3 StR 458/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 458/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 458/01 vom 14. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts am 14. Dezem ber 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hannover vom 18. Juli 2001 mit den Feststellungen aufg e - hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und seine U n - terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr ü - ge Erfolg. Das Landgericht hat sich zwar rechtsfehlerfrei die Überzeugung ve r - schafft, daß der die Taten bestreitende Angeklagte derjenige war, der im D e - zember 1984 die 28jährige K. vergewaltigt und anschließend getötet hat. Seine Annahme, es lägen zwei selbständige, durch eine Autofahrt unterbrochene Taten vor, entbehrt jedoch ausreichender Tatsachengrundlage. Dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. 1. Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte in den frühen Mo r - genstunden des 8. Dezember 1984 sein Tatopfer, nachdem dieses seinen A r - - 3 - beitsplatz in einer Diskothek verlassen und den Heimweg angetreten hatte, entweder in dessen Pkw oder auûerhalb des Pkw zum Geschlechtsverkehr. Wie der Angeklagte in den Pkw gelangt ist und wo der Ort des Geschehens lag, hat das Landgericht nicht sicher festzustellen vermocht, aber einen Tatort in der Nhe des Sees, in dem spter die Leiche der Frau K. gefunden wurde, fr wahrscheinlich gehalten. Weiter ist es davon ausgegangen, daû der Angeklagte sein Opfer, nachdem dieses sich wieder vollstndig angezogen hatte, veranlaûte, mit dem Pkw entweder zu dem Seegelnde zu fahren, oder, wenn die Vergewaltigung schon im Bereich des Sees stattgefunden haben sollte, um den See herumzufahren, und zwar bis zu dem Ort, an dem spter der verlassene Pkw und die Leiche im Wasser aufgefunden wurden. Das Landgericht ist ferner davon ausgegangen, daû der Angeklagte, der sich en t - schlossen hatte, sein Opfer zur Verdeckung der vorangegangenen Vergewalt i - gung zu tten, dieses whrend der Fahrt angriff und bis zur Bewuûtlosigkeit wrgte. Anschlieûend schob er den Pkw mit der Bewuûtlosen in Richtung Ufe r - kante des Sees. Nachdem der Pkw mit dem Motorblock an der Uferkante au f - gesetzt hatte und hngengeblieben war, warf der Angeklagte sein bewuûtloses Opfer in den See, wo es ertrank. 2. Die Feststellung, der Angeklagte habe nach der Vergewaltigung sein Opfer durch Zwang oder Tuschung veranlaût, noch eine gewisse Wegstrecke mit dem Pkw zu fahren und erst dann den Entschluû gefaût, dieses zu tten, beruht nicht auf einer nachprfbaren Beweisgrundlage. Das Landgericht hat nicht belegt, auf welche tatschlichen Anhaltspunkte es diese Annahme sttzt, ebensowenig legt es dar, worauf seine Feststellung beruht, der Angeklagte habe sein Opfer whrend der Pkw-Fahrt angegriffen und gewrgt. Der Begr n - dung dieser fr die rechtliche Wrdigung wesentlichen Feststellungen htte es bedurft, weil dem Urteil Anhaltspunkte dafr zu entnehmen sind, daû auch ein - 4 - anderer, dem Angeklagten gnstigerer Ablauf der Ereignisse mglich e r - scheint, mit dem sich das Landgericht im Urteil nicht auseinandergesetzt hat. Das Landgericht stellt fest, daû in unmittelbarer (fnf Meter) Nhe des aufgefundenen Pkws der getteten Frau K. - wohl auf der Erde li e - gend - ein dieser gehrender Stoffbeutel mit diversen Toilettenartikeln und eine leere Geldbrse von der Polizei sichergestellt worden waren, ebenso eine u n - mittelbar daneben liegende Damenarmbanduhr, deren Armband an einer Seite abgerissen war. Auûerdem befand sich auf dem Fahrersitz des verlassenen Pkws ein Ohrclip. Ein weiterer Ohrclip wurde nach Bergung des Leichnams in der Bekleidung im Halsbereich liegend aufgefunden. Das Landgericht geht g e - sttzt auf zwei Gutachten zudem selbst davon aus, daû der Samenerguû in die Scheide der getteten Frau K. unmittelbar vor Todeseintritt erfolgt ist, zumindest aber beides in einem ganz engen zeitlichen Zusammenhang steht. Zwar haben die beiden angehrten rechtsmedizinischen Sachverstndigen nicht ausgeschlossen, daû zwischen Samenerguû und Todeseintritt maximal ein bis zwei Stunden liegen knnen. Feststellungen zu der geringst mglichen Zeitspanne zwischen beiden Ereignissen enthlt das Urteil hingegen nicht. Die Spuren am Auffindeort von Leiche und Pkw und an der Leiche k n - nen fr einen anderen Tatablauf als vom Landgericht bisher angenommen sprechen. Mglich erscheint danach nmlich, daû sowohl die Vergewaltigung als auch der erste mit Ttungsvorsatz gefhrte Angriff des Angeklagten gegen sein Tatopfer am Auffindeort, und zwar entweder im oder am Auto, stattgefu n - den hat. Wenn dies zutrfe, lge die Wertung der vorstzlichen Ttung als Verdeckungsmord und die Annahme von Tatmehrheit zwischen Vergewaltigung und Ttungsdelikt nicht ohne weiteres nahe. Zwar kann ein Verdeckungsmord auch dann gegeben sein, wenn das zu verdeckende Delikt mit der vorstzl i - - 5 - chen Ttung in Tateinheit steht (vgl. BGHSt 35, 116, 125 f.; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 11). Dies muû jedoch nher begrndet werden, zumal nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, daû der Angeklagte sein Opfer schon vor oder whrend der Vergewaltigung mit T - tungsvorsatz angegriffen hat. 3. Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daû dann, wenn wegen des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten davon ausgega n - gen werden muû, daû er schon bei einer mglichen Gewaltanwendung zum Zwecke der Vergewaltigung mit Ttungsvorsatz handelte, das Merkmal der Verdeckungsabsicht mangels "anderer Straftat" ausscheidet. Eine Verurteilung wegen Mordes ist dann aber nicht ausgeschlossen. Denn statt der Ver- deckungsabsicht wre das Mordmerkmal der niedrigen Beweggrnde zu erw - gen und zu prfen (vgl. BGH NStZ 1992, 127). Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, daû nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einer einheitlichen Tat ausgegangen werden muû, entfallen die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwa h - rung. Das Landgericht hat diese auf § 66 Abs. 2 StGB und insoweit auf die jetzt abgeurteilten Taten aus Dezember 1984 und eine Verurteilung des Angekla g - ten vom 6. Januar 1984 wegen sexueller Ntigung gesttzt. Eine weitere Ve r - urteilung des Angeklagten vom 9. November 1990 wegen Vergewaltigung, b e - gangen am 17. Juli 1990, hat es hingegen zu Recht auûer Betracht gelassen, weil deren Bercksichtigung als formelle Voraussetzung § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB entgegensteht, der auch fr die Symptomtaten nach § 66 Abs. 2 StGB Geltung beansprucht (BGH NStZ 1987, 84, 85 zu § 66 Abs. 3 StGB a.F.). Sollte der neue Tatrichter hingegen zu dem Ergebnis gelangen, daû der Angeklagte am 8. Dezember 1984 zwei in Tatmehrheit zueinander stehende - 6 - Taten begangen hat, bedarf die Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB jedoch sorgfltigerer Prfung als bisher. § 66 Abs. 2 StGB setzt drei rechtlich sel b - stndige Taten voraus, die einer selbstndigen Aburteilung fhig sind (Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 54 m.w.N.). Dies kann zwar auch bei rasch au feina n - derfolgenden Taten der Fall sein, bedarf aber hinsichtlich der Bewertung, daû jede der Taten fr sich genommen geeignet ist, einen eingewurzelten Hang des Angeklagten zu belegen, besonderer Prfung (vgl. Hanack aaO Rdn. 58). Denn in Fllen wie dem vorliegenden, bei dem die Taten in einem sehr engen zeitl i - chen und inneren Zusammenhang stehen, versteht es sich nicht von selbst, daû diese, selbst wenn materiell-rechtlich Tatmehrheit anzunehmen wre, von einander trennbare Lebenssachverhalte darstellen, die jeder fr sich als eine der erforderlichen - bei § 66 Abs. 2 StGB drei - Symptomtaten gewertet werden knnen und jeweils als selbstndige Grundlage fr die Prognose nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 66 Abs. 2 StGB in Betracht kommen. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker

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