of the invention is positio-
ned over the dressing. Upon application of suction through the wound over, the
exudate is drawn from the wound dressing through the fluid-permeable portions of
the outer surface of the dressing“). Diese Wundauflage enthält als Wundschnitt-
stelle eine Klebeschicht (adhesive layer 44) für eine Platzierung über einer
Wunde, die selbstverständlich u. a. über die nicht-klebenden Bereiche (46) die
Wundflüssigkeit von der Wunde zur Flüssigkeitshaltekammer weiterleitet (vgl. NK4
Sp. 5 Z. 19ff: “At least the portion adapted for placement over a wound has a
pressure-sensitive adhesive layer 44 on one surface thereof, the adhesive layer
being applied to provide repeating spaced areas 46 free of adhesive.”)
[= Merkmale 9, 9.1 und 9.2]. Die selektive Durchlässigkeit der Schicht (44), auf
die die Beklagte hinwies, steht der Weiterleitung gemäß Merkmal 9.1 (“is configu-
red to transfer wounds fluid from a wound bed to the liquid-retention chamber”)
nicht entgegen.

Weiter ist zwischen der Wundschnittstelle (44) und dem Flüssigkeitsabsorber (52)
eine Schicht (42) vorhanden, die aufgrund der regelmäßig angeordneten Öffnun-
gen (48) eine gleichmäßige Verteilung der Wundflüssigkeit auf den Flüssigkeits-
absorber (52) ermöglicht (vgl. NK4 Sp. 5 Z. 29ff.: “Slits 48 are shown to be provi-
ded within each of the spaces defined by the non-adhesive areas.”)
[= Merkmale 8, 8.1 und 8.2].
- 33 -
Erkennt der Fachmann bei der Vorrichtung der NK9 gemäß der Ausführungsform
nach Fig. 3, dass – wie in den Gutachten NB1 und NB3 gezeigt – bei einem gän-
gigen Material für die Schicht (16) die Flüssigkeit nicht wie angegeben zurückge-
halten wird und daher die Vakuumleitung kontaminiert werden könnte, so bietet
sich für ihn unmittelbar an, dieses Problem entweder durch Änderung der Materia-
lien der Schicht (16) oder unter Beibehaltung der genannten Materialien mittels ei-
ner weiteren, flüssigkeitsundurchlässigen Sperrschicht zu lösen.

Beide Lösungsansätze wird der Fachmann analysieren und bei der Auswahl an
geeigneten Materialien für die flüssigkeitsundurchlässige Schicht für eine zusätzli-
che Sperrschicht auf Fachwissen zurückgreifen und aus dem Stand der Technik
bekanntes Material (beispielsweise aus der NK7) verwenden, das die Kontamina-
tion zuverlässig verhindert. So lehrt die NK7, dass eine hydrophobe Membran die
Kontamination der Vakuumquelle verhindert (vgl. NK7 Abs. [0033]-[0034]: „A first
hydrophobic membrane filter 20 is interposed between the canister 18 and the
vacuum source 14, in order to prevent wound exudates from contaminating the
vacuum source 14. … According to the preferred method of the present invention,
a second hydrophobic filter 22 is interposed between the first filter 20 and the vac-
uum source 14. The addition of the second filter 22 is advantageous when the first
filter 20 is also used as a fill sensor for the canister 18. ln such a situation, the first
filter 20 may act as a fill sensor, while the second filter 22 further inhibits contami-
nation of wound exudates into the vacuum source 14….“). Damit ist er jedoch be-
reits beim Merkmal 6.3 angelangt, ohne erfinderisch tätig zu werden.

2.4. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 schränkt gegenüber Hilfsantrag 3 die Wundschnitt-
stelle auf eine poröse Wundschnittstelle ein (Merkmal 9‘) und weist zusätzlich das
Merkmal 9.3 auf, wonach die Wundtherapieeinrichtung eine mit der Wunde in
Kontakt stehende Oberfläche besitzt, die zumindest eine Pore besitzt, die größer
als 100 µm im Durchmesser ist.

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Diesen Merkmalen kann kein eigenständiger erfinderischer Gehalt beigemessen
werden, zumal der Fachmann eine poröse Wundoberfläche auch bei der NK4 mit-
liest, da die Schicht (44) offene, nichtklebende Bereiche (46) besitzt (vgl. NK4
Fig. 4). Im Übrigen ist es als fachmännisches Handeln anzusehen, diese Schicht
porös auszubilden und eine für das Wundexsudat geeignete Porengröße (z. B.
>100 µm) auszuwählen, da ansonsten die Wundflüssigkeit nicht weitergeleitet
werden kann. Bezüglich der in Merkmal 9.3 beanspruchten Porengröße ist keine
patentbegründende Besonderheit erkennbar, eine solche wurde von der Beklag-
ten auch nicht vorgetragen.

2.5. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 wurde gegenüber Hilfsantrag 1 eine Vakuum-
verteilungsschicht (Merkmale 11, 11.1, 11.2) und die Wundschnittstelle mit den
Merkmalen 9 und 9.2 aus Hilfsantrag 3 eingefügt.
Wie bereits zu Hilfsantrag 2 ausgeführt ist in der NK9 eine Schicht (outlet ma-
nifold 7) zum Verteilen des Ansaugens von der Vakuumleitung (6) über die obere
Oberfläche der Schichtstruktur offenbart (vgl. NK9 S. 19 Z. 19-21: „However, the
embodiment of Figure 2 further includes an air outlet manifold 7 for distributing the
suction from the vacuum line 6 across the upper surface of the screen structure.“).
Diese Schicht erfüllt die in den Merkmalen 11 und 11.1 angegebenen Eigen-
schaften, denn sie befindet sich in Kommunikation mit dem Flüssigkeitsaufnehmer
und verbessert die Verteilung des Unterdrucks. Überträgt der Fachmann diese
Schicht auf das Ausführungsbeispiel nach Fig. 3, so kann er die Verteilerschicht
analog zur Fig. 2 beim Flüssigkeitsaufnehmer einfügen (Schicht 14 in Fig. 3, in
Fig. 2 und Fig. 3 jeweils gewundene Schraffur). Damit ergibt sich die in Merk-
mal 11.2 angegebene Position aufgrund fachmännischen Handelns (siehe auch
Ausführungen zu Hilfsantrag 2).

Zur Wundschnittstelle gemäß den Merkmalen 9 und 9.2 wird auf die Ausführun-
gen zu den Hilfsanträgen 3 und 4 verwiesen. Ein Synergieeffekt der Vakuumver-
teilungsschicht und der Wundschnittstelle ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht
- 35 -
geltend gemacht. Für eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des bean-
spruchten Gegenstands in seiner Gesamtheit nur infolge dieser Merkmalskumula-
tion besteht damit kein Raum.

2.6. Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 6 und 7

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 kombiniert gegenüber Hilfsantrag 1 analog zu
Hilfsantrag 5 die Merkmale bezüglich der Vakuumverteilungsschicht (Merk-
male 11, 11.1, 11.2) mit den Merkmalen der Feuchtigkeitsverteilungsschicht ähn-
lich Hilfsantrag 3 (Merkmale 8, 8.2).

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 enthält gegenüber Hilfsantrag 6 zusätzlich die
Merkmale 9 und 9.2 aus Hilfsantrag 5.

Die obigen Ausführungen zu den Hilfsanträgen 3 und 5 geltend insoweit entspre-
chend. Ein erfinderischer nicht vorhersehbarer Synergieeffekt ist nicht ersichtlich
und wurde auch nicht geltend gemacht. Durch die kumulativen Ergänzungen er-
hält Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 bzw. 7 keinen von den Gegenständen
der Ansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 3 bzw. 5 abweichenden technischen und er-
finderischen Gehalt.

Das Streitpatent konnte deshalb auch nach den mit den Hilfsanträgen beschränkt
verteidigten Fassungen keinen Bestand haben.


V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt
mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber
mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann
nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


Kopacek Dr. Müller Veit Dorn Zimmerer

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