3 StR 553/99 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 553/99 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 553/99 vom 14. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gen eralbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2000 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Flensburg vom 19. August 1999 wird a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen ”unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge” (Fall 5 der U r - teilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Au s - lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch g e - ändert und neu gefaßt: "Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsg e - richts Flensburg vom 16. Oktober 1997 ( ) zu e i - ner Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten veru r - teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte wird weiter wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.” 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten ”unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Flensburg vom 16. Oktober 1997 ( ) wegen une r - laubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n - ger Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 M o - naten verurteilt” und die Vollstreckung dieser Strafe zu Bewährung ausgesetzt. Es hat weiterhin den Angeklagten ”wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Ha n - deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt”. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zehn Betäubungsmitte l - straftaten verurteilt und aus zehn Einzelstrafen sowie der Strafe aus dem and e - ren Urteil zwei Gesamtstrafen gebildet. Dabei kann den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang noch ausreichend entnommen werden, daß die unter II. 4. der Urteilsgründe abgeurteilte Tat vor dem 16. Oktober 1997, dem Tag des eine Zäsur bildenden Urteils, begangen worden, und die Strafe deshalb zu Recht in die erste, die Fälle 1 bis 4 umfassende Gesamtstrafe eingegangen ist. - 4 - 2. Von den weiter abgeurteilten sechs Taten fehlen zu der Tat Nr. 5 je g - liche Feststellungen in den Urteilsgründen. Nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage handelt es sich um ein im Umfang der Tat Nr. 4 en t - sprechendes Handelsgeschäft im November 1997. Das Landgericht hat für di e - se Tat eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Der S e - nat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit vorlä u - fig ein und ändert den Schuldspruch. Der Ausspruch über die zweite Gesamt s - trafe wird dadurch nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Lan d - gericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren und dreimal eineinhalb Jahren eine noch geringere Gesamtstrafe gebildet hä t - te. 3. Der Schuldspruch bedarf auch der Berichtigung, soweit das Landg e - richt den Angeklagten jeweils "wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" verurteilt hat. Es hat hierbei neben dem Verbrechenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s - mitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG den verdrängten Vergehenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG in den Schuldspruch aufgenommen und dies in den Urteil s - gründen durch die Angabe "§ 29 a Abs. 1 und 29 Abs. 3 BtMG" zum Ausdruck gebracht. Dem Urteil ist allein der Tatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu- grundezulegen, da demgegenüber der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 BtMG keine eigenständige Bedeutung zukommt und diese somit hinter § 29 a BtMG zurücktritt (BGH bei Winkler NStZ 1999, 234; BGH bei Zschockelt NStZ 1997, 227; BGH NStZ 1994, 39; BGHR BtMG § 29 III Nr. 1 Konkurrenzen 1). - 5 - Die Berichtigung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt, weil der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht gemindert wird. Die g e - werbsmäßige Vorgehensweise der Angeklagten durfte die Strafkammer auch bei § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen. 4. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des jeweils gehandelten Haschischs getroffen. Unter den besonderen Umständen des Falles ist der Schuldspruch dadurch nicht gefährdet: Der Angeklagte bezog die Betäubungsmittel jeweils von demselben Lieferanten und verkaufte die Lieferungen jeweils ohne Beanstandungen weiter. Daraus entnimmt der Senat, daß es sich dabei um Haschisch von mindestens durchschnittlicher Qualität gehandelt hat. Angesichts der großen Mengen von Haschisch, die jeweils g e - handelt wurden, sind damit die Grenzwerte für die nicht geringe Menge in allen Fällen deutlich überschritten. - 6 - 5. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist der Angeklagte hier nicht dadurch beschwert, daß das Lan d - gericht § 31 BtMG angewendet hat, ohne die Voraussetzungen dafür darzul e - gen. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen

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