3 StR 407/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 407/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 407/01 vom 14. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - z u 2. auf dessen Antrag - am 14. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Duisburg vom 28. Juni 2001 im Schuldspruch dahin g e - ändert, daß die Verurteilung nicht auf § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB gestützt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gestützt auf § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schul d - spruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das vom Angeklagten als Anhänger am Schlüsselbund mitgeführte ausklappbare Schweizer Tasche n - messer, das während der Tatausführung zunächst mit dem Schlüsselbund an der Türe hing, später in der Hosentasche des Angeklagten steckte, ein gefäh r - liches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB darstellt. Denn jede n - falls ist nicht festgestellt, daß das Führen des Messers vom Vorsatz des Ang e - - 3 - klagten umfaût war. Das gilt auch unter Bercksichtigung dessen, daû sich der Tter im Zeitpunkt der Tat nicht smtlicher Tatumstnde im Sinne eines "Daran-Denkens" bewuût sein muû, vielmehr von dem Erfordernis eines akt u - ellen Bewuûtseins Abstriche vorzunehmen sind (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 51; Lackner/Khl, StGB 24. A ufl. § 15 Rdn. 9; Rudolphi in SK-StGB § 15 Rdn. 24). Der Senat schlieût aus, daû in einer neuen Hauptverhandlung insoweit weitergehende Festste l - lungen getroffen werden können. Die Verurteilung durfte demzufolge nicht auf Abs. 3 Nr. 1, sondern nur (noch) auf Abs. 1 und Abs. 2 des § 177 StGB gesttzt werden. Einer Änderung des Wortlauts der Urteilsformel bedurfte es nicht, weil das Landgericht den A n - geklagten (nur) wegen "Vergewaltigung" verurteilt hat. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schlieût aus, daû das Landgericht insoweit auf eine niedrigere Strafe als vier Jahre drei Monate erkannt htte. Es hat zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 bejaht, die Strafe aber dem Strafrahmen des Absatzes 5 (minder schwerer Fall) entnommen und dabei zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs die Strafrahmenuntergrenze des Absatzes 2 von zwei Jahren bercksichtigt. Einen - 4 - minder schweren Fall hat es nur deshalb angenommen, weil das vom Ang e - klagten bei sich gefhrte Schweizer Messer wegen seiner eingeklappten Klinge nur ein geringes Gefhrdungspotential dargestellt hat. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen

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