3 StR 392/00 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 392/00 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 392/00 vom 20. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2000 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrü n - dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osn a - brück vom 15. März 2000 und auf Entscheidung des Revi- sionsgerichts werden auf seine Kosten als unzulässig verwo r - fen. Gründe: Gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. März 2000 hat der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig am 22. März 2000 Revision eingelegt, diese j e - doch nach Zustellung des Urteils am 22. Mai 2000 nicht innerhalb der Revi- sionsbegründungsfrist begründet. Die Strafkammer hat daher das Rechtsmittel mit Beschluß vom 23. Juni 2000 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen die dem Angeklagten am 1. Juli 2000 zugestellte Entscheidung hat sich dieser mit einem Schreiben vom 5. Juli 2000, eingegangen am 7. Juli 2000, gewandt, in dem er unter Schilderung der bisherigen Bemühungen um "eine zeitliche Aufschiebung des Verfahrens" und eine "persönliche Anhörung" gebeten hat. Der Senat wertet dieses Schreiben als Gesuch auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist und als Antrag auf Entscheidung des Revisionsg e - richts nach § 346 Abs. 2 StPO; beides kann jedoch keinen Erfolg haben. - 3 - Unabhängig von der Frage, ob nicht auch den Angeklagten ein Ve r - schulden am Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trifft, ist das Wiedereinse t - zungsgesuch bereits deswegen unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 StPO die versäumte Handlung, nämlich die Begründung der Revision, nicht binnen Wochenfrist nachgeholt worden ist. Nachdem der Angeklagte durch die Z u - stellung des Verwerfungsbeschlusses am 1. Juli 2000 erfahren hatte, daß sein Verteidiger die Begründungsfrist hat ungenutzt verstreichen lassen, wäre er gehalten gewesen, sich umgehend um die Nachholung einer Begründung i n - nerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO zu bemühen. Hierzu hätte er die Hilfe eines - gegebenenfalls anderen - Rechtsanwaltes oder der Rechtsa n - tragsstelle des Gerichts in Anspruch nehmen können. Es war dazu nicht au s - reichend, erst mit einem am letzten Tag der Wochenfrist eingehenden Schre i - ben um eine persönliche Anhörung zu bitten, die an dem Fristablauf nichts mehr hätte ändern können. Damit kann auch der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO keinen Erfolg h a - ben. Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker

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