3 StR 394/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 394/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 394/01 vom 9. November 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung und zu 2. auf dessen Antrag - am 9. November 2001 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Mönchengladbach vom 5. Juni 2001 wird a) das Verfahren auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt; b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte w e - gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht g e - ringer Menge verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet oder bestimmt ist," (zur vorzugswürdigen, weil kürzeren Bezeichnung der Tat im Schuldspruch als "bewaffneter Betäubungsmittelhandel" (vgl. Zschockelt NStZ 1997, 266) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahre r - laubnis entzogen, ein Elektroschockgerät und den Führerschein eingezogen - 3 - und eine Sperrfrist fr die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren bestimmt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sac h - lichrechtlichen Beanstandungen. Die Überprfung des Urteils und die Verfa h - rensbeschrnkung fhren zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 1. Eine Verurteilung wegen bewaffneten Betubungsmittelhandels kommt, unabhngig davon, ob sich das Verhalten des Angeklagten als Ha n - deltreiben darstellt, schon deshalb nicht in Betracht, weil bei dem in Ecstasy- Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA die nicht geringe Menge nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst bei 30 Gramm MDMA- Base beginnt (BGH NStZ 2001, 381; vgl. fr MDE/MDEA bereits BGHSt 42, 255), die vom Angeklagten zur Weitergabe bestimmten 400 Tabletten jedoch nur 28,53 Gramm des Wirkstoffs enthiel ten. Fr ein im Hinblick auf die G e - samtmenge von 1000 Tabletten begangenes bewaffnetes Sichverschaffen von Betubungsmitteln gemû § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG fehlt es an den erforderl i - chen Feststellungen. Es ist nicht ausgeschlossen, daû der Angeklagte, als er sich auf dem Parkplatz das Betubungsmittel verschaffte, gerade nicht auf den Elektroschocker zugreifen konnte, und der Vorgang des Sichverschaffens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte wieder Zugriff zu der Waffe hatte, b e - reits abgeschlossen war. Die Feststellungen tragen jedoch in jedem Fall eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge gemû § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat der Senat die Verfolgung gemû § 154 a Abs. 2 StPO beschrnkt und den Schuldspruch entsprechend gendert. - 4 - 2. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berhrt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fnf Jahren) entnommen. Der Senat schlieût aus, daû das Landgericht, htte es statt dessen den Strafra h - men des § 29 a Abs. 2 BtMG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fnf Jahren) zugrunde gelegt, eine noch mildere Strafe gegen den einschlgig vorbestraften und zur Tatzeit unter Bewhrung stehenden Angeklagten verhngt htte. Dies gilt auch unter Bercksichtigung des Umstands, daû der Angeklagte nicht mehr wegen Handeltreibens, also einer besonders gravierenden Form des une r - laubten Umgangs mit Betubungsmitteln, sondern wegen unerlaubten Besitzes schuldig gesprochen ist. 3. In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des Rechtsmittels, der es unbillig machen wrde, den Angeklagten mit den g e - samten Gebhren und Auslagen zu belasten. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen

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