3 StR 487/99 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 487/99 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 487/99 vom 21. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Hannover vom 9. Juli 1999, soweit es den Ang e - klagten I. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen a) im Fall II 2 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverle t - zung zum Nachteil M. ) im Strafausspruch sowie b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Sachbeschädigung zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die - 3 - Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Revision deckt im Fall II 1 der Urteilsgründe - Verurteilung des A n - geklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zur Auslegung des Begriffs der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Zusammenhang mit dem Schutz von Erpressungsopfern bei Vorliegen einer "Dauergefahr" über einen längeren Zeitraum verweist der Senat auf seine Entscheidung NJW 1997, 265, 266 sowie auf BGH NStZ-RR 1999, 266. Die Urteilsfeststellungen belegen noch hinreichend den Vorsatz des Angeklagten. Durch die ihn begünstigende fehlerhafte Strafrahmenbestimmung ist der Angeklagte nicht beschwert. Im Fall II 2 der Urteilsgründe - gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Sachbeschädigung - hat der Strafausspruch keinen Bestand. Zur Ahndung der am 28. Februar 1998, mithin vor dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 1. April 1998 begangenen - nicht als minder schwerer Fall gewerteten - Tat durfte nicht der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 n.F. StGB (sechs Monate bis zehn Jahre), sondern mußte der des § 223 a Abs. 1 a.F. StGB (drei Monate bis fünf Jahre) - 4 - zugrundegelegt werden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Anwendung des milderen Strafrahmens auf eine niedrigere (Ein- satz-)Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe erkannt hätte. Kutzer Miebach RiBGH Winkler ist durch Urlaub verhindert zu un- terschreiben. Kutzer Pfister von Lienen

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