3 StR 98/00 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 98/00 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 98/00 vom 24. März 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mönchengladbach vom 1. September 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Teileinstellung entfällt, da eine Teileinstellung ebenso wie ein Teilfreispruch nur bei selbständigen Taten möglich ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Fall II. d) der Urteilsgründe hat die Jugendkammer das fes t - gestellte Verhalten des Angeklagten zunächst zutreffend als versuchten sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung gewertet, jedoch als anzuwe n - dende Strafvorschrift neben § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB noch "§ 177 Abs. 1 StGB a.F." genannt. Letztere Bezeichnung läßt nicht erkennen, welcher Straftatbestand wirklich gemeint war, jedenfalls ist sie im vorliegenden Fall unzutreffend. Zur Tatzeit (1986 bis 1989) war auf eine sexuelle Nötigung § 178 Abs. 1 StGB (Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) in der bis 4. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Vo r - schrift ist durch das 33. StrÄndG mit Wirkung vom 5. Juli 1997 durch § 177 Abs. 1 StGB ersetzt worden, wobei die Höchs t - strafe auf 15 Jahre Freiheitsstrafe angehoben worden ist. Die Neufassung dieser Vorschrift durch das 6. StrRG hat den - 3 - Strafrahmen unberührt gelassen. Nach § 2 Abs. 3 StGB war somit hier die zur Tatzeit geltende Fassung des § 178 Abs. 1 StGB als das mildeste Gesetz anzuwenden. Nicht nachvollziehbar ist, daß die Jugendkammer glaubte, bei der tateinheitlichen Verletzung von zwei Strafvorschriften d a - von "absehen" zu können, die Strafe dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht, zu entnehmen (UA S. 33). Die Vo r - schrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, die in einem solchen Fall die Anwendung des schwersten Strafrahmens vorschreibt, ist zwingendes Recht, an das die Strafkammer gebunden ist. Die Strafe für den Fall II. d) der Urteilsgründe wäre somit dem nach §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB i.d.F. bis 4. Juli 1997 zu entnehmen gewesen, der sich von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monaten Freiheitsstrafe erstreckt. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß auch die von der Jugendkammer nach §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Mindeststrafe aus dem - fehlerhaft angeno m - menen - Strafrahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB unzutre f - fend mit "Geldstrafe" (= fünf Tagessätze) ermittelt worden ist (UA S. 34). Tatsächlich ermäßigt sich das Minde stmaß von sechs Monaten nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf das gesetzl i - che Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe, der bei A n - wendung des § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB einer Mindestgeldstrafe von dreißig Tagessätzen entspricht. Die aufgezeigten Rechtsfehler haben sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. - 4 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen

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