3 StR 437/99 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 437/99 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 437/99 vom 8. März 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hannover vom 19. März 1999 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist, wie freibeweisliche Ermittlungen des Senats ergeben haben, von Geburt an Deutscher. Für die im Frühjahr 1986 von ihm in seiner damaligen Heimat Kasachstan begangenen beiden Taten des sexuellen Mi ß - brauchs von Kindern gilt deshalb nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB das deutsche Strafrecht, da die Taten am Tatort mit Strafe bedroht waren: Die Sexualdelikte zum Nachteil der neunjährigen Elena waren als Geschlechtsverkehr mit einer Person, die noch nicht das 16. Lebensjahr erreicht hat, nach Art. 102 Abs. 1 des kasachischen Strafgesetzbuches von 1959 in der 1986 geltenden Fassung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bzw. als Demoralisierung Minde r - jähriger durch die Vornahme unzüchtiger Handlungen an ihnen nach Art. 103 dieses Gesetzes mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Nach - 3 - Art. 43 Nr. 2 dieses Gesetzes betrug die Verjährungsfrist bei Straftaten mit e i - ner Strafandrohung von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe fünf Jahre. Als der Angeklagte im Dezember 1990 in die Bundesrepublik übersiede l - te, war weder nach kasachischem noch nach deutschem Recht Verjährung ei n - getreten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 30. StrÄndG am 30. Juni 1994 war die Strafverfolgung nach deutschem Recht noch nicht verjährt, so daß die Verjährung nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers am 14. August 1994 ruhte. Darauf, daß die Tat am Tatort (nach kasachischem Recht) wegen Verjährung nicht mehr hätte verfolgt werden können, kommt es nicht an. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Ausdruck des a k - tiven Personalitätsprinzips. Anders als möglicherweise bei § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, der allein durch das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege g e - rechtfertigt ist (vgl. BGHR StGB § 7 II Strafbarkeit 2), ist es hier ausreichend, daß die Tat am Tatort materiell strafbar ist; tatsächlich verfolgbar braucht sie nicht zu sein (Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 7 Rdn. 17, 11; Lackner in Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 7 Rdn. 2). Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen

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