3 StR 496/99 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 496/99 - 3. Strafsenat
3 StR 496/99 Anbei vollständige Ausfertigung bzw. Abdruck des Beschlusses vom 5. April 2000. Erstdruck war versehentlich nicht vollständig. - 2 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 496/99 vom 5. April 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. April 1999 wird a) die Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. 46 der U r - teilsgründe aufgehoben; im Umfang der Aufhebung fallen die Kosten des Verfa h - rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der A n - geklagte wegen Betruges in 87 Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten se i - nes Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 88 Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. - 4 - Der Senat hebt die Verurteilung im Fall B. II. 46 der Urteilsgründe (B e - trug zum Nachteil des M. ) auf Antrag des Generalbundesanwalts auf. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Februar 2000 folgendes ausgeführt: "Der Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. 46 der Entscheidung s - gründe steht entgegen, dass dieser Fall ausweislich des Protokolls (vgl. Bl. 70, 80 PB), welchem insoweit ausschließliche Beweiskraft gemäß §§ 273, 274 StPO zukommt, in dem Hauptverhandlungstermin vom 9. März 1999 nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und im weiteren Verlauf der Haup t - verhandlung nicht wieder durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO - nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs - aufgenommen wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 154 Rdnr. 17, 22). Der Au s - spruch über die Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten wird durch den Wegfall der für den eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe von zwei Monaten nicht berührt. Der Senat wird ausschließen können, dass die Stra f - kammer bei der Höhe und Anzahl der verbleibenden Strafen auf eine niedrig e - re Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte." Dem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen G e - richtsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu b e - achtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wieder- aufnahmebeschluß gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist, der von dem G e - richt erlassen werden muß, das das Verfahren eingestellt hat (vgl. Rieß in L ö - we/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 50, 58, 63 m.w.Nachw.). Einen so l - chen Beschluß hat das Landgericht nicht erlassen. - 5 - Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts darg e - stellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen

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