3 StR 85/00 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 85/00 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 85/00 vom 17. März 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am 17. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Roland K. wird das U r - teil des Landgerichts Osnabrück vom 19. November 1999, auch soweit es den Mitangeklagten Friedhelm K. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der ve r - suchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstlad e - waffe schuldig sind. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Da der Tatplan der Angeklagten darauf gerichtet war, den Marktleiter mit Waffengewalt zu zwingen, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt nicht versuchter schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, so n - dern versuchte schwere räuberische Erpressung nach §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB. - 3 - Die von den Angeklagten verwahrte Maschinenpistole ist zwar von Teil B Abschnitt V Nr. 29 a der Kriegswaffenliste erfaßt, gleichwohl ist nach § 6 Abs. 3 WaffG der IX. Abschnitt des WaffG anstelle der Strafvorschriften des KWKG anzuwenden, da es sich um eine tragbare Schußwaffe handelt (vgl. BGHR KWKG § 16 Konkurrenzen 2). Die gemeinsam begangene Verwahrung ist hier als Ausüben der tatsächlichen Gewalt nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG abzuu r - teilen. Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung, die nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten Friedhelm K. zu er- strecken war, berührt den Strafausspruch nicht, da die jeweiligen Strafrahmen gleich geblieben sind. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anwendung eines minder schweren Falles für die zur Vorbereitung eines We i - terverkaufs vorgenommene Verwahrung einer Maschinenpistole vom Typ Skorpion, die wegen ihrer geringen Größe und der Ausstattung mit einem Schalldämpfer für die Begehung schwerer Straftaten besonders geeignet und - 4 - damit überdurchschnittlich gefährlich ist, ist unzureichend begründet und ang e - sichts des Umstandes, daß der Angeklagte vorbestraft ist und durch den ve r - suchten bewaffneten Überfall auf einen Einkaufsmarkt gezeigt hat, daß er Waffen für Straftaten nachhaltig einzusetzen bereit ist, kaum nachvollziehbar. Indes ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister

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